des Gemeinsamen Bundesausschusses - Systemversagen Orientierungssatz 1. Die interstitielle Brachytherapie mit Permanent Seeds als "neue" Behandlungsmethode unterliegt dem Erlaubnisvorbehalt des § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V. (Rn.19) 2. Die betreffende Therapie ist bei neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V nur dann von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst, wenn der GBA in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V bereits eine positive Empfehlung über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen der Methode abgegeben hat. Die Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 i.V.m. § 135 Abs. 1 SGB V legen auch den Umfang der den Versicherten von den Krankenkassen geschuldeten ambulanten Leistungen verbindlich fest. (Rn.17) 3. Es ist nicht gerechtfertigt, bei komplexen Leistungen allein wegen einer Verfahrensdauer von mehr als drei Jahren auf ein "Systemversagen" im Sinne einer unsachgemäßen Verfahrensweise des GBA zu schließen. (Rn.27) 4. Krankenhausbehandlung ist nicht bereits deshalb erforderlich, weil eine bestimmte Leistung nach den Regeln der ärztlichen Kunst zwar ambulant erbracht werden kann, vertragsärztlich aber mangels positiver Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung geleistet werden darf (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 1 KR 11/08 R). (Rn.29) Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt (Oder), 28. April 2006, S 4 KR 120/04, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) von 28. April 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Kostenerstattung für eine interstitielle Brachytherapie mit implantierten Permanent Seeds in Höhe von 8.275,- €. Randnummer 2 Der 1950 geborene Kläger beantragte im Dezember 2003 unter Vorlage eines Schreibens „Kostenvoranschlag für die permanenten Seed-Implantation der Prostata“ seiner behandelnden Fachärzte für Urologie Dr. H und Dr. K vom 10. Dezember 2003 die Übernahme der Kosten für eine interstitielle Brachytherapie. Bei dieser Behandlungsmethode werden radioaktive Jod-Teilchen in den Körper eingebracht und verbleiben dort lebenslang, um einen Tumor vor Ort zu bestrahlen. In dem Schreiben der behandelnden Ärzte wird ausgeführt, es bestehe bei ihm ein Prostatakrebs im Anfangsstadium (T1c, PSA max 8,9; Gleason 5,2 von 6 Stanzen positiv); es seien keine Metastasen nachweisbar. Eine radikale Prostatektomie lehne der Versicherte wegen hoher Komplikationsraten ab. Von den weiteren vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten – externe Bestrahlung, komplette Androgenblockade und interstitielle Brachytherapie – sei die Monotherapie des Prostatakarzinoms mit Seeds zwingend die Therapie der Wahl. Die Kosten beliefen sich auf 8.275,- €. Nach Einholung von Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg e.V. (MDK) vom 29. Januar 2004 lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 11. Februar 2004 ab. Randnummer 3 Am 13. Februar 2004 ließ der Kläger die Behandlung durch die Dres. H und K durchführen. Diese stellten hierüber am 9. November 2004 eine spezifizierte Rechnung über 8.275,- € aus. Randnummer 4 Den gegen den Ablehnungsbescheid unter Vorlage eines Attestes der Dres. H und K vom 23. Februar 2004 eingelegten Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten nach Einholung weiterer Stellungnahmen des MDK mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2004 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die begehrte Therapie sei nicht Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung. Es handele sich um eine neue Behandlungsmethode, die nur dann zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden dürfe, wenn die Bundesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen in Richtlinien eine Empfehlung über die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapierichtung abgegeben haben. Eine derartige Empfehlung gebe es jedoch nicht. Randnummer 5 Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, es handele sich um eine Vertragsleistung nach Ziffer 7046 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM). Auch sei die interstitielle Brachytherapie im Ergebnis kostengünstiger als die anderen Behandlungsmethoden. Sie entspreche dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hätte sich längst zu der Behandlungsmethode äußern müssen. Es liege eine Ungleichbehandlung gegenüber den Versicherten vor, bei denen die Therapie im Rahmen einer stationären Behandlung durchgeführt worden sei. In solchen Fällen würden die Kosten durch die Krankenkassen getragen. Randnummer 6 Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat zunächst Auskünfte der Ärzte Dres. H und K vom 9. November 2004, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), der Spitzenverbände der Krankenkassen sowie des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 14. Oktober 2005 eingeholt. Es hat die Klage mit Urteil vom 28. April 2006 abgewiesen und ausgeführt: Es handele sich bei der interstitiellen Therapie um eine neue Behandlungsmethode, da diese nicht vom EBM erfasst werde. Die damals enthaltene Ziffer 7046 betreffe das Importieren von Jod-und Palladiumstrahlungsquellen in die Prostata und stelle ein gänzlich anderes Verfahren dar. Die Ziffer 2533 erfasse lediglich eine andere Form der Brachytherapie in Form des „Afterloading-Verfahrens“. Da eine Empfehlung des GBA nicht vorläge, dürfe die Beklagte die Kosten hierfür nicht übernehmen. Ein Ausnahmefall, bei dem trotz Fehlens einer Empfehlung die Kostenübernahme möglich sei, liege nicht vor. Weder bestünde ein Systemversagen, da der GBA die Empfehlung gerade prüfe. Dass noch erforderliche Studien fehlten, sei ihm nicht anzulasten. Noch ergebe sich eine Leistungspflicht der Beklagten auf Grund verfassungsrechtlicher Gewährleistungen. Denn es hätten andere, dem anerkannten Stand der Wissenschaft entsprechende Behandlungsmethoden zur Verfügung gestanden. Randnummer 7 Mit der am 12. Juni 2006 eingelegten Berufung gegen das am 22. Mai 2006 expedierte Urteil macht der Kläger ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen geltend, es liege deshalb ein Systemversagen vor, da bereits im April 2002 bei dem GBA ein Antrag eingegangen sei und bei der Durchführung der Behandlung im Februar 2004 immer noch keine Entscheidung vorgelegen habe. Darüber hinaus könne die Brachytherapie zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) stationär erbracht werden; bereits im Oktober 2003 sei die interstitielle Brachytherapie mit Permanent Seeds in den Fallpauschalenkatalog der Krankenhäuser aufgenommen worden (DRG-Katalog, M 07 Z). Die Beklagte habe die ihr obliegende Aufklärungspflicht verletzt, da sie ihn hierüber nicht aufgeklärt habe. Sein Interesse sei erkennbar allein auf die kostenfreie Durchführung der Behandlung gerichtet gewesen. Seinen Antrag habe er dagegen nicht auf Übernahme der Kosten bei ambulanter Durchführung beschränkt. Auch die behandelnden Ärzte als verlängerter Arm der Beklagten hätten ihn über eine derartige Möglichkeit nicht aufgeklärt. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. April 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für die Brachytherapie in Höhe von 8.275,- € zu erstatten. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Sie führt aus, sie habe keine Aufklärungspflicht verletzt. Denn der Antrag sei unter Berücksichtung des beigelegten Schreibens der behandelnden Ärzte allein auf die Übernahme einer ambulanten Behandlung gerichtet gewesen. Es habe daher kein Beratungsbedarf bestanden. Auch sei die Behandlung tatsächlich ambulant durchgeführt worden. Anhaltspunkte für ein Systemversagen bestünden weiterhin nicht. Randnummer 13 Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogene Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Denn die angegriffenen Bescheide erweisen sich als rechtmäßig, da der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 8.275.- € hat. Randnummer 15 Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war (§ 13 Abs. 3 Satz 1, Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – SGB V). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Dass die Durchführung der Brachytherapie unaufschiebbar i.S.v. § 13 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. SGB V war, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Auch ein Fall der unrechtmäßigen Leistungsablehnung (§ 13 Abs. 3 Satz 1, 2. Alt. SGB V) liegt nicht vor. Weder zählt die vom Kläger durchgeführte Brachytherapie in der ambulanten ärztlichen Versorgung zum Leistungsumfang in der gesetzlichen Krankenversicherung (hierzu 1.), noch liegt ein Systemversagen vor (hierzu 2.). Schließlich kann der Anspruch auf Kostenerstattung auch nicht darauf gestützt werden, dass die Beklagte den Kläger nicht über die Möglichkeit informiert hat, die Behandlung als stationäre Leistung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu bekommen (hierzu 3.). Randnummer 16 1. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V reicht nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch; er setzt daher voraus, dass die selbstbeschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (BSG, Urteil vom 04. April 2006, Az.: B 1 KR 12/05 R - „interstitielle Brachytherapie“ -, veröffentlicht unter www.bundessozialgericht.de). Randnummer 17 Die Beklagte war zwar nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V zur Gewährung ärztlicher Behandlung des bei ihr versicherten Klägers verpflichtet. Der Behandlungs- und Versorgungsanspruch eines Versicherten unterliegt allerdings den sich aus § 2 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 SGB V ergebenden Einschränkungen. Er umfasst folglich nur solche Leistungen, die zweckmäßig und wirtschaftlich sind und deren Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht. Hieran fehlte es im Falle des Klägers, denn Krankenkassen sind nicht bereits dann leistungspflichtig, wenn die streitige Therapie im konkreten Fall nach Einschätzung des Versicherten oder seiner behandelnden Ärzte positiv verlaufen ist bzw. wenn einzelne Ärzte die Therapie befürwortet haben (BSG a.a.O.). Die betreffende Therapie ist bei neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V vielmehr nur dann von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst, wenn der GBA in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V bereits eine positive Empfehlung über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen der Methode abgegeben hat. Durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 i.V.m. § 135 Abs. 1 SGB V wird nicht nur geregelt, unter welchen Voraussetzungen die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringer neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zu Lasten der Krankenkassen erbringen und abrechnen dürfen. Vielmehr legen diese Richtlinien auch den Umfang der den Versicherten von den Krankenkassen geschuldeten ambulanten Leistungen verbindlich fest (BSG a.a.O.). Randnummer 18
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