Ausschluss eines Kostenerstattungsanspruchs für eine ambulante interstitielle Brachytherapie mit implantierten Permanent Seeds Orientierungssatz 1. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB 5 setzt voraus, dass die selbstbeschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben. Bei neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden ist die betreffende Therapie nur dann von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss eine positive Empfehlung über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen der Methode abgegeben hat. (Rn.20) 2. Die interstitielle Brachytherapie nach Nr. 7046 EBM-Ä hat nur eine kurzzeitige Anwendung von radioaktivem Material im Körpergewebe zum Gegenstand, nicht aber auch eine solche, bei der die Stoffe lebenslang im Körper des Patienten verbleiben. Sie wird deshalb nicht von Nr. 7046 EBM-Ä erfasst. (Rn.23) 3. Ein Kostenerstattungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Systemversagens ist nicht herzuleiten, weil eine pflichtwidrige Verzögerung des Genehmigungsverfahrens durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nicht nachweisbar ist. (Rn.28) 4. Ein Anspruch des Versicherten auf eine für ihn kostenfrei durchzuführende stationäre Brachytherapie besteht nur dann, wenn sie aus medizinischen Gründen stationär durchgeführt werden muss. Dies setzt das Bestehen von Begleiterkrankungen beim Versicherten voraus. (Rn.33) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 20. Oktober 2005, S 73 KR 15/04, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Kostenerstattung für eine interstitielle Brachytherapie mit implantierten Permanent Seeds in Höhe von 8.275,- €. Randnummer 2 Der 1936 geborene Kläger beantragte im September 2003 unter Vorlage eines Schreibens „Kostenvoranschlag für die permanenten Seed-Implantation der Prostata“ seiner behandelnden Fachärzte für Urologie Dr. H und Dr. K vom 8. Juli 2002 die Übernahme der Kosten für eine interstitielle Brachytherapie. Bei dieser Behandlungsmethode werden radioaktive Jod-Teilchen in den Körper eingebracht und verbleiben dort lebenslang, um einen Tumor vor Ort zu bestrahlen. In dem Schreiben der behandelnden Ärzte wird ausgeführt, es bestehe bei dem Kläger ein Prostatakrebs im Anfangsstadium (T1c, PSA max 3,95; Gleason 5,3 von 12 Stanzen positiv); es seien keine Metastasen nachweisbar. Eine radikale Prostatektomie lehne der Versicherte wegen hoher Komplikationsraten ab. Von den weiteren vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten – externe Bestrahlung, komplette Androgenblockade und interstitielle Brachytherapie – sei die Monotherapie des Prostatakarzinoms mit Seeds zwingend die Therapie der Wahl. Die Kosten beliefen sich auf 8.275,- €. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheiden vom 8. September 2003 und 8. Oktober 2003 ab, da eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) insoweit nicht bestehe. Randnummer 3 Am 10. September 2003 ließ der Kläger die Behandlung durch die Dres. K und H durchführen. Randnummer 4 Den gegen den Ablehnungsbescheid eingelegten Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2003 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die begehrte Therapie sei nicht Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung. Es handele sich um eine neue Behandlungsmethode, die nur dann zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden dürfe, wenn die Bundesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen in Richtlinien eine Empfehlung über die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapierichtung abgegeben haben. Eine derartige Empfehlung gebe es jedoch nicht. Auch gebe es nach einer Stellungnahme des „Kompetenz Centrums Onkologie“ des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 23. Juli 2002 Hinweise darauf, dass die begehrte Therapie die Lebensqualität nicht – wie bisher angenommen – steigere. Ein Leistungsanspruch ergebe sich auch nicht daraus, dass in anderen Fällen zu Unrecht Kosten übernommen worden seien. Randnummer 5 Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, es handele sich um eine Vertragsleistung nach Ziffer 7046 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM). Auch sei die interstitielle Brachytherapie im Ergebnis kostengünstiger als die anderen Behandlungsmethoden. Sie entspreche dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse und weise erhebliche Vorteile gegenüber den anderen Behandlungsmethoden auf. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hätte sich längst zu der Behandlungsmethode äußern müssen. Es liege eine Ungleichbehandlung gegenüber den Versicherten vor, bei denen die Therapie im Rahmen einer stationären Behandlung durchgeführt worden sei. In solchen Fällen würden die Kosten durch die Krankenkassen getragen. Er hat eine Rechnung der Dres. K und H vom 12. November 2003 eingereicht, mit der diese pauschal den Betrag von 8.275,- € in Rechnung stellen. Randnummer 6 Das Sozialgericht Berlin hat zunächst eine Auskunft des GBA vom 7. September 2004 eingeholt und sodann die Klage mit Urteil vom 20. Oktober 2005 abgewiesen. Es hat ausgeführt, es handele sich bei der interstitiellen Therapie um eine neue Behandlungsmethode, da diese nicht vom EBM erfasst werde. Da eine Empfehlung des GBA nicht vorläge, dürfe die Beklagte die Kosten hierfür nicht übernehmen. Ein Ausnahmefall unter dem Gesichtspunkt des Systemversagens liege nicht vor, da der GBA die streitige Methode als prioritäres Thema behandele. Ein Erstattungsanspruch scheitere auch daran, dass der Kläger keiner wirksamen Zahlungsverpflichtung ausgesetzt gewesen sei, da es an einer den zwingenden Regelungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) entsprechenden Rechnung fehle. Randnummer 7 Mit der am 27. Dezember 2005 eingelegten Berufung gegen das am 6. Dezember 2005 zugestellte Urteil macht der Kläger ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen geltend, es liege deshalb ein Systemversagen vor, da bereits im April 2002 bei dem GBA ein Antrag eingegangen sei und bei der Durchführung der Behandlung im September 2003 immer noch keine Entscheidung vorgelegen habe. Darüber hinaus könne die Brachytherapie zu Lasten der (GKV) stationär erbracht werden; bereits im Oktober 2003 sei die interstitielle Brachytherapie mit Permanent Seeds in den Fallpauschalenkatalog der Krankenhäuser aufgenommen worden (DRG-Katalog, M 07 Z). Die Beklagte habe die ihr obliegende Aufklärungspflicht verletzt, da sie dem Kläger hierüber nicht aufgeklärt habe. Sein Interesse sei erkennbar allein auf die kostenfreie Durchführung der Behandlung gerichtet gewesen. Seinen Antrag habe er dagegen nicht auf Übernahme der Kosten bei ambulanter Durchführung beschränkt. Auch die behandelnden Ärzte als verlängerter Arm der Beklagten hätten ihn über eine derartige Möglichkeit nicht aufgeklärt. Es habe eine Indikation für eine stationäre Durchführung bestanden; hierzu beziehe er sich auf das Zeugnis des Urologe Dr. S. Außerdem sei die Behandlung unaufschiebbar und die Leistung mithin notwendig gewesen. Es habe gerade kein Fall des Prostatakrebses im Anfangsstadium ohne nachweisbare Metastasen vorgelegen; er beziehe sich auf ein einzuholendes medizinisches Sachverständigengutachten. Schließlich reicht er eine spezifizierte, nach GOÄ-Positionen aufgegliederte Rechnung der Dres. K und H ein. Randnummer 8 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 9 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Oktober 2005 und die Bescheide der Beklagten vom 8. September 2003 und 8. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für die Brachytherapie in Höhe von 8.275,- € zu erstatten, Randnummer 10 hilfsweise, Randnummer 11 die Revision zuzulassen. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Sie führt aus, sie habe keine Aufklärungspflicht verletzt. Denn der Kläger sei unter Berücksichtung des beigelegten Schreibens der behandelnden Ärzte auf die ambulante Durchführung der Behandlung festgelegt gewesen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass eine stationäre Durchführung aus medizinischen Gründen notwendig gewesen sei. Anhaltspunkte für ein Systemversagen bestünden weiterhin nicht. Randnummer 15 Der vormals für den Rechtsstreit zuständige 24. Senat hat Auszüge aus den Behandlungsunterlagen der Dres. K und H und der Ärzte für Urologie Dr. S und Dr. K sowie das anonymisierte Protokoll der Vernehmung des Dr. K in dem Verfahren vor dem Landessozialgericht Berlin zum Aktenzeichen L 9 KR 1214/05, das ebenfalls eine Kostenübernahme für eine ambulant durchgeführte Brachytherapie betraf, beigezogen. Randnummer 16 Die Beteiligten sind unter dem 25. Februar 2010 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss angehört worden. Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen, die dem Senat bei Beschlussfassung vorlagen. II. Randnummer 17 Der Senat hat die zulässige Berufung nach § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einstimmig durch Beschluss zurückgewiesen, weil sie unbegründet und eine mündlichen Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Randnummer 18 Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Denn die angegriffenen Bescheide erweisen sich als rechtmäßig, da der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 8.275.- € hat. Randnummer 19 Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen (1. Alternative) oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt (2. Alternative) und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war (§ 13 Abs. 3 Satz 1, Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – SGB V). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Weder zählt die vom Kläger durchgeführte Brachytherapie in der ambulanten ärztlichen Versorgung zum Leistungsumfang in der GKV (hierzu 1.), noch liegt ein Systemversagen vor (hierzu 2.). Schließlich kann der Anspruch auf Kostenerstattung auch nicht darauf gestützt werden, dass die Beklagte den Kläger nicht über die Möglichkeit informiert hat, die Behandlung als stationäre Leistung zu Lasten der GKV zu bekommen (hierzu 3.). Ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 S. 1 SGB V ist deshalb nach beiden Alternativen der Vorschrift ausgeschlossen. Randnummer 20 1. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V reicht nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch; er setzt daher voraus, dass die selbstbeschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (BSG, Urteil vom 04. April 2006, Az.: B 1 KR 12/05 R - „interstitielle Brachytherapie“ -, veröffentlicht unter www.bundessozialgericht.de). Randnummer 21 Die Beklagte war zwar nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V zur Gewährung ärztlicher Behandlung des bei ihr versicherten Klägers verpflichtet. Der Behandlungs- und Versorgungsanspruch eines Versicherten unterliegt allerdings den sich aus § 2 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 SGB V ergebenden Einschränkungen. Er umfasst folglich nur solche Leistungen, die zweckmäßig und wirtschaftlich sind und deren Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht. Hieran fehlte es im Falle des Klägers, denn Krankenkassen sind nicht bereits dann leistungspflichtig, wenn die streitige Therapie im konkreten Fall nach Einschätzung des Versicherten oder seiner behandelnden Ärzte positiv verlaufen ist bzw. wenn einzelne Ärzte die Therapie befürwortet haben (BSG a.a.O.). Die betreffende Therapie ist bei neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V vielmehr nur dann von der Leistungspflicht der GKV umfasst, wenn der GBA in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V bereits eine positive Empfehlung über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen der Methode abgegeben hat. Durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 i.V.m. § 135 Abs. 1 SGB V wird nicht nur geregelt, unter welchen Voraussetzungen die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringer neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zu Lasten der Krankenkassen erbringen und abrechnen dürfen. Vielmehr legen diese Richtlinien auch den Umfang der den Versicherten von den Krankenkassen geschuldeten ambulanten Leistungen verbindlich fest (BSG a.a.O.). Randnummer 22
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