Krankenversicherung - Berechnung des Krankengeldes - mehrere unständige, tageweise ausgeübte Beschäftigungen bei Rundfunk- und Fernsehanstalten - Dauerbeschäftigungsverhältnis Leitsatz 1. Übt ein Versicherter bei Eintritt von Arbeitsunfähigkeit mehrere, die Versicherungs- und Beitragspflicht begründende Beschäftigungen aus, die jeweils einen Krankengeldanspruch begründen, so sind die Entgelte aus allen Beschäftigungen bei der Berechnung des Krankengeldes heranzuziehen. (Rn.25) 2. Bei Rundfunk- und Fernsehanstalten tageweise ausgeübte Beschäftigungen können je nach Ausgestaltung sozialversicherungsrechtlich ein Dauerbeschäftigungsverhältnis begründen. (Rn.27) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 18. August 2006, S 72 KR 1212/04, Urteil Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. August 2006 aufgehoben. Die Bewilligung von Krankengeld in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 15. April 2004 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger in den Zeiträumen vom 26. bis 27. April 2003, 1. bis 9. Mai 2003 und 14. bis 30. Mai 2003 Krankengeld in Höhe von 64,97 € kalendertäglich unter Anrechnung bisher geleisteter Zahlungen zu gewähren. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Höhe des Krankengeldes. Randnummer 2 Der Kläger war als Grafiker/Bildtechniker für verschiedene Rundfunkanstalten – seit 1999 für den ORB und den SFB sowie seit 2000 für das ZDF - tätig. Mit dem SFB hatte er unter dem 26. Februar 2001 einen Vertrag geschlossen, mit dem die Vertragsparteien vereinbarten, dass zwischen ihnen kein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe, sondern „ein Rechtsverhältnis als freier Mitarbeiter (arbeitnehmerähnliche Person) in Übereinstimmung mit den dazu geschaffenen tariflichen Regelungen“. Der SFB biete dem Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2003 120 Einsatztage pro Jahr an. Es stehe ihm frei, die Angebote anzunehmen. Lehne er mehr als zwei Angebote ab, würden die Ablehnungen auf das Kontingent angerechnet werden. Der Kläger werde auch nach Ablauf des Vertrages nicht geltend machen, Arbeitnehmer des SFB zu sein. Mit den beiden anderen Rundfunkgesellschaften bestanden keine schriftlichen vertraglichen Regelungen. Es seien jedoch die Tarifverträge für Freie Mitarbeiter zur Anwendung gelangt. Nach seinem Vortrag sei wie folgt vorgegangen worden: Die Rundfunkanstalten hätten keine Regie-Grafiker angestellt und ihren täglichen Bedarf aus einem Pool von freien Mitarbeitern gedeckt. Diese hätten sich ca. zwei Monate vor dem Dienstmonat in eine Liste eingeschrieben, wann sie gern arbeiten möchten und ca. 1 ½ Monate vor dem Dienstmonat die Dienste für die jeweilige Sendeanstalt bestätigt. Wenn jemand krank werde, müsse er so früh wie möglich Bescheid geben, damit ein anderer die geplanten Dienste übernehmen könne. Randnummer 3 Auf Grund dieser Vereinbarungen war der Kläger im März/April 2003 wie folgt für die Rundfunkanstalten tätig: Randnummer 4 ZDF SFB ORB 3. – 7. März 2003 30. – 31. März 1. – 2. März 12. – 14. März 17. bis 18. März 29.-30. März 26. – 28. März 1. – 4. April 14. – 16. April 18. April 21. April 4. – 5. April 7.- 8. April 10. – 11. April Randnummer 5 Im Mai 2003 erbrachte er keine Arbeitsleistungen. Randnummer 6 Für die Tage, an denen er Arbeitsleistungen erbracht hatte, meldeten die Rundfunkanstalten ihn bei der Beklagten als Beschäftigten an, die ihn als versicherungspflichtiges Mitglied führte. Randnummer 7 Am 25. April 2003 stellte der behandelnde Arzt Arbeitsunfähigkeit fest, die bis zum 9. Mai 2003 andauerte, und erneut am 13. Mai 2003, die bis zum 30. Mai 2003 andauerte. Das ZDF zahlte ihm im Zeitraum vom 28. bis 30. April 2003 und am 13. Mai 2003 „Entgeltfortzahlung“, da für diese Tage Arbeitsleistungen vereinbart waren, und meldete ihn auch für diese Tage bei der Beklagten an. Randnummer 8 Die Rundfunkanstalten bescheinigten folgende Entgelte: Randnummer 9 SFB: Monat Bruttoentgelt Nettoentgelt 1/2003 946,98 € 439,96 € 2/2003 1.072,30 € 493,74 € 3/2003 1.238,24 546,54 € Randnummer 10 ORB Monat Bruttoentgelt Nettoentgelt 1/2003 832,- € 421,74 € 2/2003 882,96 € 450,50 € 3/2003 499,20 € 271,17 € Randnummer 11 ZDF Monat Bruttoentgelt Nettoentgelt 2/2003 1.635,57 € 1.289,62 € 3/2003 2.137,81 € 1.348,04 € Randnummer 12 Die Beklagte zahlte dem Kläger sodann vom 26. April bis 28. April 2003 und vom 1. Mai bis zum 9. Mai 2003 Krankengeld in Höhe von 14,81 € kalendertäglich sowie in der Zeit vom 14. Mai 2003 bis 30. Mai 2003 in Höhe von 35,58 € kalendertäglich. Bei der Berechnung des Krankengeldes legte sie für die ab dem 26. April 2003 bestehende Arbeitsunfähigkeit die vom RBB (ehemals SFB) für den Zeitraum vom Januar bis März 2003 bescheinigten Entgelte zu Grunde und ermittelte daraus ein kalendertägliches Durchschnittsentgelt, das sie als Regelentgelt ansetzte, bzw. ein kalendertägliches Nettoentgelt. In gleicher Weise verfuhr sie bezüglich der ab dem 13. Mai 2003 bestehende Arbeitsunfähigkeit mit den vom ZDF für die Monate Februar bis April 2003 bescheinigten Entgelten. Randnummer 13 Mit seinen Widersprüchen machte der Kläger geltend, bei der Berechnung des Krankengeldes seien die Entgelte zu Grunde zu legen, die er in letzten drei Kalendermonaten vor Eintritt der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit insgesamt bei allen Rundfunkanstalten, bei denen er tätig gewesen sei, erzielt hätte. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2004 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 25. April 2003 sei keine Beschäftigung mehr ausgeübt worden; daher resultiere ein Anspruch auf Krankengeld nur aus einem sog. nachgehenden Leistungsanspruch. Die letzte Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitunfähigkeit sei beim SFB ausgeübt worden und habe am 21. April 2003 geendet. Es hätten daher nur die aus diesem Beschäftigungsverhältnis erzielten Entgelte berücksichtigt werden können. Ein weiteres Beschäftigungsverhältnis habe bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr bestanden. Entsprechendes gelte für die am 13. Mai 2003 eingetretene Arbeitsunfähigkeit. Da er zuletzt am 13. Mai 2003 beim ZDF beschäftigt gewesen sei, seien auch nur die dort erzielten Entgelte maßgeblich. Randnummer 14 Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 18. August 2006 als unbegründet abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger sei an den Tagen des jeweiligen Eintritts der Arbeitsunfähigkeit nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Er habe daher nur einen nachgehenden Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs/Fünftes Buch (SGB V). Maßgeblich für die Berechnung des Krankengeldes seien gemäß § 47 Abs. 2 SGB V die Entgelte aus den letzten Beschäftigungen vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeiten. Dies seien der letzte vom RBB gezahlte Lohn für die Arbeitsunfähigkeit im April und der letzte vom ZDF abgerechnete Lohn für die Arbeitsunfähigkeit im Mai. § 21 Abs. 7 der Satzung der Beklagten sehe zwar vor, dass, soweit bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung das Krankengeld seine Entgeltersatzfunktion nicht erfülle, die Krankenkasse die Berechnung und Zahlung des Krankengeldes im Sinne des SGB V den individuellen Erfordernissen anpassen könne. Diese Bestimmung entspreche jedoch nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 47 Abs. 3 SGB V und sei deshalb unwirksam. Letztendlich sei er aber durch die unzutreffende Berechnung nicht beschwert, da bei zutreffender Berechnung der Anspruch auf Krankengeld geringer ausgefallen wäre. Randnummer 15 Gegen das ihm am 7. September 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. Oktober 2006 Berufung eingelegt. Er bringt vor: Er stehe in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu mehreren Rundfunkanstalten. Er sei für diese seit mehreren Jahren ohne größere Unterbrechungen durchgehend tätig gewesen. Es bestünden daher Dauerarbeitsverhältnisse und nicht nur jeweils wenige Tage bestehende Beschäftigungsverhältnisse. Zwischen den jeweiligen Einsätzen sei er deshalb nicht arbeitslos. Von den Honoraren für alle drei Tätigkeiten würden Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Daher müssten auch die Entgelte aus allen Tätigkeiten bei der Berechnung herangezogen werden. Nur dann entspreche das Krankengeld auch seiner tatsächlichen Beitragsleistung und habe tatsächlich Entgeltersatzfunktion. Die Berechnung des Krankengeldes allein aus einer Tätigkeit führe zu ungerechten Ergebnissen. Randnummer 16 Er beantragt, Randnummer 17 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. August 2006 aufzuheben, die Bewilligung von Krankengeld in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 15. April 2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm in den Zeiträumen vom 26. bis 27. April 2003, 01. bis 09. Mai 2003 und 14. bis 30. Mai 2003 höheres Krankengeld zu gewähren. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend. Das Regelentgelt lasse sich nicht nach Stunden berechnen, da die Zahlungen auf Honorarbasis erfolgt seien. Daher sei grundsätzlich der 30. Teil des Arbeitsentgeltes des letzen abgerechneten Kalendermonats anzusetzen. Da der Kläger aber in sehr unterschiedlichen Zeiträumen mit unterschiedlicher Intensität und stark schwankendem Arbeitsentgelt beschäftigt gewesen sei, sei § 21 Abs. 7 der Satzung heranzuziehen, nach der die Zahlung den individuellen Erfordernissen angepasst werden könne. Entsprechend dem Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialleistungsträger vom 12. Mai 1987 sei das Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit geteilt durch 30 zu Grunde gelegt worden. Eine Mehrfachbeschäftigung des Klägers habe nicht vorgelegen. Bei Beginn der Arbeitsunfähigkeiten sei er jeweils nicht bei einem der drei Arbeitgeber beschäftigt gewesen. Es handele sich vielmehr um mehrere kurzzeitige Beschäftigungen, nicht aber um Dauerarbeitsverhältnisse. Randnummer 21 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 22 I. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und begründet. Die Beklagte hat das dem Kläger in den Zeiträumen vom 26. bis 27. April 2003, 1. bis 9. Mai 2003 und 14. bis 30. Mai 2003 gewährte Krankengeld unzutreffend berechnet. Da sich ein höherer Anspruch auf Krankengeld für diese Zeiträume ergibt, ist er in seinen Rechten verletzt. Randnummer 23 1) Der Kläger hat unstreitig gemäß den §§ 44 Abs. 1, 46 S. 1 Nr. 2 SGB V einen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld in den genannten Zeiträumen, da er nach ärztlicher Feststellung arbeitsunfähig war. Die Berechnung des Krankengeldes richtet sich nach § 47 SGB V. Nach Abs. 1 S. 1 der Vorschrift beträgt es 70 v.H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgeltes und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 v.H. des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 SGB V ist für die Berechnung des Regelentgelts das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist nach Satz 2 der Vorschrift mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist eine Berechnung nach § 47 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB V nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. Randnummer 24
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