(Rn.51) Orientierungssatz Für die Feststellung der Höhe des Arbeitsentgeltes und damit auch der Beitragshöhe gilt das Entstehungsprinzip und nicht das Zuflussprinzip. Maßgeblich ist daher das tariflich geschuldete Arbeitsentgelt. (Rn.53) Verfahrensgang vorgehend SG Cottbus,
G) wie folgt auf die nicht an diese Tarifverträge gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstreckt: Randnummer 3 Tarifvertrag vom Erstreckung auf Nicht- Tarifgebundene durch Veröffentlichung Geltungsdauer
ihrem § 1 Abs. 2 Betriebe erfasst, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen. Den betrieblichen Geltungsbereich des BRTV regelte dessen § 1 Abs. 2 wie folgt: Randnummer 5 Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der
folgenden Abschnitte I bis IV fallen. Randnummer 6 Abschnitt I Randnummer 7 Betriebe, die
ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und
ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen. Randnummer 8 Abschnitt II Randnummer 9 Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst,
ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und
ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Randnummer 10 Abschnitt III Randnummer 11 Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst,
ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und
ihrer betrieblichen Einrichtung - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen. Randnummer 12 Abschnitt IV Randnummer 13 Betriebe, in denen die
stehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden: Randnummer 14
stehend aufgeführten Art ausgeführt werden: Randnummer 20 1…. Randnummer 21
der Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Nicht erfasst werden jugendliche Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung sowie Boten, Küchenhilfen, Reinigungspersonal, Wächter und Wärter (Hilfskräfte) gemäß Berufsgruppe VIII des Anhangs zum Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe – Berufsgruppen für die Berufe des Baugewerbes.“ Randnummer 32 Für diesen Personenkreis sah jeweils § 2 Abs. 2 b der o.g. Tarifverträge u.a. für das Land Brandenburg einen Gesamttarifstundenlohn (GTL) in folgender Höhe vor: Randnummer 33 Tarifvertragliche Geltungsdauer GTL in DM Januar 1997 bis August 1997 15,64 September 1997 bis August 1999 15,14 September 1999 bis August 2000 16,28 September 2000 bis August 2001 16,60 Randnummer 34
3 dieser Tarifverträge (bzw. § 2 Abs. 4 des TV Mindestlohn vom 02. Juli 2000) war der GTL der Berufsgruppe VII 2
dem Anhang zum BRTV („Arbeitnehmer, die einfache Bauarbeiten verrichten, in den ersten 6 Monaten ihrer Tätigkeit“) zugleich Mindestlohn im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AEntG für alle vom persönlichen Geltungsbereich dieser Tarifverträge erfassten Arbeitnehmer. Randnummer 35 Der Kläger meldete – ausweislich der Gewerbeanmeldung beim Amt R vom
forderung sei rechtmäßig. Ermessensgrundlage für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag sei nicht das tatsächlich zugeflossene, sondern das geschuldete Entgelt. Dies ergäbe sich aus dem TV Mindestlohn in der jeweils geltenden Fassung, gegen dessen Anwendung keine Bedenken bestünden. Gegen die Behauptung des Klägers, sein Betrieb sei überwiegend mit der Herstellung von Betonwaren befasst, sprächen die Gewerbeanmeldung, die umfangreichen Ermittlungen des Arbeitsamtes C im Rahmen des Bußgeldbescheides vom
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht. Auch die Feststellungen zur Abführung von pauschalen Arbeitgeberbeiträgen bei geringfügiger Beschäftigung und zur Erhebung von Umlagebeiträgen
dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) unterlägen keinen rechtlichen Bedenken. Randnummer 38 Gegen dieses ihm am
Sollte der BRTV tatsächlich anwendbar sein, wären daher kein weiteres Entgelt und auch keine Sozialversicherungsbeiträge geschuldet. Seine Unternehmung habe auch die Herstellung von Betonwaren zum Gegenstand. Dass er parallel dazu auch einen Baubetrieb habe, sei unbeachtlich, da die hier betroffenen Mitarbeiter im tariffreien Gewerbe (Betonwaren) eingesetzt worden seien. Im Übrigen bestehe die Tarifpflicht beim Einsatz von Hilfskräften – zu diesen zählten
der Klagebegründung die Beigeladenen zu 7), 8) und 10) – nicht. Die betroffenen Arbeitnehmer hätten ausschließlich Reinigungsarbeiten auf der Baustelle und sonstige Tätigkeiten übernommen. Weil die Einzugstellen bei ihrer Überprüfung der Lohnhöhe der Versicherungsleistungen im Rahmen einer mehrtägigen Überprüfung nichts zu beanstanden gehabt hätten, habe er darauf vertrauen dürfen, dass die von ihm vorgenommenen Zahlungen der Höhe
nicht zu beanstanden seien. Randnummer 39 Der Kläger beantragt, Randnummer 40 das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom
dem Lohnfortzahlungsgesetz für die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Lohn und dem für allgemeinverbindlich erklärten Mindestlohn zu tragen. Randnummer 48 1. Rechtsgrundlage für die
forderung ist § 28 p Abs. 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung bei den Arbeitgebern Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie
dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28 h Abs. 2 SGB IV sowie § 93 i.V.m. § 89 Abs. 5 SGB X nicht. Hierzu prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern gemäß § 28 p SGB IV, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten
diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen, ordnungsgemäß erfüllen. Randnummer 49
1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugstelle – dies ist gemäß § 28 h SGB IV die Krankenkasse – zu zahlen.
d SGB IV werden die Beiträge in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten sowie der Beitrag aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
dem Recht der Arbeitsförderung als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt. Randnummer 50
den auch im Sozialrecht anzuwendenden allgemeinen Regeln der Beweislast ist davon auszugehen, dass die Beigeladenen zu 7), 8) und 10) dem persönlichen Anwendungsbereich der o.g. TV Mindestlohn unterfielen. Die Beweislast, dass der persönliche Anwendungsbereich eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags eröffnet ist, trägt der Rentenversicherungsträger, da es sich insoweit um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt. Dass Arbeitnehmer der Berufsgruppe VIII des Anhangs zum BRTV aus diesem Anwendungsbereich herausgenommen werden, stellt eine Ausnahme vom Regelfall dar. Die Beweislast für die Voraussetzungen der Ausnahme liegt bei dem Beteiligten, der sich auf die Ausnahme beruft, hier also beim Kläger. Zu seinen Lasten ist daher im Falle der Nichterweislichkeit davon auszugehen, dass die o.g. Beigeladenen keine Hilfskräfte i.S.d. Berufsgruppe VIII waren. Randnummer 52 b) Soweit der Kläger geltend macht, sein Betrieb sei vom betrieblichen Anwendungsbereich der TV Mindestlohn nicht erfasst, verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begründung der angefochtenen sozialgerichtlichen Entscheidung. Ergänzend sei auf die vom Senat eingeholte Auskunft der Handwerkskammer C vom
SchG) i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Lohnfortzahlungsgesetz. Randnummer 54 a)
1 SGB IV in der bis 2002 anzuwendenden Fassung entstehen ausnahmslos alle Beitragsansprüche, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Diese bestehen jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Beschäftigung tatsächlich aufgenommen worden ist, in der Ausübung der versicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigung gegen Entgelt. Auch die Fälligkeitsregelung des § 23 SGB IV spricht für das Entstehungsprinzip. Diese Vorschrift unterscheidet nicht danach, ob das Arbeitsentgelt bei Fälligkeit der Beiträge bereits gezahlt worden ist oder nicht. Ferner bestätigen insolvenzrechtliche Regelungen das Entstehungsprinzip. So ergibt sich aus § 208 SGB III (früher § 141 n Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz), dass der Beitragsanspruch auf nicht gezahltes Arbeitsentgelt gegen den insolventen Arbeitgeber fortbesteht. Eine solche Regelung wäre unverständlich, wenn eine Beitragsforderung von der Zahlung des Arbeitsentgelts abhinge. Die genannten Vorschriften zum Entstehen und zur Fälligkeit von Beitragsforderungen lassen keine Unterscheidung danach zu, ob der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zahlt und ob der Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt verlangt hat oder es noch verlangen könnte. Derartige Bedingungen würden das Entstehen oder den endgültigen Bestand von Beitragsforderungen von zahlreichen Unsicherheiten abhängig machen, wie beispielsweise: dem Geltendmachen des Anspruchs auf nicht gezahltes Arbeitsentgelt durch den Arbeitnehmer, dem Eingreifen tariflicher Ausschlussklauseln, der Verjährung des Anspruchs, der Erhebung der Verjährungseinrede durch den Arbeitgeber oder einem etwaigen Verzicht des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt. Unter derartige Vorbehalte sind Beitragsansprüche in den genannten Vorschriften nicht gestellt. Randnummer 55 Die Anwendung des Entstehungsprinzips beim Gesamtsozialversicherungsbeitrag gewährleistet im Allgemeinen eine weitgehende Übereinstimmung zwischen den Versicherungsverhältnissen sowie den mit ihnen verbundenen Beitragspflichten und Leistungsansprüchen. Wegen der Höhe der Beitragssätze wird der Gesamtsozialversicherungsbeitrag vor allem durch die Beiträge zur Rentenversicherung und zur Krankenversicherung bestimmt. In der Rentenversicherung würden, wenn nicht der Versicherungspflicht auch eine Beitragspflicht entspräche, Leistungsansprüche in der Regel nicht begründet. In der Krankenversicherung stünden dem, wenn mit dem Eintritt in die Beschäftigung oder das Beschäftigungsverhältnis die Mitgliedschaft beginnt und sofortige Ansprüche zumindest auf Sachleistungen ausgelöst werden, bei Geltung des Zuflussprinzips möglicherweise keine Beiträge gegenüber. Solche Ergebnisse entsprechen nicht dem geltenden Recht, sondern bedürfen, wenn sie gewollt sind, einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des Zuflussprinzips. Dieses Erfordernis wird dadurch bestätigt, dass eine solche Regelung für die beitragsrechtliche Behandlung von Einmalzahlungen seit dem 1. Januar 2003 vorhanden ist. Von diesem Zeitpunkt an ist § 22 Abs. 1 SGB IV neu gefasst worden. Darin ist bestimmt, dass der Beitragsanspruch bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt entsteht, sobald dieses ausgezahlt worden ist (zur Begründung der Gesetzentwurf BT-Drucks 15/26 S 24 zu Nr. 6 – § 22). Hieraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass für hier zu zahlendes laufendes Arbeitsentgelt das Zuflussprinzip
wie vor nicht gilt. Randnummer 56 b) Die Anwendung des Zuflussprinzips beim Arbeitsentgelt ist kein allgemeiner abgabenrechtlicher Grundsatz, der für Steuern und Beiträge gleichermaßen gelten müsste und aus dem Einkommensteuerrecht auf das Beitragsrecht der Sozialversicherung übertragen werden könnte. Im Steuerrecht ist das Zuflussprinzip ausdrücklich geregelt.
G) entsteht die Einkommensteuer vorbehaltlich abweichender Regelungen mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. Eine solche Ausnahmeregelung ist in § 38 Abs. 1 Satz 1 EStG enthalten, wonach die Lohnsteuer (nur) erhoben wird, soweit der Arbeitslohn ausgezahlt wird. Zudem bestimmt § 38 Abs. 2 Satz 2 EStG, dass die Lohnsteuer abweichend von der Regel des § 36 Abs. 1 EStG bereits zu dem Zeitpunkt entsteht, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt. Vergleichbare Regelungen enthält das Beitragsrecht der Sozialversicherung - von der o.g., ab 2003 geltenden Ausnahme abgesehen - nicht. Zwischen beiden Bereichen bestehen auch strukturelle Unterschiede. Im Steuerrecht werden Abgaben zur Erfüllung staatlicher Aufgaben grundsätzlich zweckfrei
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erhoben, die sich im Zufluss ausdrückt und erschöpft. Im Sozialversicherungsrecht werden demgegenüber durch entgeltliche Beschäftigungen Versicherungsverhältnisse begründet, die in ihrem Bestand und in ihrer beitragsrechtlichen Ausgestaltung grundsätzlich nicht vom Zufluss des Arbeitsentgelts abhängen. Randnummer 57 c) Soweit dem entgegengehalten wird, die Einheit der Rechtsordnung erfordere die Anwendung des Zuflussprinzips, überzeugt dies jedenfalls für Sachverhalte einer einverständlichen untertariflichen Bezahlung nicht. Allerdings führt die Anwendung des Entstehungsprinzips zu einer Inkongruenz zwischen Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht, wenn der Arbeitnehmer arbeitsrechtlich eine tarifliche Entlohnung jedenfalls
einer gewissen Zeit wegen tariflicher Ausschlussklauseln, Verjährung oder Verzicht nicht mehr durchsetzen kann, gleichwohl aber selbst dann noch Beiträge gegenüber dem Arbeitgeber festgesetzt werden dürfen. Andererseits dient es jedoch der Einheit der Rechtsordnung, wenn Versicherungsverhältnisse auf der Grundlage bestehender Tarifverträge durchgeführt werden müssen und durch eine untertarifliche Bezahlung weder der Versicherungsschutz der Arbeitnehmer beeinträchtigt werden darf noch sich Arbeitgeber Vorteile gegenüber tariflich zahlenden Arbeitgebern verschaffen können (BSG, Urteil vom
2 SGG ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Cottbus. Randnummer 59
2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000999241
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