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VG Berlin 26. Kammer 26 A 23.08 Urteil Familienzuschlag bei Maßnahme der Jugendhilfe mit auswärtiger Unterbringung § 40 Abs 1 Nr 4 BBesG, § 48 VwVfG,

lag bei Maßnahme der Jugendhilfe mit auswärtiger Unterbringung Leitsatz (Subsidiäre) staatliche Leistungen, die zweckgebunden für die Abdeckung eines der Art und der Höhe nach über das Übliche hinausg

§ 40BBes

G Nr. 35, zitiert nach juris dort Rn 9 m. w. N.). Randnummer 25 Der Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 war auch nicht durch die Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift wird die Leistung nicht gewährt, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die - bei einem Kind einschließlich des gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlages - das Sechsfache des Betrages der Stufe 1 übersteigen (vgl. zur Vereinbarkeit der sog. Eigenmittelgrenze mit höherrangigem Recht BVerwG, Urteil vom 3. November 2005 - 2 C 16.04 -,

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G Nr. 35, zitiert nach juris dort Rn 12ff.).Dies war im streitigen Zeitraum von Oktober 2004 bis September 2007 nicht der Fall. Denn die vom Land Berlin im Rahmen der Jugendhilfemaßnahme getragenen Kosten für die Heimunterbringung sind nur im Umfang der Kosten für den Lebensunterhalt abzüglich der Kostenbeiträge des Klägers zu berücksichtigen. Randnummer 26 Unter den Begriff „Mittel“ im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG fallen nach dem Wortsinn Einkünfte jedweder Einkunftsart. Diese Mittel stehen dem Unterhalt der aufgenommenen Person zur Verfügung, wenn sie es dieser erlauben, auf sie ohne rechtliche Hindernisse für ihren Unterhalt zurückzugreifen (so BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2006 - 2 C 12.05 -,

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G Nr. 37, zitiert nach juris). Grundsätzlich sind alle Mittel für den Unterhalt einzusetzen, es sei denn, aus ihrer Zweckbindung oder Zweckbestimmung ergibt sich etwas anderes. Insbesondere sind (subsidiäre) staatliche Hilfen, mit denen ein - zum Beispiel pflege- oder behinderungsbedingter - Sonderbedarf gedeckt wird, außer Acht zu lassen, weil diese nicht für den üblichen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen (siehe Sander in: Schwegmann/Summer, BBesG, § 40 Rn 9o [Ziffer

  1. und
  2. Buchst. d sowie Fußnote 69]; vgl. in diesem Zusammenhang ferner BFH, Urteil vom
  3. November 2000 - VI R 62.97 -, BFHE 193, S. 444, zitiert nach juris dort Rn 17 m. w. N.; BFH, Urteil vom
  4. Oktober 1999 - VI R 40.98 -, BFHE 189, S. 449, zitiert nach juris dort Rn 38ff. - zu § 32 EStG).Solche Leistungen führen nicht zu einem Wegfall des Familienzuschlages der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG. Randnummer 27 Eine andere Betrachtung wäre mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht zu vereinbaren. Durch die Eigenmittelgrenze gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG wollte der Gesetzgeber ausschließen, dass unverheiratete Beamte den Zuschlag auch dann erhalten, wenn die aufgenommene Person selbst über finanzielle Mittel verfügt, die es ihr erlauben, ihren Unterhalt im Wesentlichen selbst zu bestreiten, und daher der „aufnehmende“ Besoldungsempfängers allenfalls geringfügig wirtschaftlich belastet ist (vgl. BT-Drucks. 10/3789, S. 12f.; BVerwG, Urteil vom
  5. November 2005 - 2 C 16.04 -,

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G Nr. 35, zitiert nach juris dort Rn 24). (Subsidiäre) staatliche Leistungen, die zweckgebunden für die Abdeckung eines der Art und der Höhe nach über das Übliche hinausgehenden besonderen und außergewöhnlichen Lebensbedarfes zufließen, stehen der aufgenommenen Person jedoch nicht zur Bestreitung ihrer üblichen Lebenshaltungskosten zur Verfügung. Sie erhöhen nicht die allgemeine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Empfängers im Vergleich zu jenen Personen, bei denen die Voraussetzungen für die Gewährung solcher Leistungen nicht vorliegen. Dementsprechend sieht auch Ziffer 40.1.15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz - BBesGVwV - vom

  1. Juli 1997 (GMBl. S. 314) ausdrücklich vor, dass Leistungen, die einen Sonderbedarf abdecken sollen, nicht zu den zu berücksichtigenden Mitteln für den Unterhalt gehören. Dabei ist unerheblich, ob ein solcher Sonderbedarf - wie (nur) beispielhaft in der Verwaltungsvorschrift genannt - durch die Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eines Kindes entsteht oder - wie hier bei dem Sohn des Klägers - durch schwere Erziehbarkeit oder Verhaltensauffälligkeiten. Randnummer 28 Von den - grundsätzlich zu berücksichtigenden - staatlichen Leistungen für den Lebensunterhalt des Sohnes E. während der Heimunterbringung müssen zudem die Kostenbeiträge des Klägers abgezogen werden. Denn bei einem Kostenrückgriff sind die staatlichen Leistungen im entsprechenden Umfang als Leistungen des Unterhaltsverpflichteten anzusehen (vgl. BSG, Urteil vom
  2. Dezember 1996 - 10 RKg 12.95 -, SozR 3-5870 § 11a Nr. 10, zitiert nach juris dort Rn 21 m. w .N.), die ihrerseits keine Mittel im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG darstellen (Sander in: Schwegmann/Summer, BBesG, § 40 Rn 9n). Rechnete man die Kostenbeiträge hingegen auf die gesamten Kosten der Jugendhilfemaßnahme an, würde dies - dem Gesetzeszweck zuwider - dazu führen, dass (indirekt) die staatlichen Hilfen, mit denen ein Sonderbedarf gedeckt werden soll, als „zur Verfügung stehende Mittel“ berücksichtigt werden. Randnummer 29 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Eigenmittelgrenze nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG nicht überschritten wird, wenn die Leistungen des Landes Berlin im Rahmen der Jugendhilfemaßnahme nur im hier dargestellten Umfang in die Berechnung einbezogen werden. Aus diesem Grunde bedürfen die den angegriffenen Bescheiden zugrunde liegenden Berechnungen keiner gerichtlichen Überprüfung. Randnummer 30 Da hiernach der Bescheid des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg vom
  3. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom
  4. Dezember 2007 rechtswidrig und aufzuheben ist, kann auch die Rückforderung des vermeintlich überzahlten Familienzuschlages der Stufe 1 keinen Bestand haben. Denn die zurückgeforderten Bezüge sind - ohne die Teilrücknahme des Bescheides vom
  5. April 2004 - mit Rechtsgrund geleistet. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000999396

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