Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen - kein Rechtsmittel gegen Ablehnungsbeschluss Leitsatz Gegen den Beschluss über den Antrag auf Ablehnung eines Sachverständigen ist kein Rechtsmittel
§ 49Nr. 2, zu 1 c, unter Hinweis auf Reg
Entw. eines ArbGG nebst amtlicher Begründung, Sonderheft zum RArbBl. 1925, Begründung zu § 47 Abs. 3 Entwurf, dort S. 112) . Gemäß § 9 Abs. 1 ArbGG ist das Verfahren in allen Rechtszügen zu beschleunigen. Zur Konkretisierung dieses allgemeinen Grundsatzes hat der Gesetzgeber im arbeitsgerichtlichen Verfahren neben § 49 Abs. 3 ArbGG auch verschiedene andere Regelungen eingeführt, die gegenüber den zivilprozessualen Vorschriften zu einer Verkürzung der Verfahrensdauer führen sollen (zB § 47 Abs. 1, 2, § 57 Abs. 1, §§ 59, 60 Abs. 1, § 68 ArbGG; vgl. ErfK/Koch § 9 ArbGG Rn. 1). Randnummer 12 Der darin zum Ausdruck kommende allgemeine Rechtsgedanke der Verfahrensbeschleunigung durch Ausschluss von Rechtsmitteln gegen Zwischenentscheidungen gebietet es, auch gegen die zurückweisende Entscheidung über die Ablehnung eines Sachverständigen, die (Rechts-)Beschwerde nicht zuzulassen. Durch die Einlegung einer Beschwerde gegen den zurückweisenden Beschluss kommt es zu einer nicht unerheblichen Verzögerung des Verfahrens. Gemäß § 569 Abs. 1 ZPO beträgt die Frist zur Einlegung der Beschwerde zwei Wochen. Sodann bedarf es einer Abhilfeentscheidung durch das Ausgangsgericht nach § 572 Abs. 1 ZPO. Danach müssen die Akten an das Beschwerdegericht weitergeleitet werden, das erst dann über die Beschwerde entscheiden kann. Die Beschwerde hat zwar nach § 570 Abs. 1 ZPO keine aufschiebende Wirkung. Der Erlass eines Endurteiles vor Erledigung des Beschwerdeverfahrens ist daher nicht rechtsfehlerhaft, er wäre aber unzweckmäßig (BGH 1. Februar 1972 - VI ZR 134/70 - VersR 1972, 488, zu II 1 der Gründe; Musielak/Huber ZPO 6. Aufl. § 406 Rn. 22). Erklärt nämlich das Beschwerdegericht die Ablehnung für begründet, so entzieht es der Beweiswürdigung im Endurteil nachträglich die Grundlage. Die Folge wäre eine doppelte Beweisaufnahme, die wegen der damit verbundenen Terminsbelegung jedenfalls geeignet ist, andere arbeitsgerichtliche Verfahren zu verzögern. Randnummer 13
(2)Auch rechtssystematische Gründe sprechen für dieses Ergebnis. Randnummer 14 Eine unterschiedliche Behandlung der Ablehnung eines Richters und der Ablehnung eines Sachverständigen, die eine Beschwerdemöglichkeit in Bezug auf die Sachverständigenablehnung notwendig machen würde, widerspräche deren unterschiedlichen Funktionen im Prozess. Wenn sogar gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuches gegen einen der Richter als endgültigen Entscheidungsträger kein Rechtsmittel gegeben ist, dann ist nicht nachvollziehbar, warum gegen den Beschluss in Bezug auf Sachverständige, die lediglich Helfer des Gerichtes sind, die Beschwerde eröffnet sein soll. Randnummer 15 Eine unterschiedliche Behandlung ließe zudem völlig außer Acht, dass die Zivilprozessordnung die materiellen Anforderungen an die Ablehnung des Sachverständigen den Anforderungen an die Ablehnung des Richters gleichstellt (§ 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sind aber in der Sache die gleichen Voraussetzungen zu prüfen, gibt es keinen Sachgrund, dass die Verfahren unterschiedlich ausgestaltet sein sollten. Dem entspricht auch die gleiche Ausgestaltung der Rechtsmittelmöglichkeiten in der ZPO (§ 406 Abs. 5, § 46 Abs. 2). Randnummer 16
- Einer analogen Anwendung des § 49 Abs. 3 ArbGG steht nicht seine Verfassungswidrigkeit entgegen. Die Norm ist verfassungsgemäß (vgl. BAG
- Februar 2002 - 9 AZB 2/02 - EzA ArbGG 1979 § 49 Nr. 8, zu II 1 der Gründe;
- Juli 1998 - 9 AZB 5/98 - AP ArbGG 1979 § 49 Nr. 6 = EzA ArbGG 1979 § 49 Nr. 7, zu II 1 der Gründe; LAG Rheinland-Pfalz
- November 1981 - 1 Ta 145/81 - EzA ArbGG 1979 § 49 Nr. 1, zu II der Gründe; Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge § 49 Rn. 49; Grunsky ArbGG
- Aufl. § 49 Rn. 10; BeckOK RGKU/Hamacher Stand 2008 § 49 ArbGG Rn. 55; Helml in Hauck/Helml ArbGG
- Aufl. § 49 Rn. 23; Schwab/Weth/Kliemt ArbGG
- Aufl. § 49 Rn. 149; Kloppenburg/Ziemann in Düwell/Lipke ArbGG
- Aufl. § 49 Rn. 53; ErfK/Koch § 49 ArbGG Rn. 16; GK-ArbGG/Schütz Stand Oktober 2007 § 49 Rn. 58; Vollkommer Anm.
§ 49Nr. 2; HWK/Ziemann 3. Aufl. § 49 Arb
GG Rn. 30) . Randnummer 17
- a)Weder Art. 19 Abs. 4 Satz 1 bzw. Art. 20 Abs. 3 GG noch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG fordern zwingend, dass in jedem Fall gegen eine gerichtliche Entscheidung ein Instanzenzug gegeben sein muss (vgl. BVerfG 8. Februar 1994 - 1 BvR 765, 766/89 - BVerfGE 89, 381, zu B I der Gründe; Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge aaO; Helml in Hauck/Helml aaO). Unter dem Begriff der öffentlichen Gewalt iSd. Art. 19 Abs. 4 GG fällt nur die vollziehende Gewalt (Exekutive), nicht aber die Judikative (BVerfG 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395, zu C I 3 b der Gründe; Schulze-Fielitz in Dreier Grundgesetz-Kommentar Bd. 1 Art. 19 IV Rn. 49). Das Grundgesetz verlangt nicht, dass es zu jeder rechtsstaatlich zustande gekommenen gerichtlichen Entscheidung eine Überprüfungsmöglichkeit geben muss (GK-ArbGG/Schütz aaO). Dem Gebot des rechtsstaatlichen Verfahrens ist bereits durch die Sachentscheidung eines unabhängigen Gerichts genüge getan (Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge aaO; Schwab/Weth/Kliemt aaO). Bei der Ausgestaltung des Rechtsbehelfsystems hat der Gesetzgeber dagegen einen weiten Spielraum. Er ist nicht gehalten, die Anrufung einer weiteren Instanz vorzusehen (BVerfG 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - aaO, zu C III 1 a der Gründe). Das einfache Recht kann daher, das Rechtsschutzsystem näher ausformen und insbesondere die prozessualen Voraussetzungen für Rechtsmittel und Rechtsbehelfe festlegen. Die Verfahrensordnung ist dabei so auszugestalten, dass zwar effektiver Rechtsschutz für den einzelnen Rechtsuchenden besteht, aber auch Rechtssicherheit hergestellt wird (vgl. BVerfG 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - aaO, zu C I 4 der Gründe). Randnummer 18 Das gilt auch hinsichtlich der Entscheidung über Ablehnungsgesuche gegen Gerichtspersonen. Die Verfahrensgrundrechte, insbesondere die des Art. 101 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG, sichern in Form eines grundrechtsgleichen Rechts die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards. Dazu gehört auch, dass der Rechtsstreit durch Personen entschieden wird, die die Gewähr der Unparteilichkeit bieten. Nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG muss der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Verfahrensordnungen dafür Vorsorge treffen, dass der Rechtssuchende nicht vor einem Richter steht, der die gebotene Neutralität und Distanz vermissen lässt (BVerfG 8. Februar 1967 - 2 BvR 235/64 - BVerfGE 21, 139, zu C II 3 der Gründe; Leibholz/Rinck GG Stand November 1997 Art. 101 Rn. 131 f.) . Das gebietet für sich genommen aber kein Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen über Ablehnungsgesuche. Randnummer 19
- b)Das Verfahren über die Ablehnung von Gerichtspersonen nach §§ 49, 46 Abs. 2 ArbGG iVm. §§ 41 ff. ZPO wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht. Randnummer 20 Liegen nach Ansicht einer Partei Ablehnungsgründe vor, so kann sie bei dem Gericht, dem der Richter angehört, ein Ablehnungsgesuch anbringen (§ 44 ZPO). Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung (§ 45 ZPO). Im arbeitsgerichtlichen Verfahren entscheidet dabei nach § 49 Abs. 1 ArbGG die Kammer, das heißt ein Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter (vgl. § 16 Abs. 2 ArbGG; ErfK/Koch § 49 ArbGG Rn. 15). Bereits durch die Anordnung einer Entscheidung durch die Kammer wird gewährleistet, dass die über das Ablehnungsgesuch entscheidenden Richter über genügend persönliche Distanz verfügen (weitergehend Vollkommer Anm.
§ 49Nr.
2, der eine hinreichende Gewährleistung eines effektiven Ablehnungsrechtes bereits in der Entscheidung ohne Mitwirkung des Abgelehnten sieht) . Randnummer 21 Dieser Umstand wird verkannt, wenn im Schrifttum teilweise kritisiert wird, dass der Aspekt der Kollegialität zwischen Richtern desselben Gerichtes zu einem zögerlichen Umgang mit der Ablehnung von Richterkollegen führen könnte (vgl. Schneider MDR 2001, 516). Unabhängig davon obliegt es den über das Ablehnungsgesuch entscheidenden Richtern auf Grund ihrer verfassungsmäßig abgesicherten Stellung, entsprechend ihrer Ausbildung und unter Beachtung des ihnen übertragenen Amtes einen vorgegebenen Sachverhalt ohne Rücksicht auf persönliche Beziehungen zum Richterkollegium allein nach der vorgegebenen Gesetzeslage zu beurteilen (LAG Rheinland-Pfalz
- November 1981 - 1 Ta 145/81 - EzA ArbGG 1979 § 49 Nr. 1, zu II 2 b der Gründe). Es sind in der Literatur keine seriösen, auf wissenschaftlichen Methoden beruhenden Untersuchungen ersichtlich, die belegen, dass dem (Arbeits-)Richter auf Grund der sozialen Gegebenheiten eine solche Beurteilung unmöglich wäre. Daher ist davon auszugehen, dass durch das bestehende Verfahren ein ausreichender und effektiver Grundrechtsschutz gewährleistet wird. Randnummer 22 Es ist daher von dem weiten Ermessensspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der Verfahrensordnung abgedeckt, im arbeitsgerichtlichen Verfahren kein Rechtsmittel vorzusehen und damit den Besonderheiten des Arbeitsrechtes Rechnung zu tragen. In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten besteht typischerweise ein besonderes Interesse an einer schnellen Streitbeilegung (LAG Rheinland-Pfalz
- November 1981 - 1 Ta 145/81 - EzA ArbGG 1979 § 49 Nr. 1, zu II 1 b der Gründe; ErfK/Koch § 9 ArbGG Rn. 1). Dies gilt sowohl dann, wenn das Arbeitsverhältnis noch besteht, da dieses durch eine gerichtliche Auseinandersetzung erhöhten Belastungen ausgesetzt ist, wie auch bei Bestandsstreitigkeiten, bei denen der Arbeitnehmer oft den Lohn, der regelmäßig seine alleinige Lebensgrundlage darstellt, nicht erhält, und bei denen der Arbeitgeber wegen der drohenden Kostenbelastung durch mögliche Verzugslohnansprüche einem besonderen wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist. Randnummer 23 c) Im Rahmen des verfassungsrechtlich gewährleisteten Ablehnungsrechtes stellt die im zivilprozessualen Verfahren vorgesehene sofortige Beschwerde nach § 46 Abs. 2 ZPO daher eine zusätzliche Garantie dar, gehört jedoch nicht zu den verfassungsrechtlich gebotenen Mindesterfordernissen, die auch auf das arbeitsgerichtliche Verfahren zu übertragen wären (vgl. Vollkommer Anm.
§ 49Nr.
2). Gleiches gilt für die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO. Randnummer 24 d) Für die gesetzgeberische Entscheidung über den Ausschluss von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen über die Ablehnung von Gerichtspersonen liegen damit verfassungsrechtlich tragfähige Gründe vor. Es ist verfassungsrechtlich daher auch nicht zu beanstanden, die durch die begrenzte Regelung entstandene Regelungslücke zu schließen und dabei diese Gründe bei der einer entsprechenden Anwendung der gesetzlichen Regelung heranzuziehen.“ Randnummer 25 Diesen Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts schließt sich die erkennende Kammer uneingeschränkt an. Sie sind auch auf die sofortige Beschwerde gegen eine entsprechende arbeitsgerichtliche Entscheidung uneingeschränkt übertragbar. Deshalb war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Randnummer 26 Der Beschwerdeführer hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Randnummer 27 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000999404