gehend BAG, 25. Januar 2012, 4 AZR 264/10, Urteil: Zurückweisung Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26.11.2009 - 59 Ca 11436/09 - wird auf ihre Kosten bei einem Streitwert von 43.200,00 Euro zurückgewiesen. II. Für die Beklagte wird die Revision zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die richtige tarifliche Eingruppierung der Klägerin als Diplom-Medizinpädagogin oder als Unterrichtsschwester. Randnummer 2 Die Klägerin strebt mit ihrer Klage eine höhere Eingruppierung
der bei der Beklagten bestehenden Vergütungsordnung an. Randnummer 3 Die am …..1956 geborene und als Diplom-Medizinpädagogin ausgebildete Klägerin steht zur Beklagten in einem Arbeitsverhältnis und ist Mitglied der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di). Randnummer 4 Sie hatte in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in der Zeit von 1973 bis 1976 den Beruf der Krankenschwester erlernt und übte diesen vom 16.02.1976 bis zum 31.08.1979 bei der Beklagten aus. Von 1979 bis 1983 studierte sie im Direktstudium Medizinpädagogik und schloss am 21.10.1983 mit dem Diplom als Medizinpädagoge ab (vgl. Ablichtung der Diplomurkunde Bl. 7 d.A.). Vom 01.08.1983 an arbeitete sie als Diplom-Medizinpädagogin als Lehrkraft an einem anderen Berliner Krankenhaus. Auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 06.11.1993 (vgl. Ablichtung Bl. 15,16 d. A.) ist sie seit dem 15.10.1993 in der „Schule für Medizinalberufe“ als „Unterrichtsschwester“ und ab dem 01.09.1995 bis zum 30.06.2002 als leitende Unterrichtsschwester und insoweit zeitweise als kommissarische stellvertretende Leiterin der Krankenpflegeschule für die Beklagte tätig. Ab dem 01.07.2002 übte die Klägerin keine leitenden Tätigkeiten mehr bei der Beklagten aus. Mit diesen Veränderungen einhergehend veränderte sich auch die Eingruppierung der Klägerin; ihre Lehrtätigkeit wurde bis zum 31.12.2008
den KR-Vergütungsgruppen vergütet. Für das Berufsbild des „Diplom Pflege-/Medizinpädagoge“ hat die Beklagte eine Beschreibung des Aufgabenkreises (BAK) vom 25.11.2008 zur Akte gereicht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung (Bl. 29-31 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 5 2003 wurden die Universitätsklinika des Landes Berlin aufgrund landesgesetzlicher Regelung zur hiesigen Beklagten zusammengeführt. Seitdem existierten bei der Beklagten neben der medizinischen Fachschule, an der die Klägerin tätig war, weitere Schulen für medizinische Fachberufe, mehrere Fort- und Weiterbildungsstätten sowie dezentrale Aktivitäten zur beruflichen Qualifikation. Um diese unter einem Dach zusammenzufassen, gründete die Beklagte zum 1. Januar 2005 eine Gesundheitsakademie als unselbstständigen Geschäftsbereich und zentrale Bildungseinrichtung. Die Gesundheitsakademie wird von einer pädagogischen und einer kaufmännischen Geschäftsführung geleitet. Sie ist in die Bereiche Gesundheits-/Krankenpflege und Kinderkrankenpflege, Hebammenwesen, Physiotherapie, Sektionsassistenz, Diätassistenz, Logopädie, Operationstechnische Assistenz und den Bereich Fort- und Weiterbildung untergliedert und nimmt
5 des Berliner Universitätsmedizingesetzes vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739) im Auftrag des Landes Berlin die Rechte und Pflichten der Träger der bisher bei der Beklagten bestehenden staatlich anerkannten Schulen und Ausbildungsstätten wahr. Die medizinische Fachschule, an der die Klägerin unterrichtete, gehört nunmehr zum Bereich Gesundheits-/Krankenpflege und Kinderkrankenpflege der Gesundheitsakademie und unterliegt der Fachaufsicht des Landesamtes für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz. Randnummer 6 Die Ausbildung im Bereich Gesundheits-/Krankenpflege und Kinderkrankenpflege richtet sich
dem Krankenpflegegesetz (KrPflG) sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) (im Folgenden: Ausbildungs- und PrüfungsVO), welche mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 an gemeinschaftsrechtliche Regelungen angepasst und neu gefasst worden sind.
dem Krankenpflegegesetz müssen die Lehrkräfte über eine abgeschlossene Hochschulausbildung für den theoretischen und praktischen Unterricht verfügen (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 KrPflG), wobei Schulen die - wie die medizinische Fachschule, an der die Klägerin unterrichtete - bereits vor Inkrafttreten der Neufassung staatlich anerkannt waren, Bestandsschutz genießen (§ 24 KrPflG).
der Anlage 1 Buchstabe A zu § 1 Abs. 1 der Ausbildungs- und PrüfungsVO umfasst der theoretische und praktische Unterricht zwölf verschiedene Themenbereiche, darunter den Themenbereich „bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und in Gruppen und Teams zusammenarbeiten“. Innerhalb der einzelnen Themenbereiche sind mit unterschiedlichem Stundenanteil folgende Wissensgrundlage (WG) zu vermitteln: Randnummer 7 WG 1: Kenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie der Pflege- und Gesundheitswissenschaften, Randnummer 8 WG 2: Pflegerelevante Kenntnisse der Naturwissenschaften und der Medizin, Randnummer 9 WG 3: Pflegerelevante Kenntnisse der Geistes- und Sozialwissenschaften, Randnummer 10 WG 4: Pflegerelevante Kenntnisse aus Recht, Politik und Wirtschaft. Randnummer 11
der Ausbildungs- und PrüfungsVO muss dem Prüfungsausschuss mindestens eine Ärztin oder ein Arzt oder eine Diplom-Medizinpädagogin oder ein Diplom-Medizinpädagoge als Fachprüferin oder Fachprüfer angehören (§ 4 Nr. 3 b der Verordnung). Die Abnahme und Benotung der mündlichen Prüfung im Themenbereich „bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und in Gruppen und Teams zusammenarbeiten“ ist diesen vorbehalten (§ 14 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 3 und § 17 Abs. 2 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung). Randnummer 12 Die Beklagte beschäftigt im Bereich Gesundheits-/Krankenpflege und Kinderkrankenpflege etwa zwei Drittel Lehrkräfte mit Hochschulabschluss und etwa ein Drittel Lehrkräfte ohne Hochschulabschluss. Die Lehrkräfte ohne Hochschulabschluss unterrichten die in der Ausbildungs- und PrüfungsVO vorgesehene WG 1 und bestimmte Teile der WG 3 und 4 mit Schwerpunkt auf der WG
der bisher anzuwendenden Vergütungsordnung richtet, eine Überleitung in die im TV-Ch. vorgesehenen Entgeltgruppen erst zum 1. Januar 2009 stattfindet und es hinsichtlich der Eingruppierung bei der bisher anzuwendenden Vergütungsordnung bleibt, bis eine neue Entgeltordnung in Kraft tritt.
richtet sich die Überleitung in die Entgeltgruppen des TV-Ch. für Beschäftigte im Anwendungsbereich der Anlage 1b zum BAT/BAT-O
der Anlage 4 zum TVÜ-Ch. und für die übrigen Beschäftigten
der Anlage 2 zum TVÜ-Ch.. Randnummer 15 Mit Schreiben vom 8. August 2008 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Vergütung
Vergütungsgruppe II a der Vergütungsordnung zum BAT-O geltend. Beschäftigte in der Vergütungsgruppe II a BAT/BAT-O ohne Aufstieg
Vergütungsgruppe I b BAT/BAT-O in die Entgeltgruppe 13 übergeleitet. Randnummer 16 Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom
Vergütungsgruppe II a BAT und ab dem 01. Januar 2009
Entgeltgruppe 13 TV-Ch.. Sie verfüge mit ihrem Abschluss als Diplom-Medizinpädagogin über eine wissenschaftliche Hochschulausbildung und sei mit ihrer Lehrtätigkeit entsprechend tätig.
1 zum BAT-O seien auf sie die Besoldungsregeln des Landes Berlin anzuwenden. Sie sei in die Besoldungsgruppe A 13 einzustufen, welche
S. 2 BAT-O in Verbindung mit dem Einkommensangleichungsgesetz der Vergütungsgruppe II a BAT entspreche. Die Zuordnung zur Vergütungsgruppe KR IX der Anl. 1 b zum BAT-O sei schon deshalb nicht zutreffend, weil ihr Tätigkeitspektrum deutlich weiter als das einer Unterrichtsschwester sei. Es komme auch nicht darauf an, ob es sich bei der Gesundheitsakademie um eine berufliche Schule im Sinne des Landesschulrechts handele. Denn dies sei
dem Besoldungsrecht des Landes Berlin - anders als
dem Besoldungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt - keine Voraussetzung für die Einstufung in die Besoldungsgruppe A
dem Abschnitt A der Anl. 1 b zum BAT-O und dort
den KR-Vergütungsgruppen. Bei dem Ausbildungsbereich Gesundheits-/Krankenpflege und Kinderkrankenpflege handele es sich um eine staatlich anerkannte Krankenpflegeschule im Sinne des Krankenpflegegesetzes. Sämtliches Lehrpersonal sei in den Abschnitt A der Anlage 1b zum BAT-O eingruppiert. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass
der Neufassung des Krankenpflegegesetzes das Unterrichtspersonal über eine abgeschlossene Hochschulausbildung verfügen müsse. Abgesehen davon, dass die Vorschriften des Krankenpflegegesetzes und die der Ausbildungs- und PrüfungsVO für die Eingruppierung ohne Bedeutung seien, habe der Gesetzgeber durch die Gewährung des Bestandsschutzes auch zum Ausdruck gebracht, insofern zwischen dem Unterrichtspersonal
dem Krankenpflegegesetz alter Fassung und dem Unterrichtspersonal
dem Krankenpflegegesetz neuer Fassung nicht differenzieren zu wollen. Eine möglicherweise notwendig werdende Veränderung der Unterrichtsorganisation und eine damit einhergehende unterschiedliche Bewertung der Aufgabengebiete unterlägen ihrer Organisationsgewalt. Solange sie diese nicht vorgenommen habe, bleibe es bei der bisherigen Eingruppierung der Klägerin. Der dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.02.2000 zugrunde liegende Sachverhalt unterscheide sich von dem hiesigen Sachverhalt schon dadurch, dass sie eine Krankenpflegeschule und keine berufliche Schule betreibe, die Krankenpflegeschule nicht in das Verzeichnis der berufsbildenden Schulen des Landes Berlin aufgenommen sei und auch nicht der Fachaufsicht der Schulverwaltung unterliege, die Klägerin anders als die dortige Klägerin ausgebildete Krankenschwester sei und die Gesundheitsakademie nicht deutlich organisatorisch verselbstständigt, sondern ein unselbstständiger Geschäftsbereich des Klinikums sei. Randnummer 24 Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 26. November 2009 - 59 Ca 11436/09 - der Feststellungsklage stattgegeben und sich zur Begründung auf die Entscheidung in einem Parallelverfahren des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. September 2009 - 33 Ca 9597/09 - gestützt. Dort heißt es: Randnummer 25 „1. Randnummer 26 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand bis zum 31. Dezember 2006 unstreitig der BAT-O Anwendung. Seit dem 1. Januar 2007 findet unstreitig, aktuell kraft beiderseitiger Tarifbindung, der TV-Ch. Anwendung. Bis zum 31. Dezember 2008 richtete sich die Vergütung der Klägerin weiterhin
den Vergütungsgruppen des BAT-O, wobei
dem Abschnitt IIIa des TV-Ch. entsprechend dem Einkommensangleichungsgesetz des Landes Berlin die Vergütungstabellen für das Tarifgebiet West und damit die des BAT Anwendung fanden. Ab dem 1. Januar 2009 richtet sich die Vergütung
den Entgeltgruppen des TV-Ch.. Für die Überleitung der Beschäftigten in die Entgeltgruppen des TV-Ch. gelten die in § 4 des TVÜ-Ch. in Bezug genommenen Entsprechungstabellen der Anlagen 2 und 4 zum TVÜ-Ch.. Bis zum Inkrafttreten einer neuen Vergütungsordnung ist für die Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppen des BAT/BAT-O bzw. in die Entgeltgruppen des TV-Ch. weiterhin die Vergütungsordnung des BAT-O maßgeblich. 2. Randnummer 27 Für die Eingruppierung der Klägerin
der Vergütungsordnung des BAT-O sind folgende tarifliche und landesgesetzliche Bestimmungen relevant: Randnummer 28 a) § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom
näheren Maßgabe von Richtlinien - in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die
Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …“ Randnummer 34
der Anlage I - Landesbesoldungsordnungen A und B -. Randnummer 43
dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Lehrbefähigung. 7) ie in Fußnote 6) genannten Lehrkräfte, die
der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit mindestens zwei Jahre mit insgesamt 24 Jahreswochenstunden oder bei gleichzeitiger Beauftragung mit den Obliegenheiten eines Schulleiters oder Schulleiterstellvertreters mit der Hälfte der jeweiligen Unterrichtsverpflichtung an einer berufsbildenden Schule tätig waren und sich dort bewährt haben, können in die Laufbahn des Studienrats übernommen werden. 8) …“ Randnummer 51 Die Anlage 1b Abschnitt A zum BAT-O - Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst - enthält u. a. folgende Eingruppierungsmerkmale: Randnummer 52 Vergütungsgruppe Kr VI, Fallgruppe 18 Randnummer 53 „
fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe.“ Randnummer 60 (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2).“ Randnummer 61 Protokollerklärungen: Randnummer 62 „Nr. 2 …“ Randnummer 63 „Nr. 17 Unterrichtsschwestern sind Krankenschwestern, die mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit als Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe eingesetzt sind.“ Randnummer 64 „Nr. 22 Die Fachausbildung setzt voraus, dass mindestens 900 Stunden zumindest je 45 Unterrichtsminuten theoretischer Unterricht in spätestens 18 Monaten vermittelt werden.“ 3. Randnummer 65 Die Klägerin ist
3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 in Verbindung mit § 11 Satz 2 BAT-O und der Besoldungsordnung A zum Landesbesoldungsgesetz in der Vergütungsgruppe II a BAT-O eingruppiert. Sie ist Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen und fällt weder unter die besonderen Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT-O, noch unter die besonderen Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1b zum BAT-O, auf welche es
dem Sinn und Zweck der Regelung in § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 ebenfalls ankommt, auch wenn die Anlage 1b zum BAT-O nicht ausdrücklich erwähnt ist (vgl. BAG vom 23.02.2000 - 10 AZ 739/98 -, ZTR 2000, 513). Die Klägerin erfüllt auch, wenn sie in einem Beamtenverhältnis stünde, die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13. Die Besoldungsgruppe A 13 entspricht der Vergütungsgruppe II a BAT/BAT-O.
Vergütungsgruppe Kr VIII Fallgruppe 10 des Abschnitts A der Anlage 1b zum BAT-O einzugruppieren. Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit erfüllt nicht die dort genannten Eingruppierungsmerkmale. Randnummer 68 Die Klägerin ist zwar ausgebildete Säuglings- und Kinderkrankenschwester und wohl auch ausgebildete Krankenschwester im Sinne der Vergütungsgruppe Kr VII, Fallgruppe 12. Auch verfügt sie als ausgebildete Medizinpädagogin und Diplom-Medizinpädagogin über eine mindestens einjährige erfolgreich abgeschlossene Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern im Sinne der Protokollerklärung Nr. 22 zu den Vergütungsgruppen des Abschnitts A der Anlage 1b zum BAT-O und ist an einer Krankenpflegeschule tätig. Sie wird dort jedoch nicht als Unterrichtsschwester, sondern als Diplom-Medizinpädagogin eingesetzt. aa) Randnummer 69
der Protokollerklärung Nr. 17 zur Vergütungsgruppe Kr VII Fallgruppe 12 des Abschnitts A der Anlage 1b zum BAT O sind „Unterrichtsschwestern“ Krankenschwestern, die mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit als Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe eingesetzt sind. Daraus folgt, dass Unterrichtsschwestern nur solche Lehrkräfte sind, die in ihrer Eigenschaft als ausgebildete Krankenpflegekräfte Unterricht an einer Krankenpflegeschule erteilen. Die Klägerin ist an der Gesundheitsakademie jedoch nicht als Lehrkraft in ihrer Eigenschaft als Krankenschwester, sondern in ihrer Eigenschaft als Diplom-Medizinpädagogin tätig. Denn während die „Unterrichtschwerstern“ bei der Beklagten schwerpunktmäßig die WG 1 und Teile der WG 3 und 4
der Anlage 1 Buchstabe A zu § 1 Abs. 1 der Ausbildungs- und PrüfungsVO unterrichten und auch nur in diesen Bereichen Prüfungen abnehmen, unterrichtet die Klägerin sämtliche Wissensgrundlagen und schwerpunktmäßig die WG 2 „pflegerelevante Kenntnisse der Naturwissenschaften und der Medizin“ und prüft auch in allen Bereichen“. Insbesondere nimmt sie auch die mündliche Prüfung in dem in § 14 Abs. 1 Nr. 3 und § 17 Abs. 1 Nr. 3 der Ausbildungs- und PrüfungsVO genannten Themenbereich „bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und in Gruppen und Teams zusammenarbeiten“ ab, welche
VO ausschließlich Ärztinnen oder Ärzten bzw. Diplom-Medizinpädagoginnen oder Diplommedizinpädagogen vorbehalten ist. Randnummer 70 Soweit die Beklagte eingewandt hat, die Veränderung der Unterrichtsorganisation liege in ihrer Organisationsgewalt, ist dies zwar zutreffend. Jedoch hat sie eine solche Organisationsänderung offensichtlich längst vorgenommen und die Organisation des Unterrichts dem zum 1. Januar 2004 geänderten Krankenpflegegesetz schon soweit angepasst, als sie hinsichtlich des Einsatzes der Lehrkräfte zwischen „Unterrichtsschwestern“ ohne Hochschulausbildung und solchen, die wie die Klägerin als Diplom-Medizinpädagogin über eine Hochschulausbildung verfügen, unterscheidet und diesen jeweils unterschiedliche Lehrinhalte zur Vermittlung und Prüfung zuweist. bb) Randnummer 71 Der Umstand, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Lehrtätigkeit auch Wissensgrundlagen unterrichtet und prüft, welche bei der Beklagten nicht nur Lehrkräfte mit abgeschlossenem Hochschulstudium, sondern auch „Unterrichtsschwestern“ unterrichten und prüfen, führt nicht dazu, dass die Klägerin in der Vergütungsgruppe Kr VII Fallgruppe 12 mit Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe Kr VIII Fallgruppe 10 der Anlage 1b zum BAT-O eingruppiert ist. Randnummer 72 Insbesondere kommt es aufgrund der Art der Tätigkeit der Klägerin nicht darauf an, in welchem zeitlichen Umfang sie welche Wissensgrundlagen unterrichtet und prüft. Randnummer 73
2 UAbs. 1 und 2 BAT-O richtet sich die Eingruppierung zwar grundsätzlich danach, welche Tätigkeit ein Angestellter mindestens zur Hälfte seiner Arbeitszeit auszuüben. Dies gilt jedoch nur, wenn die Tätigkeit aus mehreren voneinander abgrenzbaren und rechtlich selbstständig zu bewertenden Arbeitsvorgängen besteht. Das vorliegend nicht der Fall.
der Protokollnotiz Nr. 1 zum Absatz 2 des § 22 BAT Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten) zu verstehen, die bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Der Begriff „Arbeitsvorgang“ ist von der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts weiterentwickelt worden und wird als eine unter Hinzuziehung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung
tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit des Angestellten verstanden (siehe z. B. BAG vom 31.07.2002 - 4 AZR 163/01 -, AP Nr. 292 zu §§ 22, 23 BAT 1975, und vom 30.09.1998 - 4 AZR 539/97 -, AP Nr. 257 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dabei bildet die gesamte Tätigkeit des Angestellten einen einheitlichen Arbeitsvorgang, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit dürfen nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (BAG, Urteil vom 30.09.1998 - 4 AZR 539/97 -, a. a. O., m. w. N.). Für die Frage, welche Arbeitsvorgänge in einer Tätigkeit anfallen, kommt es danach entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an (BAG, Urteil vom 08.09.1999 - 4 AZR 609/98 -, AP Nr. 270 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 10.12.1997 - 4 AZR 221/96 -, AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Randnummer 75 Bei so genannten Funktionsbezeichnungen oder Funktionsmerkmalen (z. B. Arzt, Kassenleiter, Rettungssanitäter oder auch Sportlehrer) ist die gesamte Tätigkeit des Angestellten in dieser Funktion als einheitlicher großer Arbeitsvorgang zu bewerten. Denn mit der Vereinbarung eines Funktionsmerkmals als Tätigkeitsmerkmal haben die Tarifvertragsparteien bestimmt, dass bei diesem tariflichen Tätigkeitsmerkmal alle Tätigkeiten tarifrechtlich einheitlich bewertet werden sollen und deshalb auch als ein Arbeitsvorgang anzusehen sind (BAG vom 7.6.2006 - 4 AZR 225/05 -, ZTR 2007, 35, m. w. N.). Abgesehen davon ist ein einheitlicher großer Arbeitsvorgang anzunehmen, wenn die gesamte Tätigkeit des Angestellten einem einheitlichen Arbeitsergebnis dient und insoweit Funktionscharakter hat (vgl. BAG vom 07.07.2004 - 4 AZR 507/03 -, AP Nr. 297 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 10.07.1996 - 4 AZR 139/95 -, AP Nr. 29 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter; sowie BAG vom 05.03.1997 - 4 AZR 482/95 -, AP Nr. 34 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter im Fall einer Erzieherin in der pädagogischen Betreuung, Anleitung und Förderung von Schülerinnen und Schülern im Freizeitbereich einer Sonderschule für lernbehinderte Kinder).
Wissensgrundlage nicht möglich. Die Tätigkeit der Klägerin dient vielmehr einem einheitlichen Arbeitsergebnis, das darin besteht, werdende Krankenpflegekräfte in Theorie und Praxis auszubilden. Soweit die Klägerin neben ihrer eigentlichen Lehrtätigkeit einschließlich Praxisbegleitung und sonstige Betreuung sowie Prüfungsabnahme und sonstige Einschätzungen noch andere Tätigkeiten wie administrative Tätigkeiten und Mitwirkung bei Bewerbungsgesprächen, in internen und externen Gremien und bei der Ausbildungsplanung auszuüben hat, gehören diese als Zusammenhangstätigkeiten zur Lehrtätigkeit der Klägerin. c) Randnummer 77 Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13
dem Besoldungsrecht des Landes Berlin. Als Lehrkraft im Sinne der Protokollnotiz zu Nr. 1 der SR 2l I BAT-O fällt sie, wenn sie in einem Beamtenverhältnis stünde, unter die
dem Landesbesoldungsgesetz für Lehrer geltende Besoldungsordnung A. Als Diplom-Medizinpädagogin verfügt sie über eine Lehrbefähigung für den berufstheoretischen Unterricht in einer beruflichen Fachrichtung. Dies ergibt sich schon daraus, dass Diplom-Medizinpädagoginnen in der Fußnote 6 zur Besoldungsgruppe 13 der Landesbesoldungsordnung A ausdrücklich aufgeführt sind. Die Klägerin wird an der Gesundheitsakademie der Beklagten entsprechend verwendet. Ob es sich bei der Gesundheitsakademie um eine berufliche Schule im Sinne des Landesschulrechts handelt, ist anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23. Februar 2000 - 10 AZR 739/98 - (ZTR 2000, 513) entschiedenen Fall unerheblich. Denn im Unterschied zum Besoldungsrecht des Landes Sachsen Anhalt, auf welches es in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ankam, ist die Verwendung an einer beruflichen Schule
dem Besoldungsrecht des Landes Berlin nicht Voraussetzung für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13. Die Verwendung an einer beruflichen Schule ist
der Fußnote 7 zur Besoldungsgruppe A 13 nur von Bedeutung für die Frage, ob die in der Fußnote 6 genannten Lehrkräfte unter bestimmten weiteren Voraussetzungen in die Laufbahn des Studienrats übernommen werden können. Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Für die Einstufung der Klägerin in die Besoldungsgruppe A 13 kommt es deshalb auch nicht darauf an, inwieweit die Gesundheitsakademie der Beklagten
wie vor organisatorisch eng mit dem Klinikum verbunden ist, oder ob es sich um eine weitgehend verselbstständigte Einrichtung handelt. d) Randnummer 78 Die Besoldungsgruppe A 13 entspricht
Januar 2009
1 TVÜ-Ch. i. V. m. mit der Anlage 2 des TVÜ-Ch. der Entgeltgruppe 13 des TV-Ch..
1 TV-Ch. verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten
Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
1 Satz 2 TV-Ch. wird die regelmäßige monatliche Vergütung jeweils am Monatsende fällig. Randnummer 81 Die Klägerin hat ihren Anspruch auf höhere Vergütung ab dem
Fälligkeit der Vergütung für den Monat Februar
Entgeltgruppe 13 des TV-Ch. auf demselben Lebenssachverhalt beruht.“ Randnummer 82 Wegen der weiteren konkreten Begründung des Arbeitsgerichts und des Sachvortrags erster Instanz der Parteien wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom
Vergütungsgruppe II a BAT/BAT-O. Die Anl. 1 a zum BAT-O bzw. die Besoldungsordnung für Lehrkräfte aus § 2 Änderungstarifvertrag zum BAT-O vom 08. Mai 1991 i. V. m. § 11 S. 2 BAT-O könne schon deshalb keine Anwendung auf die Klägerin finden, weil die Klägerin zutreffend
Anl. 1 b zum BAT-O eingruppiert sei. Seien die speziellen Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsgruppe aus der Anl. 1 Beklagte zum BAT/BAT-O erfüllt, so sei eine Eingruppierung
Tätigkeitsmerkmalen der Anl. 1 a zum BAT/BAT-O ausgeschlossen. Insofern könne es auch dahinstellen, ob die Lehrerin überhaupt „Lehrkraft“ sei. Randnummer 86 Die vom Arbeitsgericht Berlin vorgenommene Unterscheidung zwischen Unterrichtsschwestern und Diplom-Medizinpädagogen gehe fehl. Die Annahme des Arbeitsgerichts, Unterrichtsschwestern würden bei der Beklagten schwerpunktmäßig die WG 1 und Teile der WG 3 und 4
der Anl. 1 Buchstabe A zu § 1 Abs. 1 der KrPflAPrV unterrichten und auch nur in diesen Bereichen Prüfungen abnehmen, die Klägerin unterrichte dagegen sämtliche Wissensgrundlagen und schwerpunktmäßig die WG 2 „pflegerelevante Kenntnisse der Naturwissenschaften und der Medizin“, sei zwar zutreffend, sage aber nichts darüber aus, ob die Klägerin zeitlich überwiegend die WG 2 unterrichte. Die Klägerin unterrichte gerade nicht zeitlich überwiegend die WG 2, die Unterrichtstätigkeit in der WG 2 habe auch keine höhere Wertigkeit. Randnummer 87 Allein aus der Tatsache, dass gem. § 14 Abs. 3 S. 2 KrPflAPrV für die mündliche Prüfung im Themenbereich „bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und in Gruppen und Teams zusammen arbeiten“ als Fachprüferin oder Fachprüfer eine Person
1 Nr. 3 b, also ein Arzt/eine Ärztin oder ein Diplom-Medizinpädagoge/- in vorzusehen sei, folge nicht die Notwendigkeit einer höheren Eingruppierung. Ausweislich der BAK vom 25. November 2008 falle die gesamte Prüftätigkeit nur periodisch an und habe allenfalls einen Anteil von 5 % an der Gesamttätigkeit der Klägerin. Außerdem gelte die Vorgabe einer besonderen Qualifikation des Fachprüfers nur für einen von drei Bereichen der mündlichen Prüfung. Randnummer 88 Etwas anderes folge auch nicht aus der Annahme des Arbeitsgerichts, die Bezeichnung „Diplom-Medizinpädagoge“ sei ein Funktionsmerkmal, so dass nur von einem einzigen Arbeitsvorgang auszugehen sei, der die höherwertige Prüftätigkeit das Gepräge gäbe. Randnummer 89 Die Annahme des Arbeitsgerichts, bei der Bezeichnung „Diplom-Medizinpädagoge“ handele es sich um einen so genanntes Funktionsmerkmal, sei falsch. Randnummer 90 Selbst wenn man aber entgegen der Ansicht der Beklagten unterstellen würde, die Klägerin wäre bei der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Diplom-Medizinpädagogin eingesetzt, sei die Annahme falsch, dass die Tätigkeit der Klägerin aus nur einem einheitlichen Arbeitsvorgang bestehe. Die Tätigkeit der Klägerin sei in mehrere abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheiten unterteilbar, die zu unterschiedlichen Arbeitsergebnissen führten. Randnummer 91 Ferner könne sich die Klägerin auch nicht auf die Besoldungsgruppe A 13 der Landesbesoldungsordnung stützen.
Besoldungsgruppe A 13 der Landesbesoldungsordnung würden Lehrer vergütet mit einer Lehrbefähigung für den berufstheoretischen Unterricht in einer beruflichen Fachrichtung bei entsprechender Verwendung. Die Formulierung „bei entsprechender Verwendung“ meine
Rechtsauffassung der Beklagten die Lehrtätigkeit an einer beruflichen Schule. Dies werde auch durch die Formulierung „berufstheoretischer Unterricht in einer beruflichen Fachrichtung“ bestätigt. Die Klägerin unterrichte aber nicht an einer berufsbildenden Schule in diesem Sinne. Die Gesundheitsakademie der Beklagten sei insbesondere nicht in das Verzeichnis der berufsbildenden Schulen des Landes Berlin aufgenommen. Randnummer 92 Endlich werde die von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung auch von der VKA und der TdL vertreten (vgl. dazu die Ausführungen im Schriftsatz vom 08.02.2010, S. 15, Bl. 84 d. A.) sowie die im Termin vom 19.03.2010 überreichte Fundstelle (vgl. dazu die Anl. zum Protokoll vom 19.03.2010 Bl. 114 - 115 d. A.). Randnummer 93 Die Beklagte beantragt, Randnummer 94 auf die Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.