Anwendbarkeit einer zeitlich nach der Altersteilzeitvereinbarung in Kraft getretenen Gesetzesfassung; Rückwirkung des Leistungsantrages auf den Zeitpunkt des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen Orientierungssatz Wurde ein Antrag auf Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz nach dem 1. Januar 2008 für einen zeitlich früheren Sachverhalt gestellt, so gelten die Regelungen des Altersteilzeitgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2008. (Rn.22) Liegt die Besetzung eines wegen einer Altersteilzeitvereinbarung freigewordenen Arbeitsplatzes bei Antragstellung mehr als drei Monate zurück, so wirkt der Antrag erst vom Beginn des Monats an, in dem er gestellt wurde. (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 3. Juni 2009, S 52 AL 5136/08, Gerichtsbescheid Tenor Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 03. Juni 2009 und die Bescheide der Beklagten vom 13. Juni 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01. September 2008 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab dem 01. Mai 2008 bis längstens 12. August 2013 Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz aus Anlass der Altersteilzeitbeschäftigung der Arbeitnehmerin E K-M zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu vier Fünfteln zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist die Gewährung von Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG). Randnummer 2 Die Klägerin schloss mit ihrer im Juni 1952 geborenen, schwerbehinderten Arbeitnehmerin E K-M am 29. Dezember 2006 einen „Altersteilzeitarbeitsvertrag“. Danach wurde das seit 1977 bestehende Arbeitsverhältnis als Softwareentwicklerin seit dem 1. Juli 2007 als Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis weitergeführt; das Ende wurde für den 30. Juni 2014 vereinbart. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit wurde mit 17,5 Stunden auf die Hälfte der bisherigen festgelegt. Die Klägerin verpflichtete sich unter Bezug auf Vorschriften des AltTZG zur Zahlung von Aufstockungsleistungen zum Bruttoarbeitsentgelt und zu zusätzlichen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Randnummer 3 Mit der Arbeitnehmerin N G schloss die Klägerin am 3. August 2007 einen Arbeitsvertrag, ausweislich dessen die Arbeitnehmerin ab 13. August 2007 zunächst befristet bis zum 12. August 2009 als „produktionsunterstützende Softwareentwicklerin“ mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden eingestellt wurde. Unter dem Punkt „Inhalt und Beginn des Arbeitsverhältnisses“ wurde ausgeführt, dass die Arbeitnehmer für die Wiederbesetzung einer in Altersteilzeit gehenden Softwareentwicklerin vorgesehen sei. Sie erkläre, die Voraussetzungen gemäß § 3 AltTZG zu erfüllen. Randnummer 4 Die Arbeitnehmerin G war nach dem Ende einer mehrjährigen Beschäftigung als Softwareentwicklerin vom 1. April 2004 bis zum 18. Mai 2006 arbeitslos gemeldet und bezog Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Danach befand sie sich bis zum 14. Mai 2007 in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme und daran anschließend bis zum 3. August 2007 in einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung. Ab dem 4. August 2007 war sie erneut arbeitslos gemeldet und bezog vom JobCenter B-M Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bis zum 12. August 2007. Randnummer 5 Nach dem Vortrag der Klägerin hatte sie erstmals mit Datum des 10. September 2007 die Gewährung von Leistungen nach dem AltTZG aus Anlass der Altersteilzeitbeschäftigung der Arbeitnehmerin K-M und der Einstellung der Arbeitnehmerin G beantragt. Der Eingang dieses Antrags bei der Beklagten ließ sich nicht feststellen. Am 30. Mai 2008 stellte die Klägerin den Antrag erneut. Die Beklagte fragte daraufhin beim JobCenter B-M an, ob eine Zusage nach den Vorschriften des SGB II erteilt werde. Dies wurde mit Email vom 5. Juni 2008 abgelehnt, ohne dass eine Begründung mitgeteilt wurde. Randnummer 6 Hierauf lehnte die Beklagte durch zwei Bescheide vom 13. Juni 2008 zum einen die Anerkennung der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem AltTZG und zum anderen die „Erstattung“ von Leistungen für den Förderzeitraum 13. August 2007 bis 30. Juni 2013 ab. Ersteres wurde damit begründet, dass die notwendige Zusage des Leistungsträgers nach dem SGB II nicht vorliege, Zweiteres damit, dass wegen des ablehnenden Anerkennungsbescheides auch keine Leistungen ausgezahlt werden könnten. Randnummer 7 Mit ihrem Widerspruch hat die Klägerin geltend gemacht, dass sie erstmals durch die Bescheide vom 13. Juni 2008 davon erfahren habe, dass die Arbeitnehmerin G von sich aus vor ihrer Einstellung die Förderung durch das JobCenter habe beantragen müssen. Eine Anforderung, die nicht bekannt sei, könne auch nicht zur Versagung der Leistungen führen. Die arbeitsmarktpolitisch sinnwidrige Voraussetzung sei zudem seit Januar 2008 abgeschafft. Randnummer 8 Durch Widerspruchsbescheid vom 1. September 2008 wies die Beklagte die Widersprüche mit der Begründung der Ausgangsbescheide zurück. Randnummer 9 Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihr Anliegen weiterverfolgt. Über den Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren hinaus hat sie geltend gemacht, dass die unterschiedliche Behandlung der Empfänger von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II durch die Gesetzesfassungen von 2005 bis 2007 verfassungswidrig sei. Die Verweigerung der nachträglichen Kostenzusage erfolge willkürlich und ermessensfehlerhaft lediglich deshalb, weil man nicht mehr leistungsverpflichtet sei. Randnummer 10 Durch Gerichtsbescheid vom 3. Juni 2009 hat das Sozialgericht die Klage, die es ausschließlich auf die Gewährung von Leistungen nach dem AltTZG gerichtet ansah, abgewiesen. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen lägen nicht vor, weil die Klägerin den Arbeitsvertrag mit der Arbeitnehmerin G ohne die gesetzlich erforderliche vorherige Zusage des JobCenters geschlossen habe. Da die Kostenzusage nicht vor dem Abschluss des Arbeitsvertrages vorgelegen habe, könne dahinstehen, ob das JobCenter ermessensfehlerfrei gehandelt habe; auch dies sei aber zu bejahen, da die Arbeitnehmerin G erst seit dem 4. August 2007 im Leistungsbezug gestanden habe. Darüber hinaus sei der Antrag nach dem AltTZG nicht in der gesetzlichen Dreimonatsfrist nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für Leistungen gestellt worden, so dass schon deshalb Leistungen nicht bereits ab 13. August 2007 in Betracht kämen. Randnummer 11 Mit der Berufung macht die Klägerin noch Leistungen nach dem AltTZG ab dem 28. Februar 2008 geltend. Sie stützt ihr Anliegen auf den bisherigen Vortrag und wiederholt im Besonderen, dass die bis 2007 geltende Rechtslage wegen Verletzung des Gleichheitssatzes des Grundgesetzes verfassungswidrig gewesen sei. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt der Sache nach, Randnummer 13 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 1. Juni 2009 und die Bescheide der Beklagten vom 13. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2008 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 28. Februar 2008 bis längstens zum 12. August 2013 Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz zu gewähren. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Sie hält die angefochtene Entscheidung und ihre Bescheide für zutreffend. Darüber hinaus entfalle nur bei einer rechtswirksamen Wiederbesetzung ab dem 1. Januar 2008 die zuvor erforderliche „Kostenzusage“ des Leistungsträgers nach dem SGB II. Randnummer 17 Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Der Senat konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung eine Entscheidung in der Sache treffen (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Randnummer 19 Der Senat hat – wie bereits das Sozialgericht – das Begehren der Klägerin unter Berücksichtigung ihres Vortrags dergestalt ausgelegt, dass die Klage auf die Gewährung der Leistungen nach dem AltTZG gerichtet sein soll. Diese Auslegung trägt dem Umstand Rechnung, dass trotz des in § 12 AltTZG aufgeführten zweistufigen Verwaltungsverfahrens ein Feststellungsbegehren entbehrlich ist, wenn eine Entscheidung über die Ablehnung der Leistungen bereits getroffen ist; die auf die Leistung selbst gerichtete, kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) ist dann die richtige Klageart (s. BSG, Urteil vom 3. Dezember 2009 – B 11 AL 40/08 R im Anschluss an BSG SozR 3-4170 § 2 Nr. 2). Randnummer 20 Die Berufung ist begründet, soweit die Klägerin Leistungen ab dem 1. Mai 2008 geltend macht. Einen wirksamen Antrag auf Leistungen nach dem AltTZG hat sie erstmals am 30. Mai 2008 gestellt. Nach der in diesem Zeitpunkt und ebenso im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidungen der Beklagten bestehenden Rechtslage (§ 3 Abs. 1 AltTZG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007, BGBl. I 3024; im folgenden ohne Zusatz zitiert) setzt der Anspruch auf die in § 4 AltTZG bezeichneten Leistungen voraus, dass (1.) der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages, einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.