Arbeitslosengeld II - rechtswidrige Sanktionsentscheidung - Beschränkung auf die Unterkunftsleistungen bei Pflichtverletzung durch jungen Erwachsenen vor Vollendung des 25. Lebensjahres - junge Familie mit Kind - Abmilderung der Sanktionsfolgen durch ergänzende Leistungen der Haushaltsführung Leitsatz 1. Aus dem Rechtsgedanken nach § 25 Abs 3 BSHG ist eine Sanktion dann rechtswidrig, wenn die besondere Situation, in der sich die Familie befindet, nicht ausreichend beachtet wurde: Vor allem durch die überlappende Kürzung der dem Antragsteller zugeordneten Unterkunftskosten ist eine personenübergreifende Auswirkung auf die junge Familie nicht auszuschließen. (Rn.15) 2. Der Grundsicherungsträger ist demnach verpflichtet, bei einer Sanktionsentscheidung nach § 31 Abs 5 S 1 SGB 2 zugleich zu prüfen, wie die "junge Familie mit Kind" ihren Lebensunterhalt sichern kann und vor allem, wie Mietschulden vermieden werden können oder zeitgleich mit der Sanktion zumindest in Höhe des Anteils für die Generalkosten der Haushaltskosten plus der gekürzten Teilhabe eine Kompensation vorzunehmen. (Rn.16) Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 14.5. 2010 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Randnummer 1 Der im Oktober 1986 geb. Antragsteller (Ast.) lebt mit seiner 1989 geb. Ehefrau zusammen. Mit im Haushalt lebt das gemeinsame Kind im Alter von 10 Monaten. Sowohl die Partnerin als auch das Kind erhalten Kindergeld. Randnummer 2 Auf die Regelleistung des Paares und des Säuglings wird das Kindergeld der Partnerin anteilig angerechnet, so dass die Erwachsenen statt der 323 € jeweils 259,90 € als Regelleistung erhalten. Dazu kommen anteilig je 199,16 € Unterkunftskosten. Randnummer 3 In einem Eingliederungs-Verwaltungsakt (EGV-VA) vom 23.12.2009 war dem Ast. aufgege-ben worden, mindestens 15 schriftliche Bewerbungen pro Monat nachzuweisen. Außerdem war ihm aufgegeben worden, an zugewiesene Maßnahmen „bis zum kompletten Durchlauf“ regelmäßig teilzunehmen. Randnummer 4 Nachdem es wegen unentschuldigter Fehlzeiten zum Abbruch einer Arbeitsgelegenheit (AGH) gekommen war, verfügte der Antragsgegner (Ag.) mit Bescheid vom 14.5.2010 für die Zeit vom 1.6. bis 31.8.2010 eine Kürzung „bis auf die angemessenen Unterkunftskosten“. Im zugehörigen Änderungsbescheid vom 14.5.2010 wird der Absenkungsbetrag mit 323 € beziffert. Randnummer 5 In der Begründung des Sanktionsbescheides ist von einer „wiederholten Verletzung der EGV“ die Rede und es werden eine Verletzung der Bewerbungsbemühungen sowie der Abbruch der AGH genannt. Randnummer 6 Auf das Anhörungsschreiben habe der Ast. nicht reagiert. Gründe für eine Verkürzung der Sanktion seien nicht erkennbar. Randnummer 7 Hiergegen hat der Ast. Widerspruch erhoben, in dem er versichert, wegen Krankheit gefehlt zu haben. Bewerbungsbemühungen habe er einem Vertreter seines Fallmanagers vorgezeigt. Randnummer 8 Infolge der Sanktion könne er eine mit dem Gerichtsvollzieher vereinbarte Ratenzahlung nicht mehr aufbringen. II. Randnummer 9 Der nach § 86 b Abs. 1 SGG zulässige Antrag ist begründet. Randnummer 10 Die angefochtenen Bescheide vom 14.5.2010 sind nach erster Einschätzung rechtswidrig. Damit überwiegt das Interesse des Ast. an ausreichender Existenzsicherung das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Erwerbsobliegenheit. Randnummer 11 Zunächst ist festzustellen, dass der Ag. nach der Begründung des Bescheides und dem internen Aktenvermerk eine wiederholte Sanktion nach § 31 Abs. 1 Nr. 1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.