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KG Berlin 7. Zivilsenat 7 U 53/08 Urteil Architektenvertrag: Zusätzliches Honorar für Bestandsaufnahme und Leistungsanpassung bei Insolvenz von Baufir

Architektenvertrag: Zusätzliches Honorar für Bestandsaufnahme und Leistungsanpassung bei Insolvenz von Baufirmen; Pflicht zur Führung eines Bautagebuchs Leitsatz Für die Bestandsaufnahme der erbrachte

§§ 15, 17, 18 HOAI I. LP 1-4 12.190,00 a

BK 67.784,50 -10.510,00 III/Mindest 1.680,00 100% 11.817,80 34% 4.018,05 II. LP 5-7 32.070,00 III/Mindest -17.090,00 aBK 110.000,00 DM 14.980,00 100% 18.588,00 34% 6.319,92 III. LP 8-9 32.070,00 III/Mindest -17.090,00 aBK 111.337,52 DM 14.980,00 100% 18.788,36 32% 6.012,28 Nettohonorar Freianlagen 16.350,25 16.350,25 C. Sonstige Leistungen Aufmaß und Bestandspläne zur Planung 10.000,00 Modell 3.000,00 Mitwirkung Förderung 30.000,00 Vermietungspläne 5.000,00 Nettohonorar sonstige Leistungen 48.000,00 48.000,00 Nettohonorar gesamt 477.047,68 D. Nebenkosten 8% 38.163,81 Nettosumme 515.211,50 zzgl 16% MWSt auf LP 1-8 (499.915,82 DM) 79.986,53 E. zzgl.19% MwSt auf LP 9 (15.295,68 DM) 2.906,18 Bruttosumme 598.104,21 abzgl. Abschlagszahlungen -582.589,58 Restforderung DM 15.514,63 Euro 7.932,50 II. Randnummer 187 Bauvorhaben A... S... Straße (alle Beträge in DM) A. Erbrachte Grundleistungen Honorar I. LP 1-4 III/Mitte 178.415,00 aBK 1.279.900 DM -99.400,00 79.015,00 100% 121.516,30 27% 32.809,40 II. LP 5-7 III/Mitte aBK 1.328.602,56 DM 100% 125.364,53 39% 48.892,17 III. LP 8-9 III/Mitte aBK 1.355.645,34 DM 100% 127.501,32 34% 43.350,37 IV. Umbauzuschlag 20% 25.010,39 B.

§§ 15, 17, 18 HOAI I. LP 1-4 III/Mindest 100% 7.090,00 a

BK 40.000,00 DM 34% 2.410,60 II. LP 5-7 III/Mindest 100% 7.090,00 aBK 40.000,00 DM 34% 2.410,60 III. LP 8-9 III/Mindest 100% 7.090,00 aBK 40.000,00 DM 32% 2.268,80 C. Sonstige Leistungen Aufmaß und Bestandspläne zur Planung 5.000,00 Mitwirkung Förderung 16.000,00 Vermietungspläne 3.000,00 Honorar netto 181.152,33 D. Nebenkosten 8% 14.492,19 Nettosumme 195.644,51 zzgl 16% MwSt (190.147,72 DM) 30.423,64 zzgl.19% MwSt auf LP 9 ( 5.496,79 DM) 1.044,39 227.112,54 abzgl. Abschlagszahlungen -206.180,98 Restforderung DM 20.931,56 Euro 10.702,14 III. Randnummer 188 Bauvorhaben B... A... (alle Beträge in DM) A. Erbrachte Grundleistungen I. LP 1-4 Honorar III/Mindest 157.990,00 aBK 1.497.600 DM -87.770,00 70.220,00 100% 122.711,47 27% 33.132,10 II. LP 5-7 III/Mindest aBK 1.498.700 DM 100% 122.788,71 39% 47.887,60 III. LP 8-9 III/Mindest aBK 1.545.764,36 DM 100% 126.093,57 34% 42.871,81 Honorar netto 123.891,51 123.891,51 IV. Umbauzuschlag 20% 24.778,30 B.

§§ 15, 17, 18 HOAI I. LP 1-4 32.070,00 III/Mindest -17.090,00 a

BK 102.400 DM 14.980,00 100% 17.449,52 34% 5.932,84 II. LP 5-7 III/Mindest aBK 101.300 DM 100% 17.284,74 34% 5.876,81 III. LP 8-9 12.190,00 III/Mindest -10.510,00 aBK 69.596,34 DM 1.680,00 100% 12.122,19 32% 3.879,10 Honorar netto 15.688,75 15.688,75 Nettosumme 164.358,56 zzgl. 16% MwSt (159.455,52 DM) 25.512,88 zzgl.19% MwSt auf LP 9 (4.903,04 DM) 931,58 Honorar brutto 190.803,02 abzgl. Abschlagszahlungen -247.163,93 DM -56.360,91 Euro -28.816,87 IV. Randnummer 189 Zusammenfassung: Randnummer 190 L… Str. 7.932,50 € Alte S... Str. 10.702,14 € B... A... -28.816,87 € -10.182,23 € Randnummer 191 Insgesamt ergibt sich danach, dass der Kläger überzahlt ist und keinen Anspruch auf Zahlung eines restlichen Architektenhonorars mehr hat. Randnummer 192 Berufung des Beklagten Randnummer 193 A. Schadensersatz Randnummer 194 Mit dem Hauptantrag zur Widerklage dringt der Beklagte nicht durch. Das Landgericht hat die Widerklage insoweit zu Recht abgewiesen. Dem Beklagten steht gegen den Kläger kein Schadensersatzanspruch in Höhe von 255.645,94 EUR aus § 635 BGB wegen fehlerhafter Baukostenermittlung oder aus positiver Vertragsverletzung des Architektenvertrages beim Bauvorhaben L... straße zu. 1. Randnummer 195 Ein Mangel der Leistung des Klägers im Sinne des § 635 BGB liegt nicht vor. Voraussetzung dafür ist, das die Parteien im Vertrag eine Beschaffenheitsvereinbarung über die Höhe der Baukosten getroffen haben müssen, was hier unstreitig nicht der Fall ist (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12.Aufl., Rn.1781 m.w.N.; Senatsurteil vom 10.3.2009 - 7 U 182/08 -). 2. Randnummer 196 Der Vorwurf des Beklagten geht vielmehr ausdrücklich nur dahin, dass der Kläger ihn im Zuge seiner Planungstätigkeit und der dabei durchzuführenden Kostenermittlungen nicht von Anfang an zutreffend über die letztlich entstehenden Baukosten informiert und beraten habe und er, wenn er darüber rechtzeitig informiert worden wäre, das Bauvorhaben nicht durchgeführt, sondern das Haus wieder verkauft hätte, was zu einem Preis von 1,5 Mio.DM möglich gewesen wäre. Dieser Vorwurf begründet aber keinen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung. Eine schuldhafte Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Kläger kann nicht festgestellt werden. Randnummer 197

  1. a)Der Kläger schuldete dem Beklagten allerdings nach gefestigter Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 11.11.2004 = BauR 2005, 400) auch außerhalb einer bestimmten Baukostenvereinbarung eine zutreffende Aufklärung über die voraussichtlichen Baukosten. Er ist dabei in jeder Phase der Planung verpflichtet, die Kosten richtig zu ermitteln und den Beklagten als Bauherrn darüber zutreffend zu informieren, damit dieser die Entscheidung über die weitere Durchführung der Bauvorhabens auf einer geeigneten Grundlage treffen kann. Hierbei ist er auch verpflichtet, seine Kostenermittlungen unter Beachtung der wirtschaftlichen Belange des Auftraggebers so umzusetzen, dass es nicht zu unvertretbar hohen Kostensteigerungen kommt (Werner/Pastor, a.a.O., Rn.1783). Von ihm kann aber auch nicht mehr verlangt werden, als dass er die im Zeitpunkt der jeweiligen Kostenermittlung realistischen Kosten festzustellen hat. Randnummer 198
  2. b)Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze kann hier dahinstehen, ob der Kläger irgendwann vor Mai 2000 Kosten fehlerhaft ermittelt hat, denn der Beklagte leitet seine Schadensersatzforderung nur aus der Diskrepanz zwischen dem Kostenanschlag vom 12.5.2000 (Beistück III, Anl. B3,: brutto 3,8 Mio. DM) und der Kostenfeststellung vom 20.1.2003 (Anl. B4: brutto 5,8 Mio. DM) her und bezieht seine Behauptung, dass er das Bauvorhaben bei richtiger Kostenberatung nicht durchgeführt hätte, auf diesen Zeitpunkt. Randnummer 199 Da der Kläger einräumt, dass der Kostenanschlag vom 12.5.2000 unvollständig ist und die später festgestellten Baukosten um 51,56 % höher lagen, ist mit dem Landgericht von einem Anschein der Vertragsverletzung durch unzutreffende Kostenermittlung und –aufklärung auszugehen, von der der Kläger sich entlasten muss. Er muss mithin nachweisen, dass er den Beklagten darüber aufgeklärt hat, dass und inwieweit der Kostenanschlag vom 12.5.2000 unvollständig ist und die voraussichtlich entstehenden Baukosten daher nicht richtig wiedergibt. Über die entsprechenden Behauptungen des Klägers hat das Landgericht Beweis erhoben. Es hat zu Recht die Aussagen der Zeugen T... und P... als „nicht ergiebig“ bezeichnet, aber aufgrund der Aussage des Zeugen Z... den Beweis als geführt angesehen. Dem folgt der Senat. Randnummer 200 Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO ist die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts beschränkt. Die Berufung eröffnet nicht mehr eine umfassende Tatsacheninstanz, sondern dient in erster Linie der Fehlerkontrolle (BGH MDR 2003, 1246; OLGR München 2003, 393). Die Beweiswürdigung der ersten Instanz kann nur noch daraufhin überprüft werden, ob sie in sich widersprüchlich ist, den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen zuwiderläuft oder Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt lässt (Zöller-Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 546 Rdn. 13 m. w. N.). Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen können sich zwar aus einer unterschiedlichen Wertung der Zeugenaussagen durch das Berufungsgericht ergeben (vgl. BGH NJW 2007, 2919, 2921). Das ist vorliegend nicht der Fall und ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Beklagten in der Berufungsinstanz. Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht daher an die vom Landgericht festgestellten Tatsachen gebunden (vergl. BGH MDR 2003, 1192). Randnummer 201 Der Zeuge Z... hat bestätigt, dass zur fraglichen Zeit noch nicht einmal die Baugenehmigung vorgelegen hatte, die Baumaßnahmen gleichwohl alsbald beginnen sollten und sie wegen der von ihm dargelegten schwierigen Bausituation die Maßnahmen herausgezogen hätten, die in jedem Fall erfolgen mussten. Dafür seien Angebote eingeholt und ein Kostenanschlag über die vorgezogenen Baumaßnahmen (Beistück III, Anl. B 3) erstellt worden. In der Besprechung mit dem Beklagten sei diesem – unstreitig - auch eine Kostenschätzung (Beistück V, Anl. K 25) übergeben worden, aus der sich die voraussichtlichen Gesamtbaukosten (4,37 Mio. DM brutto) ergaben. Über die Kostenfragen sei auch in mehreren Besprechungen gesprochen worden. Der Zeuge hat zugleich bestätigt, dass die Kostenschätzung gerade deswegen vorgelegt und besprochen wurde, um zu vermeiden, dass beim Beklagten der Eindruck entsteht, dass es sich bei dem im Kostenanschlag genannte Gesamtpreis um die Gesamtkosten handelt. Randnummer 202 Darauf, dass normalerweise der Kostenanschlag die konkretere Kostenermittlung darstellt, konnte sich der Kläger ungeachtet seiner Eigenschaft als erfahrener Immobilienkaufmann schon deshalb nicht verlassen, weil zu diesem Zeitpunkt unstreitig noch nicht einmal die erforderliche Baugenehmigung vorgelegen hatte, also die Leistungsphase 4 nicht als abgeschlossen angesehen werden konnte. Es stand auch nicht fest, ob überhaupt, in welcher Form und gegebenenfalls mit welchen abändernden Auflagen der Genehmigungsbehörden das Bauvorhaben durchgeführt werden konnte. Insofern konnte und durfte er sich nicht auf die Richtigkeit des Kostenanschlages verlassen, sondern hätte den Kläger zur Erstellung und Vorlage einer maßgeblichen Kostenberechnung auf der Grundlage des damaligen Kenntnisstandes auffordern müssen, wenn er sich Gewissheit über die voraussichtlich anfallenden Kosten verschaffen wollte. Dies ist nicht geschehen. Der Beklagte musste damit zumindest auch von der Möglichkeit ausgehen, dass die Baukosten im Bereich der unverbindlichen Schätzung liegen. Randnummer 203 Es kommt entgegen der Ansicht des Beklagten nicht darauf an, dass der letztlich festgestellte Baukostenbetrag von 5,4 Mio DM brutto ohne Nebenkosten deutlich über dem vom Kläger in der Kostenschätzung vom 11.5.2000 genannten Bruttobetrag von 4.376.769,19 DM liegt, denn entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts ist dem Architekten bei der Ermittlung der voraussichtlichen Baukosten ein gewisser Spielraum zuzubilligen, bevor eine objektive Pflichtverletzung angenommen werden kann (vgl. Locher/ Koeble/ Frick, a.a.O., Einl. Rn.99 und Werner/Pastor, a.a.O., Rn.1786, 1787 jeweils m.w.N.). Auch der Senat hält bei einem derartigen Bauvorhaben einen Toleranzbereich im Bereich der Kostenschätzung gegenüber der späteren Kostenfeststellung von 30 - 40% für angemessen (vgl.auch Locher/ Koeble/ Frick, a.a.O.). Die per 20.1.2003 festgestellten Baukosten (Beistück III, Anl. B 4) übersteigen nach der zutreffenden Berechnung des Landgerichts die Kosten aus den Schätzungen vom 11.5.2000 (Beistück V, Anl. K 19, 25) um 31,5 %. Diese Abweichungen liegen im Toleranzbereich. Randnummer 204 Darüber hinaus ist aber zu berücksichtigen, dass zumindest teilweise nachfolgend noch Planungserweiterungen erfolgt sind und es ferner zu Insolvenzen von Baufirmen gekommen ist, zu denen auch die mit dem besonders umfangreichen Bauhauptgewerbe beauftragte R... B... GmbH gehörte, die die Arbeiten zu einem weitaus günstigeren Preis angeboten hatte als die anderen Bieter. Das damit Mehrkosten verbunden sind, die der Architekt im Voraus nicht berechnen kann, liegt auf der Hand. Randnummer 205 Daran ändert sich im Ergebnis auch nichts, wenn man unterstellt, dass der Kläger wusste, dass der Beklagte eine Rendite von 7% anstrebt. Gerade bei derart umfangreichen und von vielen Unsicherheitsfaktoren begleiteten Baumaßnahmen lässt sich eine sichere und genaue Kostenschätzung im Voraus in der Regel nicht treffen. Will sich der Bauherr diesbezüglich absichern und den Architekten ggfls. für unrichtige Angaben haftbar machen, muss er die genaue Ermittlung der Baukosten zum Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung machen. Randnummer 206 B. Überzahlung Randnummer 207 Mit dem hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Architektenhonorars dringt der Beklagte teilweise durch. Randnummer 208 Entsprechend den obigen Ausführungen zur insgesamt unbegründeten Klage steht dem Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Architektenhonorars zu, da nach Abrechnung aller Honoraransprüche aus den Bauvorhaben L... straße, A... S... Straße und B... A... ein Guthaben zu Gunsten des Beklagten in Höhe von 10.182,23 EUR verbleibt. Nur insoweit hat die Berufung des Beklagten daher Erfolg. Randnummer 209 Nebenentscheidungen Randnummer 210 Der Zinsanspruch des Beklagten ist seit Rechtshängigkeit aus §§ 286, 288 Abs.1 BGB begründet. Randnummer 211 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92,97 Abs.1, 708 Nr.10, 711 ZPO. Randnummer 212 Ein Grund, die Revision zuzulassen besteht nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001000245

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