VerfGH Berlin: Wegen nicht hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen amtsgerichtliche Kostenentscheidung in einem Mietprozess Orientierungssatz 1. Eine Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen die Kostenentscheidung eines Urteils richtet, ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn der behauptete Verfassungsverstoß allein von der Kostenentscheidung selbst - und nicht auch von der Hauptsacheentscheidung - ausgeht, da ansonsten eine verfas-sungsgerichtliche Rechtsschutzlücke bestünde. 2a. Eine Verfassungsbeschwerde ist nur zureichend begründet (§§ 49 Abs 1, 50 VGHG BE), wenn der Beschwerdeführer konkret die Möglichkeit darlegt, dass er durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner subjektiven Rechten aus der Landesverfassung <juris: Verf BE> verletzt sein könnte (vgl VerfGH Berlin, 11.01.1995, 81/94, LVerfGE 3, 5 <5f>; st Rspr). 2b. Hierzu hat der Beschwerdeführer hinreichend deutlich einen Sachverhalt vorzutragen, aus dem sich die konkrete Möglichkeit der Verletzung von subjektiven Rechten aus der Verf BE aus sich heraus verständlich ergibt (vgl VerfGH Berlin, 25.04.1996, 21/95, LVerfGE 4, 46 <49>; st Rspr). 2c. Sofern bei der Anfechtung einer Gerichtsentscheidung der Verfassungsverstoß nicht offensichtlich ist, muss der Beschwerdeführer in Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen fachgerichtlichen Entscheidung erläutern, warum der Rechtsfehler das als beeinträchtigt gerügte Grundrecht verletzt (vgl VerfGH Berlin, 18.07.2006, 17/04). 2d. Wird die Verletzung des Willkürverbots ( Art 10 Abs 1 Verf BE ) gerügt, muss dargelegt werden, weshalb die angegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar ist und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl VerfGH Berlin, 22.11.2005, 215/04). Dies ist dann der Fall, wenn das Fachgericht die Rechtslage in unvertretbarer Weise verkennt, also wenn die Annahme geboten ist, die vom Fachgericht vertretene Auffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln (vgl VerfGH Berlin, 12.12.1996, 38/96, LVerfGE 5, 58 <60>; st Rspr). 3. Hier: a. Der Beschwerdeführer hat eine Verletzung des Willkürverbots iSv Art 10 Verf BE nicht dadurch dargetan, dass er eine falsche Anwendung des § 344 ZPO durch das AG behauptete, da er hiermit lediglich einen (möglichen) Rechtsanwendungsfehler erläutert hat. b. Dadurch, dass das AG die Vorschriften des § 92 ZPO iVm § 269 Abs 3 S 3 ZPO entsprechend auf eine Erledigungserklärung angewendet hat, ist nicht zu erkennen, dass diese Rechtsanwendung im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln ist, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass diese Auffassung unvertretbar ist. Verfahrensgang vorgehend AG Schöneberg, 10. August 2005, 14 C 70/05, Entscheidung Gründe Randnummer 1 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens (nachfolgend: Klägerin) hatte für eine von ihr gemietete Wohnung eine Kaution von 2.745DM geleistet. Nach Ende des Mietverhältnisses nahm sie die Beschwerdeführerin, die Verwalterin der Wohnung, gerichtlich aufRückzahlung der von dieser errechneten "Restkaution" in Höhe von 1.000 € in Anspruch; ferner verlangte sie eine Abrechnungüber die Kaution. Randnummer 2 Nach Erhebung der Klage im Februar 2005, aber vor deren Zustellung, überwies die Beschwerdeführerin die "Restkaution" an dieKlägerin. Diese erklärte darauf hin den Rechtsstreit insoweit für erledigt und verfolgte lediglich den Antrag auf Erteilungeiner Abrechnung weiter. Randnummer 3 Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20. April 2005 erschien die Beschwerdeführerin nicht. Das Amtsgericht erließ ein Versäumnisurteil,durch das sie verurteilt wurde, der Klägerin eine Abrechnung über die Kaution zu erteilen. Im Übrigen wurde die Erledigungdes Rechtsstreits festgestellt. Randnummer 4 Die Beschwerdeführerin legte Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein und machte geltend, die Voraussetzungen für dessen Erlasshätten nicht vorgelegen, weil die Klage unschlüssig gewesen sei. Richtigerweise hätte nicht sie, sondern die Vermieterin verklagtwerden müssen. Dass sie nicht Vermieterin, sondern lediglich Verwalterin der Wohnung gewesen sei, habe sich aus dem Vortragder Klägerin ergeben. Randnummer 5 Im Einspruchstermin am 29. Juni 2005 wies das Gericht darauf hin, dass die Verurteilung zur Abrechnung wohl zu Unrecht erfolgtsei, weil die Klägerin keinen Abrechnungsanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin habe. Anders verhalte es sich jedoch inBezug auf den ursprünglich geltend gemachten Zahlungsanspruch; er finde seine Rechtsgrundlage jedenfalls auch in § 812 BGB,da die Beschwerdeführerin die Kaution auf einem eigenen Konto angelegt gehabt habe. Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2005 wiesdie Beschwerdeführerin darauf hin, dass es sich bei diesem Konto um ein für die Vermieterin unterhaltenes Treuhandkonto handele. Randnummer 6 In dem am 10. August 2005 verkündeten Urteil hob das Amtsgericht das Versäumnisurteil auf und wies die Klage insgesamt ab.Der Beschwerdeführerin wurden die durch ihre Säumnis verursachten Kosten auferlegt; im Übrigen wurden die Kosten des Rechtsstreitsgegeneinander aufgehoben. Randnummer 7 Zur Begründung führte das Amtsgericht aus: Das Versäumnisurteil sei aufzuheben gewesen, weil die Klägerin gegenüber der Beschwerdeführerinkeinen Anspruch auf Abrechnung der Mietsicherheit habe. Diesen rechtlichen Aspekt habe der Richter bei Erlass des Versäumnisurteilsübersehen; die Voraussetzungen für die entsprechende Verurteilung der Beschwerdeführerin seien von Anfang an nicht gegebengewesen. Auch hinsichtlich der Feststellung der Hauptsachenerledigung sei das Versäumnisurteil aufzuheben. Nach dem Bestreitender Beschwerdeführerin könnten die Voraussetzungen für eine Erledigung der Hauptsache nicht mehr als gegeben unterstellt werden.Da die Zahlung der Beschwerdeführerin noch vor Zustellung der Klage erfolgt sei, sei eine Hauptsachenerledigung im Rechtssinnnicht eingetreten. Randnummer 8 Die auf die Vorschriften der §§ 92, 269 Abs. 3, 344 ZPO gestützte Kostenentscheidung begründete das Amtsgericht wie folgt:Die Säumniskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Kostenpflicht hänge nicht davon ab, dass sich das Versäumnisurteilletztlich als materiell-rechtlich zutreffend erweise. Nur wenn das Urteil in nicht gesetzlicher Weise ergangen wäre, hättedie Klägerin insoweit die Kosten tragen müssen. Das sei hier aber nicht der Fall, denn die formalen Voraussetzungen für denErlass eines Versäumnisurteils hätten am 20. April 2005 vorgelegen. Und nach dem Vortrag der Klägerin sei es die Beschwerdeführerin,die im Besitz des Geldes gewesen sei; das habe sich jedenfalls für die Zeit seit dem 22. November 2004 (Überweisung von demTreuhandkonto auf das Mietenkonto der Beschwerdeführerin) als zutreffend herausgestellt. Aufgrund dieses Sachverhalts habedas Gericht einen Teil der Kosten des Rechtsstreits entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO der Beschwerdeführerin auferlegt, was insgesamtzu einer angemessenen Kostenaufhebung führe. Randnummer 9 Eine gegen die Kostenentscheidung gerichtete Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin blieb erfolglos. Randnummer 10 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB)in seiner Ausprägung als Willkürverbot. Die Auslegung der §§ 331 und 269 ZPO sei so evident unrichtig, dass sich der Verdachtaufdränge, das Amtsgericht habe absichtlich und wider besseres Wissen eine mit dem materiellen Recht und dem Prozessrechtnicht in Einklang stehende Kostenentscheidung gefällt. Randnummer 11 Das Gericht habe sich sehenden Auges darüber hinweggesetzt, dass die Kosten der Säumnis ihr nur auferlegt werden durften,wenn das Versäumnisurteil in gesetzmäßiger Weise ergangen sei. Ungesetzlich sei ein Versäumnisurteil auch dann, wenn die beklagtePartei im Termin zur mündlichen Verhandlung zwar nicht erschienen sei, gleichwohl jedoch gemäß § 331 Abs. 2 ZPO wegen Unschlüssigkeitder Klage kontradiktorisches Versäumnisurteil hätte ergehen müssen. Die Klage sei hier von Anfang an unschlüssig gewesen.Die Erwägung des Gerichts, wonach sich die Passivlegitimation für den ursprünglich geltend gemachten Zahlungsanspruch darausergebe, dass nach Abforderung der Mietkaution vom insoweit gesondert unterhaltenen Treuhandkonto zwischenzeitlich eine Gutschriftauf dem Mietenkonto erfolgt sei, sei evident unrichtig. Randnummer 12 Die im Übrigen vorgenommene Kostenaufhebung finde im Gesetz keine Stütze. Der Anwendungsbereich der vom Gericht herangezogenenRegelungen der §§ 92, 269 Abs. 3 ZPO sei nicht eröffnet. Weder habe die Klägerin die Klage nach Wegfall des Anlasses zu ihrerEinreichung unverzüglich zurückgenommen noch liege ein Fall des teilweisen Obsiegens und Unterliegens vor. Randnummer 13 Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Randnummer 14 Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, sie ist unzulässig. Randnummer 15 1. Das folgt allerdings nicht daraus, dass sie sich nur gegen die Kostenentscheidung eines Urteils richtet. Zwar ist eineVerfassungsbeschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung grundsätzlich unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht (mehr) durchdie Entscheidung in der Hauptsache, sondern nur noch durch die Nebenentscheidung über die Kosten belastet wird (Beschlussvom 22. November 2005 - VerfGH 215/04 - Nachweise von Entscheidungen ohne Fundstelle hier und im Folgenden unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de;vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 33, 247 <253 u. 256 f.>). Dieser Grundsatz findet seine Rechtfertigung in der Erwägung,dass nicht allein wegen der Kostenentscheidung das Verfahren fortgesetzt und Überlegungen zur Hauptsache angestellt werdensollen. Eine allein aus der Kostenentscheidung herrührende Beschwer reicht deshalb nicht aus, um ein Rechtsschutzbedürfnisfür die verfassungsrechtliche Überprüfung der gesamten Gerichtsentscheidung zu begründen (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE74, 78 <89 f.>). Randnummer 16 Anders verhält es sich dagegen, wenn sich der behauptete Verfassungsverstoß auf den Kostenausspruch beschränkt, also eineselbständig in der Nebenentscheidung enthaltene Verletzung von verfassungsmäßigen Rechten geltend gemacht wird. In diesemFall kann die Kostenentscheidung, weil andernfalls der verfassungsgerichtliche Rechtsschutz lückenhaft wäre, isoliert mitder Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl. Beschluss vom 22. November 2005 - VerfGH 215/04 -; für das Bundesrecht:BVerfGE 74, 78 <90>). Randnummer 17 Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Beschwerdeführerin rügt keinen Verfassungsverstoß, der in der Entscheidung zur Hauptsacheenthalten ist und sich in der Kostenentscheidung lediglich fortsetzt. Sie macht vielmehr geltend, dass die Kostenentscheidunggerade deshalb unverständlich sei, weil das Amtsgericht in der Hauptsache zu ihren Gunsten entschieden habe. Damit behauptetsie einen Verfassungsverstoß, der allein von der Kostenentscheidung ausgeht. Randnummer 18 2. Die Verfassungsbeschwerde genügt jedoch nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen. Randnummer 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.