Kündigungsschutzklage - Auslegung der Klageschrift - Berichtigung des Rubrums - Zustellung "demnächst" Leitsatz Ein Unternehmen, das seinen Sitz in Schönefeld am Flughafen Schönefeld hat, ist in Brandenburg (ArbG Cottbus) und nicht in Berlin zu verklagen. (Rn.19) Orientierungssatz 1. Eine ungenaue oder erkennbar falsche Parteibezeichnung ist unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen richtig gestellt werden. Ergibt sich in einem Kündigungsschutzprozess aus den gesamten erkennbaren Umständen, etwa aus dem der Klageschrift beigefügten Kündigungsschreiben, wer als beklagte Partei gemeint ist, ist die Berichtigung des Rubrums regelmäßig möglich. Für eine Auslegung, der Arbeitnehmer wolle nicht gegen seinen Arbeitgeber, sondern gegen eine andere Einrichtung mit einer Kündigungsschutzklage vorgehen, bedarf es besonderer Anhaltspunkte. (Rn.20) 2. Eine Zustellung ist dann noch demnächst i.S.d. § 167 ZPO erfolgt, wenn die durch den Kläger zu vertretende Verzögerung den Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Zeitdauer ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich die ohnehin erforderliche Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert. Der auf weitere Verzögerungen im Gerichtsablauf des Arbeitsgerichts zurückzuführende Zeitraum wird dabei nicht angerechnet. (Rn.23) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZN 498/10) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin, 18. Juni 2009, 41 Ca 21210/08, Urteil nachgehend BAG, 29. September 2010, 2 AZN 498/10, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18.06.2009 - 41 Ca 21210/08 - wird unter Zurückweisung des Antrags auf nachträgliche Klagezulassung auf seine Kosten bei einem Streitwert von 11.066,66 Euro zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgemäßen verhaltensbedingten Kündigung sowie um die Zahlung von nach der Kündigung liegendem Annahmeverzugslohn. Randnummer 2 Der Kläger war zunächst bei der Firma S. GmbH A. S. Flughafen Tegel als Fluggastkontrolleur tätig (vgl. den Arbeitsvertrag vom 27.04.2001, Bl. 3 - 4 d. A.), später bei der S. A. S. GmbH & Co KG mit Sitz Flughafen Tegel in Berlin (im Folgenden: S. Tegel). Seit dem 01. Juni 2006 war er nach einem Teilbetriebsübergang, über den er mit Schreiben vom 29. Juni 2006 (vgl. das Schreiben in Kopie Bl. 74 - 76 d. A.) informiert wurde und den Empfang bestätigte, bei der S. A. S. GmbH & Co KG, Sitz Schönefeld (im Folgenden: S. Schönefeld) beschäftigt. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 kündigte die S. Schönefeld das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger verhaltensbedingt fristlos zum 10. Dezember 2008 hilfsweise fristgemäß. Randnummer 4 Mit der beim Arbeitsgericht Berlin am 20. Dezember 2008 erhobenen Kündigungsschutzklage hat sich der Kläger gegen die Kündigung vom 10. Dezember 2008 gewandt und die „S. A. S. GmbH & Co KG“ ohne eine zustellungsfähige Adresse verklagt. Die Klage ist aufgrund der Firmenliste der Generalprozessbevollmächtigten der S. Tegel zugestellt worden. Randnummer 5 Nach Rüge der Passivlegitimation durch diese hat der Kläger mit am 22. Januar 2009 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag gebeten, das Passivrubrum in die S. Schönefeld zu berichtigen und rein vorsorglich „die Zulassung gem. § 5 KSchG“ beantragt. Randnummer 6 Das Arbeitsgericht Berlin hat das Passivrubrum entsprechend berichtigt, die Klage jedoch, die der nunmehrigen Beklagten S. Schönefeld nicht zugestellt worden ist, abgewiesen, weil es der Auffassung war, dass die Beklagte einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung des Klägers hatte, da dieser zur Überzeugung des Arbeitsgerichts einen Intraneteintrag mit den Worten „mit deutschem Gruß“ unterschrieben habe. Randnummer 7 Wegen der weiteren konkreten Begründung des Arbeitsgerichts und des Vortrags der Parteien erster Instanz wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. Juni 2009 Bl. 94 - 101 d. A. verwiesen. Randnummer 8 Gegen dieses ihm am 21. August 2009 zugestellte Urteil richtet sich die beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 29. August 2009 im Original eingegangene und am 13. Oktober 2009 begründete Berufung des Klägers. Er behauptet, dass die Eintragung ins Intranet mit den Abschlussworten „mit deutschem Gruß“ nicht von ihm stamme. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, Randnummer 10 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. Juni 2009 - 41 Ca 21210/08 - Randnummer 11 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 10. Dezember 2008 beendet wurde, sondern über diesen Tag hinaus fortbesteht; Randnummer 12 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum 11. Dezember 2008 bis 31. Mai 2009 Bruttoarbeitslohn in Höhe von 9.920,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag zu zahlen; Randnummer 13 3. die Beklagte zu verurteilen, den Lohn für den Zeitraum 11. Dezember 2008 bis 31. Mai 2009 abzurechnen. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Die Beklagte, der die Klageschrift erst in der zweiten Instanz am 08. Dezember 2009 zugestellt worden ist, rügt nach wie vor die Verletzung der 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG und behauptet im Übrigen unter Beweisantritt, dass der Kläger den schriftlichen Eintrag ins Intranet geschrieben habe. Randnummer 17 Wegen des konkreten zweitinstanzlichen Parteivortrags wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 09. Oktober 2009 (Bl. 115 ff d. A.) und der Beklagten vom 16. November 2009 (Bl. 129 ff d. A.) verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 18 Die gem. §§ 8 Abs. 2; 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe c, Abs. 6; 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG; §§ 519; 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zulässige Berufung ist insbesondere formgerecht und fristgemäß eingelegt und begründet worden. II. Randnummer 19 In der Sache hat die Berufung des Klägers jedoch keinen Erfolg. Die Klage war bereits deshalb abzuweisen, weil die Kündigung vom 10. Dezember 2008 das Arbeitsverhältnis zum 10. Dezember 2008 beendet hat, da die Kündigung gem. §§ 4 S. 1; 7; 13 Abs. 1 S. 2 KSchG i. V. m. § 167 ZPO von Anfang an als rechtswirksam gilt, da der Kläger die falsche Gesellschaft in Berlin beim Arbeitsgericht Berlin und nicht die richtige Gesellschaft in Schönefeld beim Arbeitsgericht Cottbus verklagt hat. Damit konnte die lange nach Ablauf der Frist des § 4 KSchG erfolgte Klagezustellung an die S. Schönefeld, die richtige Beklagte, die Klagefrist nach § 167 ZPO nicht wahren. Randnummer 20 1. Dabei kann es dahinstehen, ob der Kläger durch die Falschbezeichnung im Rubrum und die spätere Rubrumsberichtigung die Klagefrist nach § 4 KSchG grundsätzlich wahren konnte. Randnummer 21
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