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AG Schöneberg 77 C 133/09.WEG, 77 C 133/09 WEG Urteil Wohnungseigentum: Einsichtsrecht eines Wohnungseigentümers in Verwalterabrechnungsunterlagen; Gr

Wohnungseigentum: Einsichtsrecht eines Wohnungseigentümers in Verwalterabrechnungsunterlagen; Grenzen der Verwalterpflicht zur Belegkopie gegen Kostenerstattung Orientierungssatz

  1. Grundsätzlich hat jeder einzelne Wohnungseigentümer, ohne ein besonderes berechtigtes Interesse darlegen zu müssen, das Recht, in die Aufzeichnungen und Belege von Verwaltungsunterlagen Einsicht zu nehmen, wobei dieser Anspruch einschließt, vom Verwalter die Fertigung und Überlassung von Kopien Zug um Zug gegen Erstattung der entstehenden Kosten verlangen zu können (Anschluss OLG München,
  2. Mai 2006, 34 Wx 27/06, NZM 2006, 512). Kosten von 0,30 € pro Kopie können als angemessen angesehen werden (Rn.22) .
  3. Eine Grenze für das Einsichtsrecht bilden allein das Schikaneverbot und Treu und Glauben. Das Ersuchen eines Wohnungseigentümers auf Einsichtnahme muss sich daher auf vorhandene und hinreichend genau bezeichnete Unterlagen beziehen, die ohne nennenswerten Vorbereitungsaufwand und ohne Störung des Betriebsablaufs der Verwaltung eingesehen und fotokopiert werden können (Rn.23) . Verfahrensgang nachgehend LG Berlin, kein Datum verfügbar, 85 S 103/10 WEG Tenor
  4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zug um Zug gegen Erstattung von Kopierkosten in Höhe von 0,30 €/Kopie, hilfsweise Zug um Zug gegen eine vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzende Kostenerstattung, Ablichtungen von folgenden Unterlagen zu fertigen und an die Kläger herauszugeben: a. das Schreiben des Beklagten an Herrn Rechtsanwalt T. S., W.straße in B., vom
  5. Juni 2008, betreffend das Verfahren vor dem Amtsgericht Schöneberg 77 C 505/07.WEG; b. die E-Mail des Beklagten an Herrn Rechtsanwalt S. vom
  6. Mai 2008, die E-Mail des Rechtsanwalts S. an den Beklagten vom
  7. Mai 2008, die E-Mail des Rechtsanwalts S. an den Beklagten vom
  8. Mai 2008 nebst der dort in Bezug genommenen E-Mail vom
  9. Mai oder
  10. Mai 2008, alle betreffend das Verfahren vor dem Amtsgericht Schöneberg 77 C 596/07.WEG, ferner das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg 77 C 596/07.WEG, Seite 2 bis letzte Seite; c. die E-Mail des Rechtsanwalt S. an den Beklagten vom
  11. Mai 2008 und das Schreiben des Rechtsanwalt B. an den Beklagten vom
  12. Mai 2008, die E-Mail des Beklagten an Herrn Rechtsanwalt S. vom
  13. Mai 2008, die E-Mail des Rechts-anwalt S. an den Beklagten vom
  14. Mai 2008, das Schreiben des Rechtsan-walts B. an das Amtsgericht Schöneberg vom
  15. Juni 2008 und die E-Mail des Be-klagten an Herrn Rechtsanwalt S. vom
  16. Juli 2008, alle das Verfahren vor dem Amtsgericht Schöneberg 77 C 11/08.WEG betreffend; d. die E-Mail des Beklagten an Herrn Rechtsanwalt S. vom
  17. April 2008 und die E-Mails von Herrn S. an den Beklagten vom
  18. Mai und
  19. Mai 2008, alle be-treffend das Verfahren vor dem Amtsgericht Schöne berg 77 C 14/08.WEG; e. die E-Mail des Rechtsanwalts S. an den Beklagten vom
  20. Juni 2008, betref-fend das Verfahren vor dem Amtsgericht Schöneberg 77 C 57/08.WEG; f. den Kontoauszug des Wohngeldkontos mit den Buchungen
  21. April 2008 bis
  22. Dezember
  23. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
  24. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger sind Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft B.straße in B.. Der Beklagte war der Verwalter der Eigentümergemeinschaft. Der Bestellungsbeschluss vom Amtsgericht Schöneberg wurde für ungültig erklärt. Die Entscheidung war allerdings im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht rechtskräftig. Randnummer 2 Die Parteien streiten um die Fertigung von Fotokopien von bestimmten Verwaltungsunterlagen. Randnummer 3 Nachdem der Kläger zu
  25. am
  26. September 2008 die Verwaltungsunterlagen eingesehen hatte, meinte dieser, Unstimmigkeiten erkannt zu haben und die Kläger baten den Beklagten mit E-Mail vom
  27. September 2008 ihnen die in den Klageanträgen bezeichneten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Auch nach weiteren E-Mails der Kläger verwehrte der Beklagte die angeforderten Kopien. Randnummer 4 Unstreitig ist, dass die angeforderten Unterlagen sich am
  28. September 2008 noch in den Verwaltungsunterlagen befanden. Der Kläger zu
  29. fertigte auch Fotokopien, diese waren jedoch unlesbar, was der Kläger zu
  30. durch Vorlage im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.
  31. 2010 nachwies. Randnummer 5 Die Kläger begehren deshalb erneut die Anfertigung von den angeforderten Fotokopien und tragen vor: Randnummer 6 Jeder Wohnungseigentümer habe einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen. Hier liege auch ein Grund für die Forderung der Kläger vor. Beim Einsichtstermin in den Verwaltungsunterlagen am
  32. September 2008 hätten sich Unstimmigkeiten ergeben, die durch die angeforderten Unterlagen aufgeklärt werden sollten bzw. Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten begründen könnten. Als der Kläger zu
  33. dann am
  34. Dezember 2009 auf Grund einer Verurteilung des Beklagten durch das Amtsgericht Schöneberg die Akten erneut einsehen durfte, seien die Unterlagen nicht mehr in den Verwaltungsunterlagen vorhanden gewesen. Randnummer 7 Die Kläger beantragen, Randnummer 8
  35. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Zug um Zug gegen Erstattung von Kopierkosten in Höhe von 0,30 e/Kopie, hilfsweise Zug um Zug gegen eine vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzende Kostenerstattung, Ablichtungen von folgenden Unterlagen zu fertigen und an die Kläger herauszugeben: Randnummer 9 a. das Schreiben des Beklagten an Herrn Rechtsanwalt T. S., W.straße in B., vom
  36. Juni 2008, betreffend das Verfahren vor dem Amtsgericht Schöneberg 77 C 505/07.WEG; Randnummer 10 b. die E-Mail des Beklagten an Herrn Rechtsanwalt S. vom
  37. Mai 2008, die E-Mail des Rechtsanwalts S. an den Beklagten vom
  38. Mai 2008, die E-Mail des Rechtsanwalts S. an den Beklagten vom
  39. Mai 2008 nebst der dort in Bezug genommenen E-Mail vom
  40. Mai oder
  41. Mai 2008, alle betreffend das Verfahren vor dem Amtsgericht Schöneberg 77 C 596/07.WEG, ferner das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg 77 C 596/07.WEG, Seite 2 bis letzte Seite; Randnummer 11 c. die E-Mail des Rechtsanwalt S. an den Beklagten vom
  42. Mai 2008 und das Schreiben des Rechtsanwalt B. an den Beklagten vom
  43. Mai 2008, die E-Mail des Beklagten an Herrn Rechtsanwalt S. vom
  44. Mai 2008, die E-Mail des Rechtsanwalt S. an den Beklagten vom
  45. Mai 2008, das Schreiben des Rechtsanwalts B. an das Amtsgericht Schöneberg vom
  46. Juni 2008 und die E-Mail des Beklagten an Herrn Rechtsanwalt S. vom
  47. Juli 2008, alle das Verfahren vor dem Amtsgericht Schöneberg 77 C 11/08.WEG betreffend; Randnummer 12 d. die E-Mail des Beklagten an Herrn Rechtsanwalt S. vom
  48. April 2008 und die E-Mails von Herrn S. an den Beklagten vom
  49. Mai und
  50. Mai 2008, alle betreffend das Verfahren vor dem Amtsgericht Schöne berg 77 C 14/08.WEG; Randnummer 13 e. die E-Mail des Rechtsanwalts S. an den Beklagten vom
  51. Juni 2008, betreffend das Verfahren vor dem Amtsgericht Schöneberg 77 C 57/08.WEG; Randnummer 14 f. den Kontoauszug des Wohngeldkontos mit den Buchungen
  52. April 2008 bis
  53. Dezember
  54. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Der Beklagte trägt vor: Randnummer 18 Nachdem der Beklagte zunächst vorgetragen hatte, dass er die Unterlagen teilweise nicht mehr habe, hat er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er während dieses Rechtsstreits nichts aus den Verwaltungsunterlagen, insbesondere aus den Gerichtsordnern heraus genommen habe. Es handele sich jedoch überwiegend um Interna. Darüber hinaus sei das Einsichtsbegehren eine Schikane und großer Arbeitsaufwand für den Beklagten, so dass es treuwidrig sei. Randnummer 19 In der mündlichen Verhandlung erklärte sich der Beklagte jedoch bereit, die Unterlagen, insbesondere den Wohngeldkontoauszug 2008 herauszusuchen und an die Kläger zu übermitteln. Dies tat er offensichtlich nicht. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Klage ist begründet. Randnummer 22 Die Kläger können gemäß §§ 666 ff. BGB in Verbindung mit § 28 WEG Fotokopien der in den Klageanträgen bezeichneten Unterlagen verlangen. Jeder einzelne Wohnungseigentümer hat grundsätzlich das Recht in die Aufzeichnungen und Belege Einsicht zu nehmen (OLG München, NZM 2006, 512). Der Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen schließt den Anspruch ein, vom Verwalter die Fertigung und Überlassung von Kopien Zug um Zug gegen Erstattung der entstehenden Kosten verlangen zu können (OLG München, NZM 2006, 512). Kosten von 0,30 € pro Kopie können als angemessen angesehen werden (OLG München, NZM 2007, 692). Randnummer 23 Grundsätzlich hat der Wohnungseigentümer ohne ein besonderes berechtigtes Interesse darlegen zu müssen, einen Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen Die Kläger haben vorliegend sogar ausreichend begründet, warum sie die angeforderten Unterlagen begehren. Der Verwalter kann sich gegenüber dem Einsichtsrecht nicht auf tatsächliche Schwierigkeiten berufen, die sich für ihn aus der Einsichtnahme ergeben. Eine Grenze für das Einsichtsrecht bilden allein das Schikaneverbot und Treu und Glauben. Das Ersuchen eines Wohnungseigentümers auf Einsichtnahme muss sich daher auf vorhandene und hinreichend genau bezeichnete Unterlagen beziehen, die ohne nennenswerten Vorbereitungsaufwand und ohne Störung des Betriebsablaufs der Verwaltung eingesehen und fotokopiert werden können (OLG Hamm, NZM 1998, 724). Dies ist vorliegend der Fall. Die Kläger haben die einzelnen Verwaltungsunterlagen genau bezeichnet und ausreichend begründet, warum sie diese begehren. Die Kläger hätten sie bei einer erneuten Einsichtnahme am
  55. Dezember 2009 auch selber fotokopiert, sie befanden sich jedoch nicht mehr bei den Verwaltungsunterlagen. Wegen der genauen Bezeichnung und ausführlichen Begründung des Begehrens der Kläger liegt ein Verstoß gegen das Schikaneverbot und Treu und Glauben nicht vor. Randnummer 24 Der Anspruch steht auch beiden Klägern zu, da sich sämtliche Unterlagen unstreitig bei den Verwaltungsunterlagen befanden. Sie waren demnach Bestandteil der Verwaltungsunterlagen und keine internen Schriftstücke. Randnummer 25 Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt, dass er keinerlei Unterlagen während des Verfahrens vernichtet hat. Unverständlich ist auch, warum der Kläger – trotz seiner Zusicherung in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2010 – den Kontoauszug des Wohngeldkontos aus dem Jahr 2008 nicht an den Kläger übersandt hat. Randnummer 26 Die angeforderten Unterlagen waren auch nicht so umfangreich, dass für den Beklagten eine Übersendung unzumutbar war. Es handelt sich lediglich um 4 E-Mails und ein Schreiben und den Kontoauszug des Wohngeldkontos
  56. Randnummer 27 Nach alledem war die Klage begründet. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001002237

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