gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Erstattung von Beiträgen für die betriebliche Altersversorgung. Randnummer 2 Der 1986 geborene Angestellte der Klägerin, Herr C.K., leistete von September 2007 bis August 2008 bei einem Landessportbund ein freiwilliges soziales Jahr – als Zivildienstersatz für anerkannte Kriegsdienstverweigerer – ab. Die Klägerin, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, hat für diese Zeit Beiträge für die betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Höhe von insgesamt 1.973,77 EUR entrichtet. Ihren Erstattungsantrag vom Oktober 2008 lehnte das Bundesamt für Zivildienst mit Bescheid vom
Absatz 1 der Vorschrift wird eine bestehende Versicherung in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht berührt.
Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift hat der Arbeitgeber während des Wehrdienstes die Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) weiter zu entrichten, und zwar in der Höhe, in der sie zu entrichten gewesen wären, wenn das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Einberufung des Arbeitnehmers nicht ruhen würde.
Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift meldet der Arbeitgeber
Ende des Wehrdienstes die auf die Zeit des Wehrdienstes entfallenden Beiträge beim Bundesministerium der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle zur Erstattung an. Randnummer 12 Danach liegen die Voraussetzungen für eine Erstattung nicht vor, weil hier der betreffende Arbeitnehmer keinen Wehrdienst, sondern ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) als Zivildienstersatz abgeleistet hat. Randnummer 13 Die genannten Vorschriften sind auf das FSJ auch nicht entsprechend anwendbar.
1 Nr. 1 des Zivildienstgesetzes in der Neufassung vom
PISchG in Betracht.
PISchG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer während des Wehrdienstes die Beiträge für eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung weiterzuentrichten, und zwar in der Höhe, in der sie zu entrichten gewesen wären, wenn das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Einberufung des Arbeitnehmers nicht ruhen würde. Hintergrund ist, dass
PiSchG eine bestehende Versicherung in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst durch Einberufung zum Wehrdienst nicht berührt wird. § 14 a Abs. 2 Satz 2 ArbPISchG regelt sodann, dass der Arbeitgeber die Beiträge
Ende des Wehrdienstes „zur Erstattung anmeldet“. Diese Vorschrift wird ihrem Sinn und Zweck
dahin ausgelegt, dass sie zugleich eine Anspruchsgrundlage darstellt (Sahmer/Busemann, Arbeitsplatzschutzgesetz, Stand: September 2006, E § 14 a, S. 11). Randnummer 16 Das Arbeitsplatzschutzgesetz ist allerdings nicht auf das freiwillige soziale Jahr anwendbar. Eine entsprechende Anwendung erfährt das Arbeitsplatzschutzgesetz über § 78 Abs. 1 Nr. 1 ZDG für anerkannte Kriegsdienstverweigerer unter anderem mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bundesministeriums für Verteidigung das Bundesministerium für Zivildienst tritt sowie weiter, dass an die Stelle der Dauer des Grundwehrdienstes die Dauer des Zivildienstes tritt. Die Verweisungsnorm § 78 Abs. 1 ZDG ist so zu lesen, dass sie nicht für die anerkannten Kriegsdienstverweigerer gilt, die wegen Vorliegens einer Zivildienstausnahme
Randnummer 17 Dem Wortlaut des § 78 Abs. 1 Nr. 1 ZDG
gilt das Arbeitsplatzschutzgesetz zunächst für alle anerkannten Kriegsdienstverweigerer. Es liegt daher angesichts des weiten Wortlauts im ersten Satzteil, der keine Differenzierung danach enthält, ob der anerkannte Kriegsdienstverweigerer Zivildienst ableistet oder eine Zivildienstausnahme
c ZDG für sich in Anspruch nimmt, zunächst nahe, dass der Erstattungsanspruch bei jedem anerkannten Kriegsdienstverweigerer Anwendung finden soll. Allerdings stellt § 78 ZDG in Abs. 1 Nr. 1 am Ende auf die „Dauer des Zivildienstes“ an Stelle der Dauer des Grundwehrdienstes ab. Dies legt bereits die Annahme nahe, dass mit Zivildienst nur der eigentliche, an die Stelle des Wehrdienstes tretende Zivildienst gemeint sein dürfte, wie er auch im Übrigen im Gesetz verstanden wird, nämlich etwa in den §§ 1, 2 Abs. 1, §§ 3 und 7 bis 11 ZDG. Dieser Zivildienst aber zeichnet sich dadurch aus, dass ähnlich wie im Wehrdienstverhältnis eine Einberufung erfolgt (§ 19 ZDG). Demgegenüber heißt es in § 14 c ZDG ausdrücklich, dass der dort aufgeführte anerkannte Kriegsdienstverweigerer „nicht zum Zivildienst herangezogen“ wird, also gerade keinen Zivildienst ableistet und mithin bei ihm auch nicht von einer „Dauer des Zivildienstes“ gesprochen werden kann. Randnummer 18 Auch eine Auslegung
Sinn und Zweck bestätigt dieses Verständnis des § 78 Abs. 1 Nr. 1 ZDG. Für die Erstreckung auf alle anerkannten Kriegsdienstverweigerer spricht allerdings, dass der Zivildienst und der freiwillige soziale Dienst hinsichtlich der Tätigkeiten und der Belastungen vergleichbar sind. Beide Dienste zeichnen sich durch eine Helfertätigkeit im sozialen Bereich aus. Auch zeitlich ist der freiwillige soziale Dienst so ausgestaltet, das der Dienst mit ähnlichen Belastungen wie der Zivildienst verbunden ist (so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs zur Einführung des § 14 c ZDG, BT-Drucks. 14/7485, S. 10), Der freiwillige soziale Dienst ist dogmatisch wie die Dienste
a, b, 15 ZDG als Zivildienstausnahme einzuordnen, Dies ergibt sich auch aus der systematischen Stellung der Norm („
teile, die aufgrund der Einberufung in Bezug auf das bisherige Arbeitsverhältnis entstehen, soll das Arbeitsplatzschutzgesetz ausgleichen (ErfKomm-Kie/, a.a.O:, § 1 ArbPtSchG, Rn. 1). Daher wird der Erhalt des Arbeitsplatzes zum Beispiel durch das Ruhen des Arbeitsverhältnisses während des Zivildienstes (§ 1 ArbPISchG) und durch das Kündigungsverbot aus Anlass des Zivildienstes (§ 2 ArbPISchG) gewährleistet. Die Alters- und Hinterbliebenenversorgung wird durch § 14 a ArbPlSch gesichert. Randnummer 20 Das Verhältnis zwischen dem Helfer und dem Träger im freiwilligen sozialen Dienst hingegen ist privatrechtlich ausgestaltet (vgl. BT-Drucks. 14/7485, S. 10). Es ist zwar kein Arbeitsverhältnis im engeren Sinne (BT-Drucks. 14/7485, S. 12), steht einem Arbeitsverhältnis aber näher als das Zivildienstverhältnis. Es beruht auf einer freiwilligen, schriftlich geschlossenen Vereinbarung zwischen Helfern und Trägern (vgl. § 6 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, FSJG). Dadurch werden dem freiwilligen Helfer Mitwirkungsmöglichkeiten hinsichtlich des Zeitpunkts und des Ortes des Dienstes ermöglicht. Es findet gerade keine einseitig auferlegte Herauslösung aus einem bisherigen Arbeitsverhältnis statt, vielmehr kann selbst Einfluss auf den Beginn des freiwilligen Dienstes genommen werden. Auch durch die Gewährung von arbeitsrechtlichen Schutzrechten wird das Verhältnis zwischen den Helfern und den Trägern im freiwilligen sozialen Jahr dem Arbeitsverhältnis angeglichen. Freiwillige Helfer sollen zum Beispiel über § 8 FSJG hinsichtlich der Schutzrechte Arbeitnehmern gleichgestellt werden (BT-Drucks. 14/7485, S. 12). Die soziale Absicherung orientiert sich ebenfalls eher arbeitsrechtlich. Eine Gleichstellung soll hinsichtlich der sozialen Sicherung nicht mit den Zivildienstleistenden, sondern mit den Auszubildenden erfolgen (BT-Drucks. 14/7485, S. 9). Konsequenterweise enthält das FSJG selbst keinen Verweis auf die Anwendbarkeit des Arbeitsplatzschutzgesetzes. Randnummer 21 Die Eigenständigkeit der Bestimmungen zum freiwilligen sozialen Jahr im Zivildienstgesetz wird weiter dadurch verstärkt, dass der Gesetzgeber in § 14 c Abs. 4 ZDG eine eigenständige Regelung zur Frage der Sozialversicherungsbeiträge getroffen hat.
Satz 1 der genannten Bestimmung erhalten die Träger
1 Satz 3 ZDG für höchstens zwölf Monate auf Antrag vom Bundesamt für den Zivildienst vierteljährlich
träglich einen Zuschuss zu den Kosten, die ihnen aufgrund der pädagogischen Begleitung, eines angemessenen Taschengeldes und der Sozialversicherungsbeiträge entstehen. Während Zivildienstleistende rentenrechtlich nicht als Beschäftigte gelten und für Zeiten des Zivildienstes Beiträge mit 0,0492 Entgeltpunkten bewertet werden (vgl. die Begründung zur nicht Gesetz gewordenen Änderung des § 71 SGB VI durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, BT-Drucks. 14/7485, Seite 14), gilt für eine Beschäftigung im freiwilligen sozialen Jahr wegen der Versicherungspflicht (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 3 SGB VI) und der Regelung des § 71 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 SGB VI (wonach in den ersten 36 Monaten mit Pflichtbeiträgen Zeiten einer versicherten Beschäftigung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung im Sinne von Abs. 1 Nr. 2 gelten) eine Bewertung von 0,0833 Entgeltpunkten. Die damit einhergehende Besserstellung des freiwilligen sozialen Jahres in der rentenrechtlichen Bewertung lässt die
Auffassung des Gerichts ausgeschlossene Berücksichtigung der Beiträge zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gerechtfertigt erscheinen. Randnummer 22 Auch in der Literatur wird deshalb folgerichtig die Auffassung vertreten, dass unter die Regelung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 ZDG nicht die Dienste solcher anerkannten Kriegsdienstverweigerer fallen, die nicht der Erfüllung der Wehrpflicht dienen, sondern lediglich zur Folge haben, dass der anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht zum Zivildienst herangezogen wird wie beispielsweise der Entwicklungsdienst
a ZDG, andere Dienste im Ausland
b ZDG oder das freie Arbeitsverhältnis
Aufl. 2006, 452, Rn. 16: Ascheid/Preis/Schmidt-Dörfler, Kündigungsrecht, 2, Auflage 2004, § 2 ArbPISchG, Rn. 4 f.; Mues/Eisenbeis/Legerlotz/Laber, Handbuch zum Kündigungsrecht, 2005, Teil 9, Rn, 6; ErfKomm-Kiel a.a.O., § 1 ArbPISchG, Rn. 3), bei denen es sich jeweils um Zivildienstausnahmen handelt, wie dies auch bei § 14 c ZDG der Fall ist. Randnummer 23 Im Übrigen würde auch bei Geltung der Verweisungsnorm des § 78 Abs. 1 Nr. 1 ZDG die Bestimmung des § 14 a ArbPISchG keine Anwendung finden. Denn die lediglich „entsprechende“ Anwendung des § 14 a ArbPISchG setzt
Auffassung der Kammer voraus, dass ein dem Wehrdienst vergleichbarer Zivildienst vorliegt, wozu die Zivildienstausnahme
PISchG zeigt mit den Regelungen in Absatz 1 und 2, die sich mit der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung befassen, deutlich die Konstellation auf, dass der betroffene Arbeitnehmer zu diesem Dienst einberufen wird, also einseitig durch Hoheitsakt in seine Rechte eingegriffen und sein Arbeitsverhältnis berührt wird.
PISchG wird zunächst eine bestehende Versicherung in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst durch Einberufung zum Grundwehrdienst nicht berührt. Ergänzend heißt es dann in Absatz 2 Satz 1, dass der Arbeitgeber während des Wehrdienstes die Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) weiterzuentrichten hat, und zwar in der Höhe, in der sie zu entrichten gewesen wären, wenn das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Einberufung des Arbeitnehmers nicht ruhen würde. Eben diese Beiträge aber sind es, auf deren Erstattung der Arbeitgeber – hier die Klägerin – einen Anspruch hat. Mit der Situation der Einberufung zum Wehrdienst vergleichbar ist aber nur die Einberufung zum Zivildienst
ZDG, nicht die freiwillig abgeschlossene Vereinbarung mit einem anerkannten Träger über die Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres
Die dagegen gerichteten Einwände der Klägerin (mit Schriftsatz vom 6. Juli 2009) überzeugen nicht. Auch wenn § 78 Abs. 1 Nr. 1 ZDG sich
seinem Wortlaut (nur) auf alle anerkannten Kriegsdienstverweigerer bezieht, bestimmt die Vorschrift
dem weiteren ausdrücklichen Wortlaut die entsprechende Geltung des Arbeitsplatzschutzgesetzes (nur) mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Grundwehrdienstes der Zivildienst tritt. Der Zivildienst umfasst jedoch nicht das FSJ, wie schon die Überschrift des Zweiten Abschnittes des Zivildienstgesetzes („Zivildienstausnahmen“) sowie die Formulierungen in § 14 c ZDG („… werden nicht zum Zivildienst herangezogen …“; „ … so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten …“) verdeutlichen. Daraus dass der Gesetzgeber beim FSJ eine „Belastungsgleichheit“ zum Zivildienst herstellen wollte (vgl. BT-Drs. 14/7485 S. 10), kann nicht gefolgert werden, dass der Gesetzgeber den Arbeitgebern von anerkannten Kriegsdienstverweigerern die Kosten für die zusätzliche (betriebliche) Alters- und Hinterbliebenenversorgung nicht nur dann erstatten wollte, wenn der Arbeitnehmer zwangsweise zum Zivildienst einberufen wird und das Arbeitsverhältnis von Gesetzes wegen ruht (vgl. § 1 ArbPlSchG), sondern auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer freiwillig ein FSJ bei einem von ihm ausgesuchten Träger (
dem Jugendfreiwilligengesetz) antritt. Randnummer 25 Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO). Randnummer 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 27 Beschluss Randnummer 28 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 1.974 Euro festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001002400
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