Kein Rechtsschutz gegen Besorgnisse um den Schulbesuch Orientierungssatz 1. Es besteht kein Grund für eine Rechtsschutzgewährung für die Besorgnis der Sicherstellung, dass ein Grundschüler vorläufig weiterhin eine Klasse besuchen darf, wenn für einen Wechsel nichts ersichtlich ist. (Rn.4) 2. Rechtsschutz dagegen, dass einem Schüler ein „willkürlicher Bescheid der Schulaufsicht ins Haus flattern“ und er aufgefordert werde, künftig die „Schule XY“ zu besuchen, erscheint in keiner Weise nötig. (Rn.5) 3. Um ein unzulässiges vorbeugendes Rechtsschutzbegehren handelt es sich, soweit der Grundschüler sichergestellt sehen will, dass „Hetzkampagnen“ zu unterlassen seien, wie sie durch einen (offenbar von der Mutter eines Mitschülers der vom Antragsteller zuvor besuchten Klasse 1.3 verfassten und an die Eltern der anderen Mitschüler dieser Klasse gerichteten) Elternbrief geschehen seien. (Rn.6) 4. Die Absicht eine Schulhilfekonferenz einzuberufen, ist mit keinen Rechtsbeeinträchtigung für einen Grundschüler verbunden. (Rn.7) 5. Die Forderung, dass eine „Aktenbereinigung“ stattzufinden habe, "vor allem bezogen darauf, dass man hier versuchen wollte, uns als Eltern falsch darzustellen“ lässt kein konkretes Rechtsschutzbegehren des Grundschülers erkennen, das einer gerichtlichen Entscheidung zugeführt werden könnte. (Rn.8) 6. Es besteht keine Rechtsschutzbedürfnis für eine Klarstellung. (Rn.9) 7. Es besteht kein Auskunftsanspruch, wie viele Mobbingfälle es in den vergangenen zehn Jahren an der vom Antragsteller besuchten Schule gab bzw. bei Gericht anhängig waren. (Rn.10) 8. Es ist nicht Aufgabe eines Gerichts „durch entsprechende Befragung der Beteiligten heraus(zu)bekommen dass dies der Wahrheit entspricht.“ (Rn.18) Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Nachdem die Kammer mit Beschluss vom 27. Juni 2014 den Befangenheitsantrag des Antragstellers gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht W... zurückgewiesen hat, kann die Kammer unter seiner Mitwirkung über den am 28. Mai 2014 bei Gericht eingegangenen und durch weitere Schriftsätze ergänzten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entscheiden. Randnummer 2 Der von dem durch seine gesetzlichen Vertreter vertretenen Antragsteller mittlerweile auf 13 im einzelnen näher erläuterte Antragsbegehren erweiterte Rechtsschutzantrag hat keinen Erfolg. Randnummer 3 Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem möglichen Prozessergebnis in einer Hauptsacheentscheidung vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass der Antragsteller in einem Klageverfahren Erfolg hätte (Anordnungsanspruch) und ihm durch die Verweisung auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden (Anordnungsgrund). An beiden Voraussetzungen fehlt es hier. Randnummer 4 1. Soweit der Antragsteller, der seit Beginn des Schuljahres 2013/2014 eine erste Klasse der Quentin-Blake-Grundschule, einer Staatlichen Europa Schule, besucht und auf Wunsch seiner gesetzlichen Vertreter (vgl. Schriftsatz ihres früheren Verfahrensbevollmächtigten, Rechtsanwalt B..., vom 15. Mai 2014) von der bis dahin besuchten Klasse 1.3 in die Parallelklasse 1.2 umgesetzt wurde, Rechtsschutz begehrt, um sicherzustellen, dass er vorläufig weiterhin diese Parallelklasse besuchen darf, ergibt sich weder aus der Antragsbegründung noch aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass dies seitens des Antragsgegners infrage gestellt wird. Weder die vom Antragsteller zitierte Bemerkung der Schulleiterin, er werde in dieser Parallelklasse nicht lange bleiben, noch die Nichtbeantwortung des Schreibens seiner gesetzlichen Vertreter vom 24. Mai 2014 lassen erkennen, dass insoweit eine gerichtliche Entscheidung erforderlich wäre. Dagegen spricht nicht nur, dass die Umsetzung in die Parallelklasse offenbar einvernehmlich und ohne zeitliche Begrenzung vorgenommen wurde, sondern auch, dass es dem Antragsteller zuzumuten ist, um Rechtsschutz nachzusuchen, falls gegen seinen Willen dennoch angeordnet werden sollte, dass er die derzeit besuchte Parallelklasse zu verlassen habe. Für vorbeugenden Rechtsschutz, und sei es in Form einer vom Antragsteller erwarteten Klarstellung, ist jedenfalls derzeit kein Bedarf erkennbar. Von daher bedarf es auch keiner weiteren Aufklärung, ob die der Schulleiterin zugeschriebene Äußerung so wie dargestellt gefallen war. Sollte dies der Fall sein, wäre eine nahe liegende Erklärung wohl darin zu sehen, dass die gesetzlichen Vertreter des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner und auch im vorliegenden Rechtsschutzverfahren darauf hingewiesen haben, dass sie für den Antragsteller einen zeitnahen Schulwechsel auf eine andere staatliche Schule mit bilingualem Unterricht in Deutsch und Englisch in Betracht ziehen. Randnummer 5 2. Auch Rechtsschutz dagegen, dass dem Antragsteller ein „willkürlicher Bescheid der Schulaufsicht ins Haus flattern“ und er aufgefordert werde, künftig die „Schule XY“ zu besuchen, erscheint in keiner Weise nötig. Auch insoweit wird vorbeugender Rechtsschutz geltend gemacht, ohne dass das dafür erforderliche spezifische Rechtsschutzinteresse auch nur ansatzweise dargelegt oder glaubhaft gemacht worden wäre. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte für eine entsprechende Verweisung des Antragstellers gegen dessen Willen auf eine andere Schule. Ersichtlich ist auch nicht, aufgrund welcher Rechtsgrundlage dies erfolgen sollte. Auch insoweit ist dem Antragsteller zuzumuten, eine Entscheidung des Antragsgegners abzuwarten und gegebenenfalls dagegen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Randnummer 6 3. Um ein in gleicher Weise unzulässiges vorbeugendes Rechtsschutzbegehren handelt es sich, soweit der Antragsteller sichergestellt sehen will, dass „Hetzkampagnen“ zu unterlassen seien, wie sie durch einen (offenbar von der Mutter eines Mitschülers der vom Antragsteller zuvor besuchten Klasse 1.3 verfassten und an die Eltern der anderen Mitschüler dieser Klasse gerichteten) Elternbrief geschehen seien. Hinzu kommt, dass das Rechtsschutzbegehren viel zu unspezifisch formuliert worden ist, als dass erkennbar wäre, welches konkrete Unterlassungsbegehren geltend gemacht wird und gegen wen es sich richtet. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine eidesstattliche Erklärung des Antragsgegners dahin verlangt, dass dieser Elternbrief „nur an die Klasse 1.3 ging oder auch an die Gesamtelternschaft“, ist schon nicht dargelegt und glaubhaft gemacht worden, dass ein entsprechendes Auskunftsersuchen durch den Antragsgegner abgelehnt wurde. Randnummer 7 4. Soweit der Antragsteller sich dagegen wendet, dass ausweislich einer E-Mail der (kommissarischen) Schulleiterin vom 5. Juni 2014 beabsichtigt wird, eine Schulhilfekonferenz einzuberufen, ist nicht erkennbar, welche Rechtsbeeinträchtigung für ihn damit verbunden sein sollte. Soweit er sich dagegen wendet, dass in diesem Schreiben die Zahl seiner Fehltage nicht korrekt genannt worden sei (statt 25 Fehltagen in der Klasse 1.3 und fünf Fehltagen in der Klasse 1.2 seien ihm allenfalls „22 bis maximal 24 Fehltage, allesamt entschuldigt,“ vorzuhalten), fehlt jedenfalls jedes Rechtsschutzinteresse für gerichtlichen Rechtsschutz, da nicht erkennbar ist, dass und gegebenenfalls welche Sanktionen wegen der (weiteren) Fehltage in Aussicht genommen sein könnten. Offen ist vor allem, welche Eintragung das dem Antragsteller erst noch zu erteilende Zeugnis hinsichtlich seiner Fehltage enthalten wird. Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteil vom 17. April 2013 - VG 3 K 1020.11 -) die Nennung von entschuldigten und unentschuldigten Fehltagen lediglich eine Information über tatsächliche Anwesenheitszeiten ist, deren Angabe im Zeugnis gemäß der die Verwaltungspraxis des Antragsgegners intern bindenden „Ausführungsvorschriften über Zeugnisse“ (AV Zeugnisse) vom 24. Oktober 2005 (ABl. S. 4306) erfolgt, nach deren Nr. 4 Abs. 2
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