Obsah (4)
§ 11§ 9§ 10§ 52Vorläufige Zulassung zum Studium im Studiengang Bauingenieurwesen (Bachelor) im 1. Fachsemester an der Humboldt Universität vom Sommersemester 2014 Orientierungssatz 1. Rechtlich unbedenklich ist, das
§ 11Kap
VO als Dienstleistungsexport abzusetzen. (Rn.19) (Rn.20)
- Dem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit BI/ConREM mit einem Curricularnormwert von 4,95 gegenüber zu stellen. (Rn.39)
- Insgesamt ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von 160,1713 Studierenden. (Rn.63) Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vom Sommersemester 2014 an vorläufig zum Studium im Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen im
- Fachsemester zuzulassen. Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern der Antragsteller nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Zustellung dieses Beschlusses unter gleichzeitiger Abgabe einer Versicherung an Eides Statt, dass er an keiner anderen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland vorläufig oder endgültig für ein Studium desselben Studiengangs eingeschrieben ist, die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt hat. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium im Studiengang Bauingenieurwesen (Bachelor) im
- Fachsemester an der H... (Antragsgegnerin) vom Sommersemester 2014 an mit der Begründung erstrebt wird, es seien noch freie Studienplätze vorhanden, hat Erfolg. Randnummer 2 Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass über die in der Ordnung für die Festsetzung von Zulassungszahlen zur Zulassungsbeschränkung in bestimmten Studiengängen der Antragsgegnerin zum Sommersemester 2014 vom
- November 2013 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin - AMBl. HTW - Nr. 49/13 vom
- Dezember 2013) für den Studiengang festgesetzte Zulassungszahl von 40 und über die tatsächlich bereits vergebenen und besetzten 44 Studienplätze (Stand
- Mai 2014) bzw. 43 Studienplätze (Stand
- Juni 2014) hinaus weitere Studienplätze für Studienanfänger vorhanden sind. Randnummer 3 Die Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO - vom
- Mai 1994, GVBl. S. 186, zuletzt geändert durch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom
- Januar 2014, GVBl. S. 18). Die von der Antragsgegnerin für den das Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014 umfassenden Berechnungszeitraum vorgenommene Kapazitätsberechnung auf den Berechnungsstichtag
- Januar 2013 hält der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht stand: Randnummer 4
- Rechtlich unbedenklich ist allerdings, dass die Antragsgegnerin für die Studiengänge Bauingenieurwesen - BI - (Bachelor), BI (Master) sowie Construction and Real Estate Management - ConREM - (Master) eine abgegrenzte fachliche Einheit gebildet hat, die das Lehrangebot bereitstellt. Die Bildung einer solchen Lehreinheit für die Zwecke der Kapazitätsermittlung ist in § 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO ausdrücklich vorgesehen. Randnummer 5
- Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen. Die Antragsgegnerin hat die Lehreinheit Bauingenieurwesen mit folgenden 15 Stellen ausgestattet: Randnummer 6 - 15 Stellen für Professoren (C 2, C 3 und W 2), - 1 Stelle für eine Lehrkraft für besondere Aufgaben. Randnummer 7 In die Kapazitätsberechnung waren sämtliche fünfzehn der Lehreinheit zum Berechnungsstichtag zugewiesenen Hochschullehrerstellen als verfügbare Stellen einzustellen, also auch die Professorenstelle K-Nr. 3... „CAD/Baukonstruktion“, obwohl diese nach der Mitteilung der Antragsgegnerin seit langem unbesetzt ist und das Berufungsverfahren durch Beschluss des Fachbereichsrats im März 2012 eingestellt wurde. Denn die Antragsgegnerin hat nicht dargelegt, dass die Stelle der Lehreinheit nicht mehr zur Verfügung steht, insbesondere einen entsprechenden Beschluss des Fachbereichsrats nicht vorgelegt. Dass eine Stelle unbesetzt ist, führt wegen des abstrakten Stellenprinzips nicht zu einem (vorübergehenden) Wegfall des auf die Stelle entfallenden Lehrdeputats. Gegen einen solchen Wegfall spricht zudem vorliegend, dass die Antragsgegnerin geltend macht, für die unbesetzte Professorenstelle (K-Nr. ... ) seien Lehraufträge durchgeführt worden (siehe dazu unten
- sowie S. 11a der Kapazitätsunterlagen - KapU -). Neben den fünfzehn Hochschullehrerstellen ist zudem eine Stelle für eine Lehrkraft für besondere Aufgaben zu berücksichtigen. Diese Lehrkraft ist zwar in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Auszug aus dem Geschäftsverteilungsplan (s. Bl. 50 KapU) nicht aufgeführt, so dass die Kammer nicht nachvollziehen kann, welche Person die Stelle derzeit besetzt. Da die Antragsgegnerin die Stelle aber ausdrücklich mit einem Lehrdeputat von 22 LVS in die Kapazitätsberechnung eingestellt hat (s. Bl. 53 KapU), geht die Kammer davon aus, dass die Stelle der Lehreinheit tatsächlich in diesem Umfang zur Verfügung steht und hier nur nähere Angaben zum Inhaber der Stelle fehlen. Randnummer 8 Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals beträgt für Professoren an Fachhochschulen 18 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) und für Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben an Fachhochschulen 22 LVS (vgl. §§ 1 ff., 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - i. d. F. vom
- März 2001, GVBl. S. 74, zuletzt geändert durch Art. I § 1 Nr. 58 des
- Aufhebungsgesetzes vom
- Oktober 2008, GVBl. S. 294). Randnummer 9 Aus dem Bestand der Professorenstellen (15 x 18 LVS = 270 LVS) und der Lehrkraft für besondere Aufgaben (1 x 22 LVS = 22 LVS) ergibt sich daraus zunächst ein Bruttolehrangebot von (270 LVS + 22 LVS =) 292 LVS . Randnummer 10
- Lehrverpflichtungsverminderungen , von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung in Semesterwochenstunden – SWS – aufgelistet, sind
§ 9Kap
VO sind im Umfang von 28 LVS (= 4 + 1+ 4 + 2 + 4 + 1 + 5 +1 +3 + 3) anzuerkennen. Anerkannt werden können hier die folgenden bewilligten Ermäßigungen, da sie auf den Regelungen in § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO i. V. mit § 9 ff. LVVO basieren: Randnummer 11 - 4 LVS Prof. Dr. B... für die Funktion Praktikumsbeauftragter (2 LVS)
§ 9Abs.
2 LVVO sowie
§ 11LVVO (2 LVS) - 1 LVS Prof.
Dr. E... als Leiter des Labors Wasserbau - 4 LVS Frau Prof Dr. K... als Vorsitzende des Akademischen Senats der Antragsgegnerin
§ 9Abs.
2 LVVO - 2 LVS Prof. Dr. ... als Studienfachberater (1 LVS) und Leiter des Labors Bauphysik (1 LVS)
§ 9Abs.
1 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 2 LVVO - 4 LVS Prof. Dr. L... als Pro– bzw. Studiendekan
§ 9Abs.
1 Satz 1 Nr. 4 lit. a und Abs. 2 LVVO - 1 LVS Prof. Dr. P... als Leiterin des Labors Tragwerk I
§ 9Abs.
2 LVVO - 5 LVS Frau Prof. Dr. R... als Studiengangsprecherin (1 LVS) und stellvertretende AS-Vorsitzende (4 LVS)
§ 9Abs.
2 LVVO - 1 LVS Prof. Dr. T... als Leiter des Labors Beton und Bauwerksdiagnose
§ 9Abs.
2 LVVO - 3 LVS Prof. Dr. V... als Leiter des Labors Geotechnik (1 LVS)
§ 9Abs.
2 LVVO sowie
§ 11LVVO (2 LVS) - 3 LVS Prof.
Dr. W... als Studienfachberater (2 LVS)
§ 9Abs.
1 Satz 1 Nr. 5 LVVO und als Leiter des Labors Tragwerke II (1 LVS)
§ 9Abs.
2 LVVO Randnummer 12 Die Berücksichtigung dieser Verminderungen ist hier nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die an die Hochschullehrerinnen und -lehrer gerichteten Bescheide erst im August 2013 bzw. Mai 2014 und damit nach dem Berechnungsstichtag ergingen. Denn die Tatsache, dass eine Entscheidung über die Herabsetzung der Lehrverpflichtung erst nach dem Berechnungsstichtag getroffen worden ist, macht diese nicht unwirksam; das gilt erst recht, wenn die Entscheidung - wie vorliegend - an ständige Funktionen geknüpft ist, die bereits in den vorangegangenen Semestern wahrgenommen wurden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - OVG 5 NC 35.11 -). Randnummer 13 Soweit die Antragsgegnerin statt 28 LVS (geringfügig mehr) Ermäßigungen im Umfang von 28,5 LVS geltend gemacht hat, kann die sich daraus ergebende Differenz von 0,5 LVS nicht anerkannt werden. Hier geht die Antragsgegnerin - möglicherweise versehentlich - davon aus, dass einem der beiden Studienfachberater eine zusätzliche Ermäßigung im Umfang von 0,5 LVS gewährt wurde (vgl. S. 52 KapU), was aber nach den vorgelegten Bescheiden zur Ermäßigung der Lehrverpflichtungen nicht der Fall ist (vgl. S. 38 bzw. 43 KapU). Randnummer 14 4.
§ 10Satz 1 Kap
VO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag (
- Januar 2013) vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nicht, sofern die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet wurden ( § 10 Satz 2 KapVO ). Randnummer 15 Im Ergebnis sind für die dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semester (Wintersemester - WS - 2011/2012 und Sommersemester - SoSe - 2012) nach § 10 KapVO durchschnittlich 96 LVS Lehrauftragsstunden (211 LVS – 19 LVS = 192 LVS : 2 = 96 LVS) anzurechnen: Randnummer 16 Hierbei sind zunächst die Lehraufträge zu berücksichtigen, wie sie sich aus den Auflistungen der Antragsgegnerin für die beiden Semestern ergeben, die dem Berechnungsstichtag vorausgingen. Diese Lehraufträge haben einen Umfang von insgesamt 211 LVS (= 135 LVS im WS 2011/2012 + 76 LVS im SoSe 2012). Randnummer 17 Von diesen Lehraufträgen sind dann wegen der „Vakanzvertretung“ insgesamt 19 LVS abzuziehen (= 14 LVS im WS 2011/2012 + 5 LVS im SoSe 2012). Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Verrechnung der besoldeten Lehraufträge mit dem Lehrangebot, das in den beiden genannten Semestern wegen Stellenvakanzen entfallen war, ist nicht zu beanstanden. Es entspricht der Rechtsprechung der Kammer, Lehrauftragsstunden in entsprechender Anwendung des § 10 Satz 2 KapVO insoweit außer Ansatz zu lassen, als die Lehraufträge nicht zusätzliche Lehrleistungen der Lehreinheit darstellen, sondern lediglich zur „Vakanzvertretung“ erteilt wurden (vgl. Beschluss vom
- Februar 2010 – VG 3 L 568.09 – juris, Rn. 29 m. w. N.). Der dazu notwendige sachliche Zusammenhang ist hinreichend dargelegt worden, weil die von der Antragsgegnerin bezeichneten beiden vakanten Stellen zu den Arbeitsbereichen der Lehreinheit BI gehören, denen die betreffenden Lehraufträge ihrem Titel nach sachlich zuzuordnen sind. Aus den Erläuterungen der Antragsgegnerin ergibt sich zudem nachvollziehbar, dass in beiden Semestern die für die Schwerpunkte „CAD/Baukonstruktion“ und „Baustoffkunde“ vorgesehenen Professorenstellen K-Nr. 3... und K-Nr. 3... unbesetzt waren und zur Vertretung für diese Lehraufträge in den Fächern „Baustoffkunde I“, „Baustoffkunde II“ sowie „CAD II“ vergeben wurden (vgl. S. 11a KapU). Randnummer 18 Die durchschnittliche Zahl von Lehrauftragsstunden beläuft sich demnach auf 96 LVS (211 LVS aus beiden vorangegangenen Bezugssemestern – 19 LVS „Vakanzverrechnung“ = 192 LVS : 2 = 96 LVS). Randnummer 19
- Das unbereinigte Lehrangebot beträgt hiernach insgesamt 360 LVS (292 LVS Deputat aus den verfügbaren Stellen - 28 LVS Lehrverpflichtungsverminderungen + 96 LVS durchschnittliche Lehrauftragsstunden). Randnummer 20
- Von diesem unbereinigten Lehrangebot sind 13,071 LVS (9,642 LVS + 3,429 LVS)
§ 11Kap
VO als Dienstleistun g sexport abzusetzen, weil die Lehreinheit BI/ConRem Lehrleistungen für andere, ihr nicht zugeordnete Studiengänge erbringt. Randnummer 21 Als Dienstleistungsexport werden bei der Kapazitätsermittlung Ausbildungsleistungen erfasst, welche von der das Lehrangebot bereitstellenden Lehreinheit (hier BI/ConRem) für ihr nicht zugeordnete („fremde“) Studiengänge erbracht werden. Die Berechnung des Dienstleistungsexports ergibt sich im Wesentlichen aus der in einem Curricularanteil ausgedrückten entsprechenden Lehrnachfrage der Studierenden der „fremden“ Studiengänge und der voraussichtlichen Zahl dieser Studierenden im anstehenden Berechnungszeitraum, wobei in erster Linie die insoweit festgesetzte Zulassungszahl heranzuziehen ist. Randnummer 22 Grundlage der Ermittlung des in Deputatstunden je Semester zu messenden Dienstleistungsbedarfs (E) ist die Formel
(2)aus Nr. I.2. der Anlage 1 zur KapVO (E = S q CA q x A q /2). Hierbei steht nach Nr. III. der Anlage 1 zur KapVO Randnummer 23 - CA q für den Curricularanteil, der an einen Studiengang außerhalb der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen ist, - A q für die jährliche Studienanfängerzahl des nachfragenden Studienganges. Randnummer 24 Die Ermittlung des Curricularanteils (CA q ) wiederum erfolgt auf der Grundlage der Formel aus Nr. III.1. der Anlage 2 zur KapVO (CA q = Σ k v qk · f k : g k ). Hierbei steht nach Nr. III.2. der Anlage 2 zur KapVO Randnummer 25 - V qk für die Anzahl der von einem Studierenden des nicht zugeordneten Studienganges während seines gesamten Studiums in einer Veranstaltungsart k (Vorlesung, Übung usw.) nachgefragten Semesterwochenstunden (SWS) - f k für den zu der Veranstaltungsart k gehörigen Anrechnungsfaktor, der das Maß der durchschnittlichen Inanspruchnahme der Lehrperson durch Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung und Prüfungsaufwand für eine Lehrveranstaltungsstunde ausdrückt und - g k für die zur Veranstaltungsart k gehörige Betreuungsrelation bzw. Gruppengröße. Randnummer 26 Die Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen für die Veranstaltungsarten k ergeben sich aus Nr. III.3. der Anlage 2 zur KapVO. Randnummer 27 Mangels anderer Angaben der Antragsgegnerin greift das Gericht bei der Berechnung des Dienstleistungsexports hier auf die Darstellung des Dienstleistungsbedarf in den Listen zurück, in denen die Antragsgegnerin die im WS 2011/2011 und SoSe 2012 durch Lehrpersonal der Lehreinheit BI/ConRem für Studierende anderer Studiengänge durchgeführten Lehrveranstaltungen nach Art und Umfang dargestellt hat. Dabei handelt es sich um Lehrveranstaltungen für die Studiengänge Facility Management (Bachelor- und Master) sowie Gebäudeenergie- und Informationstechnik (Bachelor). Da es sich bei den aufgelisteten Lehrveranstaltungen um Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen handelt, sind diese dem Grunde nach zu berücksichtigen, wobei allerdings bei den in mehreren Zügen angebotenen Parallelveranstaltungen die Lehrveranstaltung jeweils nur einmal, als Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden, anzusetzen ist (vgl. Beschluss vom 22. Februar 2012 - VG 3 L 499.12 -). Soweit für einen der nachfragenden Studiengänge im Sommer- und Wintersemester Lehrveranstaltungen in unterschiedlichem Umfang angeboten werden, ist die Berechnung des Dienstleistungsexports für beide Semester vorzunehmen und das Ergebnis wegen der hier gebotenen semesterbezogenen Berechnung zu mitteln (vgl. Beschluss 30. November 2004 - VG 3 A 566.94 u.a.-). Darüber hinaus stellen die von Lehrbeauftragten vollständig für Studiengänge anderer Lehreinheiten erbrachten Lehrleistungen keinen Dienstleistungsexport dar. Dass die Antragsgegnerin diese Lehrbeauftragten der Lehreinheit BI/ConRem zugeordnet hat, ist insoweit rechtlich unbeachtlich. Lehrbeauftragte werden bei der Kapazitätsberechnung nicht so erfasst, wie das der Lehreinheit zur Verfügung stehende reguläre Lehrpersonal. Ihre Lehrleistungen fließen vielmehr den Lehreinheiten, für die sie erbracht werden, als dort nach § 10 KapVO zu ermittelndes Lehrdeputat unmittelbar zu. Da diese Lehrleistung, soweit sie für andere Studiengänge erbracht wird, folglich schon bei Ermittlung des der Lehreinheit BI/ConRem zur Verfügung stehenden Lehrdeputats nicht berücksichtigt wird, bedarf es insoweit keiner Bereinigung durch Dienstleistungsexport. Dienstleistungsexport erbringt die Lehreinheit BI/ConRem – kapazitätsmindernd – nur durch die von ihrem regulären Lehrpersonal erbrachten Lehrleistungen für andere Studiengänge (vgl. Beschluss vom 22. Februar 2012, a. a. O.). Randnummer 28 Auf der Grundlage der Auflistung der Antragsgegnerin für das WS 2011/2012 und das SoSe 2012 sind die Curricularanteile der für Studierende nicht zugeordneter Studiengänge erbrachten Lehrveranstaltungen wie folgt anzusetzen: Randnummer 29
- a)Für Studierende der Bachelor- und Masterstudiengänge Facility Management - FM - erbringt die Lehreinheit BI/ConRem die Module Randnummer 30 - „Kosten im Facility Management“, Seminaristischer Unterricht - SU -, Pflichtmodul - P - mit durchschnittlich 3 SWS (4 SWS im WS 2011/2012 + 2 SWS im SoSe 2012 = 6 SWS : 2 = durchschnittlich 3 SWS), - „Risikomanagement“, SU, P, 2 SWS, - „Projekt zum Finanz- und Risikomanagement“, Projektseminar, Wahlpflichtmodul - WP -, 1 SWS, - „Risikomanagement und -systeme“, Übung - Ü-, WP, 2 SWS. Randnummer 31 Unter Berücksichtigung der Betreuungsrelationen von 35 für seminaristischen Unterricht (siehe k 7 in Anlage III, 3 zur KapVO), 20 für Übungen (siehe k 8) und 20 für Projektseminare (siehe k 12) ergibt sich hieraus für das Pflichtmodul „Kosten im Facility Management“ ein Fremdanteil von (3 : 35 =) 0,0857. Für das Pflichtmodul „Risikomanagement“ beträgt der Fremdanteil (2 : 35 =) 0,0571. Weiterhin sind für die Module „Projekt zum Finanz- und Risikomanagement“ und „Risikomanagement und -systeme“ Fremdanteile zu berücksichtigen. Da diese Module aus dem Wahlpflichtbereich stammen, in dem die Studierenden eine Auswahl von einem unter zwei Modulen zu treffen haben (vgl. § 5 Abs. 10 und Anl. 1 der Studienordnung der Studienordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Facility Management vom 23. August 2011, Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 49/11), ist - bei angenommener gleichmäßiger Verteilung der Studierenden - hierfür eine Nachfragequote von 0,5 zu Grunde zu legen. Der Fremdanteil für das Wahlpflichtmodul „Projekt zum Finanz- und Risikomanagement“ beträgt demnach (1 : 20 x 0,5 = ) 0,025 und für das Wahlpflichtmodul „Risikomanagement und -systeme“ (2 : 20 x 0,5=) 0,05. Der Fremdanteil für die Lehreinheit FM beträgt somit insgesamt (0,0857 + 0,0571 + 0,025 + 0,05 =) 0, 2178 . Randnummer 32 Bei einer jährlichen Studienanfängerzahl (A q ) von 120 (ausgehend vom Berechnungsstichtag 1. März 2013 und der Zulassungszahl zum Wintersemester 2012/13, vgl. Amtliches Mitteilungsblatt der HTW Berlin Nr. 29/13 vom 21. Juni 2013; im WS 2013/2014 erfolgten 80 Zulassungen [40 Bachelor + 40 Master] und im SoSe 2014 40 weitere Zulassungen (Bachelor) ergeben sich 0,2178 (CA q ) x 60 (A q /2) = 13,068 LVS . Randnummer 33
- b)Zudem erbringt die Lehreinheit BI/ConRem die Module für Studierende des Bachelorstudienganges Gebäudeenergie- und Informationstechnik - GEIT - das Modul Randnummer 34 - “Real Estate Management”, SU, P, 4 SWS. Randnummer 35 Für dieses Modul beträgt der Fremdanteil nach den oben dargestellten Grundsätzen (4 : 35 =) 0,1143 (CA q ). Aus der Multiplikation mit der hälftigen Studienanfängerzahl für den Bachelorstudiengang GEIT (A q /2 = 20) ergeben sich somit 2,286 LVS (0,1143 x 20). Randnummer 36 Das weitere für diesen Studiengang von der Antragsgegnerin aufgelistete Modul „Baukonstruktion“ (SU, 4 SWS) kann hier nicht berücksichtigt werden, weil dieses Modul im WS 2011/2012 nicht vom regulären Lehrpersonal der Lehreinheit BI/ConRem (also von Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern), sondern von einem Lehrbeauftragten (dem Dozenten ... ) unterrichtet wurde. Randnummer 37
- c)Im Ergebnis erbringt die Lehreinheit BI/ConRem somit Lehrleistungen im Umfang von 15,354 LVS (13,068 LVS + 2,286 LVS) für andere Lehreinheiten. Randnummer 38 Das um diese Dienstleistungen bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit BI/ConRem beläuft sich danach auf (360 LVS – 15,354 LVS =) 344,646 LVS . Randnummer 39 7. Dem so errechneten Lehrangebot ist die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit BI/ConRem gegenüber zu stellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW), der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten bestimmt, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist ( § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO ). Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden ( § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO ). Nach der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung (s. dort Teil B, Ziffer II lit.
- a)beträgt der Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang BI bei der Antragsgegnerin 4,95 . Randnummer 40 8. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind nunmehr die in der Anlage 2 Teil B Abschnitt II lit.
- a)und
- b)KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden ( § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO ), die dort für den Bachelorstudiengang BI auf 4,95, für den Masterstudiengang BI auf 3,30 und für den Masterstudiengang ConRem auf 2,40 festgesetzt sind. Randnummer 41 Hiervon sind die von anderen Lehreinheiten für Studierende der Lehreinheit BI/ConRem erbrachten Lehrleistungen als Fremdanteile ( Dienstleistungsimport ) abzusetzen. Dazu sind die von den Studierenden des hier zu berechnenden Studiengangs bei anderen Lehreinheiten zu absolvierenden Lehrveranstaltungen jeweils nach Veranstaltungstyp, Anzahl (SWS), Anrechnungsfaktor und Betreuungsrelation zu errechnen und diese Curricularanteile zu addieren. Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsunterlagen ergibt sich bei der Bestimmung der Fremdanteile anderer Lehreinheiten Folgendes: Randnummer 42
- a)Dienstleistungsimport für den Studiengang BI (Bachelor) Randnummer 43
- aa)Fremdanteil aus dem Bereich AWE/Fremdsprachen Randnummer 44 Zu diesem Fremdanteil gehören der Fremdsprachenunterricht, den die Antragsgegnerin von ihrer Zentraleinrichtung Fremdsprachen (FS-Institut) durchführen lässt. Dieser Fremdsprachenunterricht ist nach § 23 der Gemeinsamen Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge Bauingenieurwesen, Fahrzeugtechnik, Maschinenbau, Life Science Engineering, Umweltinformatik, Ingenieurinformatikum Fachbereich Ingenieurwissenschaften II vom 11. Mai 2011 (Amtliches Mitteilungsblatt Nr.33/11 vom 4. August 2011) so ausgestaltet, dass für die Studierenden die Wahl zwischen vier Varianten besteht, bei denen jede Variante die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt 12 SWS (entweder vollständig im Bereich der Fremdsprachen, oder teilweise auch im AWE-Bereich) erfordert. Mangels weitergehender Angaben der Antragsgegnerin geht die Kammer von einer gleichmäßigen Nachfrage aus, so dass die Studierenden im Wahlpflichtbereich AWE/Fremdsprachen insgesamt Lehrveranstaltungen im Umfang von 12 SWS nachfragen müssen. Daraus ergibt sich ein Fremdanteil von (12 SWS : 20 für Ü=) 0,6 . Randnummer 45
- bb)Fremdanteil der Lehreinheit Maschinenbau - MB - Randnummer 46 Zusätzlich ist der Fremdanteil der Lehreinheit MB zu berücksichtigen. Als Fremdanteil zu berücksichtigen sind die Lehrveranstaltungen, die vom regulären Lehrpersonal (hier von den Professoren) der Lehreinheit MB für die Studierenden im Studiengang BI angeboten wurden. Dies sind die Module Randnummer 47 - „Mathematik I“, SU, P, mit insgesamt 8 SWS, - „Mathematik II“,SU, P, mit insgesamt 4 SWS. Randnummer 48 Unter Berücksichtigung der Betreuungsrelationen von 35 für seminaristischen Unterricht (siehe k 7 in Anlage III, 3 zur KapVO) ergibt sich hieraus für die Module ein Fremdanteil von (12 : 35 =) 0,3429 . Bei dieser Berechnung hat die Kammer Parallelveranstaltungen unberücksichtigt gelassen. Randnummer 49
- cc)Fremdanteil der Lehreinheit Facility Management - FM - Randnummer 50 Hier sind Fremdanteile für die Lehrveranstaltungen anzusetzen, die vom regulären Lehrpersonal (hier von den Professoren) der Lehreinheit FM für die Studierenden im Studiengang BI angeboten wurden. Dies sind die Module Randnummer 51 - “Statik I”, SU, P, insgesamt 4 SWS, - “Mathematik I”, SU, P, insgesamt 2 SWS, - “Baustoffkunde, SU, P, insgesamt 2 SWS, Randnummer 52 wobei auch hier keine Parallelveranstaltungen für die verschiedenen Gruppen und Züge der Studierenden, sondern die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden berücksichtigt wurden. Der Fremdanteil der Lehreinheit FM beträgt somit insgesamt (8 SWS : 35 =) 0,2286 . Randnummer 53
- dd)Zwischenergebnis Randnummer 54 Addiert sind somit die für den Bereich AWE/Fremdsprachen (0,6), die Lehreinheiten MB (0,3429) und die Lehreinheit FM (0,2286) ermittelten Fremdanteile von insgesamt 1 , 1715 von dem für den Bachelorstudiengang BI festgesetzten Curricularnormwert (4,95) abzuziehen, so dass hier ein Curricularanteil (CAp) von 3,7785 (4,95 – 1,1715) verbleibt. Randnummer 55
- b)Dienstleistungsimport für den Studiengang BI (Master) Randnummer 56 Auch hier ist der Fremdsprachenunterricht zu berücksichtigen, den die Antragsgegnerin von ihrer Zentraleinrichtung Fremdsprachen (FS-Institut) durchführen lässt. Dieser Fremdsprachenunterricht ist nach §§ 7, 8 i. V. m. den Anlagen 1 und 2 der Studien- und Prüfungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Bauingenieurwesen im Fachbereich Ingenieurwissenschaften II vom 13. Februar 2013 (Amtliches Mitteilungsblatt Nr.09/13 vom 7. März 2013) so ausgestaltet, dass für die Studierenden die Wahl zwischen vier Varianten besteht, bei denen jede Variante die Teilnahme an Lehrveranstaltungen in der Form des Seminaristischen Lehrvortrags an Fachhochschulen - SL - (mit einer Betreuungsrelation von 40, s. Anlage 2 zur KapVO, III, Ziffer 3, k 5) im Umfang von insgesamt 4 SWS erfordert. Daraus ergibt sich ein Fremdanteil von (4 SWS : 40 für SL =) 0, 1 . Randnummer 57
- c)Dienstleistungsimport für den Studiengang ConRem (Master) Randnummer 58 Zu diesem Fremdanteil gehört ebenfalls der Fremdsprachenunterricht. Dieser ist hier nach §§ 6 bis 8 i. V. m. Anlage 1 und 2 der Studienordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Construction and Real Estate Management im Fachbereich Ingenieurwissenschaften II vom 14. März 2007 (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 54/07 vom 4. August 2011) so ausgestaltet, dass die Studierenden das Pflichtmodul Wirtschaftsenglisch (Ü) im Umfang von 4 SWS belegen müssen. Zu berücksichtigen ist zudem das Wahlpflichtmodul Wirtschaftsenglisch 2 (SU, 4 SWS), welches eines von fünf Wahlpflichtmodulen ist (was mit dem Faktor 0,2 berücksichtigt wird). Im Ergebnis fragen die Studierenden deshalb – bei gleichmäßiger Nachfrage der Wahlpflichtmodule) im Wahlpflichtbereich AWE/Fremdsprachen insgesamt Lehrveranstaltungen im Umfang von 4 SWS (Ü) und 4 SWS (SU) nach. Daraus ergibt sich ein Fremdanteil von (4 SWS : 35 + 4 SWS : 20 = 0,1143 + 0,2 =) 0, 3143. Randnummer 59 9.Der gewichtete Curricularanteil ergibt sich danach wie folgt: Randnummer 60 Studiengang CNW Curricularanteil CA (
- p)Anteilquote z(
- p)CA (
- p)x z (
- p)BI (Bachelor) 4,95 3,7785 0,65 2,456 BI (Master) 3,30 3,20 0,24 0,768 ConRem (Master) 2,40 2,0857 0,11 0,2294 gewichteter CA 3,4534 Randnummer 61 10 . Für den Studiengang Bauingenieurwesen (Bachelor) ergibt sich hieraus bei Verdopplung des bereinigten Lehrangebots und Division durch den Curricularnormwert (344,646 LVS x 2 : 3,4534 = 199,5981) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote (199,5981 x 0,65) eine Basiszahl von 129,7388 (Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO). Randnummer 62 11. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen ( § 14 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 16 KapVO ), wenn anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Die Antragsgegnerin hat die Schwundquote für den Bachelorstudiengang BI in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung nach dem sogenannten „Hamburger Modell“ (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984, 7 C 66.93, NVwZ 1985, 574 und vom 20. November 1987, 7 C 103.86 u.a., NVwZ-RR 1989, 184) zutreffend mit 0,81 berechnet. Randnummer 63 Insgesamt ergibt sich somit eine jährliche Aufnahmekapazität von (129,7388 : 0,81 =) 160,1713 Studierenden. Randnummer 64 Daraus resultiert bei der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Aufteilung der Studienplätze von 2/3 auf das Wintersemester (festgesetzte Aufnahmekapazität von 80) und 1/3 auf das Sommersemester (festgesetzte Aufnahmekapazität von 40) eine Aufnahmekapazität der Lehreinheit BI/ConRem für den Bachelorstudiengang BI für das Sommersemester 2014 von (160,1713 : 3 = 53,3904) abgerundet 53 Studierenden. Randnummer 65 12. Nach Auskunft der Antragsgegnerin sind von ihr bislang jedoch lediglich 44 Studierende (Stand 26. Mai 2014) bzw. 43 Studierende (Stand 20. Juni 2014) zum 1. Fachsemester im Studiengang BI (Bachelor) im SoSe 2014 zugelassen und immatrikuliert. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf einen der noch freien Plätze. Randnummer 66 13. Selbst wenn die in die Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots einbezogene Stelle einer Lehrkraft für besondere Aufgaben mit einer Lehrverpflichtung von 22 LVS (s. o. unter I. 2.) deshalb unberücksichtigt bliebe, weil sie in dem das wissenschaftliche Personal der Lehreinheit darstellenden Geschäftsverteilungsplan nicht enthalten ist, auf den die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 26. Mai 2014 verweist, wäre dies nicht ergebnisrelevant. Ohne diese Stelle ergäbe sich eine jährliche Aufnahmekapazität von (aufgerundet) 150 Studierenden, die mit den von der Antragsgegnerin vergebenen Studienplätzen (88 im Wintersemester 2013/2014 und 44 im Sommersemester 2014) nicht ausgeschöpft wäre. II. Randnummer 67 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 f. GKG. Bei der Streitwertfestsetzung ist wegen des auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehrens der volle Auffangwert
§ 52Abs.
2 GKG anzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2005 - OVG 5 L 36.05 -). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001002975