4 Satz 1 AO und Unterbrechung i.S.
4 Satz 2 Orientierungssatz 1. Die Berücksichtigung ausländischer Verluste setzt voraus, dass der Verlust aus einer in einem ausländischen Staat belegenen Betriebsstätte dem Grunde und der Höhe nach gemäß den Vorschriften
EStG ermittelt wird (hier: Verlustzuweisungsgesellschaft) (Rn.96) . 2. Eine --das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht-- indizierende sog. Verlustzuweisungsgesellschaft liegt vor, wenn sich als ausschlaggebendes Motiv für die Anlageentscheidung
Einzelnen deren Risikolosigkeit erweist, weil der Kapitaleinsatz durch eine Steuerminderung finanziert werden kann und die Art der Betriebsführung auf eine vorrangige Zuweisung von Verlusten hindeutet (Rn.105) (Rn.107) .
Handelsgeschäfts einerseits und die Mitunternehmerschaft andererseits besteht, auch die Mitunternehmerschaft geprüft werden, ist ein Zusatz in der Prüfungsanordnung erforderlich (Rn.54) . 5. Wird eine Außenprüfung in einem Unternehmensverbund durchgeführt, zu dem mehrere GmbH & Co. KGs gehören, deren Komplementärin die gleiche GmbH ist, deren Kommanditisten ebenfalls die gleichen Personen sind und deren Unternehmensgegenstand identisch ist, so dass ein enger einheitlicher Prüfungszusammenhang und Ermittlungszusammenhang besteht, beginnt die Außenprüfung verjährungshemmend i.S.
4 Satz 1 AO auch dann, wenn im Rahmen
ersten Gesprächs, bei dem beide Betriebsprüfer, der Sachgebietsleiter der Betriebsprüfung, die Kommanditisten, die Steuerberater sowie ein Fachmann in der Branche
Unternehmensverbundes anwesend sind, nur allgemeine Fragen
Unternehmensverbunds und nicht auch die Belange der klagenden GmbH & Co. KG Gegenstand der Besprechung sind (Rn.59) (Rn.60) (Rn.62) . 6. Die Voraussetzungen
4 Satz 2 AO liegen nicht vor, wenn die Prüfung nicht unmittelbar nach ihrem Beginn unterbrochen wird, weil sich die Prüfer nach drei Monaten allgemeinen Vorbereitungshandlungen eingehend mit der Sachverhaltsaufklärung befasst und auch bereits erste Ergebnisse erzielt haben. Dem steht nicht entgegen, dass die Detailrecherchen nicht die klagende KG betreffen, wenn die gewonnen Prüfungserkenntnisse aufgrund der Gleichartigkeit der Verhältnisse auch für diese verwertbar sind (hier: zudem nach Verletzung der Mitwirkungspflicht kein Vertretenmüssen
FA) (Rn.66) (Rn.76) (Rn.80) . 7. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az.
BFH: IV B 62/10). Verfahrensgang nachgehend BFH, 3. November 2011, IV B 62/10, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten
Verfahrens werden den Klägern auferlegt. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Einkünfte der Kläger zu 1 bis 4 aus deren Beteiligung an der FP IV KG (FP IV KG) zu Recht auf 0 DM festgestellt wurden. Randnummer 2 Die FP IV KG gehörte zur F Firmengruppe. An die Gründung
ersten FP-Fonds im Jahr 1977 schloss sich die Gründung weiterer gleichartiger Fonds an. Bis 1982 wurden insgesamt zehn Fonds errichtet. Randnummer 3 Die FP IV KG wurde am X. X. 1979 gegründet und am X. X 1979 in das Handelsregister
Amtsgerichts G eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafterin der FP IV KG war die FP … mbH (FP-GmbH), die wie bei allen FP-Fonds die Geschäftsführung wahrnahm. Geschäftsführer der FP-GmbH waren die Herren Dr. H, I, J und K (dieser bis 10. Juli 1981). Kommanditisten der FP IV KG waren, ebenfalls wie bei allen FP-Fonds, die Herren Dr. H und I. Randnummer 4 Gegenstand aller Unternehmen - so auch
Unternehmens der FP IV KG (§ 2 Gesellschaftsvertrag) - war die Vorbereitung und Durchführung geologischer und geophysikalischer Untersuchungen zur Erschließung von Bodenschätzen, der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, Bohr- und Schürfrechten, Erdöl- und Erdgasexplorationen, der Verkauf der Produktion sowie der Handel mit Öl und Gas bzw. die Beteiligung an Unternehmen dieser Art in Kanada und den USA. Randnummer 5 Zur Erreichung
Unternehmenszwecks beteiligte sich die jeweilige Fonds-KG mehrheitlich an einer kanadischen Personengesellschaft ähnlichen Namens, die die gleiche Nummerierung wie die sich beteiligende KG aufwies. So war die FP IV KG als Kommanditistin (Limited Partner) zu 99% an der PP IV Fund in L (PP IV Fund) beteiligt; diese wurde im Februar 1979 im Canadischen Central Registry eingetragen. Geschäftsführer der PP IV Fund war wie bei allen PP Funds die PP Ltd (PP Ltd.), eine Limited Corporation kanadischen Rechts. Gesellschafter-Geschäftsführer der PP Ltd. waren die Herren Dr. H und I. Randnummer 6 Alle PP Funds arbeiteten im Wesentlichen mit den Explorationsgesellschaften I LTD, der II LTD, der III LTD, jeweils L, Kanada, zusammen. Die Zusammenarbeit erfolgte bei allen PP Funds nach dem gleichen Konzept, das darauf ausgerichtet war, durch Verträge mit Drittfirmen (Bohrpartner) vorweggenommene Betriebsausgaben zu begründen. Das System beruhte im Wesentlichen auf Folgendem: Randnummer 7 - Die im jeweiligen Prospekt festgelegte Verlustzuweisungsquote wurde erreicht, indem mit bestimmten Bohrpartnern Festpreisverträge geschlossen wurden, die sich aus einem tatsächlich verausgabten Baranteil und einem von diesem Bohrpartner kreditierten Anteil zusammensetzten; - Begebung von Schuldscheinen zugunsten der Bohrpartner mit Endfälligkeit nach 20 Jahren bei einer Verzinsung von 6%, um steuerrechtlich abzugsfähige Verbindlichkeiten zu begründen; - Änderung der branchenüblichen Ertragsverteilung künftiger Bohrerlöse zugunsten
jeweiligen PP Funds (üblich 80% PP IV - 20% Bohrpartner, hier 100% PP IV) mit der Auflage, 20% zur Tilgung und Verzinsung der Schuldscheine zu verwenden. Randnummer 8 Die FP IV KG beabsichtigte, das zur Durchführung ihres Gesellschaftszweckes erforderliche Kapital über die Errichtung einer atypischen stillen Gesellschaft, die sich an dem Unternehmen der Gesellschaft beteiligt, aufzubringen (§ 2 Nr. 2
Gesellschaftsvertrags). Bis zur Aufstellung
Berichts über die Prüfung der Jahresabschlüsse zum
Auseinandersetzungsguthabens gegenüber der PP IV Fund im Notstandsfall sowie Ansprüche auf Förderzinsabgaben gelten, § 3 Nr. 2 Beteiligungsvertrag. Die Haftung der stillen Gesellschafter sollte – aufgrund
Status als atypisch stiller Beteiligter – auf den Zeichnungsbetrag beschränkt sein. Randnummer 10 Die Gewinnverteilung zwischen der FP IV KG und der FP IV-Stille sollte nach dem Verhältnis der stillen Einlagen zu dem FP IV KG-Kapital erfolgen, § 7 Nr. 1
Gesellschaftsvertrags. Die stillen Gesellschafter untereinander waren an dem auf die stille Gesellschaft entfallenden Gewinn und Verlust sowie am Vermögen und an den stillen Reserven in dem Verhältnis beteiligt, in dem ihre Einlage zum Gesamtbetrag aller Einlagen stand, § 6 Nr. 2 Beteiligungsvertrag. Darüber hinaus enthält der Beteiligungsvertrag im Wesentlichen folgende Regelungen zum Gesellschaftsverhältnis: Randnummer 11 § 337 Abs. 2 Satz 2 Handelsgesetzbuch (HGB) wurde abbedungen, d.h. Gewinne und Liquiditätsüberschüsse konnten auch dann ausbezahlt werden, wenn die Einlage durch Verlust gemindert ist. Eine Nachschusspflicht für den stillen Gesellschafter bestand nicht, § 6 Nr. 3 Beteiligungsvertrag. Randnummer 12 Im Falle der Gesellschaftsauflösung oder bei Ausscheiden aus der Gesellschaft hatte der stille Gesellschafter einen Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben einschließlich etwaiger stiller Reserven, § 22 Nr. 1 und 2 Beteiligungsvertrag. Im Falle
Ausscheidens bestanden jedoch keine anteiligen Ansprüche auf einen etwaigen Firmenwert oder schwebende Geschäfte, § 22 Nr. 2 Beteiligungsvertrag. Randnummer 13 Die FP IV-Stille hatte die Informations-, Mitwirkungs- und Kontrollrechte, wie sie einem Kommanditisten nach dem HGB zustehen, § 8 Nr. 2 Beteiligungsvertrag. Randnummer 14 Die Wahrnehmung der Interessen der stillen Gesellschafter erfolgte durch einen Beirat, § 11 Nr. 5 Satz 3 Beteiligungsvertrag. Er bestand aus drei stillen Gesellschaftern, § 11 Nr. 2 Beteiligungsvertrag, mit beratender Funktion und der Möglichkeit, gegenüber der Geschäftsführung Empfehlungen auszusprechen (§ 11 Nr. 6 Beteiligungsvertrag). Zudem war seine Zustimmung bei Rechtsgeschäften, die über den Rahmen
gewöhnlichen Geschäftsbetriebs hinausgehen, einzuholen, § 11 Nr. 4 Beteiligungsvertrag. Der Bevollmächtigte Prof. Dr. X war einer dieser Beiräte. Der Fonds-Prospekt enthält folgende Angaben zu den steuerlichen Auswirkungen der Beteiligung: Randnummer 15 Durch die Begründung einer Betriebsstätte in Kanada und den USA mittels der Beteiligung der FP IV KG an der PP IV Fund sollten die Kapitalgeber auch eine Mitunternehmerschaft in diesen Staaten erlangen. Dies sei – so die Ausführungen
Unternehmensprospektes – vorteilhaft, da Gewinnanteile aus den Betriebsstätten nach dem deutsch-kanadischen bzw. deutsch-amerikanischen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) der kanadischen bzw. amerikanischen Besteuerung unterlägen und besondere Abschreibungsvergünstigungen und Freibeträge in Anspruch genommen werden könnten. Darüber hinaus ermögliche das Auslandsinvestitionsgesetz (AIG), die Verluste der Investitionsphase von der ausländischen Betriebsstätte nach Deutschland zu transferieren und mit persönlichen Einkünften zu verrechnen. Weitere Einzelheiten sind dem Fonds-Prospekt entnehmbar, auf den Bezug genommen wird. Randnummer 16 Die FP IV KG erzielte bis zu ihrer Auflösung erhebliche Verluste aus der ausländischen Beteiligung, die ausschließlich den stillen Gesellschaftern zugewiesen wurden. Komplementär und Kommanditisten erzielten positive Einkünfte aufgrund der vereinbarten Vorabvergütungen. Ausweislich der Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung wurden folgende Verluste erklärt: für 1979 vom
Prüfers P1 vom 30. April 1984 aufgrund eines gegen den Prüfer P2 erhobenen Vorwurfs der Verletzung
Steuergeheimnisses). Ausweislich
Vermerks hat in den Räumen der F Gruppe eine Besprechung stattgefunden, an der von Seiten der F Gruppe die Herren Dr. H, I, der Steuerberater Dr. M, der Bevollmächtigte N, ein Rechtsanwalt aus München und ein Geologe aus Kanada teilgenommen hatten. Von Seiten
Beklagten seien die Herren P4 und P2 vom Bundesamt für Finanzen, der Prüfer P1 sowie der Sachgebietsleiter P5
Finanzamtes FA 2 anwesend gewesen. Gesprächsgegenstand sei der geplante Ablauf der Betriebsprüfung, die voraussichtlichen Prüfungsfelder und allgemeine Themen von „Abschreibungsgesellschaften“ gewesen, - Folgende Unterlagen wurden angefordert - Schreiben vom
G zum Ansatz gebracht worden seien. Eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung sei
halb nur für das inländische steuerliche Ergebnis der FP IV KG durchzuführen. Auf die weiteren Feststellungen wird Bezug genommen. Die Schlussbesprechung fand am
Beklagten erhobene Beschwerde sei von der OFD zurückgewiesen worden mit der Begründung, die Prüfungsanordnung stelle eindeutig klar, dass sie nicht gegen die stillen Gesellschaften, sondern gegen die FP IV KG gerichtet sei. Der Beklagte habe damit zu erkennen gegeben, dass er nur die steuerlichen Verhältnisse der FP IV KG habe ermitteln wollen. Da der Beklagte die Prüfung nicht auch gegenüber den steuerlichen Verhältnissen der stillen Gesellschafter angeordnet habe, seien diese nicht Beteiligte am Prüfungsverfahren geworden. Auch Tz 5.5 AEAO zu § 197 AO sei nicht zu entnehmen, dass eine Prüfungsanordnung nicht auch an die stillen Gesellschaften zu richten sei. Randnummer 28 Der Feststellungsbescheid sei nach Ablauf der Festsetzungsfrist ergangen, die für das Jahr 1979 am 31. Dezember 1984 abgelaufen sei; sie sei durch die Außenprüfung auch nicht unterbrochen worden. Denn die Außenprüfung für die FP IV KG habe tatsächlich erst im Januar 1985 begonnen, nachdem die Prüfungen der FP I – III KG abgeschlossen worden seien. Jedenfalls sei die Prüfung auf Veranlassung
Finanzamts unmittelbar nach Beginn der Prüfung für einen längeren Zeitraum unterbrochen worden, wenn denn in den Prüferhandlungen ab Dezember 1982 ein Prüfungsbeginn gesehen werden könne. So sei anlässlich einer Besprechung am
Fonds zu verhindern. Sie habe nämlich Regelungen getroffen für den Fall der Nichtfündigkeit bzw. für mangelhafte Fündigkeit. Die PP IV Fund sei nach kanadischem und nicht nach deutschem Recht zu beurteilen. Die erzielten Verluste müssten demzufolge über § 2 AIG mit in Deutschland erzielten Gewinnen verrechnet werden. Randnummer 30 Selbst wenn die FP IV KG eine Verlustzuweisungsgesellschaft gewesen sein sollte, so hätten die Initiatoren
Fonds doch mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt. Diese könne jedenfalls den Ausführungen
Prospekts entnommen werden. Sie, die Kläger, verweisen insoweit auf die Darstellungen zur erwarteten Preisentwicklung von Rohöl. Fonds anderer Anbieter hätten in den Vorjahren gute Gewinne erzielt; die von der FP IV KG ausgewählten Bohrpartner seien auf dem Markt bereits erfolgreich gewesen. Der Betriebsprüfer habe die Ergebnisse
„Reservegutachtens“ der von der FP IV KG beauftragten … Ltd. zu Unrecht nach unten korrigiert. Er habe insbesondere aus nicht nachvollziehbaren Erwägungen sowohl die prognostizierten Öl- und Gasfördermengen als auch die Preisansätze herabgesetzt. Randnummer 31 Die Kläger verweisen zur Verdeutlichung ihrer Ausführungen auf die Angaben im Fonds-Prospekt sowie auf andere F-Fonds betreffende Unterlagen, auf die Bezug genommen wird. Randnummer 32 Hinsichtlich
weiteren Vortrags der Kläger zu der Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung, zur Unterbrechung der Festsetzungsverjährung durch den Beginn der Außenprüfung sowie zur Gewinnerzielungsabsicht, insbesondere zu ihrer Einkünfteerzielungsabsicht und ihrer Mitunternehmerschaft, wird auf die umfangreichen Schriftsätze der Kläger verwiesen. Auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Anlagen wird Bezug genommen. Randnummer 33 Die Kläger beantragen, den gegen sie ergangenen Feststellungsbescheid 1979 bis 1981 vom 16. August 1991 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Oktober 2004 aufzuheben, hilfsweise, unter Aufhebung
Feststellungsbescheids 1979 bis 1981 vom
Beklagten sei mit der Prüfung der FP IV KG deutlich vor Eintritt der Festsetzungsverjährung ernsthaft begonnen worden. Dies folge aus den zur Akte gereichten weiteren Unterlagen, Vermerken, Aktenanforderungen und Besprechungsvermerken aus der Zeit von Januar bis September
Beklagten und die von ihm vorgelegten Unterlagen wird Bezug genommen. Randnummer 38 Im Verfahren wurden mit Beschluss vom
Hauptantrags als auch hinsichtlich
Hilfsantrags unbegründet. Der angegriffene Feststellungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –). Weder ist Festsetzungsverjährung eingetreten, noch sind die Kläger als atypisch stille Gesellschafter und damit als Mitunternehmer im Sinne
G zu qualifizieren. Randnummer 40 I. Keine Festsetzungsverjährung Randnummer 41 Der Feststellungsbescheid für die Jahre 1979 bis 1981 vom
Jahres, in dem die Feststellungserklärungen abgegeben wurden. Dies war für die Feststellungserklärung 1979 das Jahr 1980. Gemäß §§ 169 Abs. 2 Nr. 2, 170 Abs. 1 AO endet die Frist für eine Steuerfestsetzung vier Jahre nach Ablauf
Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, bzw. in dem die Steuererklärung eingereicht wird (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO). Entsprechendes gilt für die Feststellungsfrist bezüglich der angegriffenen Feststellungsbescheide (§ 181 Abs. 1 AO). Demnach endete die vierjährige Frist an sich mit Ablauf
Jahres
Inhaltsadressaten vorliegend nicht zu beanstanden. Randnummer 47 Die FP IV KG und die stille Gesellschaft waren Inhaltsadressat der Prüfungsanordnung. Randnummer 48 Der Beklagte hat angeordnet, „bei der Fa. FP eine Betriebsprüfung gemäß §§ 193 und 195 AO durchzuführen“. Geprüft werden sollte u. a. die gesonderte Gewinnfeststellung der Jahre 1979 bis 1981. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Randnummer 49 a. Anders als die Kläger meinen, ist damit nicht nur die Prüfung der steuerlichen Verhältnisse der FP IV KG umfasst, sondern auch die an ihr beteiligte stille Gesellschaft und damit alle stillen Gesellschafter, soweit das Gesellschaftsverhältnis betroffen ist, da diese Bestandteil der KG sind. Denn eine Prüfungsanordnung, die die einheitliche und gesonderte Feststellung
Gewinns einer atypisch stillen Gesellschaft betrifft, ist grundsätzlich an den Geschäftsinhaber zu richten. (BFH, Beschlüsse vom 3. Februar 2003 VIII B 39/02, BFH/NV 2003,1028 – Bestätigung
FG Berlin 5 K 5256/96 –, vom
Bestehens der Gesellschaft nicht an die atypisch stille Gesellschaft als solche zu richten. Eine atypische stille Gesellschaft betreibt kein Gewerbe; dies ist vielmehr Sache
Inhabers
Handelsgeschäftes, an dem sich der stille Gesellschafter mit einer Vermögenseinlage beteiligt. Daraus folgt, dass eine Buchführungspflicht im Handels- und Steuerrecht auch nur den Geschäftsinhaber trifft. Randnummer 52 bb. Zuzugeben ist den Klägern allenfalls, dass eine Prüfungsanordnung, die den Zusatz "über die steuerlichen Verhältnisse der atypisch stillen Gesellschaft ..." enthält, sicherstellt, dass sie nicht mit einer Prüfungsanordnung verwechselt werden kann, die Steuern betrifft, die ausschließlich den Geschäftsinhaber selbst betreffen. Damit ist eine Prüfungsanordnung regelmäßig jedenfalls zutreffend adressiert. (vgl. dazu BFH, Beschlüsse vom 3. Mai 2000 IV B 46/99, BFHE 191,235, BStBl. II 2000, 376; vom 3. August 2000 VIII B 79/99, juris) Es ist jedoch nicht zwangsläufig erforderlich, wenn – wie vorliegend – eine GmbH & Co KG geprüft werden soll. Randnummer 53 cc. Den Klägern ist nicht zuzustimmen, soweit sie meinen, die Formulierung
BFH, „eine Prüfungsanordnung, die die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung einer atypisch stillen Gesellschaft betreffe, sei an den Geschäftsinhaber zu richten“, beinhalte, dass zunächst eine Prüfungsanordnung vorliegen müsse, die als Steuerpflichtigen, bei dem die Prüfung erfolgen solle, die GmbH & Co KG nebst dem Zusatz „über die steuerlichen Verhältnisse der atypisch stillen Gesellschaft“ enthalten müsse und – als Bekanntgabeadressaten – an die Gesellschaft zu richten sei. Randnummer 54 b. Der Senat teilt insoweit die Auffassung
Beklagten, dass zu unterscheiden ist, ob eine GmbH oder eine Personengesellschaft geprüft werden soll. Im Fall der atypisch stillen Beteiligung an einer GmbH (GmbH & Still) besteht diese als Inhaberin
Handelsgeschäfts einerseits und die Mitunternehmerschaft andererseits. Soll auch die Mitunternehmerschaft geprüft werden, ist ein Zusatz in der Prüfungsanordnung erforderlich. Bei einer atypisch stillen Beteiligung an einer GmbH & Co KG besteht neben der KG als Mitunternehmerschaft keine weitere Mitunternehmerschaft etwa aus der KG und der stillen Gesellschaft. Beide, Kommanditist und atypisch stille Gesellschaft, beziehen gemeinschaftlich Einkünfte aus der GmbH & Co KG. Randnummer 55 3. Beginn der Prüfung Randnummer 56 Die Prüfung hat vor Eintritt der Feststellungsverjährung im Dezember 1982 begonnen. Randnummer 57 a. Für eine Ablaufhemmung durch den Beginn einer Außenprüfung ist nach ständiger Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs erforderlich, dass nach dem Erlass einer förmlichen Prüfungsanordnung tatsächlich Prüfungshandlungen für die in der Prüfungsanordnung genannten Steuerarten und Besteuerungszeiträume - wenn ggf. auch nur stichprobenweise - vorgenommen werden (vgl. BFH, Urteile vom
sen Räumen übergeben wurden. Unstreitig ist ebenfalls, dass an diesem Tag eine Besprechung stattgefunden hat. Randnummer 59 Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass an diesem Tag auch die Außenprüfung begonnen hat. Dies folgt für den Senat aus dem Inhalt
dem Gericht vorliegenden Aktenvermerks
Beklagten vom
Senats in dem erforderlichen Umfang mit Fragen der zu prüfenden Firmen befasst. Denn die Befassung mit einzelnen, den Betrieb betreffenden Fragen ist vom Bundesfinanzhof, dem sich der Senat anschließt, als für den Beginn einer Prüfung ausreichend angesehen worden. Nicht zu verkennen ist insoweit auch der Teilnehmerkreis: Von Beklagtenseite waren sowohl die beiden Prüfer als auch der Sachgebietsleiter der Betriebsprüfung
Finanzamtes FA 2 anwesend, von Klägerseite immerhin neben den Kommanditisten und den Beratern ein Geologe. Es steht damit für den Senat außer Frage, dass die Prüfer nicht lediglich unwesentliche Vorbereitungshandlungen vorgenommen haben. Der Bevollmächtigte N der Kläger, der bei dieser Besprechung anwesend war, hat in der mündlichen Verhandlung – zu dem Inhalt der Besprechung befragt – nichts Gegenteiliges vorgetragen. Vielmehr hat er sich darauf berufen, sich nicht erinnern zu können. Randnummer 60 b. Unerheblich ist, ob im Rahmen
ersten Gesprächs auch die Belange der FP IV KG angesprochen wurden oder nur allgemeine Fragen der F Gruppe Gegenstand der Besprechung waren. Randnummer 61 Denn der Bundesfinanzhof hat es ausreichen lassen, dass eine Prüfung, die sich nicht nur auf die steuerrechtlichen Verhältnisse eines einzelnen Steuerpflichtigen erstreckt, sondern auch auf die Betriebssteuern und die Gewinnfeststellungen für ein Unternehmen, das zeitweise von dem Steuerpflichtigen allein, zeitweise zusammen mit anderen betrieben wurde, schon dann beginnt, wenn Ermittlungshandlungen für einen dieser Bereiche vorgenommen werden. Entscheidend sei insoweit der enge einheitliche Prüfungs- und Ermittlungszusammenhang; denn alle Firmen "gehörten" dem Steuerpflichtigen und standen in engen steuerrechtlich bedeutsamen Beziehungen zu dem zu prüfenden Einzelunternehmen. Voraussetzung ist, dass in solchen Fällen Prüfungsanordnungen gegen den Steuerpflichtigen (wegen
sen Einkommensteuer) sowie gegen die – durch diesen Steuerpflichtigen vertretenen – Personengesellschaften ergangen sind und zum selben Zeitpunkt und am selben Ort bei dem betreffenden Steuerpflichtigen stattfinden. (vgl. hierzu auch BFH, Urteile vom
Senats muss dies auch gelten, wenn eine Prüfung in einem Unternehmensverbund durchgeführt wird, zu dem mehrere GmbH & Co KGs gehören, deren Komplementärin die gleiche GmbH ist, deren Kommanditisten ebenfalls die gleichen Personen sind und deren Unternehmensgegenstand identisch ist. Denn auch insoweit besteht ein enger einheitlicher Prüfungs- und Ermittlungszusammenhang. Randnummer 63 4. Keine der Ablaufhemmung entgegenstehenden Tatsachen Randnummer 64 Die Voraussetzungen
4 Satz 2 AO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift tritt die Ablaufhemmung nicht ein, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Randnummer 65 a. Unterbrechung der Prüfung über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten Randnummer 66 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Prüfungshandlungen zur FP IV KG nicht weitergeführt und erst im Januar 1985 wiederaufgenommen wurden. Dies ist jedoch unschädlich, da die Prüfung weder unmittelbar nach ihrem Beginn unterbrochen wurde, noch die Unterbrechung durch die Finanzverwaltung zu vertreten war. Randnummer 67 b. Fehlende Unmittelbarkeit der Unterbrechung Randnummer 68 Die Frage, ob eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn unterbrochen worden ist, ist grundsätzlich nach den Verhältnissen im Einzelfall zu beurteilen. Dabei sind neben dem zeitlichen Umfang der bereits durchgeführten Prüfungsmaßnahmen alle Umstände hinzuzuziehen, die Aufschluss über die Gewichtigkeit der Prüfungshandlungen vor der Unterbrechung geben. Unabhängig vom Zeitaufwand ist eine Unterbrechung unmittelbar nach Beginn der Prüfung dann anzunehmen, wenn der Prüfer über Vorbereitungshandlungen, allgemeine Informationen über die betrieblichen Verhältnisse, das Rechnungswesen und die Buchführung und/oder die Sichtung der Unterlagen
zu prüfenden Steuerfalles bzw. ein allgemeines Aktenstudium nicht hinausgekommen ist (BFH, Urteile vom
Senats für alle F KGs gleichermaßen. So haben sich die Prüfer über allgemeine Fragen im Erdölexplorationsbereich kundig gemacht (Vermerk vom
zu prüfenden Steuerfalles bzw. ein allgemeines Aktenstudium hinausgekommen. Randnummer 76 bb. Der Senat verkennt dabei nicht, dass jede Gesellschaft der F-Gruppe, auch wenn es sich insgesamt um ein zusammenhängendes Unternehmen (i.S.d. § 18 Betriebsprüfungsordnung) handelt, selbständig und für sich zu prüfen ist. Gleichwohl sind im vorliegend zu entscheidenden Fall deutliche Parallelen zwischen den einzelnen Fonds zu sehen, so dass die für die ersten Fonds gewonnenen Prüfungserkenntnisse für die weiteren Fonds – so auch die FP IV KG – verwertbar waren. Dies folgt zur Überzeugung
Senats jedenfalls daraus, dass das Verlustzuweisungskonzept bei den FP KGs gleich war und zudem Verträge mit den selben Bohrpartnern abgeschlossen worden waren. Randnummer 77 c. Kein Vertretenmüssen der Finanzverwaltung Randnummer 78 Sofern gleichwohl von einer unmittelbaren Unterbrechung der Prüfung ausgegangen werden sollte, war diese jedenfalls nicht von der Finanzverwaltung zu vertreten. Randnummer 79 Hierbei kommt es nicht auf ein Verschulden, sondern allein darauf an, ob die Unterbrechungsgründe in der Sphäre der Finanzverwaltung liegen (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Mai 1990 5 K 2941/89, StE 1990, 209; Tipke-Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung, § 171 Rz 46; Ruban in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 171 Rz 53). Zur Sphäre der Finanzverwaltung gehört etwa eine fehlende Prüfungskapazität; der Sphäre
Steuerpflichtigen zuzuordnen wäre die Verhinderung
Steuerpflichtigen bzw. seines Beraters (Tipke-Kruse, a.aO., § 171 Rz 46). Randnummer 80 Nach Aktenlage fällt eine unmittelbare Unterbrechung der Prüfung in den Sphärenbereich der FP IV KG. Die FP IV KG hat ihre Mitwirkungspflicht aus § 200 Abs. 1 Satz 2AO verletzt. Dies ergibt sich schon aus dem Vortrag der Kläger. Randnummer 81 Der Steuerpflichtige ist gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1 AO verpflichtet, bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken. Inhalt dieser Verpflichtung ist insbesondere, dem Finanzamt Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht vorzulegen (§ 200 Abs. 1 Satz 2 AO). Randnummer 82 Dieser Verpflichtung ist die FP IV KG nicht nachgekommen; dies tragen die Bevollmächtigten der Kläger mit Schriftsatz vom
G Randnummer 87 Auch der Hilfsantrag der Kläger hat keinen Erfolg. Die Einkünfte der stillen Gesellschafter und damit der Kläger wurden in den Streitjahren zu Recht mit 0,- DM angesetzt. Denn für die Anerkennung einer Mitunternehmerschaft, die die Kläger anstreben, ist zunächst erforderlich, dass gewerbliche Einkünfte und Gewinnerzielungsabsicht der Gesellschaft vorliegen; an beiden fehlt es hier. Randnummer 88 1. Keine gewerblichen Einkünfte Randnummer 89 Nach der in den Streitjahren geltenden Vorschrift
StDV – (nunmehr § 15 Abs. 2 EStG) setzt die Annahme eines Gewerbebetriebes u. a. eine Betätigung voraus, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird. Dabei braucht die Gewinnabsicht (das Streben nach Gewinn) nicht der Hauptzweck der Betätigung zu sein. Vielmehr liegt ein Gewerbebetrieb auch dann vor, wenn seine Voraussetzungen im übrigen gegeben sind, wenn das Streben nach Gewinn nur ein Nebenzweck ist. Randnummer 90 Nach der Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs spricht eine tatsächliche Vermutung für das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht – auch im Nebenzweck –, wenn es sich, wie vorliegend, bei dem Unternehmen um eine Verlustzuweisungsgesellschaft handelt (vgl. z.B. BFH, Urteile vom
Großen Senates Randnummer 94 Nach dem Beschluss
Großen Senats
Bundesfinanzhofs vom 25. Juni 1984 (GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) ist Gewinnerzielungsabsicht das Streben nach Betriebsvermögensvermehrung in Form eines Totalgewinns. Bei einer Personengesellschaft muss die Gewinnerzielungsabsicht auf eine Mehrung
Betriebsvermögens der Gesellschaft gerichtet sein. Ein Tätigwerden der Gesellschaft lediglich in der Absicht, ihren Gesellschaftern eine Minderung der Steuern vom Einkommen dergestalt zu vermitteln, dass durch Zuweisung von Verlustanteilen andere an sich tariflich zu versteuernde Einkünfte nicht versteuert werden, reicht nicht (mehr) aus. Von dieser Rechtsprechung ist auch im Streitfall auszugehen, weil kein schutzwürdiges Vertrauen der Kläger auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtsprechung besteht (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 181 Abs. 1 Satz 1 AO). Denn der angefochtene Bescheid vom 16. August 1991 ist ein Erstbescheid (so auch FG Berlin, Urteil vom 11. April 2000 5 K 5256/96, juris). Randnummer 95 bb. Geltung auch für ausländische Betriebsstätten Randnummer 96 Diese Regelung gilt entgegen der Auffassung der Kläger auch für die Anwendung
AIG bzw.
G. Denn auch wenn mit § 2 AIG ein Anreiz zu Auslandsinvestitionen geschaffen werden sollte, setzt die Berücksichtigung ausländischer Verluste voraus, dass der Verlust aus einer in einem ausländischen Staat belegenen Betriebsstätte dem Grunde und der Höhe nach gemäß den Vorschriften
EStG ermittelt wird. Damit wird zwar die dem deutschen Einkommensteuerrecht zugrunde liegende Konzeption, Verluste aus einer grundsätzlich steuerbaren Betätigung bereits vor dem Erzielen von Gewinnen einkommensmindernd zu berücksichtigen, auf die Betätigung in einem ausländischen Staat übertragen. Sinn und Zweck der Regelung ist es jedoch nicht, die Beurteilung der Steuerbarkeit der Betätigung dem ausländischen Recht zu unterstellen. Dafür besteht auch kein Anlass, weil damit im Inland nicht steuerbare Betätigungen steuerliche Berücksichtigung finden könnten, nur weil sie im Ausland ausgeübt werden (so auch FG Berlin, Urteil vom 11. April 2000 5 K 5256/96, juris). Randnummer 97 cc. Rückwirkende Anwendung Randnummer 98 Die Kläger können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nach dem Beschluss
Großen Senats im Einzelfall oder allgemein Vertrauensschutz durch eine Übergangsregelung zu gewähren war (§§ 163 Abs. 1, 227 Abs. 1 AO 1977 i. V. m. Art. 108 Abs. 7 GG). Eine allgemeine Übergangsregelung hat der Gesetzgeber nicht für erforderlich gehalten. Er hat vielmehr in § 15 Abs. 2 Satz 2 EStG die Regelung aufgenommen, dass eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen kein Gewinn aus Gewerbebetrieb sei, und darauf hingewiesen, dass es sich lediglich um eine klarstellende Begriffsbestimmung handele (vgl. BFH, Urteil vom
Steuerpflichtigen als Gewinnerzielungsabsicht genügte, haben können, kann dahinstehen. Denn die Entscheidung darüber wäre Gegenstand eines besonderen Verwaltungsaktes und kann nicht im Rahmen der Anfechtung
ergangenen Feststellungsbescheides erlangt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil vom
Bundesfinanzhofs ist bei so genannten Verlustzuweisungsgesellschaften – anders als bei anderen neu gegründeten Unternehmen, bei denen der Beweis
ersten Anscheins dafür spricht, dass sie mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden – zu vermuten, dass sie zunächst keine Gewinnerzielungsabsicht haben, sondern lediglich die Möglichkeit einer späteren Gewinnerzielung in Kauf nehmen.
halb kann bei ihnen in der Regel eine Gewinnerzielungsabsicht erst von dem Zeitpunkt an angenommen werden, in dem sich die in Kauf genommene Möglichkeit der Erzielung eines Totalgewinns in einer solchen Weise konkretisiert hat, dass nach dem Urteil eines ordentlichen Kaufmanns mit großer Wahrscheinlichkeit ein Totalgewinn erzielt werden kann (grundlegend: BFH, Urteil vom
Unternehmens bestimmend waren. Davon soll regelmäßig bei einer Publikumsgesellschaft ausgegangen werden können, wenn deren Initiatoren oder beauftragte Dritte interessierte Kapitalanleger mit dem Versprechen von Einkommensteuerminderung durch Verlustzuweisungen werben. Dadurch, dass den Interessenten eine Ergebnisvorschau vorgelegt werde, nach der die Kapitaleinlage ganz oder teilweise durch Steuerersparnisse finanziert werden kann, werde erkennbar, dass das Streben nach Totalgewinn von persönlichen Gründen, nämlich nach der Erzielung von Einkommensteuerersparnissen, verdrängt werde (BFH, Urteil vom 21. August 1990, VIII R 25/86; BStBl 1991 II, 564; so auch FG Berlin, Urteil vom 11. April 2000 5 K 5256/96, juris). Randnummer 103 aa. Angaben im Prospekt Randnummer 104 Die Werbung mit steuerlichen Vorteilen steht in dem für die Einsammlung
Kapitals herausgebrachten Prospekt eindeutig im Vordergrund. Neben dem Hinweis auf die zu erwartenden Verlustzuweisungen für die Streitjahre 1979/1980 (S. 5 und 13
Prospekts) sowie deren Berechnung (S. 12
Prospekts), werden die Steuervorteile im Einzelnen unter Berücksichtigung bestimmter Steuersätze dargestellt (S. 13
Prospekts). Daraus ergibt sich, worauf im Übrigen mehrfach hingewiesen wird (S. 3, 5, 12 und 15
Prospekts), dass bei entsprechender Steuerprogression der Kapitaleinsatz ganz oder teilweise aus Steuermitteln finanziert werden kann. Randnummer 105 Soweit die Kläger insbesondere darauf verweisen, dass der Prospekt eine Nichtfündigkeit als rein theoretische Möglichkeit darstellt bzw. betont werde, dass für den Fall, dass 60%
Bohrkapitals ohne wirtschaftliche Fündigkeit verbohrt sein sollten, mit dem restlichen Kapital produzierende Ölquellen erworben werden sollten (S. 12
Prospekts), vermag dies nach Auffassung
Gerichts an der Beurteilung nichts zu ändern. Denn ob unter diesen Umständen ein Totalgewinn überhaupt noch erzielbar gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und wird in dem Prospekt auch nicht erläutert. Ursprünglich waren als „Bohrkapital“ 4.457.000,00 DM sowie für g+g Leistungen 1.369.000,00 DM vorgesehen. Ob und unter welchen Voraussetzungen die in dem Prospekt angekündigte Investition in produzierende Ölquellen geeignet gewesen wäre, den Aufwand von 4.043.200,00 DM (g+g Leistungen zuzüglich 60%
vorgesehenen „Bohrkapitals“) - ohne Zinsen - auszugleichen, wird nicht berechnet und ist nicht nachvollziehbar. Auch ist im Übrigen eine nachvollziehbare Ertragsvorschau in dem Prospekt nicht enthalten. Zwar besteht nicht das Risiko der totalen Nichtfündigkeit, da bereits bei einer Nichtfündigkeit
Bohrkapitals von 60% eine Beteiligung an produzierenden Quellen erfolgen sollte (S. 5
Prospekts). Zu den Ertragsaussichten finden sich jedoch keine konkreten Berechnungen oder Aussagen; vielmehr wird unter Hinweis auf die Preisentwicklung für Erdöl und –gas der Jahre 1972 bis 1979 von einer weiteren Preissteigerung ausgegangen, ohne dass allerdings auch insoweit konkrete Prognosen in dem Prospekt enthalten wären. Die Angabe, dass die bisherigen Erfahrungen gezeigt hätten, dass die Gesamterträge bei einem Vielfachen
eingesetzten Kapitals liegen können (S. 15
Prospekts), ist danach nicht mehr als eine Behauptung. Um eine berechtigte Gewinnerwartung nachvollziehbar zu machen, hätten zumindest die Kalkulationsgrundlagen dargelegt werden müssen. Aus dem Prospekt ergab sich dafür jedoch nichts. Auch die von den Klägern im Klageverfahren herangezogene Beteiligungsanalyse der Firma GUB zu der FP II KG kann den Klägern nicht weiterhelfen, da sie sich jedenfalls nicht mit der FP IV KG auseinandersetzt. Dass die Kläger letztlich auch selbst keine Kalkulation vornahmen, ergibt sich jedenfalls aus dem schriftsätzlichen Vorbringen. Denn sie berufen sich vor allem darauf, dass aufgrund der Prospektaussagen, aufgrund von Äußerungen in der Presse und der Annahme anderer Mineralölunternehmen mit Preissteigerungen für Erdöl und –gas zu rechnen gewesen sei. Diese Annahme ist jedoch insbesondere abhängig davon, für welche Dauer sie angestellt wird, höchst ungewiss, weil beispielsweise eine Preisentwicklung über die Dauer von 20 Jahren nur eingeschränkt kalkulierbar ist. Denn neben der zu erwartenden Nachfrage, deren Umfang bereits
halb schwer vorauszusagen war, weil technische Möglichkeiten der Energieeinsparung und ein verändertes Verbraucherverhalten zu berücksichtigen waren, mussten politische Entscheidungen, die insbesondere das Verhalten der erdölexportierenden Förderländer – OPEC – beeinflussen konnten, berücksichtigt werden. Zwar mag zum Ende der 70er Jahre von der allgemeinen Erwartung einer weiteren Preissteigerung auszugehen gewesen sein. Die Anleger mögen daher zwar auch die Hoffnung gehabt haben, zukünftig Erträge aus ihrer Beteiligung an der FP IV KG zu erzielen; das Gericht hält es jedoch für ein ausschlaggebendes Motiv für die Anlageentscheidung
Einzelnen, dass diese zunächst risikolos war, weil der Kapitaleinsatz durch eine Steuerminderung finanziert werden konnte (so auch FG Berlin, Urteil vom 11. April 2000 5 K 5256/96, juris). Randnummer 106 bb. Art der Betriebsführung Randnummer 107 Auch die Art der Betriebsführung spricht für die Annahme, dass mit dem Betrieb der FP IV KG den Anlegern in erster Linie die versprochenen Verlustzuweisungen zugewiesen werden sollten. Randnummer 108 Solche Beweisanzeichen ergeben sich aus den unter Tz 6.2.ff
BP-Berichts dargestellten Berechnungen im Zusammenhang mit der Überprüfung eines erzielbaren Totalgewinns. Der Berechnung lag eine Begutachtung der Firma … Ltd zugrunde, die von den Prüfern überprüft und korrigiert wurde. Randnummer 109 Die Kläger kritisieren die Herangehensweise der Prüfer und stellen ihre eigene Berechnung an, wobei sie jedoch keine überprüfbaren Nachweise für ihre Darlegungen vorlegen. Das Gericht hält daher die Ausführungen der Prüfer im BP-Bericht von den Klägern für nicht entkräftet und jedenfalls für nachvollziehbar. Randnummer 110 Zudem kamen die Prüfer zu folgenden Ergebnissen, denen sich der Senat anschließt: Randnummer 111 Die Gewinnaussichten der FP IV KG im Rahmen ihrer Beteiligung an der PP IV Fund waren im Wesentlichen von der Preiswürdigkeit und Finanzierbarkeit sowie der Notwendigkeit und gewinnversprechenden Nutzbarkeit der Beteiligungen an Bohrvorhaben sowie der erworbenen Seismikdaten abhängig. Infolge der getroffenen Festpreisvereinbarungen mit den Bohrpartnern (Tz 4.4. und 4.6
BP-Berichts), denen eine weit überhöhte Preisgestaltung zugrundelag (Tz 4.8 ff. BP-Bericht), dürften einer Amortisation
Beteiligungskapitals von vornherein Grenzen gesetzt sein. Die Höhe der Festpreise war unter Verwendung von „Turnkey-Faktoren“ auf zu leistende Barzahlungen dem verfügbaren Investitionskapital angepasst (vgl. Anhang 15 zum BP-Bericht). Eine Gestaltung der Erwerbspreise in Abhängigkeit von gezeichneten Einlagen bzw. Gesellschafterdarlehen erscheint jedoch ungewöhnlich und nicht durch eine gewinnorientierte Betriebsführung veranlasst. Im gewöhnlichen Geschäftsverkehr würde sich ein Preis in erster Linie nach den Marktverhältnissen und nicht nach den steuerlichen Abschreibungsvorstellungen
Käufers richten. Randnummer 112 Ungewöhnlich war ferner die „Kreditierung“ von g+g Leistungen, Rechten und Bohrungen in Höhe
„Turnkey-Faktors“. Verzinsung und Tilgung sollte aus künftigen Ertragsanteilen
Bohrpartners erfolgen (Tz 4.5.2.1 und 4.6.3). Nur durch diese Art der „Fremdfinanzierung“ (vorweggenommene Ertragsanteile der Bohrpartner) ergaben sich die gewünschten Verlustquoten, mit denen Kapitalanleger über das Beteiligungsangebot in den Emissionsprospekten geworben werden sollten. Randnummer 113 Die FP IV KG ist danach als eine typische Verlustzuweisungsgesellschaft zu beurteilen. Sie war eine Publikumsgesellschaft, mittels derer zahlreiche Kapitalanleger gewonnen wurden, um das für die beabsichtigte Explorations- und Fördertätigkeit erforderliche Kapital aufzubringen. Randnummer 114 2. Gewinnerzielungsabsicht auf Gesellschaftsebene Randnummer 115 Da die FP IV KG als sogenannte Verlustzuweisungsgesellschaft anzusehen ist, ist auch zu vermuten, dass sie jedenfalls im Streitzeitraum nicht mit Gewinnerzielungsabsicht tätig geworden ist. Randnummer 116 Der Beweis
Gegenteils, nämlich dass bereits in den Streitjahren mit großer Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen war, dass die FP IV KG einen Totalgewinn erzielen werde, ist nicht geführt. Dabei kann offenbleiben, ob - wie die Betriebsprüfer meinten - die Erzielung eines Totalgewinns objektiv ausgeschlossen war. Dafür, dass zumindest eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestand, haben die Kläger jedenfalls nichts dargetan. Sie haben lediglich auf die Ausführungen im Prospekt verwiesen. Dies reicht jedoch nicht, um eine Gewinnerzielungsabsicht der KG zu belegen. Randnummer 117 3. Weitere Voraussetzungen Randnummer 118 Die Kläger sind nicht als Gesellschafter einer atypisch stillen Gesellschaft und damit nicht als Mitunternehmer im Sinne
G anzusehen. Es kann dahinstehen, ob der einzelne Anleger mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat. Ebenso kann dahinstehen, ob die Kläger Mitunternehmer waren. Randnummer 119 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001003128
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