BFH: V R 24/10). Verfahrensgang nachgehend BFH, 3. März 2011, V R 24/10, Urteil Tenor Die Umsatzsteuer 2004 wird unter Änderung
Umsatzsteuerbescheides 2004 vom 17.10.2007 auf 14.942,51 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten
Verfahrens werden der Klägerin zu 39 v. H. und dem Beklagten zu 61 v. H. auferlegt. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin war im Streitzeitraum als Komplementärin an einer Reihe von Kommanditgesellschaften beteiligt, ohne eine Kapitaleinlage geleistet zu haben. Sie übte die Geschäftsführung für die Kommanditgesellschaften aus und trug jeweils allein die uneingeschränkte persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaften. Nach den Gesellschaftsverträgen der Kommanditgesellschaften erhielt sie von diesen Vergütungen für die Geschäftsführung einerseits sowie für die Haftungsübernahme andererseits. Randnummer 2 Bei der Mehrzahl der Kommanditgesellschaften, von denen die streitbefangenen Vergütungen herrühren, lauten die einschlägigen Regelungen wie folgt: Randnummer 3 „§ 16 Vergütungen der geschäftsführenden Gesellschafterin Randnummer 4 … Randnummer 5 3. Die der persönlich haftenden Gesellschafterin nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist durch die Geschäftsführung entstandenen Aufwendungen, insbesondere für Gehälter und Spesen von Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Geschäftsführungsaufgaben bedient, sind Kosten der Gesellschaft. Randnummer 6 … Randnummer 7 6. Zusätzlich erhält die persönlich haftende Gesellschafterin für die Übernahme der persönlichen Haftung eine jährliche Vorabvergütung von 7 % zuzüglich anfallender Mehrwertsteuer bezogen auf ihr Stammkapital von DM 100.000,-, wobei eine eventuelle Erhöhung
Stammkapitals keine Berücksichtigung findet. Randnummer 8 § 17 Gewinn- und Verlustverteilung Randnummer 9
Haftungsrisikos ab 1999 eine jährliche Vergütung in Höhe von DM 5.000,-. Randnummer 19 Ab dem Jahr 2003 erhöht sich die Vergütung jährlich um 2 %. Randnummer 20 … Randnummer 21 2. Über diese Vergütung hinaus erhält die persönlich haftende Gesellschafterin Ersatz von notwendigen Aufwendungen, die in Wahrnehmung der Geschäftsführungs- und Vertretungsinteressen der Gesellschaft entstanden sind.“ Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten der Gesellschaftsverträge nimmt das Gericht auf Bl. 66 ff. GA Bezug. Randnummer 23 In ihren Jahresabschlüssen behandelten die Kommanditgesellschaften die Haftungsvergütungen als sonstige betriebliche Aufwendungen, die sie überwiegend mit 3.579,04 € ansetzten (Ausnahme: … D-KG: 1.063,92 €; … C-KG: 4.473,80 €; … E-KG: 6.336,12 € zusammen mit der Komplementärsvergütung). Randnummer 24 Zur Wahrnehmung der Geschäftsführung sowohl für die o. g. Kommanditgesellschaften als auch für die eigene Geschäftsleitung bezog die Klägerin mit Vorsteuer belastete Dienstleistungen (Personal, Räume usw.) von verbundenen Unternehmen. Ausweislich
Jahresabschlusses entstanden der Klägerin im Streitjahr ferner Steuerberatungskosten in Höhe von 25.816,38 € und Aufwendungen für den Jahresabschluss in Höhe von 12.300,- €. Randnummer 25 Nach Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung IV/2004 auf elektronischem Wege führte der Beklagte im Juli 2005 bei der Klägerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch, die u. a. den Streitzeitraum umfasste. Neben weiteren nicht streitigen Feststellungen gelangte die Prüferin zu der Auffassung, dass die Klägerin in Form der Haftungsvergütungen weitere, bisher nicht erklärte Umsätze erzielt habe. Diese bezifferte die Prüferin auf 62.802,36 € für das gesamte Jahr
Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom
Einkaufs von Fremdleistungen bedurft. Randnummer 29 Der Kläger beantragt, abweichend vom Umsatzsteuerbescheid 2004 vom 17.10.2007 die Umsatzsteuer unter Minderung der steuerpflichtigen Umsätze um 47.102,36 € festzusetzen , die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Randnummer 30 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Randnummer 31 Er ist der Auffassung, der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit sei weit auszulegen und umfasse auch die mit der Haftungsübernahme verbundenen Vorteile. Die streitigen Haftungsvergütungen stellten ein Sonderentgelt dar, das auch auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig sei. In diesem Zusammenhang sei unbeachtlich, dass sich die unbeschränkte Haftung der Klägerin bereits aus dem Handelsgesetzbuch ergebe. Jedenfalls bilde die Haftungsübernahme zusammen mit der Geschäftsführung eine einheitliche umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistung. Sollten die streitigen Umsätze steuerbar, jedoch steuerfrei sein, müsse jedenfalls die auf die Gemeinkosten entfallende Vorsteuer nach § 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz -UStG- aufgeteilt werden. Randnummer 32 Dem Gericht haben je ein Band Bilanz-, Umsatzsteuer-, Umsatzsteuer-Vorauszahlungs- und Umsatzsteuer-Sonderprüfungsakten, die vom Beklagten für die Klägerin unter der Steuer-Nr. xxx geführt werden, sowie fünf Bilanzakten der F-KG, die vom Beklagten unter der Steuer-Nr. xxx geführt werden, vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 33 Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Randnummer 34 Die Klägerin wird dadurch in ihren Rechten i. S.
1 und 2 Finanzgerichtsordnung -FGO- verletzt, dass der Beklagte die streitbefangenen Haftungsvergütungen der Umsatzsteuer unterworfen hat. Allerdings ist der Vorsteuerabzug der Klägerin geringfügig zu kürzen. Randnummer 35 Die Klägerin war selbstständig als Unternehmerin i. S.
G tätig. Denn Anhaltspunkte für eine Organschaft i. S.
G sind nicht erkennbar (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 6. Juni 2002 V R 43/01, Sammlung der Entscheidungen
BFH -BFHE- 199, 49, BStBl II 2003, 36; krit. dazu Becker/Englisch, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2009, 701). Randnummer 36 Entgegen der Auffassung
Beklagten ist das erkennende Gericht der Überzeugung, dass die Übernahme der persönlichen Haftung zusammen mit der Geschäftsführungsleistung keine einheitliche Leistung darstellt. Nach der ständigen Rechtsprechung
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften -EuGH- und
BFH ist grundsätzlich jede Dienstleistung als eigene selbstständige Leistung zu betrachten. Jedoch darf andererseits eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden. Es ist aus der Sicht
Durchschnittsverbrauchers zu ermitteln, ob der Steuerpflichtige dem Verbraucher mehrere selbstständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt (EuGH, Urteile vom
Erbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (EuGH, Urteil vom
Haftungsrisikos durch die Klägerin gegenüber den Kommanditgesellschaften eine steuerbare Leistung. Zwischen den Haftungsvergütungen und der Übernahme
Haftungsrisikos besteht ein unmittelbarer Zusammenhang. Die Haftungsvergütungen bilden den Gegenwert für die Übernahme
Haftungsrisikos (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom
halb als steuerbarer Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG zu erfassen ist, setzt nach ständiger Rechtsprechung
BFH das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und einer empfangenen Gegenleistung voraus (BFH, Urteile vom
sen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet. Steuerbar sind danach z. B. auch Leistungen, die gegen Gewährung von Aufwendungsersatz erfolgen (BFH, Urteil vom
Handelns in dem Sinne, dass der Leistende leistet, um eine Gegenleistung zu erhalten, ist nicht erforderlich (BFH, Urteile vom
Gesellschafters am allgemeinen Gewinn und Verlust der Gesellschaft darstellen (BFH, Urteil vom
Gesellschaftsvermögens erbringen. Es erscheint jedoch nicht überzeugend, die Übernahme
nicht zwangsläufig eintretenden Risikos, einen der Höhe nach nicht feststehenden Betrag zu einem unbestimmten Zeitpunkt leisten zu müssen, mit der tatsächlich erfolgenden Zahlung eines bestimmten Betrages gleich zu behandeln. Randnummer 43 Dementsprechend sieht der Richtliniengeber auch in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG
Rates vom
Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - MwStSystemRL - eine Steuerbefreiung für die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten und Garantien vor. Dies legt nahe, dass der Richtliniengeber diese Tätigkeiten als steuerbar angesehen hat. Randnummer 44 Das Gericht schließt aus, dass die von der Klägerin bezogenen Haftungsvergütungen Beteiligungen am allgemeinen Gewinn der Kommanditgesellschaften darstellten. Denn die Haftungsvergütungen sind in sämtlichen streitrelevanten Gesellschaftsverträgen außerhalb der Gewinnverteilung geregelt worden. Vielmehr war die Klägerin jeweils, als nicht mit einer Kapitaleinlage am Gesellschaftsvermögen beteiligte Komplementärin, von der Gewinn- und Verlustbeteiligung ausgeschlossen. Damit im Einklang steht die bilanzielle Behandlung in den Jahresabschlüssen der Kommanditgesellschaften, in denen die Haftungsvergütungen als gesamthänderischer Aufwand, der die Gewinnverteilung nicht berührte, behandelt wurden. Diese Handhabung kann jedenfalls als Indiz für die Entgeltlichkeit der Haftungsübernahme herangezogen werden (Probst in Hartmann/Metzenmacher, UStG, E § 1 Abs. 1 Nr. 1 Tz 460). Randnummer 45 Dem lässt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Klägerin keine Leistung im wirtschaftlichen Sinne erbringe, da sie Kraft ihrer Komplementärsstellung ohnehin dem Haftungsrisiko ausgesetzt sei. Denn die Klägerin ist in die Komplementärstellung bei den hier streitrelevanten Gesellschaften nur im Zuge der entgeltlichen Übernahme der Geschäftsführung und
Haftungsrisikos eingetreten. Ferner lässt sich nicht einwenden, der Erwerb von Gesellschaftsbeteiligungen sei nicht steuerbar. Bei wirtschaftlicher Betrachtung hat die Klägerin keine Beteiligung an den Kommanditgesellschaften erworben, da sie weder am laufenden Gewinn noch an den stillen Reserven beteiligt ist. Entscheidend ist, dass die Gesellschafter Vereinbarungen geschlossen haben, wonach die Übernahme
Haftungsrisikos von der Gewährung der Haftungsvergütung abhängig gemacht wurde. Randnummer 46 Die Übernahme
Haftungsrisikos ist jedoch nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei (Zugmaier, DStR 2004, 124 [125]; Sobotta, Zeitschrift für Umsatzsteuer- und Verkehrsteuerrecht - UVR - 2007, 237 [239]; a. A. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 25. Februar 2010 16 K 347/09, juris; Abschn. 68 Abs. 2 Satz 2 UStR 2008). Nach dieser Vorschrift ist unter anderem die Übernahme von Verbindlichkeiten und anderen Sicherheiten steuerfrei. Im Streitfall hat die Klägerin andere Sicherheiten i. S.
G gewährt. Das Kennzeichen anderer Sicherheiten ist, dass sich der Sicherungsgeber verpflichtet mehr zu leisten, als er ohnehin aus anderen Verträgen schuldet (BFH, Urteil vom
Haftungsrisikos verpflichtete, war die Klägerin diesem Haftungsrisiko nicht ausgesetzt. Dass die Klägerin damit zugleich die Komplementärsstellung übernahm, stellt nur das gesellschaftsrechtliche Vehikel zur Umsetzung der Haftungsübernahme dar. Mangels Gewinnbeteiligung kam dieser Komplementärsstellung keine eigenständige, von den Geschäftsführungsentgelten und Haftungsvergütungen unabhängige Bedeutung zu. Randnummer 48 Entgegen einer anderweitig vertretenen Auffassung (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 25. Februar 2010 16 K 347/09, juris; Abschn. 68 Abs. 2 Satz 2 UStR 2008) ist unbeachtlich, dass die Klägerin als Komplementärin unmittelbaren Einfluss auf das Geschäftsergebnis der Kommanditgesellschaften hat. Denn dies verleiht ihr keine unbegrenzten Fähigkeiten, finanzielle Ansprüche gegen die Kommanditgesellschaften abzuwehren. Randnummer 49 Dem Beklagten ist einzuräumen, dass die mit den steuerfreien Haftungsvergütungen zusammenhängenden Vorsteuern nach § 15 Abs. 2 UStG zu kürzen sind. Unmittelbar den Haftungsübernahmen zuzuordnende Vorsteuern sind nicht ersichtlich. Die nicht unmittelbar den Umsätzen der Klägerin zuzuordnenden Vorsteuern sind jedoch nach § 15 Abs. 4 UStG teilweise auch den streitbefangenen, steuerfreien Haftungsvergütungen zuzuordnen und insoweit vom Abzug auszuschließen. Randnummer 50 Nach Aktenlage geht das Gericht davon aus, dass die eingekauften Geschäftsbesorgungsleistungen im Wesentlichen für die steuerpflichtigen Geschäftsführungsumsätze verwendet wurden. Eine Kürzung für die im I. Quartal erzielten und nach § 163 der Abgabenordnung von der Besteuerung ausgenommenen Umsätze ist bereits im Rahmen
Vorauszahlungsverfahrens vorgenommen worden. Aufzuteilen sind daher im Wesentlichen die Steuerberatungskosten und Aufwendungen für den Jahresabschluss in Höhe von insgesamt 38.116,38 € (entspricht einer Vorsteuer von 6.098,62 €). Ausgehend von rund 10 % steuerfreien Umsätzen (47.102,36 € gegenüber 474.227,- €) wären danach 609,86 € Vorsteuer nicht abzugsfähig. Im Wege einer Schätzung ist dieser Betrag einerseits zu mindern um die Anteile der davon auf das I. Quartal entfallenden Vorsteuer und andererseits zu erhöhen um Anteile der auf die eigene Geschäftsleitung der Klägerin entfallenden Geschäftsbesorgungsleistungen. Daher schätzt das Gericht die nicht abzugsfähige Vorsteuer auf 700 €. Das Gericht hat die Schätzung in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörtert. Diese haben gegen den vom Gericht vorgeschlagenen Wert keine Einwendungen erhoben. Randnummer 51 Davon ausgehend ergibt sich folgende Umsatzsteuerfestsetzung: Randnummer 52 festgesetzt 21.778,89 € Umsatzsteuer auf 47.102,36 € -7.536,38 € nicht abziehbare Vorsteuer 700,00 € festzusetzende Umsatzsteuer 14.942,51 € Randnummer 53 Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ihren Antrag eingeschränkt und das ursprüngliche Begehren einer Minderung der Umsatzsteuerfestsetzung um weitere 3.679,19 € nicht weiter verfolgt. Insoweit trägt sie die Kosten gemäß § 136 Abs. 2 FGO analog. Im Übrigen beruhen die Kostenentscheidungen auf §§ 136 Abs. 1, 139 Abs. 3 Satz 3 FGO. Randnummer 54 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung - ZPO - analog. Randnummer 55 Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001003223
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