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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat L 10 AS 664/10 B PKH Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit der Beschwerde im Proz

Obsah (4)§ 121§ 127§ 115§ 114

Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit der Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren - einstweiliger Rechtsschutz - rückwirkende Bewilligung von PKH nach Verfahrensbeendigung - Grundsicherung

§ 121Abs 2 1.

Alt ZPO) zu gewähren, da sie nach ihren - hier mit Blick auf §

§ 127

Abs 1 Satz 3 ZPO nicht näher darzulegenden - persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auch nur teilweise oder in Raten aufzubringen (§

§ 115

ZPO) und dem Eilantrag eine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§

§ 114ZPO) nicht abgesprochen werden konnte.

Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg ist gegeben, wenn bei summarischer Prüfung des Sach- und Streitstandes eine „reale Chance zum Obsiegen" besteht, während sie bei einer „nur entfernten Erfolgschance" abzulehnen ist. Auch bei nur teilweise zu bejahender Erfolgsaussicht ist in gerichtskostenfreien Verfahren (§ 183 SGG) – wie dem vorliegenden - PKH unbeschränkt zu bewilligen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,

  1. Aufl 2008, RdNr 7a zu § 73a; Knittel in Hennig ua, SGG, RdNr 13 zu § 73a). Dass das einstweilige Rechtschutzverfahren vor dem SG, für das die Bewilligung von PKH unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten begehrt wird, schon beendet ist, mithin eine Erfolgsaussicht aktuell nicht mehr besteht, steht der Begründetheit der Beschwerde nicht entgegen. Denn eine rückwirkende Bewilligung unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist immer dann möglich, wenn in dem beendeten Verfahren bereits ein Rechtsanwalt tätig geworden ist (denn in dessen Beiordnung und der damit verbundenen Freistellung des Unbemittelten von dessen Vergütungsansprüchen liegt in einem gerichtskostenfreien und ohne Anwaltszwang ausgestalteten sozialgerichtlichen Verfahren – wie dem vorliegenden - die praktische Bedeutung der Bewilligung von PKH <vgl Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom
  2. Dezember 2001 - 1 BvR 391/01, NZS 2002, 420, 420>), alle Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH vorgelegen haben und eine Entscheidung vor der Erledigung der „Hauptsache“ aber unterblieben ist. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Randnummer 6 Zwar hätte der in erster Linie gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (§ 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG) gegen den Bescheid vom
  3. November 2009 (Bl 26ff GA), soweit darin der ursprünglich mit Bescheid vom
  4. Juli 2009 in Höhe von insgesamt 488,00 EUR (Regelleistung 359,00 EUR zuzüglich Leistungen für einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung 129,00 EUR) (als Zuschuss) bewilligte Teil der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II für November 2009, der nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II von der Bundesagentur für Arbeit zu erbringen ist, auf 84,76 EUR abgesenkt worden ist, wohl keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt, da die angefochtene Teilaufhebungsentscheidung im Grundsatz jedenfalls nicht zu beanstanden sein dürfte. Randnummer 7 Dies folgt aber – entgegen der Auffassung des SG – nicht bereits daraus, dass die DRV Berlin-Brandenburg der Antragstellerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem
  5. September 2009 zuerkannt hatte. Die Schlussfolgerung des SG, die Antragstellerin unterliege deshalb einem „Anspruchsausschluss nach dem SGB II“, ist falsch. Richtig ist vielmehr, dass die Antragstellerin entweder als erwerbsfähige Hilfebedürftige einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (§ 7 Abs 1 Satz 1 iVm §§ 19ff SGB II) oder als nicht erwerbsfähige Angehörige auf Sozialgeld (§ 7 Abs 2 Satz 1 iVm § 28 SGB II) hatte. Die Zuerkennung einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung erlaubt nämlich nicht automatisch die rechtliche Würdigung, die Antragstellerin sei aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbsfähig (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 2, § 8 Abs 1 SGB II) und gehöre somit nicht zum Kreis der Leistungsberechtigten iS des § 7 Abs 1 SGB II. Denn der rentenversicherungsrechtliche Begriff des Erwerbsfähigkeit ist mit dem in § 8 Abs 1 SGB II in Bezug genommenen grundsicherungsrechtlichen Begriff jedenfalls im Hinblick auf die Voraussetzungen einer sog Arbeitsmarktrente bei einem verbliebenen Restleistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden und gleichzeitiger Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes (stRspr des BSG: vgl hierzu im Einzelnen nur BSG SozR 2200 § 1246 Nr 13) nicht deckungsgleich (vgl hierzu eingehend: BSG, Urteil vom
  6. Dezember 2009 – B 14 AS 42/08 R, juris, RdNr 16 mwN). Sollte das Restleistungsvermögen der Antragstellerin auf absehbare Zeit unter drei Stunden täglich gesunken sein und wäre sie damit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerbsfähig iS des § 8 Abs 1 SGB II, würde damit nur ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach Maßgabe der §§ 19ff SGB II ausgeschlossen sein, da dieser die Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen voraussetzt. Sie könnte dann aber jedenfalls Sozialgeld beanspruchen (§ 7 Abs 2 Satz 1 iVm 28 SGB II), das die Antragsgegnerin ihr im Übrigen auch gewährt hatte, da sie mit ihrem erwerbsfähigen Sohn M in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, und ihr schon deshalb keine Ansprüche nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) zustehen (§ 28 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 41 Abs 1 Nr 2 SGB XII), weil es nach den medizinischen Untersuchungsbefunden nicht unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung wieder behoben werden kann (vgl BSG, aaO, RdNr 14). Mit dieser Begründung hatte auch zuvor das Land Berlin, vertreten durch das Sozialamt des Bezirksamtes R, mit Bescheid vom
  7. Juli 2009 (Bl 4 VA) die bisher nach dem Dritten Kapitel des SGB XII erbrachten Leistungen an die Antragstellerin und ihre beiden Söhne ab dem
  8. August 2009 eingestellt. Nach § 28 Abs 1 Satz 2 SGB II umfasst der Anspruch auf Sozialgeld die sich aus § 19 Satz 1 Nr 1 SGB II ergebenden Leistungen, mithin die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung. Soweit der Anspruch auf Sozialgeld sich der Höhe nach von einem Anspruch auf Arbeitslosengeld II unterscheiden kann, weil zB bestimmte Zuschüsse (z.B. nach § 24 SGB II) den Bezug von Arbeitslosengeld II erfordern, spielt das im vorliegenden Fall keine Rolle, weil die Antragstellerin nur einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung (§ 21 Abs 3 Nr 1 SGB II) neben der Regelleistung (und den hier nicht streitigen Leistungen der Kosten der Unterkunft und Heizung) beanspruchen konnte, der auch nicht erwerbsfähigen Personen zusteht. Randnummer 8 Vielmehr war die Antragsgegnerin – jedenfalls dem Grunde nach – berechtigt die Teilaufhebungsentscheidung für November 2009 aus den von ihr auch genannten Gründen zu treffen. Denn die Leistungsbewilligung vom
  9. Juli 2009 ist gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wegen einer wesentlichen Änderung in den Verhältnissen (teilweise) rechtswidrig geworden. Aus § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X iVm § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II iVm § 330 Abs 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch folgt, dass ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist, soweit nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt wird, das zum Wegfall oder Minderung des Anspruchs geführt haben würde; als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen ua Einkommen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums (§ 48 Abs 1 Satz 3 SGB X). Die Rentenzahlung für November 2009 musste für diesen Monat bereits als Einkommen nach §§ 11, 13 SGB II iVm §§ 2 Abs 2 und 4 Alg II-V angerechnet werden, obwohl zum Zeitpunkt des Erlasses des die Teilaufhebungsentscheidung verlautbarenden Bescheides vom
  10. November 2009 der Antragstellerin (und der mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden beiden Söhnen) die Rentenzahlung für diesen Monat noch nicht zugeflossen und mithin zur Deckung ihres Bedarfs (noch) nicht zur Verfügung gestanden hatte. Randnummer 9 Es konnte aber dem hilfsweise gestellten, den Erlass einer Regelungsanordnung (§ 86b Abs 2 Satz 2 SGG) betreffenden Antrag eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden. Denn ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin nach § 23 Abs 4 SGB II hätte ernsthaft in Betracht gezogen werden müssen. Nach dieser Vorschrift können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Mit dieser Regelung sollen insbesondere Fälle wie der vorliegende erfasst werden, in denen im Voraus bekannt ist, dass die Hilfebedürftigkeit wegen späteren Einkommenszuflusses für den Monat vermindert oder ausgeschlossen wird (vgl. BT-Drs 15/2997 Seite 24 und Lang/Blüggel in Eicher/Spellbrink, SBG II,
  11. Aufl 2008, RdNr 119 zu § 23). Da die hier in Rede stehende Rentenzahlung am
  12. November 2009 (Zeitpunkt der Antragstellung beim SG), noch nicht zugeflossen war, mit deren Zufluss aber noch Ende des Monats November 2009 angesichts der Mittelung des Rentenservices der Deutschen Post von Oktober 2009 sicher zu rechnen war, die der Antragstellerin bis zum
  13. November 2009 ausgezahlten Leistungen, soweit sie von der Bundesagentur für Arbeit zu erbringen waren, lediglich einen entsprechenden Bedarf von 102,00 EUR deckten, ihr tatsächlicher Bedarf insoweit aber 488,00 EUR betrug, so dass bereits seit dem
  14. November 2009 eine Unterdeckung ihres Bedarfs von 386,00 EUR bestand, und die Antragstellerin über keinerlei Rücklagen verfügte, dürfte das der Antragsgegnerin nach § 23 Abs 4 SGB II zustehende Ermessen zu Gunsten der Antragstellerin auf Null geschrumpft gewesen sein. Die Antragsgegnerin hätte somit die von der Antragstellerin zu überbrückende Zeit bis zur Rentenzahlung am Monatsende durch die Gewährung des beantragen Darlehen absichern müssen. Im Hinblick auf den existenzsichernden Charakter des beantragten Darlehens dürfte auch der für den Erlass einer Regelungsanordnung notwendige Anordnungsgrund iS eines eiligen Regelungsbedürfnisses vorgelegen haben. Randnummer 10 Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich. Gerichtskosten werden nicht erhoben und außergerichtliche Kosten werden nach §

§ 127Abs 4 ZPO nicht erstattet.

Randnummer 11 Der Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001004315

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