anspruchnahme öffentlicher Mittel; potentieller Anspruch auf aufstockende Leistungen nach dem SGB II; Abzug der Freibeträge; richtlinienkonforme Auslegung; Kindesunterhalt Orientierungssatz 1. Bei der Feststellung der Sicherung des Lebensunterhalts sind die Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen sind bis zu dem
einem Unterhaltstitel oder
einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag vom Einkommen abzusetzen. (Rn.27) 2. Der Begriff "ohne
anspruchnahme von öffentlichen Mitteln"
G ist im Zusammenhang mit der
G vorgesehenen Regelerteilungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes europarechtskonform so auszulegen, dass bei der Berechnung des berücksichtigungsfähigen Einkommens jedenfalls ein Abzug der Freibeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II nicht erfolgen darf. (Rn.33) Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der deutschen Botschaft
Ankara vom 12. Mai 2009 verpflichtet, den Klägerinnen Visa zum Zwecke der Familienzusammenführung zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen zuvor Sicherheit
Höhe des beizutreibenden Betrages leisten. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die 1994 und 1998 geborenen Klägerinnen sind türkische Staatsangehörige und begehren die Erteilung von Visa zum Zwecke des Nachzuges zu ihren
Deutschland lebenden Eltern. Randnummer 2 Der Vater der Klägerinnen hält sich seit 1989
der Bundesrepublik auf, die Mutter reiste mit dem jüngsten gemeinsamen Kind im Jahre 2000 ein. Die Klägerinnen haben noch weitere drei
der Türkei lebende volljährige Geschwister, die 1986, 1988 und 1990 geboren sind. Randnummer 3 Die Klägerinnen stellten am 11. März 2008 Visumanträge bei der Deutschen Botschaft
Ankara. Nach Beteiligung der zuständigen Ausländerbehörde Stuttgart lehnte die Beklagte die Visumerteilung mit Bescheiden vom
Ankara vom
der Ladung hingewiesen worden ist. Randnummer 13 Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
Form des Visums zum Kindernachzug ist rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen
ihren Rechten; die Klägerinnen haben einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 14 Rechtsgrundlage für die Visa zum Zwecke des Kindernachzuges ist § 32 Abs. 3 AufenthG. Danach ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, welches das
anspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann, wobei der Bezug der
G aufgeführten öffentlichen Leistungen unschädlich ist. Erforderlich ist die positive Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers
diesem Sinne zukünftig auf Dauer gesichert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - 1 C 17/08 - juris). Hierzu ist der voraussichtliche Unterhaltsbedarf mit den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln zu vergleichen. Randnummer 16 Der Unterhaltsbedarf setzt sich aus der Summe der auf die Familie entfallenden Regelsätze nach §§ 20, 28 SGB II, den Kosten für die Unterkunft (§ 22 SGB II) und den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 26 SGB II) zusammen. Randnummer 17 Für den Unterhaltsbedarf sind zunächst die jeweils gültigen monatlichen Regelleistungen nach dem SGB II anzusetzen. Die aktuelle Höhe der Regelsätze ergibt sich aus der Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Regelsatzfestsetzungsverordnung), für Baden-Württemberg gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Regelsätze
der Sozialhilfe (RegSatzV BW 2007 vom 16.01.2007, zuletzt neu gefasst durch Verordnung vom 2. Juni 2009 (GBl. S. 253) - zitiert nach juris). Randnummer 18 Der Bedarf der Familie der Klägerinnen beträgt 1.904,40 €: für die Eltern gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SGB II i.V.m. § 1 RegSatzV BW 2007 jeweils 323 €, (also 646 €), zweimal 251 € für die Klägerin zu 2) und ihren 10 Jahre alten Bruder (Altersstufe von 7 bis 14 Jahren), 287 € für die jetzt 16 Jahre alte Klägerin zu 1) (Altersstufe ab 15 Jahren) zuzüglich Wohnkosten
Höhe von 469,40€ (304,40 € Miete, 58 € Nebenkostenvorauszahlung, 107 € für Strom und Gas). Randnummer 19 Auf der Einnahmeseite sind die Erwerbseinkünfte der Eltern der Klägerinnen anzusetzen (§ 2 Abs. 3 Satz 4 AufenthG). Die Eltern der Klägerinnen erzielen nach den zur Akte gereichten aktuellen Nachweisen folgendes Einkommen: Randnummer 20 Der Vater erhält ein monatliches Durchschnittseinkommen
Höhe von 1658,60 €/Monat brutto und 1324,57 €/Monat netto aus seiner Tätigkeit bei der W. Stuttgart. Die Kammer berechnet das Durchschnittseinkommen wegen des nach der Erklärung des Klägervertreters
Folge der nicht mehr geleisteten Wochenendarbeit leicht gesunkenen Einkommens im Rahmen der prognostischen Betrachtung aus den Nachweisen vom Januar bis März 2010 (4.975,81 € brutto bzw. 3.973,72 € netto geteilt durch 3) und nicht als Durchschnitt der vergangenen 12 Monate, da mit dem im Jahr 2009 noch erzielten höheren Einkommen
der Zukunft nicht zu rechnen ist. Hierzu kommt der Verdienst aus der Nebentätigkeit bei der A.. Da der Lohn ausweislich der Arbeitsbescheinigung vom
Höhe von 154,85 € durchschnittlich abgezogen wird. Trotz der kontroversen Beurteilung, ob die Unterhaltspflicht für ein außerhalb der Bedarfsgemeinschaft lebendes Kind zum Leistungsanspruch nach dem SGB II führen kann (vgl: bejahend BVerwG, Urt. vom
einem Unterhaltstitel oder
einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag vom Einkommen abzusetzen. Damit ist jedenfalls der Betrag
Höhe der Unterhaltspfändung (154,85 € im Durchschnitt) einkommensmindernd zu berücksichtigen. Randnummer 28 Weitere Unterhaltspflichten für im Ausland lebende Kinder, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. vom 7. April 2009, a.a.O.) ebenfalls einkommensmindernd zu berücksichtigen wären, richten sich nach türkischem Recht. Die
der Türkei lebenden Geschwister der Klägerinnen sind 1986, 1988 und 1990 geboren, also alle volljährig. Gem. Art. 328 des Zivilgesetzbuches der Türkei (Zivilgesetzbuch Nr. 4721 v. 22.11.2001, Quelle: Bergmann/Ferid/Henrich:
ternationales Ehe- und Kindschaftsrecht, November 2009, Stand Türkei: 30. Juni 2003) dauert die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes. Ist das Kind volljährig und dauert die Ausbildung jedoch fort, sind die Eltern bis zum Ende der Ausbildung zum Unterhalt
dem Maße verpflichtet, das angesichts der Umstände von ihnen erwartet werden kann. Randnummer 29 Es gibt bereits keine Anhaltspunkte dafür, dass die
zwischen 24, 22 und 20 Jahre alten erwachsenen Geschwister der Klägerinnen sich noch
einer Ausbildung befinden und ihnen damit Unterhaltsansprüche gegen ihre Eltern zustünden. Hierauf kommt es im Ergebnis jedoch auch nicht an, da nach Auffassung der Kammer die Berücksichtigung eines potentiellen, nicht titulierten Unterhaltsanspruchs von im Ausland lebenden Kinder
der prognostischen Betrachtung (so BVerwG, Urteil vom 7. April 2009, a.a.O. Rn. 33) bei der europarechtskonformen Auslegung des Begriffs des gesicherten Lebensunterhaltes
G i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG mit Blick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
der Rechtssache Chakroun (Rs. C -578/08, Urt. vom 4. März 2010) nicht erfolgen darf. Der Europäische Gerichtshof betont
dem genannten Urteil, dass die
1 c) der RL 2003/86 (Familienzusammenführungsrichtlinie, umgesetzt durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007, im Folgenden „Richtlinie“) erlaubte Einschränkung des Rechts auf Familienzusammenführung, wonach der betreffende Mitgliedstaat vom Antragsteller den Nachweis verlangen kann, dass der Zusammenführende über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, die ohne
anspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaates für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreicht, eng auszulegen sei, weil die Genehmigung zur Familienzusammenführung die Grundregel darstelle und der den Mitgliedstaaten durch die Richtlinie eröffnete Handlungsspielraum nicht
einer Weise genutzt werden dürfe, die das Ziel der Richtlinie, die Familienzusammenführung zu begünstigen,
seiner praktischen Wirksamkeit beeinträchtigen würde (EuGH, a.a.O. Rn. 43 f.). Daher ist nach Auffassung der Kammer die Berücksichtigung eines potentiell titulierbaren Anspruchs auf Unterhalt zu Lasten des Familienzusammenführenden -
sbesondere im Falle von bereits erwachsenen Kindern, die bisher keinen Unterhaltstitel erwirkt haben -, bei richtlinienkonformer Auslegung nicht vorzunehmen. Randnummer 30 Der Abzug eines titulierten Unterhaltsanspruchs ist hingegen von der Ermächtigung durch die Richtlinie gedeckt, da diese
1 c) darauf abstellt, ob der Zusammenführende über feste und regelmäßige Einkünfte zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und desjenigen seiner Familie verfügt und der Vater der Klägerinnen über den als Unterhalt für seinen Sohn gepfändeten Betrag nicht frei verfügen kann. Randnummer 31 Nach Abzug des Betrages der Unterhaltspfändung verbleiben vom monatlichen Nettoeinkommen der Eltern der Klägerinnen 2.255,91 €. Randnummer 32 Im Falle eines weiteren Abzuges der Freibeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 30 SGB II wäre das verbleibende zu berücksichtigende Einkommen der Eltern niedriger als der Bedarf: Nach §§ 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II ist bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von
sgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Nach § 30 SGB II ist bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich für den Teil des monatlichen Einkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 800 Euro beträgt, auf 20 vom Hundert und für den Teil des monatlichen Einkommens, der 800 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt, auf 10 vom Hundert. An Stelle des Betrages von 1.200 Euro tritt für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind
Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1.500 Euro. Im vorliegenden Fall ergäbe sich bei Anwendung dieser Vorschriften ein weiterer Abzug
Höhe von 438,90 € (beim Vater: 100 € nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II und 210 € gem. § 30 SGB II und bei der Mutter 100 € nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II und 28,90 € nach § 30 SGB II).
diesem Fall wäre der Lebensunterhalt nicht gesichert, da damit ein anrechenbares Einkommen
Höhe von 1817,01 € bei einem Bedarf von 1904,40 € und somit ein Fehlbetrag von 87,39 € verbliebe. Randnummer 33 Entgegen der bisherigen Auffassung
der Rechtsprechung ist nach Überzeugung der Kammer nach der oben bereits zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 4. März 2010 der Begriff „ohne
anspruchnahme von öffentlichen Mitteln“
G im Zusammenhang mit der
G vorgesehenen Regelerteilungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes europarechtskonform so auszulegen, dass bei der Berechnung des berücksichtigungsfähigen Einkommens jedenfalls ein Abzug der Freibeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II nicht erfolgen darf. Randnummer 34 Wie bereits ausgeführt, stellt der EuGH
der o.g. Entscheidung fest, dass die Familienzusammenführung die Grundregel darstelle und die den Mitgliedsstaaten eingeräumten Einschränkungsmöglichkeiten eng auszulegen seien. An diesem Maßstab orientiert führt der EuGH dann aus, dass der Begriff „Sozialhilfeleistungen des … Mitgliedstaats“ ein autonomer Begriff des Unionsrechts sei, der nicht anhand von Begriffen des nationalen Rechts ausgelegt werden könne. Art. 7 Abs. 1 Buchst. c Satz 1 der Richtlinie stelle dem Begriff „feste und regelmäßige Einkünfte, die … für seinen Lebensunterhalt … ausreichen“ den Begriff „Sozialhilfe“ gegenüber. Diese Gegenüberstellung zeige, dass mit dem Begriff „Sozialhilfe“
der Richtlinie eine Hilfe gemeint sei, die von den öffentlichen Behörden auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene gewährt werde und die ein Einzelner,
diesem Fall der Zusammenführende,
Anspruch nehme, wenn er nicht über feste und regelmäßige Einkünfte zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und desjenigen seiner Familie verfüge und deshalb Gefahr laufe, während seines Aufenthalts die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats
Anspruch nehmen zu müssen (ebenda
Rn. 45 mit Hinweis auf EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2007, Eind, C-291/05, Slg. 2007, I 10719, Randnr. 29). Weiterhin definiert der Gerichtshof den Begriff der Sozialhilfe als eine Hilfe, die einen Mangel an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünften ausgleiche, nicht aber eine Hilfe, die es erlauben würde, außergewöhnliche oder unvorhergesehene Bedürfnisse zu befriedigen (ebenda, Rn. 49). Randnummer 35 Auch
anderen Urteilen hat der EuGH bereits den Begriff definiert: So heißt es
der Rs. Skalka (Urteil vom 20. April 2004, C-160/02), eine Leistung sei der Sozialhilfe zuzuordnen, weil sie nicht von bestimmten Beschäftigungs- oder Beitragszeiten abhänge und zum Ziel habe, einen Zustand offensichtlicher Bedürftigkeit zu lindern. Soweit die Funktion der Leistung darin bestehe, ein Existenzminimum zu sichern, habe diese Leistung Sozialhilfecharakter (a.a.O, Rn. 22, 24).
einer weiteren Entscheidung (Rs. Vatsouras, Urt. vom 4. Juni 2009, C-22/08) hat der EuGH festgestellt, dass es nicht darauf ankomme, wie eine Leistung nach nationalem Recht eingestuft werde, sondern auf den Zweck der Leistung. Der EuGH führte aus, dass finanzielle Leistungen, die unabhängig von ihrer Einstufung nach nationalem Recht den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen, nicht als „Sozialhilfeleistungen“ angesehen würden (a.a.O. Rn. 42, 45). Randnummer 36 Die Schlussfolgerung des EuGH
dem Urteil vom 4. März 2010, die Wendung „
anspruchnahme der Sozialhilfeleistungen“
1 Buchst. c der Richtlinie sei dahin auszulegen, dass sie einem Mitgliedstaat nicht erlaube, eine Regelung für die Familienzusammenführung zu treffen, die dazu führe, dass die Familienzusammenführung einem Zusammenführenden nicht gestattet werde, der nachgewiesen habe, dass er über ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte verfüge um die allgemein notwendigen Kosten des Lebensunterhalts für sich und seine Familienangehörigen zu bestreiten, jedoch wegen der Höhe seiner Einkünfte die besondere Sozialhilfe zur Bestreitung besonderer,
dividuell bestimmter notwendiger Kosten des Lebensunterhalts, einkommensabhängige Befreiungen von Abgaben nachgeordneter Gebietskörperschaften oder einkommensunterstützende Maßnahmen im Rahmen der gemeindlichen Politik für Einkommensschwache („minimabeleid“)
Anspruch nehmen könne (vgl. Rn. 52), ist entgegen der Auffassung der Beklagten und der Beigeladenen nicht auf die dort streitgegenständliche niederländische Rechtslage beschränkt, sondern trifft eine allgemeine Aussage, die auch bei der Auslegung der deutschen Rechtsgrundlagen für die Familienzusammenführung zu berücksichtigen ist. Die Antwort des EuGH zeigt, dass es ausschließlich um die Betrachtung geht, ob der Ausländer ausreichende Mittel hat, um die allgemein notwendigen Kosten des Lebensunterhalts für sich und seine Familienangehörigen zu decken. Die für die Beurteilung der deutschen Rechtslage maßgebliche Aussage der Entscheidung des EuGH ist, dass der
1 c) der Richtlinie verwendete Begriff der „Sozialhilfeleistungen“ ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist und davon Leistungen umfasst seien, die einen Mangel an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünften ausgleichen. Mit der Definition des Begriffes „Sozialhilfeleistungen“
der Richtlinie gibt der EuGH auch die Grenze des Gestaltungsspielraumes der Mitgliedstaaten für die Anforderungen an die Sicherung des Lebensunterhaltes vor. Die Mitgliedstaaten dürfen demnach nur den Nachweis fordern, dass das Einkommen des Zusammenführenden ausreicht, um die allgemein notwendigen Kosten des Lebensunterhalts für sich und seine Familienangehörigen zu decken. Aus der Entscheidung des EuGH ergibt sich auch, dass ein Ausschluss der Familienzusammenführung wegen der tatsächlichen oder potentiellen
anspruchnahme von anderen öffentlichen Leistungen von der Richtlinie nicht gedeckt ist. Randnummer 37 Vor diesem Hintergrund kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten für die Auslegung des Begriffs „Sozialhilfeleistungen“, der vom Gerichtshof als autonomer Begriff des Unionsrechts definiert worden ist, nicht auf die nationale Ausgestaltung an. Daher steht der Anwendbarkeit der vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsätze auf die deutsche Rechtslage nicht entgegen, dass das niederländische System der Sozialhilfe
allgemeine und besondere Sozialhilfe aufgeteilt ist, während die Leistungen nach dem SGB II als einheitliche Leistung gewährt werden. Randnummer 38 Der Gerichtshof hat mit der vorgegebenen engen Auslegung des Begriffes „Sozialhilfe“ und der für unschädlich angesehenen
anspruchnahme der niederländischen „besonderen Sozialhilfe“ Maßstäbe aufgestellt, mit denen die von der deutschen Rechtspraxis und dem deutschen Gesetzgeber bisher als zulässig erachtete Einschränkung des Rechts auf Familienzusammenführung aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Haushalte nicht mehr vereinbar ist.
der für die bisherige Rechtsprechung maßgeblichen Entscheidung vom 28. August 2008 (1 C 32/07) hat das Bundesverwaltungsgericht
Rn. 21, 22 und Rn. 24 den Begriff des gesicherten Lebensunterhaltes
G so ausgelegt, dass sämtliche
2 SGB II genannten Beträge bei der Ermittlung des Einkommens abzusetzen seien, weil der Lebensunterhalt dann nicht gesichert sei, wenn ein Anspruch auf (aufstockende) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bestehe. Dies sei mit dem Sinn und Zweck der Regelung zu begründen, der darin bestehe, neue Belastungen für die öffentlichen Haushalte zu vermeiden. Die Lebensunterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 AufenthG werde
der Begründung des Gesetzentwurfs als eine der Erteilungsvoraussetzungen von grundlegendem staatlichen
teresse und als wichtigste Voraussetzung, um die
anspruchnahme öffentlicher Mittel zu verhindern, bezeichnet (BT-Drucks 15/420 S. 70). Der
erster Linie aus arbeitsmarkt- bzw. beschäftigungspolitischen Gründen
dieser Höhe gewährte Freibetrag nach § 30 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SGB II, der
Abschnitt 2 (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts) Unterabschnitt 3 (Anreize und Sanktionen) geregelt sei, ändere nichts daran, dass das Arbeitslosengeld II selbst eine einheitliche Leistung zur Lebensunterhaltssicherung darstelle. Randnummer 39 Die Kernaussage des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Freibeträge trotz ihrer arbeitsmarktpolitischen Zielsetzung abzuziehen seien, weil das Arbeitslosengeld II selbst eine einheitliche Leistung zur Lebensunterhaltssicherung darstelle und die Richtlinie
1 c) es den Mitgliedstaaten erlaube, von dem Zusammenführenden den Nachweis zu verlangen, dass er über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, die ohne
anspruchnahme von Sozialhilfeleistungen des Mitgliedstaates für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen, steht im Lichte des Urteils des EuGH im Fall Chakroun nicht mehr im Einklang mit der Auslegung von Art. 7 Abs. 1 c) der Richtlinie durch den EuGH. Denn danach kommt es für die Frage, ob die Freibeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II und § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II bei der Berechnung des für die Familienzusammenführung notwendigen Lebensunterhaltes abgezogen werden dürfen, nicht darauf an, dass diese Beträge im SGB II geregelt sind und dass das Arbeitslosengeld II selbst eine einheitliche Leistung zur Lebensunterhaltssicherung darstellt. Vielmehr ist entscheidend,
welcher Höhe das nationale Recht den für die Deckung der allgemein notwendigen Kosten des Lebensunterhaltes erforderlichen Betrag bestimmt. Von der Richtlinie ist ein Ausschluss der Familienzusammenführung wegen eines potentiellen Angewiesenseins auf öffentliche Leistungen nicht gedeckt, sondern nur die Festlegung eines Mindestbedarfs, den der Familienzusammenführende für sich und seine Familienangehörigen decken können muss. Für den Mindestbedarf sind mangels einer speziellen Regelung im Aufenthaltsgesetz die Beträge maßgeblich, die das SGB II und die Regelsatzverordnung als Regelleistung vorgeben. Denn wie der Gesetzgeber des SGB II
der Gesetzesbegründung zu § 20 SGB II ausgeführt hat, umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts – wie der Regelsatz im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch - das „soziokulturelle“ Existenzminimum. Die Überschrift zum Abschnitt 2 des SGB II „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts“ enthält die einleitende Erklärung, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts deckten den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen
Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen. (BT-Drs. 15/1516, S. 56). Randnummer 40
dem die Beklagte meint, der Europäische Gerichtshof hätte die niederländische Regelung aus dem Grund kritisiert, dass darin ein wegen der Ausgestaltung der besonderen Sozialhilfe nur potentiell bestehender Anspruch auf Leistungen die Familienzusammenführung ausschließe, verkennt sie, dass der EuGH das Argument des potentiellen Anspruchs nur als Begründung dafür angeführt hat, dass, weil einige Gemeinden einen geringeren Betrag als die vom Zusammenführenden geforderten 120 Prozent des Mindestlohns als Richtbetrag zugrunde legten, dies der These widerspreche, ein Einkommen
Höhe von 120 Prozent des Mindestlohns sei unabdingbar (vgl. ebenda, Rn. 49, 50). Randnummer 41 Daher wäre ein wegen der Erwerbstätigenfreibeträge bestehender aufstockender Anspruch nach den oben genannten Vorgaben des EuGH
sbesondere auch unter Berücksichtigung der im Urteil „Vatsouras“ enthaltenen Vorgabe, dass es für die Frage, ob eine Leistung als Sozialhilfe einzuordnen ist, nicht auf die Einordnung nach dem nationalen Recht ankomme, sondern dies nach dem Zweck der Leistung zu erfolgen habe (a.a.O. Rn. 45), nur dann als „Sozialhilfe“ i.S.d. Richtlinie zu betrachten, wenn sein Zweck die Deckung der allgemein notwendigen Kosten des Lebensunterhaltes wäre. Dies ist jedenfalls bzgl. der Freibeträge nach §§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, 30 SGB II nicht der Fall. Denn
der Gesetzesbegründung zu § 30 SGB II (BT-Drs. 15/1516, S. 59) heißt es, die Vorschrift lege fest,
welcher Höhe Erwerbseinkommen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werde. Das Anrechnungssystem trage dem Grundsatz Rechnung, dass derjenige, der arbeitet, mehr Geld zur Verfügung haben solle als derjenige, der trotz Erwerbsfähigkeit nicht arbeite. Die Höhe der Freibeträge sei im Rahmen des Arbeitslosengeldes II finanziell vorteilhafter als auf Grund der bisherigen Sozialhilfepraxis. Hierdurch solle ein höherer Anreiz zur Arbeitaufnahme geschaffen werden. Bislang blieben nämlich – unabhängig von der Größe der Bedarfsgemeinschaft – von dem erzielten Nettoerwerbseinkommen jeweils nur maximal 50 vom Hundert des alten sozialhilferechtlichen Eckregelsatzes eines Haushaltsvorstandes/Alleinstehenden für laufende Leistungen frei. Das der Vorschrift zugrunde liegende Anreizsystem erhöhe die finanziellen Anreize zur Aufnahme bzw. Aufrechterhaltung einer Erwerbstätigkeit. Randnummer 42 Aus diesen Erwägungen lässt sich eindeutig entnehmen, dass die Regelsätze ohne die Freibeträge als ausreichend für die Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt angesehen werden und es der Zweck der Freibeträge nach §§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, 30 SGB II ist, einen höheren Anreiz zur Arbeitsaufnahme bzw. Beibehaltung der Erwerbstätigkeit zu schaffen. Diese Einschätzung hat auch das Bundesverwaltungsgericht
seinem Urteil vom 28. August 2008 (1 C 32/07, a.a.O.) vertreten, denn dort wird ausgeführt, der Freibetrag nach § 30 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SGB II werde
erster Linie aus arbeitsmarkt- bzw. beschäftigungspolitischen Gründen gewährt (vgl. Rn. 22). Auch aus dem System der Berechnung der Freibeträge nach § 30 SGB II wird deutlich, dass die Freibeträge nicht zur Deckung des Lebensunterhaltes sondern allein als Anreiz für die Erwerbstätigkeit bestimmt sind. Die Beträge steigen (bis zur Höchstgrenze von 1.200 bzw. 1.500 €) mit dem erzielten Einkommen. Die Kosten des Lebensunterhaltes steigen jedoch nicht linear mit dem erzielten Einkommen. D.h. ein Arbeitnehmer, der 900 € im Monat verdient, hat nicht regelmäßig niedrigere Lebenshaltungskosten als ein Arbeitnehmer, der 1.200 € verdient. Nach dem System des § 30 SGB II wäre jedoch der Freibetrag bei 900 € Einkommen 150 € und bei 1.200 € Einkommen 180 €. Randnummer 43 Wenn von dem Einkommen der Eltern der Klägerinnen die Freibeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II
Höhe von 238,90 € nicht abgezogen werden, verbleiben vom Nettoeinkommen auch im Falle des Abzuges des pauschalen Freibetrages nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II
Höhe von jeweils 100 € noch 2055,91 €. Dies deckt den Bedarf von 1904,40 €. Randnummer 44 Daher ist es nicht entscheidungserheblich und kann offen bleiben, ob der Abzug des pauschalen Freibetrages von der Richtlinie gedeckt ist. Hierfür spricht, dass davon ausgegangen werden kann, dass Erwerbstätige grundsätzlich höhere Kosten für den Lebensunterhalt brauchen und daher bei diesen Personen eine höhere Grenze für den notwendigen Lebensunterhalt festgesetzt werden könnte. Gegen die Höhe des Pauschalbetrages spricht andererseits, dass der Freibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB II, die
2 Satz 1 Nr. 3 - 5 SGB II genannten Kosten, die im Falle der Erwerbstätigkeit anfallen, ersetzt. Es handelt sich dabei jedoch bis auf die
Nr. 5 geregelten mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben um Kosten, die nicht zwangsläufig mit der Erwerbstätigkeit anfallen (wie die
Nr. 4 geregelten geförderten Altersvorsorgebeiträge nach § 82 EStG oder die
Nr. 3 genannten Versicherungen). Daher ist es wegen der vom EuGH vorgegebenen engen Auslegung des Begriffs „Sozialhilfeleistungen“ zwar möglich, dass bei Erwerbstätigen wegen der mit der Erwerbstätigkeit tatsächlich verbundenen Ausgaben der Bedarf pauschal höher angesetzt wird, als der Regelsatz im SGB II: Die Kammer hat jedoch Zweifel daran, ob die derzeitige Höhe von 100 € gerechtfertigt sein kann. Denn diese Summe soll derzeit neben diesen Ausgaben auch noch die
2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SGB II geregelten Beträge umfassen, die unter der engen europarechtlichen Auslegung des Begriffs nicht unter Sozialhilfe i.S.d. Art. 7 Abs. 1 c) der Richtlinie fallen. Da der Lebensunterhalt der Klägerinnen auch dann gedeckt ist, wenn der Freibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II
Höhe von zweimal 100 € einkommensmindernd berücksichtigt wird, nicht jedoch der Freibetrag nach § 30 SGB II, lässt die Kammer die Frage aber dahinstehen. Randnummer 45 Aus den gleichen Gründen kann die Frage offen bleiben, ob ein weiterer Abzug der als Tilgung von Unterhaltsrückständen vom Vater der Klägerinnen monatlich gezahlten 50 € erfolgen darf. Randnummer 46 Ausreichender Wohnraum ist auch vorhanden (§ 2 Abs. 4 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). § 2 Abs. 4 AufenthG definiert den unbestimmten Rechtsbegriff „ausreichender Wohnraum“ nicht abschließend sondern bestimmt eine Ober- und Untergrenze und setzt damit einen Spielraum für das fest, was
der Verwaltungspraxis allenfalls gefordert werden darf bzw. mindestens zu fordern ist. Die Obergrenze bildet der Sozialwohnungsstandard. Die Untergrenze wird bestimmt durch die Wohnraumüberwachungsgesetze der Länder. Der so entstandene Spielraum wurde bereits durch die Verwaltungsvorschrift zu § 17 Abs. 4 AuslG ausgefüllt.
sofern kann auf die Ausführungen dort Bezug genommen werden (Nr. 17.4 AuslG-VwV). Entsprechend der demnach weiterhin anwendbaren allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundes zu § 17 AuslG ist eine abgeschlossene Wohnung mit Küche, Bad, WC stets als ausreichend anzusehen, wenn für jede Person über sechs Jahren zwölf Quadratmeter und für jede Person unter sechs Jahren zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. Maßgebend ist nicht die für jede Person zur Verfügung stehende Wohnfläche, sondern die Wohnungsgröße einschließlich der Nebenräume
sgesamt. Eine Unterschreitung dieser Wohnungsgröße um etwa 10 % ist unschädlich. Randnummer 47 Die Eltern der Klägerinnen bewohnen eine 76,55 m² große 3-Zimmer-Wohnung
Stuttgart zusammen mit dem 10 Jahre alten Bruder der Klägerinnen. Im Nachzugsfall ergibt sich damit eine Wohnfläche von 15,31 m² pro Person. Randnummer 48 Schließlich haben die Nachzugsvoraussetzungen wie erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.