formelle Präklusion auch wenn Miteigentümer Einwendungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung geltend gemacht haben; Abwägung der Überplanung unbebauter Grundstücke als Grünflächen zwecks Vermeidung von Sichtbeeinträchtigungen Leitsatz 1. Der Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrags wegen formeller Präklusion gemäß § 47 Abs. 2a VwGO steht grundsätzlich nicht entgegen, dass andere Miteigentümer eines planbetroffenen Grundstücks im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen geltend gemacht haben. (Rn.23) 2. Zur Abwägung bei der Überplanung einzelner unbebaut gebliebener Grundstücke innerhalb eines allgemeinen Wohngebietes als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage zur Vermeidung weiterer Beeinträchtigungen von Sichtbe-ziehungen aus einer als Teil des Weltkulturerbes denkmalgeschützten historischen Parkanlage. (Rn.27) Tenor Die Satzung der Landeshauptstadt Potsdam über die erste (förmliche) Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 „Berliner Straße/Havelseite", Teilbereich Berliner Straße 75 G – 75 L", bekannt gemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Potsdam Nr. 9/2008 vom 29. Mai 2008, ist unwirksam. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller zu 3. und 4. wird zurückgewiesen. Die Antragsteller zu 3. und 4. tragen ¼ der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin trägt ¾ der Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen zu 1. und 2. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücksflächen und zum Teil von Wohnungen in der Wohnanlage „A...“, die im Plangebiet des am 17. Februar 1995 in Kraft getretenen (ursprünglichen) Bebauungsplans Nr. 7 „Berliner Straße/Havelseite“ liegt. Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplans erstreckt sich auf das so genannte Glienicker Horn, eine an die Havel grenzende Landzunge nordwestlich des Babelsberger Parks. Sowohl der Babelsberger Park als auch die angrenzenden Gewässer der Havel befinden sich im räumlichen Geltungsbereich der Satzung zum Schutz des Denkmalbereichs Berlin-Potsdamer Kulturlandschaft, gemäß Eintragung in die Liste des Kulturerbes der Welt (World Heritage List der UNESCO), vom 30. Oktober 1996. In östlicher Richtung des Plangebiets liegen jenseits der Havel auf Berliner Gebiet die ebenfalls zum Bereich des Weltkulturerbes gehörenden Parkanlagen des Jagdschlosses Glienicke und des Volksparks Klein Glienicke. Randnummer 2 Aufgrund einer notariellen Urkunde (Teilungserklärung) vom 2. März 1998 wurde u.a. das dort als Gemeinschaftsgrundstück L bezeichnete Flurstück 788/12 der Flur 2 der Gemarkung Potsdam geschaffen, das als Verkehrsfläche der Erschließung der anliegenden Grundstücke A bis K dient. Auf den Grundstücken A bis J sollten Villen errichtet und Wohnungseigentumsrechte begründet werden. Das Grundstück K (Flurstück 788/6) war bereits mit der im Eigentum der Antragstellerin zu 1. stehenden „Villa K...“ bebaut. Die Miteigentumsanteile am Gemeinschaftsgrundstück L wurden nach dem Verhältnis der Flächengrößen der Grundstücke A bis K gebildet und den Eigentümern dieser Grundstücke zugeordnet. Auf diese Weise sollte an dem Gemeinschaftsgrundstück L eine Miteigentümergemeinschaft gemäß §§ 1008 ff., 742 ff. BGB errichtet werden. In Ziffer VII. der notariellen Urkunde vom 2. März 1998 ist zur Lasten- und Kostentragung folgendes bestimmt: Jeder Miteigentümer trägt die Lasten sowie die Kosten der Erhaltung, Verwaltung und gemeinschaftlichen Benutzung des Grundstücks L und seiner Anlagen entsprechend seinem Miteigentumsanteil. Zu diesen Kosten gehören auch die Kosten der Unterhaltung und Erhaltung der auf dem Grundstück L einzurichtenden Leitungen, Geh- und Fahrflächen, des Schmutzwasser-Übergabeschachtes, der Transformatorenstation, der Pförtnerloge und der Sicherungsanlagen, soweit diese nach den unter Ziffer V. bestellten Grunddienstbarkeiten auf das Grundstück L entfallen, sowie sämtliche Betriebskosten hierfür, einschließlich der Kosten für das Personal der Pförtnerlogen-Anlage." Randnummer 3 Nach 1998 wurden die in der Teilungserklärung genannten Grundstücke A bis F veräußert, entsprechend den Bestimmungen des Bebauungsplans Nr. 7 mit mehrgeschossigen Wohnhäusern (so genannten Stadtvillen) bebaut, in Wohnungseigentum aufgeteilt und bezogen. Die im ufernahen Bereich südlich der Villa K... gelegenen, im Teilungsplan genannten Grundstücke G bis J (Flurstücke 788/10, 788/11, 788/13 und 788/14) sind bis heute unbebaut. Diese (im Geltungsbereich des angegriffenen Änderungsbebauungsplans gelegenen Grundstücke) wurden im Jahr 2002 von der Antragstellerin zu 1. (Flurstücke 788/10 und 788/11) und der Antragstellerin zu 2. (Flurstücke 788/13 und 788/14) erworben. Das zuletzt genannte Grundstück (Grundstück I) veräußerte die Antragstellerin zu 2. im Jahr 2005 ihrerseits weiter an die Eheleute L.... Für die übrigen Grundstücke (Grundstücke G, H und J) stellten die Antragstellerinnen zu 1. und 2. am 9. Mai 2006 jeweils Anträge auf Bauvorbescheid, die - unter Berufung auf die am 31. August 2005 zugleich mit dem Aufstellungsbeschluss für den Änderungsbebauungsplan beschlossene Veränderungssperre - abgelehnt worden sind. Die hiergegen erhobenen Klagen sind – ebenso wie die Klage der Eigentümer des Grundstücks I (Berliner Straße 75 H) gegen die Versagung der beantragten Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses - noch beim Verwaltungsgericht Potsdam anhängig (4 K 2222/06, 4 K 2217/06 und 4 K 1787/06). Randnummer 4 Die Antragsteller 3. und 4. sind jeweils gemeinsam (Antragsteller zu 3.) bzw. allein (Antragstellerin zu 4.) Wohnungseigentümer in einer der Wohnungseigentümergemeinschaften auf den bebauten Grundstücken im Bereich des Bebauungsplans Nr. 7. Zu den Wohnungen gehört jeweils ein Miteigentumsanteil an dem teilweise im Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplans gelegenen Erschließungsgrundstück (Flurstück 788/12). Mit am 14. Dezember 2007 verkündetem Urteil (1 O 410/06) hat das Landgericht Potsdam die (weiteren) Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft Eigentümergemeinschaft A...Grundstück L,..., antragsgemäß u.a. zur Zustimmung der von den Eigentümern des Grundstücks I begehrten Änderung der Kostenverteilungsregelung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Brandenburgische Oberlandesgericht mit am 5. Februar 2009 verkündetem Urteil (5 U 32/08) unter Neufassung des Tenors des erstinstanzlichen Urteils zurückgewiesen. Randnummer 5 Am 31. August 2005 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan Nr. 7 „Berliner Straße/Havelseite“ im Teilbereich Berliner Straße 75 G bis 75 L zu ändern. Zur Sicherung der Planung beschloss die Stadtverordnetenversammlung ferner eine Veränderungssperre; ein hiergegen gerichteter Normenkontrollantrag der Eigentümer des Grundstücks I (Flurstück 788/14) blieb ohne Erfolg (Urteil des Senats vom 19. Dezember 2006 – OVG 2 A 21.05 –, juris). Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Änderungsbebauungsplans und der Begründung erfolgte in der Zeit vom 10. April bis 11. Mai 2007. In der Auslegungsbekanntmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Potsdam vom 29. März 2007 wurde darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 4. Mai 2007 nahmen die Antragstellerinnen zu 1. und 2. zu dem Entwurf Stellung. Mit Schreiben vom 9. Mai 2007 machten ferner „Eigentümer der Wohnanlage Arkadien gemäß anliegender Unterschriftenliste“ Bedenken gegen die Planung geltend. Das von den Antragstellern (unstreitig) nicht unterschriebene Schreiben, in dem als „Kontaktadresse“ Name und Anschrift eines Regierungsbaudirektors a.D. S... angegeben werden, schließt mit der Bemerkung: „Diese Ausführungen werden von der wesentlichen Mehrheit der Wohnungseigentümer mit getragen, wenn auch wegen Abwesenheit nicht alle Befürworter hier unterzeichnen können“. Ferner ist das Schreiben mit folgender handschriftlicher Anmerkung versehen: „Nicht unterschrieben haben auch Anwohner, die zwar anwesend sind, sich aber gegen diesen Brief aussprechen.“ Randnummer 6 In ihrer Sitzung vom 7. Mai 2008 entschied die Stadtverordnetenversammlung über die vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit und beschloss die erste (förmliche) Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 „Berliner Straße/Havelseite“, Teilbereich Berliner Straße 75 G bis 75 L als Satzung. Der Beschluss des Bebauungsplanes wurde im Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam vom 29. Mai 2008 bekannt gemacht. Durch den angegriffenen Änderungsbebauungsplan wird der ursprüngliche Bebauungsplan insoweit geändert, als die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes in Bezug auf die im ufernahen südöstlichen Bereich des Glienicker Horns belegenen Flurstücke 788/10, 788/11, 788/12 (teilweise), 788/13 und 788/14 (teilweise) der Flur 2 der Gemarkung Potsdam durch die Festsetzung als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage ersetzt wird und die im ursprünglichen Bebauungsplan vorhandenen vier Baufelder gestrichen werden. Nach den textlichen Festsetzungen sind vorhandene Bäume, Sträucher und offene Wiesenflächen zu erhalten (1.1); bei Abgang von Bäumen, für die der Plan eine Erhaltungsbindung festsetzt, ist an gleicher Stelle gleichartiger Ersatz zu pflanzen (1.2). Als Ziel der Planänderung wird in der Planbegründung „die Verbesserung der Verträglichkeit der städtebaulichen Situation im Hinblick auf die bestehenden Sichten aus den historischen Parkanlagen und den Schutz des empfindlichen landschaftlich-architektonischen Gefüges im Weltkulturerbebereich“ genannt (S. 4). Ferner wird zur Begründung der Änderung u.a. ausgeführt, dass die Anfang 1990 errichtete Bebauung des Glienicker Horns mit Stadtvillen für die umgebenden Parkanlagen (Park Babelsberg, Park Glienicke, Jagdschlosspark Glienicke) eine erhebliche Beeinträchtigung darstelle. Die fachlichen und politischen Diskussionen und geäußerten Bedenken zur entstehenden Bebauung am Glienicker Horn hätten zur Konkretisierung und einer neuen Bewertung der denkmalpflegerischen Gesichtspunkte geführt (S. 5). Randnummer 7 Die Antragstellerinnen zu 1. und 2. haben am 2. Juni 2008 den Normenkontrollantrag gestellt, dem die Antragsteller zu 3. und 4. mit am 5. August 2008 eingegangenem Schriftsatz beigetreten sind. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, die Festsetzung „Private Grünfläche – Parkanlage“ sei weder rechtlich noch tatsächlich vollzugsfähig. Die betroffenen Baugrundstücke und die Erschließungsfläche seien jeweils zu klein, um für sich eine Parkanlage im Sinne des Gesetzes bilden zu können. Es bestehe auch keine gesetzliche Grundlage, wonach die verschiedenen Eigentümer zur gemeinsamen Herstellung und Unterhaltung einer Parkanlage gezwungen werden könnten. Es handele sich um eine ausschließlich negative und daher planungsrechtlich unzulässige Festsetzung zum Ausschluss der bisher im Bebauungsplan Nr. 7 vorgesehenen baulichen Nutzung. Randnummer 8 Die Abwägung beruhe auf einem unzutreffenden Sachverhalt in Bezug auf die Schutzwürdigkeit der Eigentümerposition. Die Festsetzung als „Private Grünfläche – Parkanlage“ habe eine vollständige Entwertung der im Eigentum der Antragstellerinnen zu 1. und 2. stehenden Flächen zur Folge, weil diese weder veräußert werden könnten noch ihnen irgendein privatnütziger Zweck verbleibe. Die Antragstellerinnen hätten sich überdies weiterhin mit einem hohen Anteil an der Unterhaltung der im Miteigentum aller Wohnungs- bzw. Grundstückseigentümer stehenden Erschließungsanlage im Umfang von insgesamt ca. 55.000 € im Jahr zu beteiligen, obwohl diese nicht mehr Erschließungszwecken für die bauliche Nutzung ihrer Grundstücke diene. Der bis auf den umstrittenen Bereich umgesetzte Bebauungsplan Nr. 7 habe ein eigentumsrechtlich geschütztes hohes Vertrauen in den Fortbestand der Bebaubarkeit der Grundstücke begründet. Eine verstärkte Schutzwürdigkeit der Eigentümerposition folge zudem daraus, dass die Voreigentümerin auf der Grundlage des Bebauungsplans sowie einer Vereinbarung mit der Stadt den Uferstreifen zur öffentlichen Nutzung freigegeben und auf eigene Kosten entsprechend hergerichtet habe. Gehe man mit der Antragsgegnerin davon aus, dass sie wegen des Ablaufs der Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 2 BauGB keine Entschädigung für den Baulandverlust verlangen können, komme die Herabzonung einer entschädigungslosen Enteignung nahe. Die Annahme des Plangebers, dass die Antragstellerinnen bzw. die Voreigentümerin die umstrittenen Flächen bereits als private Grünfläche hergerichtet hätten und diese entsprechend genutzt würden, sei unzutreffend. Das an die Villa K... angrenzende Grundstück sei nur deshalb als Teil der leer stehenden Gesamtanlage gärtnerisch angelegt, um potentiellen Käufern dieser Villa eine Nutzungsoption zu zeigen. Auf den übrigen Grundstücken sei Spontanvegetation entstanden. Soweit Anwohner diese Fläche für Freizeitzwecke nutzten, handele es sich um eine aus der Situation gegebene „wilde“ Nutzung. Die Tatsache, dass die vier Grundstücke zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre nicht bebaut gewesen seien, beruhe ausschließlich auf internen wirtschaftlichen Entwicklungen bei der damaligen Eigentümergesellschaft. Die Belange der Antragsteller zu 3. und 4. seien bei der Änderungsplanung überhaupt nicht berücksichtigt worden, obwohl die Frage der Höhe des Wohngelds sowohl für den Wert einer Eigentumswohnung als auch für die wirtschaftliche Lebensführung des Eigentümers von erheblichem Gewicht sei. Den zu erwartenden zusätzlichen Kosten stehe kein zusätzlicher Nutzen für die Antragsteller zu 3. und 4. gegenüber, da sie entgegen der Annahme der Antragsgegnerin an einer Nutzung der privaten Grünflächen nicht interessiert seien. Randnummer 9 Weiter liege eine Fehlgewichtung der öffentlichen Belange vor. Entgegen der Auffassung der Stadt seien die denkmalpflegerischen Belange bereits bei der Abwägung zum ursprünglichen Bebauungsplan zutreffend ermittelt und abgewogen worden. Die Höhenentwicklung der zukünftigen Bebauung sei genauestens unter Berücksichtigung ausgewählter Sichtbeziehungen untersucht und entsprechend konzipiert worden; die Baugrenzen seien zurückverlagert worden. Entgegen der Annahme des Plangebers habe sich das Gewicht der Denkmalbelange seit der Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 7 nicht erheblich verstärkt. Der Babelsberger Park habe bereits seit 1979 unter Denkmalschutz gestanden. Der räumliche Geltungsbereich der Satzung zum Schutz des Denkmalbereichs Berlin-Potsdamer Kulturlandschaft, gemäß Eintragung in die Liste des Kulturerbes der Welt (World Heritage List der UNESCO), vom 30. Oktober 1996, umfasse entgegen der Darstellung des Plangebers nicht den dem Babelsberger Park gegenüberliegenden Uferstreifen des Tiefen Sees am Glienicker Horn. Die Annahme des Plangebers, dass die Sicht vom Denkmal auf die Umgebung geschützt sei, führe im Ergebnis zu einer rechtswidrigen Erweiterung des Denkmalschutzbereichs. Die Satzung zum Schutz des Denkmalbereichs Berliner Vorstadt der Landeshauptstadt Potsdam vom 9. Juni 2005 habe für die hier in Rede stehenden Denkmalbelange keine Bedeutung. Zudem würde die geplante Bebauung die Sichtbeziehungen in keiner ins Gewicht fallenden Weise stören. Die der Abwägung zugrunde liegenden Darstellungen der Computersimulation sowie die Bilddokumentation für einzelne Standorte seien irreführend und nicht geeignet, einen wirklichkeitsgetreuen Eindruck einer zukünftigen Bebauung zu vermitteln. Randnummer 10 Der Bebauungsplan scheitere weiter auch an einer unzureichenden Alternativenprüfung. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung hätte es sich aufgedrängt, den alleinigen Zweck der Planung, angebliche Sichtbeziehungen im öffentlichen Interesse zu erhalten, durch die Festsetzung einer öffentlichen anstelle einer privaten Grünfläche zu erreichen. Damit hätten die Eigentümer einen Übernahmeanspruch gegen die Stadt mit einer entsprechenden Entschädigungsforderung nach § 42 BauGB, so dass sie geringer als mit der Festsetzung einer für sie nutzlosen privaten Grünfläche belastet wären. Zudem wäre dann die dauerhafte Gestaltung und Unterhaltung der umstrittenen Fläche sichergestellt gewesen. Randnummer 11 Die Antragsteller beantragen, Randnummer 12 die Unwirksamkeit der Satzung der Landeshauptstadt Potsdam über die erste (förmliche) Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 „Berliner Straße/Havelseite", Teilbereich „Berliner Straße 75 G – 75 L", bekannt gemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Potsdam Nr. 9/2008 vom 29. Mai 2008, festzustellen. Randnummer 13 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 14 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 15 Sie hält die Anträge der Antragsteller zu 3. und 4. mangels Antragsbefugnis für unzulässig, da es sich bei den geltend gemachten Auswirkungen der Planung auf die Höhe des Wohngelds sowie den Wert der Eigentumswohnungen nicht um Belange von städtebaulicher Relevanz handele. Zudem hätten die Antragsteller zu 3. und 4. im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Änderungsbebauungsplans keine Stellungnahme abgegeben. Das Schreiben vom 9. Mai 2007 könne weder als Erklärung aller Wohnungseigentümer verstanden werden noch handele es sich um eine notwendige Erhaltungsmaßregel gemäß § 744 Abs. 2 BGB. Randnummer 16 Die Festsetzung einer privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage sei nicht als unzulässige Negativplanung anzusehen, da der Ausschluss der Bebauung nicht das Primärziel der Planung sei, sondern dieses vielmehr vorrangig darin liege, weitere Beeinträchtigungen des empfindlichen landschaftlich-architektonischen Gefüges im Weltkulturerbebereich zu vermeiden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürften Grünflächen auch aus Gründen des städtebaulichen Denkmalschutzes festgesetzt werden. Das von der Festsetzung betroffene Areal weise keine spontan gewachsene Vegetation auf, sondern eine gestaltete Freifläche, die im Zusammenhang mit der Bebauung des Glienicker Horns erstellt worden sei und auch im Verkaufsprospekt für die Wohnanlage dargestellt werde. Da es im Wesentlichen um einen Erhalt des Bestands gehe, komme es nicht darauf an, ob es rechtlich und wirtschaftlich möglich sei, dass auf den streitgegenständlichen Flächen künftig eine Parkanlage errichtet werde. Selbst wenn die Festsetzung „Parkanlage“ unwirksam sei, würde dies nicht zur Unwirksamkeit des ganzen Bebauungsplans führen, da die Festsetzung einer privaten Grünfläche auch ohne den konkretisierenden Zusatz „Parkanlage“ den Hauptzweck der Planung, die Sicherung der denkmalrechtlichen Sichtbeziehungen, gewährleisten würde. Randnummer 17 Der der Abwägung zu Grunde liegende Sachverhalt sei zutreffend ermittelt worden. Es bestünden im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte zur Annahme eines besonderen Vertrauensschutzes. Auch gebe es keinen allgemeinen Grundsatz, dass Baurechte die ein Bebauungsplan einmal eingeräumt hat, auf alle Ewigkeit weiterbestehen müssten. Seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans im Februar 1995 seien mehr als 13 Jahre vergangen, so dass sich ohne weiteres eine veränderte städtebauliche Beurteilung der Situation am Glienicker Horn habe ergeben können. Die fehlende Realisierung der Bebauung auf den betroffenen Grundstücken habe allein auf einer Entscheidung der Eigentümer beruht und sei der Gemeinde nicht anzulasten. Aus dem Vertrag über die Errichtung des Uferwanderwegs ergebe sich keine Vertrauenslage auch für spätere Erwerber im Hinblick auf die Bebaubarkeit der nunmehr mit dem Änderungsbebauungsplan überplanten Flächen. Dass die Antragsteller zu 1. und 2. die Grundstücke im Vertrauen auf deren Bebaubarkeit erworben hätten, begründe kein erhöhtes Maß an Vertrauensschutz. Der Umstand, dass die Antragsteller nach Ablauf der Siebenjahresfrist keine Entschädigung für den Baulandverlust mehr verlangen könnten, führe nicht zu einer stärkeren, sondern eher zu einer geringeren Bedeutung der betroffenen Eigentümerrechte. Im übrigen müssten Auswirkungen auf den Verkehrswert nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Abwägung nicht berücksichtigt werden. Randnummer 18 Das öffentliche Interesse an einer Freihaltung der maßgeblichen Sichtachsen sei im vorliegenden Fall zutreffend höher gewichtet worden als die betroffenen Eigentümerbelange. Die neue Abwägung habe in zutreffender Weise der gestiegenen Sensibilität der Fragen rund um den Schutz des Weltkulturerbes Rechnung getragen. Maßgeblich sei, dass die Festlegung der von der UNESCO geforderten „Pufferzonen“ für die Bereiche des Weltkulturerbes einen hinreichenden städtebaulichen Grund für die Festsetzung von Freiflächen darstelle. Dass die geplante Bebauung auf den hier umstrittenen Baufeldern die Sichtbeziehungen störe, ergebe sich aus den in den Verfahrensakten befindlichen Computersimulationen. Die als Alternative geprüfte Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche wäre nur dann sinnvoll, wenn es tatsächlich auch einen Bedarf an einer öffentlichen Nutzung und Zugänglichkeit dieser Flächen gebe. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Festsetzung einer öffentlichen Fläche wäre auch nicht interessengerecht, da die Privatnützigkeit der Grundstücke noch weiter eingeschränkt würde. Den Antragstellern bleibe als sinnvolle Verwendungsmöglichkeit ihrer Grundstücke die Veräußerung an die Eigentümergemeinschaften der Wohnanlage, die auch ein Interesse sowohl an der Nutzung als auch an der Pflege der dann gemeinschaftlichen privaten Grünfläche haben dürften. Randnummer 19 Der Senat hat am 29. April 2010 eine Augenscheinseinnahme des Plangebiets sowie der sich von verschiedenen Blickpunkten im Babelsberger Park sowie im Park des Jagdschlosses Glienicke aus ergebenden Sichtbeziehungen durchgeführt. Auf die Niederschrift wird verwiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 20 Der Normenkontrollantrag ist in Bezug auf die Antragsteller zu 3. und 4. unzulässig. Randnummer 21 Zwar ist die subjektive Antragserweiterung grundsätzlich entsprechend § 91 Abs. 1 und 2 VwGO zulässig, da sich die Antragsgegnerin, ohne ihr zu widersprechen, auf die Änderung eingelassen hat. Der am 5. August 2008 eingegangene Antrag der Antragsteller zu 3. und 4. ist ferner fristgerecht innerhalb von einem Jahr nach der am 29. Mai 2008 erfolgten Bekanntmachung des Änderungsbebauungsplans (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestellt worden. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin fehlt es den Antragstellern zu 3. und 4. auch nicht an der Antragsbefugnis. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei den von ihnen geltend gemachten Auswirkungen auf die Höhe des Wohngelds sowie den Wert ihrer Eigentumswohnungen um abwägungserhebliche Belange handelt. Denn hierauf kommt es nur an, soweit sich die Antragsteller zu 3. und 4. als Eigentümer von außerhalb des Plangebiets befindlichen Wohnungen - mithin als Plannachbarn - gegen den Änderungsbebauungsplan wenden. Zu den Wohnungen gehört jedoch jeweils auch ein Miteigentumsanteil an dem teilweise im Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplans gelegenen Erschließungsgrundstück (Flurstück 788/12), das in seiner baulichen Nutzbarkeit eingeschränkt wird. Jedenfalls insoweit sind die Antragsteller zu 3. und 4. in einer durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten Rechtsstellung betroffen. Der Einwand der Antragsgegnerin, dass das betreffende Teilstück des Flurstücks 788/12 auch nach den bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht bebaubar gewesen sei, überzeugt nicht, da die Festsetzung einer Grünfläche jedenfalls auch die bisher zulässige Herstellung einer Privatstraße ausschließt. Randnummer 22 Der Normenkontrollantrag ist in Bezug auf die Antragsteller zu 3. und 4. jedoch deshalb unzulässig, weil diese mit ihren Einwendungen gemäß § 47 Abs. 2a VwGO in formeller Hinsicht präkludiert sind. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 oder § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuchs zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin hat den Entwurf des Bebauungsplans entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der Zeit vom 10. April bis 11. Mai 2007 öffentlich ausgelegt. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung erfolgte im Amtsblatt der Landeshauptstadt Potsdam vom 29. März 2007. Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der Auslegung sind weder von den Antragstellern vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der Beteiligung - konkret: in der Auslegungsbekanntmachung - ferner in nicht zu beanstandender Weise auf die in § 47 Abs. 2a VwGO angeordnete Rechtsfolge der (formellen) Präklusion hingewiesen. Dass sie bei dem Hinweis auf die Fehlerfolgen nicht den Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO verwendet, sondern - entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung - den Hinweis dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2, Halbsatz 2, 3. Alternative BauGB entnommen hat, ist unschädlich (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 2. November 2009 – 3 S 3013/08 –, juris). Die Antragsteller zu 3. und 4. haben im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Einwendungen geltend gemacht. Alle nunmehr im Normenkontrollantrag erhobenen Einwendungen hätten indes schon im Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung geltend gemacht werden können, denn die maßgeblichen Umstände, auf die die Antragsteller ihr Vorbringen zur fehlenden Vollzugsfähigkeit der Festsetzung „Private Grünfläche – Parkanlage“ sowie diverser Verstöße gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB stützen, sind nicht etwa nachträglich entstanden, sondern bestanden unstreitig bereits im Zeitpunkt der Auslegung. Randnummer 23 Entgegen der Auffassung der Antragsteller können sie sich zur Vermeidung einer Präklusion ihrer Abwehrrechte gemäß § 47 Abs. 2a VwGO nicht auf diejenigen Einwendungen berufen, die verschiedene „Eigentümer der Wohnanlage A... gemäß anliegender Unterschriftenliste“ mit Schreiben vom 9. Mai 2007 fristgemäß gegen die Planung geltend gemacht haben. Die Antragsteller zu 3. und 4. haben die zuletzt genannte Stellungnahme unstreitig nicht mit unterschrieben. Die von ihnen behauptete Möglichkeit einer Zurechnung der Einwendungen Dritter auf der Grundlage einer zwischen den Miteigentümern an einem im Plangebiet gelegenen Grundstück kraft Gesetzes bestehenden Bruchteilsgemeinschaft i.S.d. §§ 1008 ff., 741 BGB findet im Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO keine Stütze und lässt sich auch nicht im Wege einer teleologischen Reduktion der Vorschrift begründen. Gegen eine solche Auslegung spricht schon, dass es im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung für die planende Gemeinde regelmäßig von entscheidender Bedeutung ist, nicht nur möglichst vollständige Kenntnis von allen abwägungserheblichen Belangen, sondern insbesondere auch Klarheit über die Zahl der Einwender und die von ihnen verfolgten - möglicherweise divergierenden – Interessen zu erlangen; denn nur so ist es ihr möglich, die widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen mit dem zutreffenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. Könnten Antragsteller im Normenkontrollverfahren die Präklusionsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO unter Berufung darauf umgehen, dass ein von ihnen geltend gemachter Belang im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung von in gleicher Weise betroffenen anderen Grundstückseigentümern geltend gemacht worden ist, stünde dies schwerlich in Einklang mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck der Präklusionsvorschrift und der Folgeänderungen in § 3 Abs. 2 Satz 2, Halbsatz 2, § 13 Abs. 2 Satz 2 und § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB, dass die Betroffenen ihrer Obliegenheit nachkommen, im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Einwände möglichst frühzeitig zu erheben, und über die Rechtsfolgen einer unterbliebenen Mitwirkung ausreichend informiert sind (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 16/2496 S. 18; BVerwG, Urteil vom 26.April 2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382). Randnummer 24 Diese allgemeinen Erwägungen gelten auch für den hier vorliegenden Fall, dass im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Einwände von anderen Teilhabern einer aufgrund des Miteigentums an einem im Plangebiet gelegenen Grundstück - hier des Erschließungsgrundstücks (Flurstück 788/12) – bestehenden Bruchteilsgemeinschaft i.S.d. §§ 1008 ff., 741 BGB geltend gemacht worden sind. Insbesondere ist kein Grund für die Annahme der Antragsteller ersichtlich, dass im Anwendungsbereich des § 47 Abs. 2a VwGO die rechtzeitigen Einwendungen anderer Bruchteilseigentümer in entsprechender Anwendung des § 744 Abs. 2 BGB für und gegen alle Bruchteilseigentümer gelten. Nach der erwähnten Vorschrift ist jeder Teilhaber berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen. Normzweck des § 744 Abs. 2 BGB ist die Sicherung des Rechts jedes Teilhabers auf Werterhaltung (vgl. K. Schmidt, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, § 744, 745 Rn. 41). Erfasst sind solche Maßnahmen, die der Erhaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes in der Substanz oder in der Nutzungsmöglichkeit, bei einem Recht auch der Geltendmachung dienen (vgl. K. Schmidt, a.a.O., Rn. 42). Soweit zu den zur Erhaltung eines der Gemeinschaft gehörenden Gegenstandes notwendigen Maßnahmen nach der von den Antragstellern erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die Verjährungsunterbrechung durch Klage nur eines Teilhabers gerechnet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1985 – VII ZR 148/83 – , NJW 1985, 1826), ist dieser Fall nicht vergleichbar mit der Geltendmachung von Einwendungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betreffenden Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Für die dieser Rechtsprechung zugrunde liegende Annahme einer gesetzlichen Prozessführungsbefugnis jedes Teilhabers gemäß § 744 Abs. 2 BGB besteht im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im Planaufstellungsverfahren kein Bedarf, da jeder Miteigentümer seine Belange ohne Mitwirkung der anderen Miteigentümer in die Abwägung einbringen kann. Randnummer 25 Selbst wenn es sich bei der Geltendmachung von Einwendungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung um eine Maßnahme zur Erhaltung - hier der Funktion des Flurstücks 788/12 als Erschließungsfläche - handeln sollte, lassen sich diese Einwendungen nicht wegen der nach Maßgabe der §§ 1008 ff., 741 BGB bestehenden Bruchteilsgemeinschaft ohne weiteres den anderen Miteigentümern zurechnen. Gerade der vorliegende Fall zeigt nämlich sehr anschaulich, dass die Interessen der Miteigentümer in Bezug auf die den gemeinschaftlichen Gegenstand erfassende Planung durchaus divergieren können und sich nicht auf das Erhaltungsinteresse reduzieren lassen. Ein Teil der Miteigentümer hat sich im Aufstellungsverfahren nachdrücklich für den Entwurf des Änderungsbebauungsplans ausgesprochen. Dies kommt in dem von den Antragstellern für sich in Anspruch genommenen Schreiben vom 9. Mai 2007 deutlich zum Ausdruck. Schon die darin enthaltene Bemerkung, dass die Ausführungen „von der wesentlichen Mehrheit der Wohnungseigentümer mit getragen“ würden, „wenn auch wegen Abwesenheit nicht alle Befürworter hier unterzeichnen können“, lässt erkennen, dass zumindest eine Minderheit der Wohnungseigentümer das geltend gemachte Interesse nicht teilt. Noch deutlicher wird dies durch die handschriftliche Anmerkung, dass auch Anwohner, „die zwar anwesend sind, sich aber gegen diesen Brief aussprechen“, nicht unterschrieben hätten. Jedenfalls bei einer solchen Sachlage fehlt es offensichtlich an der tatsächlichen Grundlage für die Annahme, dass mit der Stellungnahme nicht nur die individuellen Interessen einzelner Miteigentümer verfolgt werden soll, sondern es sich um eine im Interesse der Werterhaltung des gemeinschaftlichen Grundstücks gleichsam unabweisbar gebotene Maßnahme handelt. Ob der Senat der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung folgen würde, dass § 47 Abs. 2a VwGO nicht zulasten des Ehemannes eingreife, wenn seine Ehefrau für das im Miteigentum stehende Grundstück im Planaufstellungsverfahren Einwendungen vorgebracht hatte (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Mai 2009 – 1 MN 12/09 -, NVwZ-RR 2009, 830), kann dahinstehen, da es sich offensichtlich um eine besondere Fallgestaltung handelt, die mit der vorliegenden nicht vergleichbar ist. II. Randnummer 26 In Bezug auf die Antragsteller zu 1. und 2. ist der Normenkontrollantrag zulässig und begründet. Randnummer 27 1. Der angegriffene Bebauungsplan ist allerdings nicht bereits unter dem Gesichtspunkt mangelnder Erforderlichkeit für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu beanstanden. Randnummer 28 Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, folgt nicht allein aus räumlichen Vorgegebenheiten sowie aus allgemeinen Grundsätzen oder sonstigen abstrakten Vorgaben, sondern hängt weitgehend von Willensentscheidungen der Gemeinde ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2000 - 4 CN 6.99 -, BVerwGE 112, 41, 46 f.). Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15-99 -, NVwZ 1999, 1338, m.w.N.). Nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon wäre etwa auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine städtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, a.a.O., S. 1137, m.w.N.). Randnummer 29 Ein solcher Fall liegt hier entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht vor. Eine positive Plankonzeption ist vorhanden. In der Planbegründung wird auf S. 4 als Ziel der Planänderung „die Verbesserung der Verträglichkeit der städtebaulichen Situation im Hinblick auf die bestehenden Sichten aus den historischen Parkanlagen und den Schutz des empfindlichen landschaftlich-architektonischen Gefüges im Weltkulturerbebereich“ genannt. Ferner wird zur Begründung der Änderung u.a. ausgeführt, dass die Anfang 1990 errichtete Bebauung des Glienicker Horns mit Stadtvillen für die umgebenden Parkanlagen (Park Babelsberg, Park Glienicke, Jagdschlosspark Glienicke) eine erhebliche Beeinträchtigung darstelle. Die fachlichen und politischen Diskussionen und geäußerten Bedenken zur entstehenden Bebauung am Glienicker Horn hätten zur Konkretisierung und einer neuen Bewertung der dem denkmalpflegerischen Gesichtspunkte geführt (S. 5). Ferner wird hervorgehoben (S. 6 f.), dass sich die Fläche in unmittelbarer Nachbarschaft zum räumlichen Geltungsbereich des Denkmalbereichs Berlin-Potsdamer Kulturlandschaft gemäß § 1 der Denkmalbereichssatzung (d.h. der Satzung zum Schutz des Denkmalbereichs Berlin-Potsdamer Kulturlandschaft, gemäß Eintragung in die Liste des Kulturerbes der Welt (World Heritage List der UNESCO), vom 30. Oktober 1996) befinde, in dem nach § 2 der Satzung „die aufeinander wirkenden optischen Bezüge der einzelnen Teilbereiche geschützt“ seien. Die Verknüpfung des Babelsberger Parks mit der umliegenden Landschaft, den Parkanlagen und der Stadt Potsdam sei ein wesentliches Gestaltungsmerkmal der ab 1833 durch Peter Joseph Lenné und Fürst Pückler angelegten bedeutenden landschaftlichen Parkanlage. Von den auf unterschiedlichen Höhen verlaufenden Wegen des Parks ergebe sich „eine Vielzahl bewusst komponierter Sichten nicht als lineare Sichtachse, sondern als erlebbare Sichtbereiche, in denen der Blick geführt“ werde. Dabei sei „nicht nur der Zielpunkt der Sicht entscheidend (von einem Anfangs- und Endpunkt), sondern auch der wesentlich für die künstlerische Blickführung verantwortliche Vorder- und Mittelgrund“. Von den höher gelegenen Wegen wirke „der verbliebene Geländestreifen der noch unbebauten Grundstücke als landschaftlicher Vorder- oder Mittelgrund (z.B. für die Sichten auf den Pfingstberg), von den tiefer gelegenen Wegen als unmittelbares Gegenüber, das in Bezug auf die vorhandene Bebauung am Glienicker Horn eine puffernde Wirkung“ entfalte. Randnummer 30 Die genannten Planungsziele, nämlich der Schutz des empfindlichen landschaftlich-architektonischen Gefüges im Weltkulturerbebereich und insbesondere die Verhinderung weiterer Beeinträchtigungen der Sichtbeziehungen aus den historischen Parkanlagen und die Bewahrung der (zwischen den Parkanlagen und der bereits vorhandenen Bebauung) puffernden Wirkung der auf dem Glienicker Horn verbliebenen Grünfläche lassen ein tragfähiges städtebauliches Konzept erkennen. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans sind insbesondere auch Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) zu berücksichtigen. Als Vertragsstaat des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972 ist die Bundesrepublik Deutschland zudem verpflichtet, den Schutz der Berlin-Potsdamer Kulturlandschaft als Weltkulturerbe zu gewährleisten (vgl. Art. 4 des Übereinkommens, BGBl. 1977 II S. 213). Dass die Verhinderung der durch den ursprünglichen Bebauungsplan zugelassenen Ausdehnung der mehrgeschossigen Wohnbebauung in unmittelbarer Nachbarschaft zu den denkmalgeschützten Parkanlagen den Schutz des Weltkulturerbebereichs vor weiteren Beeinträchtigungen verbessern kann, erscheint plausibel. Ob der öffentliche Belang zutreffend ermittelt und gewichtet wurde, ist eine Frage der Abwägung. Randnummer 31 Die Auffassung der Antragsteller, dass es sich hier um eine ausschließlich negative und daher planungsrechtlich unzulässige Festsetzung zum Ausschluss der bisher im Bebauungsplan Nr. 7 vorgesehenen baulichen Nutzung handele, lässt sich auch nicht damit begründen, dass die maßgeblichen öffentlichen Belange bereits im Rahmen der dem ursprünglichen Bebauungsplan zugrunde liegenden Abwägung berücksichtigt worden seien und seither keine Änderungen eingetreten seien. In der Planbegründung (S. 4) wird darauf hingewiesen, dass die erneuten Diskussionen um das "Glienicker Horn" aktuell ausgelöst worden seien durch die fachliche Erörterung einer Simulation, die das für die Bauantragstellung vorbereitete Bauvorhaben auf dem Grundstück Berliner Straße 75 H dargestellt habe. Die fachliche Beurteilung dieses Vorhabens durch die beteiligten Denkmalbehörden habe die widerstreitenden Beurteilungen aus dem seinerzeitigen Bebauungsplanverfahren wieder aufleben lassen und die Notwendigkeit aufgezeigt, die schon 1993 getroffene Abwägungsentscheidung des Bebauungsplanverfahrens zu überprüfen. Die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob sich das Gewicht der Denkmalbelange seit der Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 7 durch das Inkrafttreten der Satzung zum Schutz des Denkmalbereichs Berlin-Potsdamer Kulturlandschaft, gemäß Eintragung in die Liste des Kulturerbes der Welt (World Heritage List der UNESCO), vom 30. Oktober 1996 sowie der Satzung zum Schutz des Denkmalbereichs Berliner Vorstadt der Landeshauptstadt Potsdam vom 9. Juni 2005 (gewissermaßen objektiv) verstärkt hat, kann in diesem Zusammenhang offen bleiben. Denn da die Entscheidung über planerische Zielsetzungen - wie oben dargelegt - eine Frage der Gemeindepolitik und nicht bloße Rechtsanwendung ist, kann es der Gemeinde auch nicht verwehrt sein, ihre planerischen Zielsetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Gebiet zu ändern und die abwägungserheblichen Belange zu einem späteren Zeitpunkt anders zu gewichten (vgl. bereits Urteil des Senats vom 19. Dezember 2006 - OVG 2 A 21.05 -, LKV 2007, 468, 469). Die unzureichende Berücksichtigung früherer Planungen und der hierdurch ggf. begründeten privaten Rechtspositionen kann zwar gegebenenfalls zu einem Abwägungsfehler führen, stellt jedoch nicht schon die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung in Frage. Randnummer 32 Die städtebauliche Erforderlichkeit fehlt auch nicht aus anderen Gründen. Zwar folgt aus dem in § 1 Abs. 3 BauGB enthaltenen Gebot der Erforderlichkeit, dass die Gemeinde keinen Bebauungsplan aufstellen darf, der aus Rechtsgründen nicht vollzugsfähig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 4 CN 5/01 -, NVwZ 2002, 1114, 1117, für den Fall, dass sich im Fall der Umsetzung der getroffenen Festsetzungen die immissionsschutzrechtlich maßgeblichen Grenzwerte nicht werden einhalten lassen). Bei dem von den Antragstellern in diesem Zusammenhang geltend gemachten Umstand, dass keine gesetzliche Grundlage bestehe, wonach die Eigentümer der vier Grundstücke sowie die Eigentümergemeinschaft an dem Erschließungsgrundstück zur gemeinsamen Herstellung und Unterhaltung einer Parkanlage gezwungen werden könnten, handelt es sich nicht um eine Frage der Vollzugsfähigkeit in diesem Sinne. Zwar kann dieses Vorbringen der Antragsteller angesichts ihres Widerstands gegen die Planung abwägungserheblich sein und im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gegen die Eignung der Festsetzungen zur Erreichung des Planungsziels sprechen; es stellt jedoch nicht schon deren Vollzugsfähigkeit infrage, da es sich bei der fehlenden Bereitschaft betroffener Grundeigentümer zur Umsetzung der Festsetzungen jedenfalls nicht um ein zwingendes (rechtliches oder auch nur tatsächliches) Hindernis handelt. Für die tatsächliche Realisierbarkeit der Planung spricht nicht zuletzt der gegenwärtige Zustand des Plangebiets; denn nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme im Ortstermin ist ungeachtet der Eigentumsverhältnisse jedenfalls derzeit durchaus eine zusammenhängende Fläche vorhanden, die als Grünfläche hergestellt und von einem privaten Benutzerkreis für Freizeitzwecke genutzt werden könnte. Randnummer 33 2. Auch der Inhalt der Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans ist für sich genommen nicht zu beanstanden. Randnummer 34 Soweit im Geltungsbereich eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt wird, ist dies nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB grundsätzlich zulässig. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die Zweckbestimmung „Parkanlage“ nicht nur im Zusammenhang mit öffentlichen Grünflächen zulässig. Zwar trifft es zu, dass Parkflächen in den meisten Fällen öffentlich sind; es kann aber auch eine private Parkanlage als Grünfläche festgesetzt werden, sofern hierfür ein städtebaulicher Grund vorliegt (vgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Januar 2010, § 9 Rn. 284). Ein solcher - mit Rücksicht auf § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB anzuerkennender - Grund ist hier wegen der unmittelbaren Nachbarschaft zum Weltkulturerbebereich gegeben. Der durch die Planung angestrebte Schutz der denkmalgeschützten Parkanlagen und der zwischen ihnen bestehenden Sichtbeziehungen lässt sich zweifellos besser durch eine parkartige Gestaltung der angrenzenden Freifläche erreichen als etwa durch abgetrennte Einzelgärten. Ob aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche vorzugswürdig gewesen wäre, ist eine im Rahmen der Abwägung zu prüfende Frage. Randnummer 35 3. Die den Festsetzungen des angegriffenen Änderungsbebauungsplans zugrunde liegende Abwägung weist erhebliche Mängel auf. Randnummer 36 Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 309). Soweit die Ermittlung und Bewertung der Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, in § 2 Abs. 3 BauGB nunmehr auch als verfahrensbezogene Pflicht ausgestaltet worden ist, ergeben sich hieraus keine inhaltlichen Änderungen gegenüber den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Abwägungsgebot entwickelten Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, BVerwGE 131, 100, 106). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Mängel bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials und sonstige Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). Randnummer 37 Wie sich aus der Begründung des Änderungsbebauungsplans sowie aus den Abwägungsvorschlägen der Stadtverwaltung, die Gegenstand des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 7. Mai 2008 gewesen sind, ergibt, hat die Antragsgegnerin zwar die für die Planung sprechenden öffentlichen Belange im Planaufstellungsverfahren ausreichend ermittelt und mit dem ihnen zukommenden hohen Gewicht bei der Abwägung berücksichtigt (a), nicht jedoch die privaten Belange der betroffenen Grundstückseigentümer, die mit dem öffentlichen Interesse an der beabsichtigten städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abzuwägen sind (b). Dieser Abwägungsfehler ist auch erheblich (c). Randnummer 38
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.