dem sie eine Teilzeitbeschäftigung durch Arbeitgeberkündigung verloren hatte, stand sie ab August 2006 durchgehend im SGB II-Leistungsbezug, wobei ihr die volle Regelleistung und die gesamte Miete (abzüglich eines Pauschalbetrages für Warmwasseraufbereitung) als Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) gewährt wurden. Für den Bewilligungszeitraum vom
Abs 2 SGB II bewilligte (zusätzlich 59,00 Euro monatlich, Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts damit monatlich 406,00 Euro). Randnummer 4 Am
LG) iHv monatlich 189,50 Euro bewilligt waren und eine Zusicherung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales B betreffend die hälftige Übernahme der Mietaufwendungen vorlag, wies sie durch entsprechende Unterlagen
. S.K. bezog im Weiteren (ab dem 01. Januar 2008) Leistungen
LG iHv 186,84 Euro monatlich (ohne Kosten der Unterkunft). Die Beklagte änderte die Bewilligungsbescheide zunächst nicht. Auf den Fortzahlungsantrag der Klägerin bewilligte sie mit Bescheid vom
Hv 53,00 Euro <= 17 vH der bewilligten Regelleistung>). Ferner gewährte sie die „halben“ KdU. Randnummer 5 Dagegen erhob die Klägerin unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 03. Mai 2007 – L 18 B 472/07 AS ER – Widerspruch. Der „Mischregelsatz“ (von 90 vH) gelte nicht für Bedarfsgemeinschaften, in denen ein Partner Arbeitslosengeld II (Alg II) und der andere Partner Leistungen
dem AsylbLG beziehe. Denn eine solche Bedarfsgemeinschaft erhalte nicht den zweifachen „Mischregelsatz“, so dass der sozialhilferechtliche Bedarf nicht mehr abgedeckt sei, weil die Absenkung
Maßgabe des § 20 Abs 3 SGB II nicht durch Leistungen an den Partner iHv 90 vH des Regelsatzes kompensiert werde. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 04. April 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
H der Regelleistung
Lebensjahr vollendet hätten. Dieser Sachverhalt sei gegeben. S.K. bilde als nicht getrennt lebender Partner der Klägerin mit ihr eine Bedarfsgemeinschaft und habe das vorausgesetzte Lebensalter. Der Umstand, dass er keine Leistungen
dem SGB II erhalte, führe nicht dazu, dass er nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehöre. Dementsprechend sei zwingend die Regelleistung von 90 vH anzusetzen. Randnummer 7 Am
Maßgabe höherer Unterkunftskosten (Umzug in eine größere Wohnung in einem anderen Bezirk Berlins) bewilligt. Mit Bescheid vom
Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II schließe ihn nicht aus der Bedarfsgemeinschaft aus, sodass die Leistung wie geschehen festzusetzen sei. Randnummer 9 Mit Urteil vom 23. Juni 2009 hat das Sozialgericht (SG) Berlin, dem Antrag der Klägerin entsprochen, ihr für die Monate März bis Mai 2008 eine Regelleistung von jeweils 347,00 Euro sowie einen Mehrbedarf wegen Schwangerschaft von jeweils 59,00 Euro (unter Anrechnung gezahlter Leistungen) zuzubilligen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar bestehe zwischen der Klägerin und S.K. eine Bedarfsgemeinschaft
Abs 3 Nr 3c SGB II, dennoch sei auf die Klägerin § 20 Abs 3 SGB II nicht anzuwenden, da ihr Partner nur Leistungen
dem AsylbLG beziehe. Der Reduzierung des Regelsatzes auf 90 vH liege die Vorstellung des Regelfalles zugrunde, dass in einer Bedarfsgemeinschaft zwei erwerbsfähige Hilfebedürftige leben. Hintergrund der Regelung sei der bewusste Verzicht des Gesetzgebers auf die Figur des Haushaltsvorstandes.
der Vorgängerregelung in § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 22 Bundessozialhilfegesetz (Regelsatzverordnung – RSV - idF v
Sinn und Zweck des § 20 Abs 3 SGB II könne der Partnerregelsatz (von 90 vH) nicht für eine Bedarfsgemeinschaft gelten, in der ein Partner Alg II, der andere Partner aber nur Leistungen
dem AsylbLG beziehe, denn diese Bedarfsgemeinschaft erhalte nicht den zweifachen Partnerregelsatz, da die Leistungen
dem AsylbLG erheblich unter denen des SGB II und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII (hier bei 189,50 Euro) lägen. Würde der Klägerin nur der reduzierte Regelsatz gemäß § 20 Abs 3 SGB II zustehen, so würde sie mittelbar von den niedrigeren Leistungen
dem AsylbLG betroffen. Denn der
dem SGB II anzuerkennende Bedarf wäre nicht mehr vollständig gedeckt. Dies stehe nicht im Einklang mit dem im Bereich des SGB II geltenden Bedarfsdeckungsgrundsatz. Auch der Wortlaut des § 20 Abs 3 SGB II stütze diese Argumentation, danach betrage die Regelleistung bei Partnern einer Bedarfsgemeinschaft nämlich „jeweils“ 90 vH der Regelleistung. Dies deute darauf hin, dass in § 20 Abs 3 SGB II der Fall geregelt werde, dass zweimal 90 vH des Regelsatzes geleistet würde. Diesen Überlegungen entsprechend erhöhe sich auch der von der Regelleistung abgeleitete Mehrbedarf für Schwangere. Das SG hat die Berufung gegen seine Entscheidung zugelassen. Randnummer 10 Mit ihrer Berufung hat die Beklagte ihren Standpunkt nochmals unterstrichen. Da der Leistungsausschluss den Partner ausdrücklich nicht aus der Bedarfsgemeinschaft ausschließe, bestehe nur ein Anspruch auf 90 vH der Regelleistung. Die Entscheidung des SG führe zu einer Besserstellung von Bedarfsgemeinschaften, in denen ein Partner Leistungen
dem SGB II und der andere solche
dem AsylbLG beziehe, gegenüber anderen Bedarfsgemeinschaften, bei denen ein Partner ebenfalls vom Leistungsbezug
dem SGB II ausgeschlossen sei wie zB ein Rentner oder ein Student. Solche Bedarfsgemeinschaften erhielten ebenfalls nicht den zweifachen Partnerregelsatz, sobald die Leistungen an einen Partner erheblich unter denjenigen des SGB II lägen. Insoweit sei die vom SG vertretene Auffassung verfassungsrechtlich bedenklich. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
dem AsylbLG nicht zu einer Aufstockung des geringen Leistungsbetrages durch andere Transferleistung oder einen Nebenverdienst kommen könne. Randnummer 16 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den Akteninhalt Bezug genommen. Randnummer 17 Die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte hat bei der Entscheidung vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das SG hat richtig entschieden, dass die zutreffend als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4, § 56 SGG) erhobene Klage begründet ist. Die Klägerin hat Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Betrag der ihr insoweit zustehenden Regelleistung ergibt sich aus § 20 Abs 2 Satz 1 SGB II, er umfasst die volle Regelleistung. Auch der bezüglich der Höhe der Leistung abgeleitete Anspruch auf Mehrbedarf
Randnummer 19 Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist allein der Bescheid vom
U sind nicht streitgegenständlich geworden, da die Klägerin insoweit keine Ansprüche erhoben hat, wobei die zeitliche Beschränkung ohne Weiteres und die sachliche Beschränkung deshalb möglich ist, weil über die KdU durch einen abtrennbaren Verfügungssatz iSv § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) entschieden wird (bereits BSG, Urteil v 07. November 2006 – B 7b AS 8/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 18). Ein Anspruch auf einen befristeten Zuschlag
SGB II besteht nicht, über ihn ist nicht entschieden und er wird prozessual nicht geltend gemacht. Der Bescheid vom 21. April 2008, den das SG als angefochten angesehen hat, ist nicht Gegenstand des Verfahrens, da er – dies ergibt die Auslegung
dem Maßstab eines verständigen Empfängers – keine, auch keine erneute (zum so genannten Zweitbescheid etwa BSG, Urteil v
Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der (hier nicht streitbefangenen) angemessenen KdU. Die Anspruchsberechtigung der Klägerin dem Grunde
war im streitigen Zeitraum gegeben. Die Klägerin war in dem
Abs 1 Nr 1 SGB II vorausgesetzten Lebensalter, sie hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik, war gesundheitlich unbeeinträchtigt und damit erwerbsfähig und sie war auch hilfebedürftig (§ 7 Abs 1 Nr 2 bis 4 SGB II). Hilfebedürftigkeit im Sinne der Begriffsbestimmung des § 9 Abs 1 SGB II bestand, da die Klägerin im streitigen Zeitraum ohne Einkommen und Vermögen war – insoweit auch keine anspruchsmindernde Berücksichtigung in Frage steht – und sie, wie sich rückblickend erweist, ihren Lebensunterhalt nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder Hilfe anderer sichern konnte. Ein Ausschluss oder die Einschränkung der Hilfebedürftigkeit durch Partnereinkommen (§ 9 Abs 2 SGB II) steht nicht in Frage, da S. K. neben den Leistungen
G kein Einkommen und auch kein Vermögen hatte. Randnummer 21 Der Klägerin steht die Regelleistung in nicht beschränktem Umfang zu. Die im Alg II enthaltene Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in § 20 SGB II näher bestimmt. Sie wird in Form der Regelleistung gewährt, bezüglich derer § 20 Abs 1 SGB II bestimmt, dass sie insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie…, Bedarfe des täglichen Lebens sowie im vertretbaren Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben umfasst.
Vm mit Abs 4 SGB II beträgt die Regelleistung für den hier streitigen Zeitraum 347,00 Euro (so genannte Eckregelleistung, vgl KSW-Kothe, § 20 SGB II RdNr 27, 28; Brünner in LPK-SGB II § 20 RdNr 14) für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist. Von dieser Regelleistung ausgehend werden abgeleitete Leistungssätze gebildet, die für Personen gelten, die die persönlichen Voraussetzungen
Abs 2 Satz 1 (Alleinstehend, Alleinerziehend oder mit minderjährigem Partner) nicht erfüllen, und zwar in der Weise, dass geringere Leistungen als Anteile (vH-Sätze) der Eckregelleistung bestimmt werden. § 20 Abs 2 Satz 2 SGB II sieht insoweit vor, dass die Regelleistung für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft (die nicht unter § 20 Abs 2 Satz 1 SGB II fallen) 80 vH der (Eck-) Regelleistung beträgt. Dieser Satz gilt unter der weiteren Voraussetzung des § 20 Abs 2a SGB II auch für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 20 Abs 3 SGB II sieht die hier in Frage stehende Begrenzung vor. Die Bestimmung lautet: Randnummer 22 „Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung
Absatz 2.“ Randnummer 23 Die Anwendung dieser Regelung steht in Frage, da die Klägerin seit dem 10. Dezember 2007 in einer Bedarfsgemeinschaft mit S. K. lebt.
Abs 3 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (§ 7 Abs 3 Nr 1) sowie – dies ist die allein in Betracht kommende Fallgruppe – die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass
verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung für einander zu tragen und füreinander einzustehen (§ 7 Abs 3 Nr 3c SGB II). Dieser Sachverhalt hat ab dem 10. Dezember 2008 vorgelegen. Der äußere Tatbestand – Existenz eines gemeinsamen Haushalts – wurde mit dem Einzug des S. K. in die damalige Wohnung der Klägerin erfüllt und die weitgehenden gegenseitigen Einstandspflichten waren
Angabe der Klägerin zu diesem Zeitpunkt begründet. Dies zu bezweifeln sieht der Senat im Hinblick auf die Interessenlage der dies erklärenden Klägerin und auf die Gesamtumstände keinen Anlass. Hilfebedürftigkeit und Erwerbsfähigkeit des S. K. (die vorgelegen haben) müssen in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden, da von ihnen die Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft nicht abhängt. Ein gewöhnlicher Aufenthalt des S. K. in B war begründet, da er sich in B unter Umständen aufhielt, die erkennen lassen, dass er dort nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs 3 Satz Erstes Buch Sozialgesetzbuch <SGB I>). Randnummer 24 Allein aus der Feststellung, dass die Klägerin und S. K. eine Bedarfsgemeinschaft bilden und beide älter als 18 Jahre sind, folgt eine Begrenzung der Regelleistung für den
dem SGB II leistungsberechtigten Partner – die Klägerin – auf 90 vom Hundert der Eckregelleistung nicht. Randnummer 25 § 20 Abs 3 SGB II bestimmt eine andere Höhe der Regelleistung als sie in Abs 1, Abs 2 Satz 1 der Vorschrift vorgesehen ist. § 20 Abs 1, Abs 2 Satz 1 „definieren“ (KSW-Kothe § 20 SGB II RdNr 1; Eicher/Spellbrink-Spellbrink, SGB II, § 20 RdNr 1) die Leistung, die der erwerbsfähige Hilfebedürftige als Alg II erhält. Dieser Normzusammenhang begrenzt den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 20 Abs 3 SGB II auf Bedarfsgemeinschaften aus zwei
dem SGB II leistungsberechtigten Partnern, dementsprechend ist formuliert, dass die Regelleistung „jeweils“ 90 vom Hundert der Regelleistung
Abs 2 beträgt. Der Gesetzgebungszusammenhang bestätigt, dass § 20 Abs 3 SGB II als (Verteilungs-) Regelung für eine Bedarfsgemeinschaft aus Leistungsberechtigten
dem SGB II zu sehen ist. Die bis zu dem Inkrafttreten des SGB II
dem Bundessozialhilfegesetz – BSHG – (und darüber hinaus bis zum 31. Dezember 2006
Vm § 3 Abs 1 und 2 RSV) geltende Regelung, sah für den Haushaltsvorstand einen Regelsatz von 100 vH und für Haushaltsangehörige (ab dem
dem SGB II leistungsberechtigte Partner – hinaus anzuwenden. Dies wurde „ohne Weiteres“ für (gemischte) Bedarfsgemeinschaften so gesehen, in denen eine der Bedarfsgemeinschaft zugehörige Person als Rentner (wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung oder wegen Alters) nicht leistungsberechtigt war (BSG Urteil v 15. April 2008 – B 14/7b AS 58/06 = SozR 4200 § 9 Nr 5 RdNr 40). Dies ist überzeugend und folgerichtig, denn zu fixieren war jeweils der den Leistungen zum Lebensunterhalt zugrunde zu legende Bedarf und dieser beträgt (spiegelbildlich zu der ohne den individuellen Leistungsausschluss zustehenden Leistung) ausgehend von der partnerschaftlichen Verbundenheit 180 vH, also das Doppelte von 90 vH. Der Sache
wird in diesen Fällen eine Bedarfsgemeinschaft aus zwei
dem SGB II leistungsberechtigten Partnern fingiert, um die Leistung zu berechnen. Für den Fall „asymmetrischer Leistungsansprüche“ hat das BSG hingegen verdeutlicht, dass die Anwendung des § 20 Abs 3 SGB II auf gemischte Bedarfsgemeinschaften eine Anwendung über den Wortlaut hinaus und damit eine entsprechende Anwendung darstellt (BSG Urteil v
der verfahrensrechtlichen Lage ihm zugänglichen Bereich (Korrektur der Entscheidung des SGB XII-Trägers) vorgenommen. Randnummer 27 Im hier zu bewertenden Zusammenhang einer Partnerbedarfsgemeinschaft, die aus einer Berechtigten
dem SGB II und einem
dem AsylblG Leistungsberechtigten besteht, ist die entsprechende Anwendung des § 20 Abs 3 SGB II nicht geboten. Wie dargelegt hat § 20 Abs 3 SGB II seine Berechtigung als Verteilungsregelung, wenn das zwei Partnern als existenzsichernde Leistungen zugedachte Leistungsvolumen vorhanden ist oder ein solches Volumen den Zuordnungsüberlegungen zugrunde gelegt wird, und die Vorschrift ist auch bisher nur in solchen Zusammenhängen angewandt worden. Diese Situation besteht nicht, da der Bedarfsgemeinschaft aus der Klägerin und S. K. deutlich weniger als 180 vH der Eckregelleistung zur Verfügung steht. Mit einer Anwendung in diesem Zusammenhang würde die Verteilungsregelung des § 20 Abs 3 SGB II zu einer die Leistungshöhe bestimmenden Vorschrift. Diese Funktion hat sie aber weder
der Vorstellung des historischen Gesetzgebers (dazu bereits oben) noch ist es systematisch überzeugend oder sachgerecht, ihr solche Wirkungen beizulegen, weil der zur Deckung des Existenzminimums zustehende Leistungsumfang auf der Grundlage einer Analyse des Bedarfs einer Referenzgruppe bestimmt wird, dh es liegen ganz andere inhaltliche Erwägungen zugrunde im Vergleich zu denen, die heranzuziehen sind und herangezogen werden, um eine bestimmte „interne Verteilung“ zu legitimieren. Randnummer 28 Im Weiteren finden sich für eine entsprechende Anwendung des § 20 Abs 3 SGB II auf die vorliegende Konstellation auch keine Gründe, die ihre Überzeugungskraft daraus gewännen, dass die „Kürzung“ auf 90 vH als systematisch gerechtfertigte und damit gebotene Umsetzung des Einspargedankens erweist. Dies wäre dann anzunehmen, wenn die Anwendung des § 20 Abs 3 SGB II im vorliegenden Zusammenhang in ihren Wirkungen der Anwendung auf Partnerbedarfgemeinschaften aus SGB II-Berechtigten gleichkommt. Dies wiederum wäre zu erwägen, wenn die Annahme allgemeiner Synergieeffekte und die – im Vergleich zu Alleinstehenden – größeren personellen Ressourcen für eine besonders sparsame Haushaltsführung Grundlage für die verminderte Leistung wären, denn solche „anrechenbaren Vorteile“ entstehen auch in einer Bedarfsgemeinschaft der vorliegenden Art. Indes folgt die Berücksichtigung einer mit 20 vH der Eckregelleistung bestimmten Verminderung aus einem anderen Ansatz: In der Bedarfsgemeinschaft werden durch gemeinsames Wirtschaften Aufwendungen erspart, weshalb zwei zusammenlebende Partner einen Bedarf haben, der unter dem doppelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liegt (BVerfG Urteil v 09. Februar 2010 – 1BvL 1/09 ua, RdNr 154 – zur hinreichenden empirischen Grundlage der Bemessung der Ersparnisse mit 20 vH ebenda RdNr 189). Dieser real verminderte Bedarf der Bedarfsgemeinschaft wird vollständig (bezogen auf das Ziel der Sicherung des Existenzminimums) durch die für zwei Personen auf 180 vH verminderte Leistung gedeckt. Dies ist aber in einer Bedarfsgemeinschaft aus einer
dem SGB II-Berechtigten, deren Partner Leistungen
dem AsylblG bezieht, gerade nicht gewährleistet, da die Leistungen an den Asylbewerber (von hier 189,50 Euro) nur etwas mehr als die Hälfte der Eckregelleistung
dem SGB II betragen. Dieser Umstand „schlägt auch durch“, denn die Ersparnis, denen die Beschränkung auf 180 vH Rechnung trägt, betrifft jedenfalls im Wesentlichen dieselben Bedarfslagen, bezüglich derer die Leistungen an Asylbewerber gegenüber den Leistungen an SGB II-Berechtigte zurück bleiben. Dies verdeutlicht die im Sozialhilferecht entwickelte Begründung (die weiterhin Geltung beanspruchen kann) dazu, warum Ersparnisse berücksichtigt werden müssen. Der um 20 vH höhere Regelsatz für den Haushaltsvorstand hatte seine Grundlage darin, dass dem Haushaltsvorstand die (vollständige) Tragung der Generalunkosten des Haushalts – auch als „zur allgemeinen Haushaltsführung gehörende Kosten“ bezeichnet (vgl BSG Urteil v
G nicht entscheidend anders. Auch diese Leistungen sind zur Deckung der in § 20 Abs 1 SGB II vorrangig genannten Bedarfslagen (Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Haushaltsenergie) vorgesehen. Abweichungen ergeben sich, soweit Bedarfe nicht bedient werden, die Bezug zu einem dauerhaften Aufenthalt und zur gesellschaftlichen Integration haben. Grund und Umsetzung der Berücksichtigung einer Ersparnis in Mehrpersonenhaushalten ergeben damit kein teleogisches Argument für die Anwendung des Mischregelsatzes auf „notleidende Bedarfsgemeinschaften“ (idS dass ein Leistungsvolumen von 180 v. H. der Eckregelleistung nicht erreicht wird); dies wäre nur der Fall, wenn die geringere Leistung an einen der Partner allein (oder zumindest ganz wesentlich) aus verminderten Ansätzen für solche Bedarfslagen herrührte, aus denen sich keine eine Ersparnis im Mehrpersonenhaushalt auslösenden Effekte ergeben (etwa Kleidung, Güter des individuellen Bedarfs). Randnummer 29 Im Ergebnis teilt der Senat damit die im Urteil des SG (Blatt 5 erster und zweiter Absatz des Urteils) unter Bezugnahme auf den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 03. Mai 2007 (L 18 B 472/07 AS) und im Schrifttum (Krauß in Hauck-Noftz, SGB II, § 20 RdNr 69) vertretene Auffassung, dass die Anwendung des § 20 Abs 3 SGB II im vorliegenden Fall zu einer nicht akzeptablen „Schlechterstellung“ (bzw einem Betroffensein durch die niedrigen Leistungen) der Klägerin durch ihre Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft mit einer
dem AsylblG berechtigen Person in dem Sinne führte, dass ihr anzuerkennender individueller Bedarf nicht gedeckt wäre. Dies zu vermeiden ist ausgehend von der klaren Formulierung des Bundesverfassungsgerichts geboten, der gesetzliche Leistungsanspruch müsse so ausgestaltet sein, dass er „stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers decke“ (BVerfG, aaO, RdNr 137). Randnummer 30 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die hier entschiedene Rechtsfrage nicht deshalb anders zu beurteilen, weil ansonsten eine nicht zu rechtfertigende Bevorzugung von Bedarfsgemeinschaften der vorliegenden Art gegenüber anderen gemischten Bedarfsgemeinschaften einträte. Ergibt sich ein Leistungsausschluss des Partners wegen Rentenbezuges, entsteht keine „notleidende Bedarfsgemeinschaft“, da ein Gesamtleistungsvolumen von 180 vH der Eckregelleistung durch den Rentenbezug besteht oder
dem SGB XII, gegebenenfalls durch Leistungen der Grundsicherung im Alter herstellbar ist. Wie bereits dargelegt, erweist sich dann eine entsprechende Anwendung des § 20 Abs 3 SGB II auf solche Bedarfsgemeinschaften als sachgerechte Lösung. Wenn ein individueller Leistungsausschluss des Partners aus § 7 Abs 5 SGB II (Absolvierung einer dem Grunde
förderungsfähigen Ausbildung) in Frage steht, dürfte im Falle des Bezuges von Leistungen
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bzw von Berufsausbildungsbeihilfe (§ 59ff Drittes Buch Sozialgesetzbuch <SGB III>) – zuzüglich ergänzender Leistungen
Abs 7 SGB II – ein Sicherungsniveau erreicht sein, das die entsprechende Anwendung des § 20 Abs 3 SGB II rechtfertigt. Die verbleibenden Sachverhalte (etwa Ausbildung ohne Sozialleistungsbezug bei nicht bedarfsdeckendem Nebeneinkommen) zu beurteilen sind, bedarf hier keiner näheren Betrachtung, da von derartigen atypischen Sachverhalten kein entscheidender Einfluss auf die Auslegung ausgeht, die das richtige Verständnis der Norm (§ 20 Abs 3 SGB II) in ihrem regelmäßigen Anwendungsbereich zum Ziel hat. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 32 Die Revision war
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.