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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat OVG 11 S 79.08 Beschluss Überlassung der Funktionszuweisung an den neu gewählten Vorstand § 9 Abs

Überlassung der Funktionszuweisung an den neu gewählten Vorstand Orientierungssatz 1.

§ 9Abs. 2 Satz 2 BJagd

G ist der Jagdvorstand von der Jagdgenossenschaft zu wählen, ob sich dieser Vorschrift entnehmen lässt, dass die Wahl unmittelbar durch die Jagdgenossenschaft erfolgt, kann dahinstehen. (Rn.5) Verfahrensgang vorgehend VG Potsdam,

  1. Oktober 2008, 4 L 384/08, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom
  2. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller ist Mitglied der Jagdgenossenschaft Fahrland, deren Mitgliederversammlung am
  3. April 2008 den Vorstand wählte. Nach dem Protokoll wurden zunächst sowohl der Antragsteller als auch der Jagdgenosse R. als Jagdvorsteher vorgeschlagen. Nachdem die Abstimmungen eine deutliche Stimmenmehrheit für R. ergeben hatten, die Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundflächen aber auf den Antragsteller entfallen war, wurde vorgeschlagen, die Wahl zu wiederholen, über den Vorsteher und dessen Stellvertreter "en-bloc“ abzustimmen und die Funktionsverteilung durch den gesamten neugewählten Jagdvorstand im Rahmen seiner konstituierenden Versammlung festlegen zu lassen. Weil R. eine Zusammenarbeit mit dem Antragsteller im Vorstand ablehnte, stellte sich an seiner Stelle der Jagdgenosse W. neben dem Antragsteller zur Wahl. Die vorgeschlagene „en-bloc-Abstimmung“ ergab sowohl stimmen- als auch flächenmäßig eine deutliche Mehrheit, enthielt aber keine Zuordnung der gewählten Personen zu den zu besetzenden Vorstandsfunktionen. Auf seiner Sitzung vom
  4. April 2008 bestimmte daraufhin der Jagdvorstand den Antragsteller zum Jagdvorsteher und den Jagdgenossen W. zu seinem Stellvertreter. Randnummer 2 Unter dem
  5. Juni 2008 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass die Vorstandswahl vom
  6. April 2008 unwirksam und zu wiederholen sei, weil unbestimmt geblieben sei, wer in welche Funktion gewählt worden sei. Da die Satzung der Jagdgenossenschaft Personenwahl vorsehe, sei auch der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl verletzt. Dies habe

§ 10Abs. 7 Bbg

JagdG zur Folge, dass der Antragsgegner als Notvorstand fungiere. Der Antragsteller werde daher aufgefordert, keine Rechtsgeschäfte im Namen der Jagdgenossenschaft vorzunehmen. Die Bejagung erfolge bis zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes weiterhin wie bisher durch die Jagdpächtergemeinschaft Fahrland. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Antragstellers wies der Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung durch Widerspruchsbescheid vom

  1. Juni 2008 zurück. Am
  2. Juli 2008 wählte die Mitgliederversammlung der Jagdgenossenschaft Fahrland in Einzelabstimmungen einen neuen Jagdvorstand. Durch Beschluss vom
  3. Oktober 2008 hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der vom Kläger gegen den Bescheid vom
  4. Juni 2008 und den Widerspruchsbescheid vom
  5. Juni 2008 erhobenen Klage - 4 K 1386/08 - wiederherzustellen. Hiergegen richtet sich die beim Senat anhängige Beschwerde des Antragstellers. II. Randnummer 3 Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil ihre

§ 146Abs. 4 Satz 6 Vw

GO vom Senat zu berücksichtigende - fristgerechte - Begründung eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht rechtfertigt. Randnummer 4 Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass nach dem Bescheid des Antragsgegners vom

  1. Januar 2008 die Bejagung bis zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes weiterhin wie bisher durch die Jagdpächtergemeinschaft Fahrland erfolge, ist eine Beschwer schon deshalb nicht mehr erkennbar, weil am
  2. Juli 2008 ein neuer Jagdvorstand gewählt wurde, diese Interimsphase also beendet ist. Randnummer 5 Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde weiterhin geltend macht, die Wahl des Jagdvorstandes am
  3. April 2008 sei wirksam, dringt er ebenfalls nicht durch.

§ 9Abs. 2 Satz 2 BJagd

G ist der Jagdvorstand von der Jagdgenossenschaft zu wählen. Ob sich dieser Vorschrift entnehmen lässt, dass die Wahl unmittelbar durch die Jagdgenossenschaft erfolgt, eine mittelbare Wahl durch eine Delegiertenversammlung oder ein Wahlmännerkollegium also nicht möglich ist (so Munte in Schuck, BJagdG, 2010, § 9, Rz. 45, mit Nachweisen gegenläufiger Ansichten), kann dahinstehen. Denn der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht haben nicht beanstandet, dass der Jagdvorstand durch ein von der Jagdgenossenschaft bestimmtes Gremium gewählt worden sei. Eine solche zwischengeschaltete Institution gab es hier nicht. Beanstandet wurde vielmehr, dass die Jagdgenossenschaft den Jagdvorsteher und seinen Stellvertreter gewählt hat, ohne die jeweilige Funktion einer bestimmten Person zuzuordnen, sondern Letzteres vielmehr dem Jagdvorstand überlassen hat. Dem ist bei summarischer Prüfung zuzustimmen.

§ 10Abs. 6 Bbg

JagdG wählt die Jagdgenossenschaft einen Jagdvorstand, der aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern besteht. Diese, die rahmenrechtliche Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 2 BJagdG ausfüllende landesrechtliche Vorschrift erfährt eine weitere Konkretisierung in § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Satzung der Jagdgenossenschaft Fahrland. Danach wählt die Genossenschaftsversammlung den Jagdvorsteher und seinen Stellvertreter. Diese Wahl ist personenbezogen vorzunehmen und muss folglich eine Festlegung enthalten, welche Person in welches Amt gewählt wird. Das ist hier nicht erfolgt, weil die Zuweisung der einzelnen Ämter der Entscheidung des Jagdvorstandes und damit einem durch die Satzung nicht autorisierten Organ der Jagdgenossenschaft überlassen wurde. Dem genannten Erfordernis stünde es zwar nicht von vornherein entgegen, „en-bloc“ zu wählen. Jedoch muss auch bei einem Wahlgang in einem Block von vornherein feststehen, welcher Kandidat für welche Vorstandsfunktion kandidiert. Anderenfalls würde die genannte Satzungsbestimmung unterlaufen. Da sie zwingend zu beachten ist, kommt es nicht darauf an, in welcher Weise frühere Wahlen praktiziert wurden, ob die gewählte Verfahrensweise die breite Zustimmung der am

  1. April 2008 anwesenden Wahlberechtigten gefunden hat, und ob es der Antragsgegner versäumt hat, die Verfahrensweise bereits in der Mitgliederversammlung über seinen Vertreter zu beanstanden. Ferner erschließt sich nicht, auf welche Weise die vom Antragsteller geltend gemachte "Befangenheit des Anspruchsgegners" die Wirksamkeit der Vorstandswahl vom
  2. April 2008 begründen sollte. Soweit der Antragsteller schließlich mit Schriftsatz vom
  3. November 2008 Zustellungsmängel der von ihm angegriffenen Bescheide rügt, und mit Schriftsatz vom
  4. Dezember 2008 Einwendungen gegen den Ablauf der Jagdgenossenschaftsversammlung vom
  5. Juli 2008 erhebt, handelt es sich um neue Gesichtspunkte, die schon deshalb keine Berücksichtigung finden dürfen, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist angebracht worden sind. Randnummer 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001005424

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