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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat L 18 AL 256/09 Beschluss Prognoseentscheidung bei der fiktiven Bemessung des Arbeitslosengeldes § 132

Prognoseentscheidung bei der fiktiven Bemessung des Arbeitslosengeldes Orientierungssatz

  1. Die fiktive Bemessung des Arbeitslosengeldanspruchs nach § 132 Abs. 1 SGB 3 und deren nähere Ausgestaltung nach Abs. 2 verstößt weder gegen Verfassungs- noch gegen Gemeinschaftsrecht. (Rn.17)
  2. Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Arbeitslose derjenigen Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, welche für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. (Rn.18)
  3. Damit sind nur diejenigen Tätigkeiten für die fiktive Bemessung relevant, mit denen der Arbeitslose bestmöglich in den Arbeitsmarkt integriert werden kann. (Rn.19)
  4. Eine längere Abwesenheit vom erlernten Beruf führt nicht automatisch zum Verlust der entsprechenden Qualifikation. Hat der Arbeitslose aber in den letzten Jahren seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nur noch Tätigkeiten im un- bzw. angelernten Bereich ausgeübt, so ist er in der Qualifikationsgruppe 4 des § 132 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 SGB 3 einzustufen. (Rn.20) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
  5. August 2009, S 80 AL 3917/06, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  6. August 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Streitig ist die Höhe des der Klägerin für die Zeit ab
  7. Juli 2006 gezahlten Arbeitslosengeldes (Alg). Randnummer 2 Die 1965 geborene Klägerin beendete im polnischen K im Juni 1984 eine Ausbildung in der Gemeinschaft der Berufsgrundschulen für Weber im Fach Maschinen- und Handweber (Abschlusszeugnis der Berufsgrundschule vom
  8. Juni 1984). Vom
  9. August 1985 bis
  10. Januar 1989 war sie – mit Ausnahme eines unbezahlten Urlaubes vom
  11. Juni 1988 bis
  12. Januar 1989 – als Krankenschwester des P beschäftigt (Arbeitszeugnis vom
  13. Januar 1989). Nach ihrer Übersiedlung nach Deutschland absolvierte die Klägerin vom
  14. Januar 1992 bis
  15. Juni 1992 einen Deutsch-Kurs an der Volkshochschule des Bezirksamtes N . Vom
  16. Februar 2001 bis
  17. Februar 2001 war die Klägerin als Dolmetscherin/ Sozialberaterin bei der B e. V. versicherungspflichtig beschäftigt. Nach dem Bezug von Krankengeld bewilligte die Beklagte der Klägerin sodann vom
  18. August 2002 bis
  19. März 2003 Alg nach einem wöchentlichen gerundeten Bemessungsentgelt von 740,- €. Nach einer selbstständigen Tätigkeit der Klägerin vom
  20. April 2003 bis einschließlich
  21. September 2003 mit Überbrückungsgeldbezug gewährte die Beklagte erneut Alg vom
  22. Oktober 2003 bis
  23. Oktober 2003 (Anspruchserschöpfung) und Anschluss-Arbeitslosenhilfe vom
  24. Oktober 2003 bis
  25. Dezember
  26. Vom
  27. Januar 2005 bis
  28. Januar 2005 war die Klägerin als Büroangestellte versicherungspflichtig beschäftigt. Nach erneutem Krankengeldbezug bis einschließlich
  29. Juli 2006 meldete sich die Klägerin mit Wirkung vom
  30. Juli 2006 arbeitslos und beantragte Alg. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom
  31. August 2006 Alg für die Zeit ab
  32. August 2006 für die Dauer von 240 Tagen in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 23,23 € (tägliches Bemessungsentgelt = 49,- €; Lohnsteuerklasse III). Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin einen früheren Leistungsbeginn geltend und wandte sich zudem gegen die Höhe des bewilligten Alg. Mit Änderungsbescheid vom
  33. Oktober 2006 gewährte die Beklagte nunmehr Alg bereits für die Zeit ab
  34. Juli 2006 (Arbeitslosmeldung) für 240 Tage in unveränderter Höhe. Den Widerspruch der Klägerin im Übrigen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  35. Oktober 2006 zurück mit der Begründung, dass als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen sei, weil ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht habe festgestellt werden können. Die Klägerin sei insoweit der Qualifikationsgruppe 4 zuzuordnen, da für die in Polen gemachten Abschlüsse in Deutschland keine Anerkennungen vorliegen würden. Auf eine Beschäftigung als Weber könnten sich die Vermittlungsbemühungen nicht erstrecken, da ein nennenswerter Arbeitsmarkt nicht vorhanden sei. Mit Bescheid vom
  36. März 2007 bewilligte die Beklagte, nachdem eine zuvor verlautbarte Aufhebung der Alg-Bewilligung für die Zeit ab
  37. Februar 2007 (Bescheid vom
  38. Februar 2007) ihrerseits von der Beklagten aufgehoben worden war (Bescheid vom
  39. März 2007), Alg ab
  40. Februar 2007 für die Restanspruchsdauer von 23 Tagen (bis
  41. März 2007) in unveränderter Höhe. Randnummer 3 Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf Gewährung von höherem Alg ab
  42. Juli 2006 gerichtete Klage mit Urteil vom
  43. August 2009 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf höheres Alg ab
  44. Juli
  45. Da die Klägerin im erweiterten Bemessungsrahmen vom
  46. Juli 2004 bis
  47. Juli 2006 keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt im Umfang von 150 Tagen gehabt habe, sei nach § 132 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Die Übergangsregelungen in § 434 j Abs. 3 und Abs. 5 SGB III seien vorliegend nicht anwendbar. Gemäß § 132 Abs. 2 Satz 1 SGB III sei der Arbeitslose für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspreche, die für die Beschäftigung erforderlich sei, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken habe. § 132 Abs. 2 Satz 2 SGB III lege zu diesem Zweck vier näher bezeichnete Qualifikationsgruppen fest, denen jeweils in Abhängigkeit von der für eine Beschäftigung erforderlichen Ausbildung ein Arbeitsentgelt in Höhe eines bestimmten Bruchteils der Bezugsgröße zugeordnet sei. Die Beklagte habe die Klägerin zu Recht keiner höheren als der Qualifikationsgruppe 4 zugeordnet, die nach § 132 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB III für Beschäftigungen gelte, die keine Ausbildung erforderten. Bei der Frage, auf welche Beschäftigung die Beklagte ihre Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken habe, handele es sich um eine Prognoseentscheidung. Diese sei vorliegend nicht zu beanstanden. Angesichts der Qualifikation der Klägerin und ihres beruflichen Werdeganges seien die Vermittlungsbemühungen der Beklagten in erster Linie auf Hilfstätigkeiten in den Bereichen Haus- und Familienpflege sowie auf Bürohilfs- und Verkaufshilfstätigkeiten zu erstrecken. Dass die Klägerin eine Ausbildung in der Polnischen Berufsgrundschule für Weber im Fach Maschinen- und Handweber abgeschlossen und nach eigenem Vorbringen ein knappes Jahr (1984 bis 1985) in diesem Bereich gearbeitet habe, rechtfertige keine andere Beurteilung. Denn die Klägerin sei seit Jahrzehnten nicht mehr im Beruf der Weberin tätig gewesen, habe fachfremd gearbeitet, und zudem hätten sich seither auch die Rahmenbedingungen des Weberberufs geändert. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die Klägerin am
  48. Juli 2006 und nachfolgend in der Lage gewesen sei, die Tätigkeit einer Weberin auf dem Niveau einer abgeschlossenen Ausbildung auszuüben. Eine abgeschlossene Berufsausbildung als Krankenschwester besitze die Klägerin nicht, so dass sie auch nicht auf derartige Tätigkeiten vermittelt werden könne. Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin seit 1988, wenn überhaupt, nur noch Tätigkeiten im Solarium, im Zigarettenladen und als ungelernte Altenpflegerin verrichtet habe und seit 1999 ein Arbeitsverhältnis nur im Umfang von 12 Tagen als Dolmetscherin/ Sozialarbeiterin und im Umfang von 19 Tagen als Büroangestellte ausgeübt habe, hätten sich die Vermittlungsbemühungen der Beklagten in erster Linie auf Tätigkeiten im un- und angelernten Bereich zu erstrecken. Die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 4 sei danach nicht zu beanstanden. Die weitere Berechnung des Alg durch die Beklagte sei zutreffend. Randnummer 4 Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen dieses Urteil. Sie trägt vor: Sie sei in eine höhere Qualifikationsgruppe als die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen. Die Beklagte müsse darauf hinwirken, dass eine Vermittlung in anverwandte Berufe oder eine entsprechende Qualifikation stattfinde. Es habe von Seiten der Beklagten weder Fortbildungen noch ihrer Qualifikation entsprechende Vermittlungsversuche gegeben. Randnummer 5 Die Klägerin beantragt, Randnummer 6 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  49. August 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom
  50. August 2006 in der Fassung des Bescheides vom
  51. Oktober 2006 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  52. Oktober 2006 sowie unter Änderung des Bescheides vom
  53. März 2007 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom
  54. Juli 2006 bis
  55. März 2007 höheres Arbeitslosengeld zu gewähren. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, Randnummer 8 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 9 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Randnummer 10 Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 11 Die Leistungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. II. Randnummer 12 Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung der Klägerin durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 SGG). Randnummer 13 Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Randnummer 14 Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von höherem Alg für die Zeit vom
  56. Juli 2006 bis
  57. März
  58. Die von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden festgesetzte Höhe des Alg – nur die insoweit getroffene Verwaltungsentscheidung ist zwischen den Beteiligten streitig - ist nicht zu beanstanden. Randnummer 15 Der Klägerin stand für die Zeit ab
  59. Juli 2006 dem Grunde nach – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – ein Anspruch auf Alg für 240 Tage zu. Die Klägerin hat sich am
  60. Juli 2006 mit Wirkung vom
  61. Juli 2006 arbeitslos gemeldet, so dass insoweit die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren (§§ 118 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 122 Abs. 1 SGB III). Die Klägerin war ab
  62. Juli 2006 auch arbeitslos im Sinne der §§ 118 Abs. 1 Nr. 1, 119 bis 121 SGB III. Sie hatte auch die Anwartschaftszeit im Sinne von § 118 Abs. 1 Nr. 3 SGB III iVm den §§ 123, 124 SGB III erfüllt. Denn sie hatte in der am
  63. Juli 2006 beginnenden zweijährigen Rahmenfrist mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden, und zwar bereits durch den Krankengeldbezug vom
  64. Januar 2005 bis
  65. Juli 2006 gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III. Randnummer 16 Die Beklagte hat für den streitigen Zeitraum zu Recht Alg in Höhe eines täglichen Leistungssatzes von 23,23 € bewilligt. Nach § 129 Nr. 2 SGB III in der hier anwendbaren, seit
  66. August 2001 geltenden Fassung beträgt das Alg 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), dass sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der seit dem
  67. Januar 2005 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom
  68. Dezember 2003 (BGBl. I 2848) umfasst der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (§ 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn u.a. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält (§ 130 Abs. 3 Nr. 1 SGB III). Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen (§ 132 Abs. 1 SGB III). Letzteres ist hier der Fall. Die Übergangsregelung in § 434j Abs. 3 SGB III findet vorliegend keine Anwendung, weil der Alg-Anspruch der Klägerin nicht bis zum
  69. Januar 2006 entstanden ist. Randnummer 17 Weder im Bemessungsrahmen nach § 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III noch im erweiterten Bemessungsrahmen des § 130 Abs. 3 Nr. 1 SGB III kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch der Klägerin auf Arbeitsentgelt festgestellt werden. Denn in der Zeit vom
  70. Juli 2004 bis
  71. Juli 2006 hatte die Klägerin lediglich in der Zeit vom
  72. Januar 2005 bis
  73. Januar 2005 einen Anspruch auf Arbeitsentgelt. In der übrigen Zeit stand sie in einem Versicherungspflichtverhältnis auf Grund des Krankengeldbezuges gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III. Bei der Klägerin ist daher als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen (§ 132 Abs. 1 SGB III). Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber bei allen Versicherten, die keinen ausreichend zeitnahen Bemessungszeitraum von wenigstens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt vorzuweisen haben, die Indizwirkung des zuletzt erzielten Lohns für den auf Grund des Versicherungsfalls eintretenden Lohnausfall als nicht mehr gewährleistet ansieht und deshalb stattdessen den voraussichtlichen aktuell erzielbaren Lohn zur Bemessungsgrundlage erhebt, bestehen nicht. Die fiktive Bemessung nach § 132 Abs. 1 SGB III und die nähere Ausgestaltung der fiktiven Bemessung in § 132 Abs. 2 SGB III verstoßen weder gegen Verfassungs- noch gegen Gemeinschaftsrecht (vgl. BSG, Urteile vom
  74. Mai 2008 – B 11a/ 7a AL 64/06 R, B 11a AL 23/07 R – juris; BSG, Urteil vom
  75. Mai 2009 – B 11 AL 7/08 R = SozR 4-4300 § 130 Nr 5; BSG, Urteil vom
  76. Juli 2009 – B 7 AL 23/08 R = SozR 4-4300 § 132 Nr 3; BSG, Urteil vom
  77. Dezember 2009 – B 11 AL 42/08 R – juris; BSG, Urteil vom
  78. Dezember 2009 – B 7 AL 39/08 R – juris; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom
  79. März 2010 – 1 BvL 11/07 - juris). Randnummer 18 Nach § 132 Abs. 2 Satz 1 SGB III ist der Arbeitslose für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. § 132 Abs. 2 Satz 2 SGB III legt zu diesem Zweck vier näher bezeichnete Qualifikationsgruppen fest, denen jeweils in Abhängigkeit von der für eine Beschäftigung erforderlichen Ausbildung ein Arbeitsentgelt in Höhe eines bestimmten Bruchteils der Bezugsgröße zugeordnet ist. Die Bezugsgröße ist das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag (§ 18 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – SGB IV -). Sie wurde nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB IV in der bis zum
  80. November 2006 geltenden Fassung vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (seither: Bundesministerium für Arbeit und Soziales) im Voraus für jedes Kalenderjahr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. Die Bezugsgröße (West) im hier maßgeblichen Jahr 2006 betrug 29.400,- € jährlich (§ 2 Abs. 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2006 vom
  81. Dezember 2005 – BGBl. I 3627). Randnummer 19 Die Beklagte hat die Klägerin in dem vorliegend streitbefangenen Zeitraum zutreffend der Qualifikationsgruppe 4 zugeordnet. Denn die Beklagte hatte insoweit ihre Vermittlungsbemühungen für die Klägerin in erster Linie auf Beschäftigungen zu erstrecken, die keine Ausbildung erfordern (vgl. § 132 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB III). Da der Gesetzgeber die Suche nach der insoweit maßgeblichen Beschäftigung ausdrücklich auf Tätigkeiten eingeschränkt hat, auf die sich die Vermittlungsbemühungen „in erster Linie“ zu erstrecken haben, können nur diejenigen Tätigkeiten für die fiktive Bemessung relevant sein, mit denen der Arbeitslose bestmöglich in den Arbeitsmarkt integriert werden kann (vgl. BSG, Urteil vom
  82. Dezember 2009 – B 11 AL 42/08 R -). Eine Vermittlung in den Beruf der Weberin kam schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin damit nicht mehr in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden konnte. Die Klägerin hatte zwar in Polen im Juni 1984 einen Ausbildungsabschluss als Maschinen- und Handweber erworben, anschließend nach ihrem eigenen Vorbringen (vgl. Schriftsatz vom
  83. August 2007) aber nur in der Zeit vom
  84. September 1984 bis
  85. Juli 1985 in diesem Beruf gearbeitet. Danach war sie zu keiner Zeit mehr in ihrem Lehrberuf tätig, sondern durchweg fachfremd beschäftigt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin auf Grund ihrer persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten noch im Jahr 2006 in der Lage gewesen wäre, die Tätigkeit einer Weberin auf dem Niveau einer abgeschlossenen Berufsausbildung wettbewerbsfähig in voller Breite auszuüben, und zwar ungeachtet der prognostischen – fachkundigen - Einschätzung der Beklagten in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid, dass ein nennenswerter Arbeitsmarkt für Weber angesichts des Niedergangs der Textilindustrie in Deutschland nicht vorhanden ist. Die Klägerin selbst hat auch nicht vorgetragen, noch über die theoretischen Fähigkeiten und praktischen Fertigkeiten einer ausgebildeten Weberin in einer auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähigen Weise zu verfügen. Zwar führt eine längere Abwesenheit vom Beruf nicht automatisch zum Verlust der entsprechenden Qualifikation. Wenn aber die Klägerin letztmals vor dem maßgeblichen Zeitpunkt (vorliegend der
  86. Juli 2006) vor über 21 Jahren auf einem ihrer Ausbildung entsprechenden Qualifikationsniveau und danach nur noch fachfremd gearbeitet hatte und sich zudem seither auch die Rahmenbedingungen des Berufs derart gravierend geändert haben, ist davon auszugehen, dass am
  87. Juli 2006 keine realistische Möglichkeit mehr bestand, die Klägerin in eine Tätigkeit als Weberin mit abgeschlossener Berufsausbildung zu vermitteln. Randnummer 20 Eine abgeschlossene Ausbildung als Krankenschwester bzw. Altenpflegerin besitzt die Klägerin bereits nach ihrem eigenen Vorbringen nicht, so dass auch eine Vermittlung auf entsprechende Tätigkeiten, die jeweils eine abgeschlossene Berufsausbildung von drei Jahren voraussetzen, nicht in Betracht kam und kommt. Da die Klägerin seit 1988 bis zu ihrer Arbeitslosmeldung zum
  88. Juli 2006 mit Unterbrechungen nur noch Tätigkeiten im un- bzw. angelernten Bereich ausgeübt hat, und zwar zuletzt vom
  89. Januar 2005 bis
  90. Januar 2005 als Bürohilfe, ist die von der Beklagten für den streitigen Zeitraum vorgenommene Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 4 nicht zu beanstanden. Ob die Klägerin infolge des im April 2007 nach Beendigung des Alg-Bezugs gestellten Antrages auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gegebenenfalls nach einer beruflichen Qualifizierungsmaßnahme einer höheren Qualifikationsgruppe zuzuordnen wäre, ist für den hier in Rede stehenden Zeitraum bis
  91. März 2007 ohne Belang. Randnummer 21 Hinsichtlich der Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 4 jedenfalls für die Zeit vom
  92. Juli 2006 bis
  93. März 2007 folgt aus § 132 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III ein fiktives Arbeitsentgelt von 49,- € täglich (Bezugsgröße 2006: 29.400,- € jährlich, geteilt durch 600). Auch die weitere Berechnung der Beklagten entspricht den Bestimmungen in § 133 SGB III, wonach zur Ermittlung des Leistungsentgelts im Sinne des § 129 SGB III eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 v.H. (hier = 10,29 €) des Bemessungsentgelts, die Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse (hier Lohnsteuerklasse III = kein Lohnsteuerabzug), die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden war, auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen eingetragen war, und der Solidaritätszuschlag (hier kein Abzug von Solidaritätszuschlag) vom Bemessungsentgelt abzuziehen sind. Das insoweit zutreffend ermittelte Leistungsentgelt von 38,71 € täglich führt nach § 129 Nr. 2 SGB III (einfacher Leistungssatz von 60 Prozent) zu dem von der Beklagten zutreffend bewilligten Alg von 23, 23 € täglich. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 23 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001005478

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