PKH-Bewilligungsverfahren: Beurteilung der Folgenlosigkeit von Aufklärungsobliegenheitsverletzungen in der Fahrzeugversicherung nach neuem Recht Leitsatz Zur Beurteilung der Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten in der Fahrzeugversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung - besonders zum Begriff der Folgenlosigkeit i.S.v. § 28 VVG. (Rn.14) Orientierungssatz Auch nach der Neuregelung des Versicherungsvertragsrechts ab dem 1. Januar 2008 bleibt es zur Beurteilung des Ausnahmetatbestandes der Folgenlosigkeit einer grob fahrlässigen Aufklärungsobliegenheitsverletzung nach einem Diebstahlsschaden im Rahmen der Fahrzeugversicherung bei der weiteren Anwendbarkeit der zum alten Recht entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze. Danach hat der Versicherungsnehmer auf Grund der für ihn zu befürwortenden Erleichterungen den Beweis für das Fehlen eines ursächlichen Zusammenhangs und somit einer Negativtatsache so zu führen, dass er zunächst die sich aus dem Sachverhalt ergebenden Möglichkeiten einer Versichererbenachteiligung ausräumt und dann abwartet, welche Gegenbehauptungen der Versicherer über Maß und Art der Kausalität aufstellt. Diese hat dann der Versicherte seinerseits wieder zu widerlegen. Der Versicher muss die konkrete Möglichkeit eines für ihn günstigeren Ergebnisses aufzeigen, indem er vorträgt, welche Maßnahmen er getroffen und welchen Erfolg er sich davon versprochen hätte. (Rn.14) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 11. November 2009, 41 O 222/09, Beschluss Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Zivilkammer 41 des Landgerichts Berlin vom 11. November 2009 unter Abweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert: Dem Antragsteller wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe für den in der Prozesskostenhilfeantragsschrift angekündigten Klageantrag zu 1.) in Höhe von 9.000,00 EUR bewilligt. Zur Wahrnehmung seiner Rechte wird ihm Rechtsanwalt J... B... beigeordnet. Gründe Randnummer 1 Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, §§ 127, 569, 567 ZPO. I. Randnummer 2 Sie ist auch überwiegend begründet. Randnummer 3 Der beabsichtigten Klage kann eine Erfolgsaussicht i.S.v. § 114 ZPO überwiegend nicht abgesprochen werden. Ausreichend ist insoweit, dass der Antragsteller einen Anspruch auf die begehrte Leistung schlüssig vorgetragen hat und, soweit eine erhebliche Verteidigung der Antragsgegnerin vorliegt, jedenfalls nicht ohne Beweiserhebung entschieden werden kann Ansprüche des Antragstellers aus dem zum 16.6.2008 abgeschlossenen Versicherungsvertrag (vgl. den Versicherungsschein vom 17.6.2008, Anlage zur Antragsschrift) richten sich nach dem Versicherungsvertragsgesetz in der ab dem 1.1.2008 geltenden Fassung (künftig: VVG). Randnummer 4 1. Der Antragsteller hat einen Anspruch aus § 1 VVG i.V.m. lit. A.2.6 AKB schlüssig dargelegt. Er hat für einen Diebstahl in ausreichender Weise vorgetragen, indem er ausgeführt hat, dass er das versicherte Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat und zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt nicht wieder aufgefunden hat. Das genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. die Darstellung der von der Rechtsprechung entwickelten Darlegungs- und Beweiserleichterungen bei Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 49 Rn 43 ff.). Da die Antragsgegnerin ein Diebstahlsgeschehen bestreitet, hängt die Entscheidung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme über den behaupteten Sachverhalt ab. Dem Antragsteller stehen zwar keine Zeugen zur Verfügung, die zugegen waren, als er das versicherte Fahrzeug abstellte und später an diesem Abstellort nicht wieder vorfand. Ihm kommt insoweit aber eine weitere von der Rechtsprechung entwickelte Erleichterung zugute, als seine Anhörung in der mündlichen Verhandlung als Beweismittel zugelassen ist (vgl. Kollhosser, a.a.O., Rn. 59). Im vorliegenden Fall kann der Antragsteller sich außerdem ergänzend auf seine Ehefrau stützen, die Zeugin für Indiztatsachen ist. Nach der Behauptung des Antragstellers hatte seine Ehefrau den PKW kurze Zeit nach seiner Heimkehr gegen 22.00 Uhr auf dem Mieterparkplatz gesehen und war am nächsten Tag, nachdem er die Wohnung gegen 12.00 Uhr verlassen, von ihm wenig später zu dem leeren Abstellplatz geholt worden. Randnummer 5 Der Vortrag der Antragsgegnerin, der gegen die Redlichkeit des Antragstellers gerichtet ist, steht einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen. Zwar kommt die zuvor genannte, weitere Beweiserleichterung (Anhörung als Mittel der Beweisführung) nur dem redlichen Versicherungsnehmer zugute. Der vorgetragene Sachverhalt trägt die Feststellung, dass der Antragsteller unredlich ist, indes nicht. Nach gefestigter Rechtsprechung wird die Redlichkeit des Versicherungsnehmers vermutet (vgl. Kollhosser, a.a.O., Rn. 60). Die Glaubwürdigkeitsvermutung entfällt, wenn sich aus unstreitig feststehenden oder bewiesenen Tatsachen ergibt, dass der Versicherungsnehmer unglaubwürdig ist oder dass schwerwiegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit und der behaupteten Entwendung bestehen ((vgl. Kollhosser, a.a.O., Rn. 60 f., BGH VersR 96, 575). Randnummer 6 Dieses kann im hier gegebenen Sachverhalt, wobei im Rahmen der Prozesskostenhilfeentscheidung nur unstreitiger Sachverhalt berücksichtigt werden darf, nicht angenommen werden. Randnummer 7 Der Vorwurf der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe bei Abschluss des Versicherungsvertrages eine falsche Laufleistung (50.000km statt 125.000km) angegeben, kann der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegenstehen. Zum einen ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller irgendwelche Vorteile aus der Angabe einer zu geringen Laufleistung bei Vertragsschluss haben könnte. Zum anderen beruft der Antragsteller sich darauf, dass der Fehler nur auf einem Irrtum des Versicherungsmaklers beruhen könne - schon weil er seinerzeit den Kaufvertrag (mit der richtigen Kilometerangabe) vorgelegt habe. Randnummer 8 Anders liegt der Vorwurf, der Antragsteller habe bei Vertragsschluss die voraussichtliche jährliche Fahrleistung des versicherten Fahrzeugs mit 9.000km angegeben, obwohl er –hochgerechnet- schon im ersten Jahr diese Grenze mit ca. 20.000km bei weitem überschritten hätte. Hier liegt der Vorteil des Versicherungsnehmers, den er sich unberechtigt und zum Nachteil des Versicherers verschafft, in der geringeren Prämienhöhe, die allgemein mit einer geringeren jährlichen Laufleistung verbunden ist, sodass ein solches Verhalten bei der Bewertung der Redlichkeit des Versicherungsnehmers herangezogen und im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles mit berücksichtigt werden kann. Der Antragsteller verteidigt sich im vorliegenden Fall aber in erheblicher und nicht widerlegter Weise damit, dass sich seine Pläne zur Verwendung des Fahrzeugs nachträglich geändert hätten, insbesondere die Reise in die Türkei nicht mit dem Fahrzeug geplant gewesen sei. Da außerdem die Gelegenheit, diese Änderungen durch eine entsprechende Anzeige gegenüber der Antragsgegnerin zu korrigieren, nach den zeitlichen Umständen des Falles - der streitige Versicherungsfall liegt im ersten Versicherungsjahr - noch nicht verstrichen war, können sich nachteilige Auswirkungen für den Antragsteller bei der Entscheidung im Streitfall aus diesem Sachverhalt nicht ergeben. Randnummer 9 Unstreitig ist, dass die finanzielle Situation des Antragstellers schlecht war - der Antragsteller musste deshalb bereits einmal eine eidesstattliche Versicherung abgeben und konnte seine monatliche Zahlungsverpflichtung aus dem Versicherungsvertrag einmal nur mit einer Verspätung von 14 Tagen erfüllen. Auswirkung auf die Beurteilung der Redlichkeit des Antragstellers kann dies nicht haben. Randnummer 10 Die weiteren Falschangaben im Zusammenhang mit der Regulierung dieses Schadensfalles, die die Antragsgegnerin dem Antragsteller vorwirft, sind entweder schon in der Sache unberechtigt oder jedenfalls nicht unstreitig, wie mit den folgenden Ausführungen zur Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit erläutert wird. Randnummer 11 2. Die Antragsgegnerin beruft sich darauf, von ihrer Leistungspflicht wegen einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, die nach lit. E.1 und E.2 AKB vom Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen ist, wieder frei geworden zu sein. Randnummer 12 a. Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen sind in § 28 VVG geregelt. Randnummer 13 Nach § 28 Abs. 2 VVG führt ein vorsätzlicher Verstoß gegen die genannte Aufklärungsobliegenheit zur Leistungsfreiheit des Versicherers und ein grob fahrlässiger Verstoß zu einer Leistungsverkürzung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Abweichend von § 28 Abs. 2 VVG bleibt der Versicherer bei Obliegenheitsverletzungen nach Eintritt des Versicherungsfalles zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist, § 28 Abs. 3 S. 1 VVG. Dies gilt sowohl bei grob fahrlässigem als auch bei vorsätzlichem Verhalten. Nur bei arglistigem Verhalten des Versicherungsnehmers tritt auch bei „folgenlosen“ Obliegenheitsverletzungen Leistungsfreiheit für den Versicherer nach § 28 Abs. 2 VVG ein, § 28 Abs. 3 S. 2 VVG. Randnummer 14 Nach allgemein geltenden Regeln trägt der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast für eine objektive Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, für vorsätzliches Verhalten sowie für die Umstände, die die Schwere des Verschuldens bestimmen, weil es sich um die Voraussetzungen einer dem Anspruch des Versicherungsnehmers entgegengesetzten Einrede handelt. Arglist hat ebenfalls der Versicherer darzutun und zu beweisen, weil die gesetzliche Bestimmung insoweit als Rückausnahme zur Regelung der Folgenlosigkeit in § 28 Abs. 3 VVG formuliert ist. Den Versicherungsnehmer trifft dagegen die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit wie auch die Folgenlosigkeit i.S.v. § 28 Abs. 3 VVG, die als Ausnahme zu den Tatbestandsvoraussetzungen der Einrede gestaltet sind. Obwohl die Darlegungs- und die Beweislast regelmäßig die gleiche Partei treffen, gelten Besonderheiten für die Folgenlosigkeit der Aufklärungsobliegenheitsverletzung, weil der Beweis und Vortrag negativer Tatsachen praktisch kaum möglich ist. Für die weitestgehend identische Regelung der Folgenlosigkeit einer grob fahrlässigen Aufklärungsobliegenheitsverletzung in § 6 Abs. 3 VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung (künftig: a.F.) war anerkannt , dass der Versicherungsnehmer diesen Beweis (einer negativen Tatsache) praktisch so zu führen hat, dass er zunächst die sich aus dem Sachverhalt ergebenden Möglichkeiten ausräumt und dann abwartet, welche Behauptung der Versicherer über Art und Maß der Kausalität aufstellt, die der Versicherungsnehmer dann ebenfalls zu widerlegen hat (BGH VersR 01, 757, juris-rz. 9; BGHZ 41, 327, juris-rz. 21). Der Senat hält diese Grundsätze weiterhin für anwendbar, weil das Erfordernis der Folgenlosigkeit nach neuem Recht mit der Ausdehnung auf vorsätzliche Verletzungen zwar einen weiteren Anwendungsbereich erhalten hat, inhaltlich aber nicht verändert worden ist. Selbst wenn man dies anders sähe und weniger weitgehende Erleichterungen zugunsten des Versicherungsnehmers befürworten wollte, dürfte eine negative Prozesskostenhilfeentscheidung damit nicht begründet werden, weil im Prozesskostenhilfeverfahren nicht über zweifelhafte oder ungeklärte Rechtsfragen abschließend vorweg entschieden werden darf (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 114 Rn. 19 ff., insbes. 21 m.N. aus der Rechtsprechung). Randnummer 15 b. Die Antragsgegnerin wirft dem Antragsteller zahlreiche Verstöße gegen die Aufklärungsobliegenheit vor, die nach ihrer Auffassung zur Leistungsfreiheit nach § 28 VVG führen, die aber nach der gegebenen Sachlage gar nicht oder jedenfalls nicht ohne Beweisaufnahme zur Klageabweisung führen können: Randnummer 16 - Frage 2a): Die Behauptung der Antragsgegnerin, die Angabe des Antragstellers zur Fahrleistung des versicherten Fahrzeugs am 6.9.2008, die er gegenüber der Antragsgegnerin mit 135.000-140.000 Kilometer angegeben hat, sei falsch, ist ungeeignet, die Leistungspflicht aufzuheben oder zu schmälern. Selbst wenn die Kilometerangabe des Antragstellers gegenüber der Polizei von 140.000 – 145.000 km dem tatsächlichen Tachostand näher kommen sollte, läge die Abweichung in einer Größenordnung (unter 10 %), die schon objektiv kein pflichtwidriges Verhalten darstellte, weil der Versicherungsnehmer die Kilometerleistung - was bei einem Diebstahl regelmäßig notwendig ist - aus der Erinnerung heraus schätzen muss. Randnummer 17 - Fragen 3a), 3d): Die Antragsgegnerin beanstandet die Angaben des Antragstellers zu den Eigentumsverhältnissen am versicherten Fahrzeug als unrichtig. Der Senat sieht in diesem Zusammenhang schon keine objektive Aufklärungspflichtverletzung. Der Antragsteller hat die entscheidenden Fakten, die für die Antragsgegnerin von Bedeutung waren, insbesondere die Finanzierung des Fahrzeugkaufpreises durch die „S... C... B... “ (gemeint wohl S... C... B... , vgl. Anlage B 1), richtig mitgeteilt. Soweit Rechtsbegriffe wie Halter und Eigentümer nicht auseinander gehalten werden bzw. das Sicherungseigentum der finanzierenden Bank nicht erkannt wird, beruht dies offensichtlich auf einer Unkenntnis der rechtlichen Zusammenhänge. Abgesehen davon fehlt es an nachteiligen Folgen i.S.v. § 28 Abs. 3 VVG, weil die Antragsgegnerin dem Fragebogen alle Informationen, die sie für eine richtige rechtliche Bewertung der Eigentums- und Halterverhältnisse benötigte, entnehmen konnte. Randnummer 18 - Frage 3e) (betreffend den Fahrzeugerwerb) hat der Antragsteller nicht unzureichend, weil nur rudimentär und ohne Belege, beantwortet, wie der unwidersprochene Sachvortrag des Antragstellers zeigt. Berücksichtigt man das Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 12.11.2008 (Anlage zum Schriftsatz des Antragstellers vom 5.11.2009, Bl. 83 d.A.), war der Kaufvertrag (= Anlage zur Antragsschrift, Bl. 13 d.), dem alle abgefragten Fakten entnommen werden konnten, der Antragsgegnerin jedenfalls vor dem 30.11.2008 zugegangen. Denn das Schreiben vom 12.11.2008 nimmt Bezug auf ein Schreiben der Antragsgegnerin vom 30.10.2008 (liegt nicht vor), in welchem die Antragsgegnerin den Kaufvertrag offenbar beanstandet hatte, weil er mit „Verbindliche Bestellung ...“ überschrieben war. Auf jeden Fall dürfte es auch an dem Kausalitätserfordernis nach § 28 Abs. 3 S. 1 VVG fehlen. Randnummer 19 - Die Angabe des Antragstellers zu Frage 4c) ist nicht falsch. Die Formulierung „War das Fahrzeug in letzter Zeit außerhalb des Einflussbereiches der üblichen Nutzer (z.B. Werkstatt, ...)?“ eröffnet einen Auslegungsspielraum und muss nicht zwingend dahin verstanden werden, dass jeder Werkstattbesuch abgefragt werden soll. Wann ein Fahrzeug dem Einflussbereich des üblichern Nutzers entzogen ist, kann durchaus unterschiedlich beurteilt werden. Auch ein um Verständnis der Frage bemühter, durchschnittlicher Versicherungsnehmers darf die Frage durchaus dahin verstehen, dass Werkstattbesuche, die lediglich mit einer Besichtigung und Probefahrt verbunden waren, nicht abgefragt werden sollten, weil er das Fahrzeug während dieses Werkstattbesuchs weiterhin seinem „Einflussbereich“ zurechnen durfte. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, spräche nichts für ein vorsätzliches Verhalten des Antragstellers, weil - jedenfalls aus seiner Sicht - das Ergebnis dieser Kurzbegutachtung jeweils zu seinen Gunsten die Bestätigung einer einwandfreien Fahrleistung war. Die darlegungs- und beweispflichtige Antragsgegnerin hat gegen die antragstellerische Darstellung insoweit nichts vorgebracht. Randnummer 20 - Die Frage 4c) (Auslandseinsatz) hat der Antragsteller nicht falsch beantwortet, sondern offen gelassen. Die Erklärung des Antragstellers, wie es dazu gekommen ist (seine später vergessene Absicht, sich nach der Wortbedeutung zu erkundigen), ist im gegebenen Fall nicht unplausibel, jedenfalls nicht widerlegt. Im Übrigen trifft den Versicherer dann, wenn im Schadensfall zur Aufklärung des Versicherungsfall gestellte Fragen offen gelassen oder unklar beantwortet werden, eine sogenannte Nachfrageobliegenheit, die betreffenden Punkte durch gezielte Nachfragen zu klären. Unterlässt der Versicherer diese Nachfrage, kann er sich nach Treu und Glauben nicht auf den Eintritt der Leistungsfreiheit berufen (BGH VersR 1980,159, juris-rz. 22; BGH VersR 1997, 442; OLG Karlsruhe MDR 2003, 809). Randnummer 21 - Die Frage 6e) ist mit der Angabe der Ehefrau nicht falsch beantwortet. Zum einen durfte der Antragsteller diese Frage angesichts der Formulierung -„Wo wurde das Fahrzeug abgestellt? (Land, Ort, Straße, Hausnr. + genauer Beschreibung des Ortes; Besonderheiten (bewachter Parkplatz, Garage, Hotel, Gaststätte, Schule, Discothek, Wohnung, Vergnügungsviertel, Straßenbeleuchtung etc.)“- und des daraus erkennbaren Interesses an den gegebenen örtlichen Verhältnissen am (letzten) Abstellplatz durchaus dahin verstehen, dass auch Zeugen zu benennen waren, die das Fahrzeug unmittelbar nach dem Abstellen an dem bezeichneten Platz gesehen hatten. Abgesehen davon zielt die Frage 6
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