Prozesskostenhilfe: Beschränkte Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts und Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten Leitsatz 1. Beschränkte Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts (Rn.4) (Rn.5) . 2. Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts (Rn.5) (Rn.12) (Rn.13) . Orientierungssatz Zitierungen: Anschluss BGH, 9. Oktober 2003, VII ZB 45/02, BGHR 2004, 70 und OLG Karlsruhe, 21. Juli 2005, 17 W 30/05, NJW 2005, 2718. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 25. März 2010, 32 O 761/09, Beschluss Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der Einzelrichterin der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin vom 25. März 2010 insofern abgeändert, als die Beschränkung „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes“ entfällt und Rechtsanwalt ..., ... mit der Maßgabe beigeordnet wird, dass die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass er seine Kanzlei nicht am Ort des Prozessgerichts hat, nur bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts am Wohnort der Klägerin erstattungsfähig sind. Eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist nicht zu erheben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Randnummer 1 Die in Hannover wohnende Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Vertrages in Anspruch. Hierzu hat sie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... beantragt, dessen Kanzlei in Hannover geschäftsansässig ist. Mit Beschluss vom 25.03.2010 hat das Landgericht Berlin die beantragte Prozesskostenhilfe bewilligt, jedoch Rechtsanwalt ... nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet. Gegen diesen, Rechtsanwalt ... am 11.05.2010 zugestellten Beschluss, wendet er sich mit der am 19.05.2010 bei dem Landgericht Berlin eingegangenen Beschwerde. Er rügt, die Klägerin könne nicht darauf verwiesen werden, einen Rechtsanwalt im Bezirk des angerufenen Gerichts aussuchen zu müssen. Die Angelegenheit sei rechtlich und tatsächlich umfassend und schwierig. Es habe einer persönlichen Beratung der Klägerin, die ihn mehrmals in seiner Kanzlei aufgesucht habe, bedurft. Randnummer 2 Mit Beschluss vom 27.05.2010 hat das Landgericht Berlin der Beschwerde nicht abgeholfen. Es sei nicht zu erkennen, dass die Sache tatsächlich und rechtlich ungewöhnlich schwierig wäre. Ferner sei nicht ersichtlich, warum die Klägerin nicht mit einem Rechtsanwalt in Berlin telefonisch und schriftlich hätte korrespondieren können. Es hat zur weiteren Entscheidung das Rechtsmittel dem Kammergericht vorgelegt. II. Randnummer 3 Die sofortige Beschwerde gegen die Beschränkung der Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im angefochtenen Beschluss ist nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig und hat in der Sache Erfolg. Ihr ist Rechtsanwalt ... ohne die vom Amtsgericht genannte Beschränkung „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts“ jedoch mit der aus dem Tenor ersichtlichen Eingrenzung beizuordnen. Randnummer 4 Das Landgericht geht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass im Rahmen der bewilligten Prozesskosenhilfe nach § 121 Abs. 1 und 3 ZPO in der Regel ein bei dem Prozessgericht niedergelassener Rechtsanwalt beizuordnen ist. Ein nicht am Prozessgericht niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen. Die Kenntnis vom Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO wird bei einem Anwalt vorausgesetzt. Stellt ein auswärtiger Anwalt einen Beiordnungsantrag, kann sein Einverständnis mit einer beschränkten Beiordnung vermutet werden (BGH Beschluss vom 10.10.2006, XI ZB 1/06, NJW 2006, 3783). Randnummer 5 Bei der Entscheidung über die Beiordnung eines nicht am Prozessgericht niedergelassenen Anwalts hat das Gericht aber immer auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen und die betroffene Partei Anspruch auf die Beiordnung eines Verkehrsanwalts hätte. Ist dies der Fall, darf das Gericht die Beiordnung des auswärtigen Anwalts nicht auf die Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts einschränken (BGH Beschluss vom 23.06.2004, XII ZB 61/04, FamRZ 2004, 1362; Beschluss vom 10.10.2006, XI ZB 1/06,, a.a.O.; OLG Hamm Beschluss vom 20.04.2005, 5 WF 66/05, NJW 2005, 1724; OLG Köln Beschluss vom 18.01.2007, 14 WF 284/06, FamRZ 2008, 525; OLG Braunschweig Beschluss vom 14.02.2006, 2 WF 23/06, FamRZ 2006, 800; KG Beschluss vom 05.08.2009, 3 WF 193/08). Randnummer 6 Diese Prüfung führt dazu, dass der Klägerin der in der Nähe ihres Wohnortes niedergelassene Anwalt ohne die vom Landgericht gemachte Einschränkung „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts“ beizuordnen ist. Bei der Prüfung, ob die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO wegen besonderer Umstände erforderlich ist, ist auf die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Rechtsstreits und die subjektiven Fähigkeiten der Parteien abzustellen (Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 121 Rdn. 20). Im Rahmen der durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip gebotenen weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung ihres Rechtsschutzes (BVerfG Beschluß vom 4. Februar 2004, 1 BvR 596/03, NJW 2004, 1789) ist bei der Auslegung auch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattung der Kosten für Verkehrsanwälte zu beachten. Danach ist im Falle der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts am Sitz des Gerichts auch die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Verkehrsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen (BGH Beschluss vom 09.10.2003, VII ZB 45/02, BGH-Report 2004, 70; Beschluss vom 23.06.2004, XII ZB 61/04, NJW 2004, 2749 m.w.N.). Randnummer 7 Der BGH führt in seiner Entscheidung vom 09.10.2003 (a.a.O.) dazu aus: Randnummer 8 „
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