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Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin 39/09 Beschluss VerfGH Berlin: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Berliner Wassertarife 2004/2005 Art 3 A

VerfGH Berlin: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Berliner Wassertarife 2004/2005 Leitsatz 1. Der Gesetzgeber verfügt innerhalb seiner Regelungskompetenz über einen weiten Entscheidungs- und Gesta

§ 3Abs. 2 Satz 3 TPr

G der Gesetzesvorlage des TPrGÄndG vom

  1. September 2003, Abghs-Drs. 15/2054, S. 5). Diese Abschreibungsmethode, die von dem Preis ausgeht, der zum Kalkulationszeitpunkt für die Erneuerung der Anlage gleicher Art und Güte zu zahlen wäre, um so den periodengerecht zugeordneten Werteverzehr abzubilden, trägt dem Gebührenzweck Rechnung, die Kosten der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ganz oder teilweise zu decken (vgl. Tettinger, a. a. O., 17 <32>; derselbe, NWVBl. 1996, 81 <85>). Sie ist gängige betriebliche Praxis sowie von Fachliteratur und Rechtsprechung gebilligt (vgl. Tettinger, in: Brede [Hrsg.], a. a. O., S. 32, m. w. N.; Brede, in: Brede [Hrsg.], a. a. O., S. 127 <130 f., 145 f.>; Steger, in: „Kosten- und Leistungsrechnung“,
  2. Aufl. 2001, S. 199; Heinhold, in: „Kosten- und Erfolgsrechnung“,
  3. Aufl. 2001, S. 121; BVerwG, NVwZ 1985, 496 <497>; OVG Münster, NVwZ 1995, 1233 <1235> mit zahlreichen weiteren Nachweisen); sie genügt damit - wie auch die Beschwerdeführerin selbst nicht anzweifelt - betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Sie ist auch sonst für sich betrachtet nicht sachwidrig. Der Zweck der Abschreibungen, den mit der Anlagennutzung verbundenen Wertverzehr auf die Nutznießer umzulegen, lässt die Berücksichtigung einer etwaigen Preissteigerungsrate zu, weil sie zur periodengerechten Ermittlung des aktuellen Abnutzungswertes beiträgt. Auf dieser Grundlage wird den gegenwärtigen Nutzern der abschreibungsgegenständlichen Anlagen nicht zugleich eine Zukunftslast aufgebürdet, auch wenn die erwirtschafteten Abschreibungsbeträge in der Summe dazu beitragen, es der Beteiligten zu 2 zu ermöglichen, nach Abnutzung der Anlage deren Erneuerung zu erwirtschaften (vgl. BVerwG, NVwZ 1985, 496 <497>). Dieser Finanzierungseffekt, den auch der Gesetzgeber in seine Erwägungen zur Umstellung der Abschreibungsbasis einbezogen hat (vgl.

§ 3Abs. 2 Satz 3 TPr

G in der Gesetzesvorlage des TPrGÄndG, a. a. O., S. 5), tritt lediglich als weitere mittelbare Folge zu dem vom Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung (a. a. O.) ausdrücklich ausschließlich bezweckten periodengerechten Kostenausgleich hinzu. Randnummer 61 Gleichfalls hält sich die Änderung der Basis für die Berechnung der angemessenen kalkulatorischen Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals in § 3 Abs. 4 Satz 2 TPrG im Rahmen betriebswirtschaftlicher Grundsätze. Die betriebswirtschaftliche Literatur und Praxis berechnen die kalkulatorische Verzinsung überwiegend nach einem marktüblichen Zinssatz langfristiger Kapitalanlagen, ohne insoweit einheitliche konkrete Vorgaben zu entwickeln (vgl. etwa Olfert, Kostenrechnung,

  1. Aufl. 1999, S. 128; Steger, Kosten- und Leistungsrechnung,
  2. Aufl. 2001, S. 229; Ebert, Kosten- und Leistungsrechnung,
  3. Aufl. 2000, S. 54; Heinhold, Kosten- und Erfolgsrechnung in Fallbeispielen,
  4. Aufl. 2001, S. 141; Macha, Grundlagen der Kosten- und Leistungsrechnung, 1998, S. 95 f.; s. auch die Zusammenstellung bei Böttcher, in: Kalkulatorische Kosten in der Gebührenberechnung kommunaler Einrichtungen, 1998, S. 175 ff.). Dem entspricht sowohl die Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 1 TPrG, auf die langfristige Durchschnittsrendite zehnjähriger Bundesanleihen am Kapitalmarkt zur Ermittlung einer Mindestverzinsung abzustellen (vgl. schon Urteil vom
  5. Oktober 1999, a. a. O., S. 116), als auch § 3 Abs. 4 Satz 2 TPrG, der den Zinsfuß an die Durchschnittsrendite konservativer Vermögensanlagen innerhalb eines mindestens zehnjährigen Zeitraums anbindet. Die Neuregelung der Berechnungsbasis zur Ermittlung des Referenzzinssatzes der kalkulatorischen Verzinsung in § 3 Abs. 4 Satz 2 TPrG lässt auch im Übrigen keinen Verstoß gegen das Gebot sachgerechter Verknüpfung erkennen. Die von Art. 10 Abs. 1 VvB geforderte sachliche Rechtfertigung dafür, die Entgeltzahler mit diesen Kosten zu belasten, hat der Gesetzgeber zum einen darin gesehen, dass der Kapitalgeber durch die Bindung des Eigenkapitals in dem Betrieb daran gehindert sei, sein Kapital anderweit rentierlich zu verwenden, zum anderen darin, dass den Nutzern der betrieblichen Einrichtung mit deren Zurverfügungstellung eine besondere Leistung gewährt werde, die ihnen einen wirtschaftlichen Vorteil vermittle. An diesen verfassungsrechtlich bedenkenfreien Gesichtspunkten muss sich die kalkulatorische Verzinsung auch der Höhe nach sachlich rechtfertigen lassen (vgl. Urteil vom
  6. Oktober 1999, a. a. O., S. 115; BVerfG, NJW 2008, 2770). Dies ist hier der Fall. Der neu eingeführte Maßstab einer Durchschnittsrendite konservativer Vermögensanlagen in einem langfristigen, mindestens zehnjährigen, der Kalkulationsperiode vorausgehenden Zeitraum orientiert sich ebenso wie der Berechnungsmodus des Mindestzinssatzes an den tatsächlichen langfristigen Ertragsverhältnissen des Referenzzeitraums. Dass eine solche Anknüpfung verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, hat der Verfassungsgerichtshof bereits festgestellt (Urteil vom
  7. Oktober 1999, a. a. O., S. 116). Insoweit unterscheidet sich die Regelung im Übrigen strukturell von derjenigen der gesetzlichen Ursprungsfassung, die über diese Bezugnahme auf die realen Ertragsmöglichkeiten hinaus einen hiervon abgekoppelten zusätzlichen Renditezuschlag enthielt. In Bezug auf die zur Überprüfung stehende Neuregelung stellt sich deshalb wiederum nicht die anlässlich des damaligen Verzinsungsmaßstabes vom Verfassungsgerichtshof (Urteil vom
  8. Oktober 1999, a. a. O., S. 116 f.) aufgeworfene, letztlich unbeantwortet gelassene Frage, ob die Beteiligung erwerbswirtschaftlich tätiger Unternehmen und deren Kapital an einer öffentlichen Einrichtung im Bereich der Daseinsvorsorge eine gesteigerte Einbeziehung erwerbswirtschaftlicher Gesichtspunkte zulässt. Randnummer 62 Auch das Verhältnis beider Bemessungsmethoden zueinander gibt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keinen Anlass zu verfassungsrechtlichen Bedenken. Dabei ist nicht erheblich, ob der nach § 3 Abs. 4 Satz 1 TPrG zu ermittelnde Zinssatz zeitweise oder sogar - wie die Beschwerdeführerin meint - „zwangsläufig“ den nach § 3 Abs. 4 Satz 2 TPrG berechneten überschreitet. Insbesondere kann sich hieraus kein Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit ergeben. Die gesetzliche Regelung des § 3 Abs. 4 TPrG lässt keinen Zweifel aufkommen, wie die Zinsberechnung zu erfolgen hat, wenn die Referenzgröße nach Satz 2 hinter der Vorgabe des Satzes 1 zurückbleibt. Insoweit stellt § 3 Abs. 4 Satz 1 TPrG klar, dass es sich bei der an den dortigen Vorgaben ausgerichteten Bemessung um den Mindestzinssatz handelt. Angesichts dessen kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass der Gesetzgeber die Zinsberechnung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 TPrG bewusst als Mindestsatz regeln wollte, wie sich - abgesehen von dem Gesetzeswortlaut - auch deutlich aus der Einzelbegründung der Gesetzesvorlage (Abghs-Drs. 15/2054, S. 6) ergibt. Der Bemessungszusatz in der Ermächtigungsbestimmung des § 3 Abs. 4 Satz 2 TPrG ist zwar erst nachträglich eingefügt worden. Hiermit sollte aber am Anwendungsverhältnis der Bestimmungen der Zinsberechnung nichts geändert werden. Ausgehend von im Gesetzgebungsverfahren geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Wortprotokoll [Recht 15/30] der Sitzung des Ausschusses für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Immunität und Geschäftsordnung vom
  9. November 2003, S. 3) sollte vielmehr präzisiert werden, „in welchem Rahmen er [der Verordnungsgeber] sich zu bewegen habe“ (vgl. Inhaltsprotokoll [Recht 15/32] der Sitzung des Ausschusses für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Immunität und Geschäftsordnung vom
  10. Dezember 2003, S. 1). Ein „Bewegungsrahmen“ kommt dem Senat - der durch § 5 TPrG zum Erlass einer Rechtsverordnung u. a. zur näheren Bestimmung der Verzinsungskriterien ermächtigt ist - aber erst zur Festlegung der Referenzwerte jenseits der Mindestverzinsung zu. Jedenfalls im Wege der Auslegung lässt sich daher feststellen, dass die Verzinsungsregelungen in § 3 Abs. 4 Satz 1 TPrG einerseits und in Satz 2 andererseits in einem Stufenverhältnis zueinander stehen, ohne sich zu widersprechen. Wenn der gesetzliche „Mindestzinssatz“ den „Regelzinssatz“ überschreitet, resultiert dies allein aus den maßstäblichen Ertragsverhältnissen am Kapitalmarkt, nicht aber aus einem unklaren oder widersprüchlichen Normgefüge. Dass eine Alternativregelung derzeit und ggfs. auch auf absehbare Dauer - wie die Beschwerdeführerin meint - nicht zum Tragen kommen und damit weitgehend ohne Anwendungsbereich bleiben wird, macht sie möglicherweise faktisch funktionslos, nicht aber verfassungswidrig. Randnummer 63 Die von der Beschwerdeführerin hauptsächlich beanstandete „Kombinationsmethode“, die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 TPrG sowohl zeitwertbezogene Abschreibungen mit den Referenz(nominal)zinssätzen als auch (weiterhin) die kalkulatorische Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals zulässt, verstößt ebenfalls nicht gegen die Verfassung von Berlin. Dass in der fachwissenschaftlichen Literatur, wie die Beschwerdeführerin vorträgt, teilweise vertreten wird, dies widerspreche allgemeinen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, steht dem nicht entgegen (zu der betriebswirtschaftlichen und rechtswissenschaftlichen Diskussion, die sich am Landesrecht Nordrhein-Westfalens entzündet hat, vgl. etwa OVG Münster, NVwZ 1995, 1233). Weder sind die allgemeinen betriebswirtschaftlichen Grundsätze angesichts der - wie ausgeführt - eindeutigen Regelung des Kombinationsmodells ein eigenständiger einfachrechtlicher noch - wie gleichfalls bereits dargelegt - verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab für die Kontrolle der Vertretbarkeit der Tarifgrundlagen in § 3 Abs. 2 und 4, § 5 TPrG. Randnummer 64 In der Betriebswirtschaftslehre wird überdies mit beachtlichem wissenschaftlichen Gewicht vertreten, im Rahmen der Kostenrechnung seien die einzelnen Kostenarten isoliert zu betrachten (Coenenberg/Fischer/Günther, Kostenrechnung und Kostenanalyse,
  11. Aufl. 2009, S. 77 ff.; Steger, in: Kosten- und Leistungsrechnung,
  12. Aufl. 2001, S. 197 ff.; Wöhe, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
  13. Aufl. 1993, unter II
  14. „Die Kostenartenrechnung“, S. 1208 ff.; ausführlich OVG Münster, Urteil vom
  15. Mai 1998 - 9 A 5709/97 - juris Rn. 21 ff.; NVwZ-RR 2000, 383 <383 f.>; KStZ 2005, 138 <139 f.>). Diese getrennte Betrachtung der einzelnen Kostenarten wird als Bestandteil traditioneller Kostenrechnung (Schröder a. a. O. S. 243) bzw. als „hergebrachte synthetische Kostenauffassung“ (Gawel, KStZ 1999, 76 <95>) bezeichnet, die dazu geführt hat, dass kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen „bis in die jüngste Zeit beinahe ausschließlich isoliert voneinander betrachtet worden“ sind (Tettinger, NWVBl 1996, 81 <84>). Auch wenn sich allein daraus noch nicht folgern lässt, die beanstandete Kombinationsmethode sei betriebswirtschaftlich abgesichert, genügt dies, um eine willkürliche Tarifgestaltung auszuschließen, selbst wenn neuerdings teilweise ein Abrücken von der isolierten Betrachtung der Kostenarten - jedenfalls in Bezug auf Abschreibungen und Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals - vertreten wird (vgl. Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, a. a. O., § 6, Stand September 2003, Rn. 158 unter Bezugnahme auf Brede, Grundzüge der öffentlichen Betriebswirtschaftslehre, 2001, S. 253). Randnummer 65 Unabhängig hiervon ist - worauf die Gerichte im Ausgangsverfahren und die Beteiligte zu 2 zutreffend hingewiesen haben - eine verfassungswidrig willkürliche, sachfremde Verknüpfung auch deshalb zu verneinen, weil der Gesetzgeber mit dem Ansatz einerseits der kalkulatorischen Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals und andererseits der Abschreibungen jeweils unterschiedliche Zwecke verfolgt, die seine Entscheidung hinreichend sachlich legitimieren. Welche Ziele der Gesetzgeber mit einer Regelung von Kalkulationsgrundlagen verfolgt, bemisst sich nicht an betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, sondern ist im Wege der Gesetzesinterpretation festzustellen (vgl. Wiesemann, KStZ 1998, 227). Die entsprechenden Zielsetzungen hat der Gesetzgeber mit dem Änderungsgesetz zum Teilprivatisierungsgesetz selbst vorgenommen. Sie erscheinen nicht sachfremd, auch wenn davon auszugehen ist, dass in beiden so berechneten Kostenarten jeweils ein Inflationsausgleich enthalten ist. Der Gesetzgeber hat nämlich der kalkulatorischen Verzinsung und der kalkulatorischen Abschreibung strikt zu trennende Funktionen - einerseits Ausgleich für die anlagenbezogene Kapitalbindung, andererseits Verteilung der Betriebsanlagenkosten - zugewiesen. Dies beeinflusst die innere Rechtfertigung der Berechnungsmethode, die im Rahmen beider kalkulatorischer Kostenarten einen Inflationsausgleich berücksichtigt (vgl. BVerwG, NVwZ 2006, 936 <937>). Der Gesetzgeber überschreitet mit der - der Berechnungsmethode vorgelagerten - Entscheidung, die Funktionen der Verzinsung und Abschreibungen getrennt voneinander zu betrachten, nicht den ihm zustehenden weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum. Insoweit kommt es verfassungsrechtlich auch nicht darauf an, ob es aus betriebswirtschaftlicher Sicht zur exakten Kostenbemessung insgesamt angezeigt wäre, ein verschränkendes oder sogar qualifiziertes Gesamtziel voranzustellen (vgl. hierzu Schröder, a. a. O., S. 265 ff.). Der Gesetzgeber unterliegt zum einen von Verfassungs wegen keinem Kostenüberschreitungsverbot. Es ist zum anderen durchaus als sachgerecht anzusehen, wenn er die mit der Umstellung der Abschreibungsbasis erkanntermaßen verbundenen Tarifsteigerungen und damit einhergehenden Zusatzeinnahmen der Beteiligten zu 2 als Beitrag zu einer erstrebenswerten besseren Subs-tanzerhaltung und -erneuerung der Anlagen und damit letztlich einer verbesserten Vorsorge betrachtet hat. Ob sich hieraus gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 TPrG eine Pflicht zu einer entsprechenden Rücklagenbildung ergibt (und nicht nur zur Unterrichtung des Abgeordnetenhauses über eine etwaige Rücklagenbildung), kann offen bleiben; in der Praxis war dies für die Geschäftsjahre 2004 und 2005 wohl der Fall (vgl. die Vorlagen an das Abgeordnetenhaus, Abghs-Drs. 15/4183 [2004] und 15/5465 [2005]). Randnummer 66 Auch der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf einer unzureichenden gesetzgeberischen Sachverhaltsermittlung oder -erfassung ist nicht stichhaltig. Der Gesetzgeber kann zwar den ihm von Verfassungs wegen zustehenden Gestaltungsspielraum überschreiten, wenn er den Gegenstand oder erkennbare Auswirkungen seiner Regelung im Rahmen des Zumutbaren nicht ausreichend erfasst (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 50, 290 <332 f.>). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Gesetzgeber habe verkannt, dass mit der Umstellung der Abschreibungsbasis auf Wiederbeschaffungszeitwerte unter gleichzeitiger Berechnung der Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals nach einem Nominalzinssatz eine doppelte Berücksichtigung des Inflationsmomentes verbunden sei, trifft aber schon im Ansatz nicht zu. Das Problem eines möglichen doppelten Inflationsausgleichs wurde nicht übergangen, sondern im Gesetzgebungsverfahren behandelt. In der bereits zitierten Einzelbegründung des Entwurfs des Änderungsgesetzes zum Teilprivatisierungsgesetz (Abghs-Drs. 15/2054, S. 5) wurde erkennbar - teilweise wörtlich zitierend - auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom
  16. September 1999 (NVwZ-RR 2000, 383) Bezug genommen. Darin wird eine „doppelte“ Verrechnung der Geldentwertungsrate als Folge der unterschiedlichen Zweckbestim-mungen der Kostenarten als systemimmanent bezeichnet (a. a. O., S. 387). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber dieses Problem bekannt und bewusst war. Es wurde überdies in der Sitzung des Ausschusses für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Immunität und Geschäftsordnung am
  17. November 2003 ausdrücklich angesprochen und behauptet, dieser Effekt sei verfassungsrechtlich unzulässig (vgl. Wortprotokoll [Recht] 15/30, S. 4). Die Beschwerdeführerin hat hierzu - im Widerspruch zu ihrer Behauptung - eingeräumt, der Gesetzgeber habe sich ausweislich der weiteren Gesetzgebungsmaterialien der in der Ausschusssitzung vertretenen Ansicht nicht angeschlossen. Randnummer 67 (2.2) Auf der Grundlage der bisherigen Ausführungen ergibt sich auch, dass die angegriffenen Regelungen in § 3 Abs. 2 und 4, § 5 TPrG nicht unverhältnismäßig sind. Das aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgeleitete abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip verbietet (lediglich), dass das ermittelte Entgelt insgesamt außer Verhältnis zu den mit der Entgeltregelung verfolgten Zwecken steht (vgl. Urteil vom
  18. Oktober 1999, a. a. O., S. 111). Derartiges ist für die Neuregelung nicht ersichtlich. Insbesondere ist es verfehlt, in diesem Rahmen die Höhe der vermeintlich (nur) entstandenen Kosten der Höhe des Entgelts gegenüberzustellen. Das Verhältnis von Kosten und Gebühr betrifft in erster Linie nicht das Äquivalenzprinzip, sondern den Kostendeckungsgrundsatz, der als solcher - wie ausgeführt - nicht zum Maßstab der verfassungsrechtlichen Prüfung nach Art. 10 Abs. 1 VvB zählt. Deshalb können die in der - vorwiegend betriebswirtschaftlichen - Literatur angestellten Berechnungen, die eine Kostenüberhöhung durch die Anwendung der Kombinationsmethode zu belegen suchen (vgl. etwa Berlin, in: Brede [Hrsg.], a. a. O., S. 147 <174 ff.>), einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip grundsätzlich nicht begründen. Gleiches gilt hinsichtlich der konkreten Berechnungen der Beschwerdeführerin zu einer Kostenüberdeckung bezüglich der vorliegend in Rede stehenden Jahre 2004 und 2005; die insoweit zugrunde liegenden Berechnungen von Prof. Gawel in dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten, die den beanstandeten doppelten Inflationsausgleich zu eliminieren suchen, dokumentieren sogar, dass die geänderten Tarifvorgaben nicht notwendig unverhältnismäßig sind. Prozentual ausgewiesen bewegen sich die Unterschiede zwischen den tatsächlichen und den dort für ansatzfähig gehaltenen Entgelten zwischen 0 % (Frischwasser 2005) und 9,7 % (Schmutzwasser 2005). Ein durchgreifender Anhaltspunkt für eine Unverhältnismäßigkeit der Tarife ergibt sich schließlich auch nicht aus dem ausdrücklichen Konzept des Gesetzgebers, die Abschreibungen als periodengerechten Vorteilsausgleich anzusehen. Bereits in der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es folgerichtig, mit Blick auf diese Verteilungsfunktion sei eine bestimmte Zuordnung der zurückfließenden Abschreibungsbeträge nicht verbunden (Einzelbegründung, a. a. O., S. 5). Ohne die Abschreibungserträge addieren sich die erwirtschafteten Abschreibungen für sich genommen im theoretischen Modell im Übrigen auch auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten - einen stetigen inflationsbedingten Preisanstieg unterstellt - zum Ende des gesamten Abschreibungszeitraums nicht zu dem für die Anlagenerneuerung voraussichtlich tatsächlich erforderlichen Betrag (vgl. nur Coenenberg/Fischer/Günther, a. a. O., S. 81). Randnummer 68 (2.3) Auch unter allen weiteren im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof angesprochenen Gesichtspunkten ergeben sich keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Einwände gegen die Kalkulationsgrundlagen in § 3 Abs. 2 und 4, § 5 Nr. 2 TPrG. Randnummer 69 So ist es unbedenklich, dass § 3 Abs. 4 Satz 2, § 5 Nr. 2 TPrG den Senat zur jährlichen Festlegung des Zinssatzes der kalkulatorischen Verzinsung ermächtigt. Ein Verstoß gegen das Wesentlichkeitsgebot, das es dem Gesetzgeber gebietet, im Verhältnis zwischen Staat und Bürgern alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (Beschluss vom
  19. Dezember 1994 - VerfGH 65/93 - LVerfGE 1, 131 <136>), liegt hierin nicht. Vielmehr entspricht die Ermächtigungsgrundlage den Anforderungen des Art. 64 Abs. 1 Satz 2 VvB, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden müssen. Insoweit reicht es aus, dass der Gesetzgeber in § 3 Abs. 4 Satz 2 TPrG konkrete Berechnungskriterien festgelegt hat, die den Verordnungsgeber nachprüfbar binden (vgl. zum Gebührenrecht: BVerfG, NVwZ 1994, 1102 <1104>). Die vom Gesetzgeber gewählte Referenzgröße der Durchschnittsrendite konservativer Vermögensanlagen genügt auch dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Bestimmtheitsgebot. Dieses zwingt den Gesetzgeber nicht zur Festlegung gleichsam mathematisch genau nachrechenbarer Maßstäbe. Er darf wertausfüllungsbedürftige Begriffe verwenden, die sich im Wege der Auslegung hinreichend bestimmbar präzisieren lassen (vgl. Beschluss vom
  20. März 1999, a. a. O., S. 57 f.; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom
  21. November 2009 - 1 BvR 1178/07 - Rn. 41). Das ist hier - zumal bei Berücksichtigung der Gesetzesbegründung - der Fall. So wurden in der

§ 3Abs. 4 TPr

G die für Versicherungsunternehmen geltenden Anlagegrundsätze des § 54 Versicherungsaufsichtsgesetzes beispielhaft als Bezugsrahmen genannt (Abghs-Drs. 15/2054, zu § 3 Abs. 4 TPrG, S. 6). Nichts anderes ergibt sich für die später erfolgte Ergänzung, mit der § 3 Abs. 4 TPrG seine endgültige Fassung erhielt (vgl. Inhaltsprotokoll der Sitzung vom

  1. Dezember 2003 [Recht 15/32] des Ausschusses für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Immunität und Geschäftsordnung, Seite 1 [unter offensichtlich fehlerhafter Bezugnahme auf § 6 4 statt § 54 Versicherungsaufsichtsgesetz]). Randnummer 70 Auch verstößt die gesetzliche Änderung der Grundlagen der Tarifbemessung nicht gegen Vorgaben der Finanzverfassung aus Art. 85 ff. VvB. Dabei ist es bereits im Ausgangspunkt unzutreffend, wenn die Beschwerdeführerin meint, Gebühren, die den gebührenrechtlich zulässigen Rahmen überschritten, seien am Maßstab der Sonderabgaben zu messen. Eine Gebühr wird in einem solchen Fall rechtswidrig, behält aber ihren Rechtscharakter (vgl. BVerfG, NVwZ 2003, 715). Der Schluss der Beschwerdeführerin, im Umfang eines doppelten Inflationsausgleichs übersteige das Entgelt die realen Kosten und sei insoweit materiell als Sonderabgabe einzustufen, ist aber auch in der Sache verfehlt, da Gebühren nach Maßgabe des Verfassungsrechts - wie bereits ausgeführt - nicht einem generellen Kostenüberschreitungsverbot unterliegen. Für eine darüber hinausgehend insgesamt unverhältnismäßige Entgeltkalkulation, die unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich zulässigen Finanzierungszwecke und -ziele zu erheblich übersteigerten Einnahmen führt, ist - wie gleichfalls schon dargelegt - auf der Grundlage des Vortrags im Ausgangs- und im Verfassungsbeschwerdeverfahren im Ergebnis nichts ersichtlich. Die gebührenrechtlich zulässige Zweckbestimmung, Einnahmen zu erzielen, um speziell die Kosten der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ganz oder teilweise zu decken, wird schließlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass die erhöhten Einnahmen letztlich auch dazu dienen sollen, spätere - und damit jenseits der ausgleichsbezogenen Nutzungsperiode liegende - Investitionen zu fördern. Insofern handelt es sich nach der gesetzgeberischen Intention um einen - wenn auch erwünschten - Nebeneffekt, der auch finanzverfassungsrechtlich nicht unzulässig ist. Randnummer 71
  2. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33 , 34 VerfGHG . Randnummer 72 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001006263

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