Schadensersatzklage nach Verkehrsunfall: Anforderungen an den Nachweis einer unfallbedingten Armverletzung bei erstmaliger Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe sechs Tage nach dem Unfall; Zurückweisung verspätet beantragter Parteivernehmung im Berufungsverfahren Leitsatz 1. Macht der Kläger unmittelbar nach dem Unfall am Unfallort eine unfallbedingte Verletzung nicht geltend und vergehen vom Unfalltag bis zur erstmaligen Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe sechs Tage, besteht zwischen der ärztlichen Feststellung einer Verletzung des rechten Unterarms und dem Unfall kein naher zeitlicher Zusammenhang, der möglicherweise indiziell auf eine Unfallursächlichkeit hindeuten könnte (Rn.15) . 2. Hat sich der Kläger erstinstanzlich nicht innerhalb der ihm dafür gesetzten Frist zum Beweise seiner behaupteten Unterarmverletzung auf die Parteivernehmung des Beklagten berufen, sondern erst in der mündlichen Verhandlung, und hat das Landgericht den Beweisantritt nach § 296 Abs. 1 ZPO wegen Verzögerung zu Recht als verspätet zurückgewiesen, bleibt der Kläger damit auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen (§ 531 Abs. 1 ZPO) (Rn.20) . Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, kein Datum verfügbar, 43 O 58/09 Tenor Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld für eine Körperverletzung, die er vermeintlich bei einem Verkehrsunfall erlitten hat. Randnummer 2 Der Kläger ist Zahnarzt. Er saß am 19. Oktober 2008 gegen 0:45 Uhr als Fahrgast hinten in dem von dem Beklagten zu 1) geführten Taxi, das bei der Beklagten zu 2) gegen Haftpflicht versichert ist. Der Beklagte zu 1) hielt vor dem Gebäude S.straße 44 in Berlin am linken Fahrbahnrand an. Die S.straße ist hier eine Einbahnstraße. Als der Kläger die hintere rechte Tür öffnete, um auszusteigen, stießen diese und das von dem Beklagten zu 3) geführte Kfz, das rechts an dem Taxi vorbeifuhr, zusammen. Randnummer 3 Der Kläger behauptet, er habe sich bei dem Unfall den rechten Arm verletzt. Er macht Schmerzensgeld in Höhe eines erststelligen Teilbetrags von 2.000,00 EUR und Ersatz der ihm vermeintlich entstandenen Kosten einer zahnärztlichen Vertretung in Höhe von 8.500,00 EUR geltend. Randnummer 4 Die Beklagten haben u. a. in Abrede gestellt, dass sich der Kläger die Verletzung bei dem Unfall zugezogen habe. Randnummer 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe hinsichtlich des Vertretungsaufwandes den Schaden nicht substanziiert dargelegt. Ferner habe er aufgrund eines Verstoßes gegen die Sorgfaltspflichten des § 14 Abs. 1 StVO den Schaden allein zu tragen. Schließlich habe er eine unfallbedingte Verletzung nicht nachgewiesen. Der Umstand, dass der Kläger die Verletzung an Ort und Stelle des Unfalls nicht behauptet habe und sich erst am 24. Oktober 2008 erstmals in ärztliche Behandlung begeben habe, begründe schon für sich genommen kaum auszuräumende Zweifel an der Wahrheit der Beweisbehauptung. Soweit sich der Kläger erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung zum Beweis für seine Behauptung einer unfallbedingten Verletzung auf die Vernehmung des Beklagten zu 3) als Partei berufe, sei der Beweisantritt verspätet und gemäß §§ 296 Abs.1, 277 Abs. 4, 276 Abs. 3 ZPO zurückzuweisen. Randnummer 6 Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt. Zur Begründung führt er u. a. aus: Randnummer 7 Das Landgericht verkenne, dass er zur Zeit des Unfalls unter Alkoholeinfluss und unter Schockeinwirkung gestanden habe und somit damals noch nicht über die unfallbedingten Verletzungsbeschwerden geklagt habe. Die insofern erhobenen Zweifel an der Unfallursächlichkeit der Verletzungen lägen daher neben der Sache. Randnummer 8 Das Landgericht habe gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstoßen, indem es den Antrag auf Vernehmung des Beklagten zu 3) als Partei wegen Verspätung zurückgewiesen habe. Der Kläger habe davon ausgehen können, dass eine Benennung des Beklagten zu 3) “als Zeugen” noch im Termin zur mündlichen Verhandlung ausreichend sein würde und zu keiner Verzögerung des Rechtsstreits führen würde, weil das Landgericht den Beklagten zu 3) persönlich geladen habe. Insofern habe die Möglichkeit bestanden, den Beklagten zu 3) sofort im Termin zu vernehmen. Dass das Landgericht die Anordnung des persönlichen Erscheinens plötzlich aufgehoben habe, habe nicht im Verantwortungsbereich des Klägers gelegen, weshalb hieraus keine rechtlichen Nachteile folgen dürften. Zudem habe sich die Benennung des Beklagten zu 3) als Zeugen auf rechtzeitig erfolgten Vortrag bezogen. II. Randnummer 9 Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO. Randnummer 10 Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier indes nicht der Fall. Randnummer 11 Das Urteil des Landgerichts ist richtig. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger eine unfallbedingte Verletzung nicht nachgewiesen habe. Dies rechtfertigt die Klageabweisung in vollem Umfang, ohne dass es noch zusätzlich auf die weiteren Ausführungen des Landgerichts und die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung ankommt. Randnummer 12 Ob sich der Kläger bei dem Unfall überhaupt eine Verletzung zugezogen hat, ist zwischen den Parteien streitig. Es obliegt daher dem Kläger, entsprechend den strengen Anforderungen des Vollbeweises gemäß § 286 ZPO die haftungsbegründende Kausalität nachzuweisen (vgl. BGH, NZV 2003, 167; Senat, NZV 2004, 460, 461; NZV 2005, 470, 471). Das ist dem Kläger nicht gelungen. Er ist für die Unfallursächlichkeit der vermeintlich erlittenen Verletzung daher beweisfällig geblieben. Randnummer 13 1. Die als Anlage K 1 vorgelegte “ärztliche Stellungnahme” des Arztes Dr. med. Thomas H vermag nicht zu beweisen, dass die dort festgestellten Verletzungen unfallbedingt sind. Randnummer 14 Die Stellungnahme beschränkt sich auf die Diagnose einer Verletzung am rechten Unterarm und die Wiedergabe der Schilderung des Klägers über den Unfallhergang. Eigene Feststellungen zur Ursächlichkeit hat der behandelnde Arzt darin nicht berichtet. Randnummer 15 Ferner haben schon die Beklagten und auch das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass vom Unfalltag bis zur erstmaligen Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe sechs Tage vergangen sind. Es besteht damit zwischen der ärztlichen Feststellung der Verletzung und dem Unfall kein naher zeitlicher Zusammenhang mehr, der zumindest indiziell auf eine Unfallursächlichkeit hinweisen könnte. Randnummer 16 Es ist darüber hinaus auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Kläger erst so viel später nach der vermeintlich bei dem Unfall erlittenen Verletzung in ärztliche Behandlung begab. Der Kläger hat sich hierzu auch in der Berufung nicht erklärt. Dem Landgericht kann daher in seiner Einschätzung beigetreten werden, dass dieser Umstand erhebliche Zweifel an der Wahrheit der Beweisbehauptung begründet. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger plausibel machen konnte, weshalb er an der Unfallstelle selbst noch nicht über eine Verletzung geklagt habe. Randnummer 17 2. Dem im Schriftsatz des Klägers vom 25. Juni 2009 enthaltenen Beweisantritt “für die Verletzungen”, Zeugnis des Herrn Dr. Thomas H, musste das Landgericht nicht nachgehen. Randnummer 18 Denn die von dem Zeugen festgestellten Verletzungen können als wahr unterstellt werden. Aus den bereits oben erörterten Gründen lassen die Verletzungen allein nicht den Schluss zu, dass sie durch den Unfall verursacht worden sind. Randnummer 19 Der Kläger hat nicht behauptet, dass der ihn behandelnde Arzt objektivierbare Befunde erhoben habe, die den Schluss auf die Verursachung der behaupteten Verletzung durch den streitgegenständlichen Unfall beweisen würden. Von der Einvernahme des Zeugen konnte daher abgesehen werden (vgl. Senat, NZV 2005, 521, 522). Randnummer 20 3. Zu Recht hat das Landgericht auch den vom Kläger erst in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2009 angetretenen Beweis, Vernehmung des Beklagten zu 3) als Partei, als verspätet zurückgewiesen. Dieses Angriffsmittel bleibt daher auch in der zweiten Instanz gemäß § 531 Abs. 1 PO ausgeschlossen. Randnummer 21
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