Außerordentliche Kündigung wegen versuchter Hehlerei von Kupferkabeln - Kündigungserklärungsfrist Leitsatz Bei einer versuchten Hehlerei von entwendeten Kupferkabeln kann es dahinstehen, auf welche Art und Weise, etwa durch Diebstahl oder Unterschlagung, die Kupferkabel aus dem Gewahrsam der Beklagten gelangt sind. Die konkrete Vortat muss nicht im Einzelnen feststehen. Es genügt die Feststellung, dass es sich nur um Diebesgut gehandelt haben kann. (Rn.34) Orientierungssatz Geht es um ein strafbares Verhalten des Arbeitnehmers, kann der Arbeitgeber den Aus- oder Fortgang eines Strafverfahrens abwarten und zu einem nicht willkürlich gewählten späteren Zeitpunkt außerordentlich kündigen. (Rn.42) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin,
(1)So trägt die Behauptung des Herrn M., dass er das Kabel von 2 Unbekannten, davon einem mit einem ungarischen Akzent, als Dank dafür, dass er deren roten Pickup auf einen Parkplatz abgeschleppt habe, märchenhafte Züge: Wie die Beklagte in zweiter Instanz zu Recht aufzeigt, ist schon die Behauptung, Herr M. hätte den roten Pickup mit 2 Unbekannten, die eine Panne aber kein Handy hatten, auf einen Parkplatz abgeschleppt, der nicht in der Nähe einer Bahn-Station oder einer Werkstatt war, nicht nachzuvollziehen. Gesteigert wird diese Behauptung auch noch dadurch, dass die Unbekannten Herrn M. 24,35 Meter Kupferkabel nebst 2 Kabelscheren im Schrottwert von mindestens 200,-- € dafür schenkten, „weil es sowieso geklaut werden würde“ (vgl. Bl. 62 d. Ermittlungsakte, Bl. 207 d. hiesigen Akte). Niemand schenkt einem anderen Dinge im Wert von 200,-- € für eine relativ unbrauchbare Dienstleistung (s. o.), obwohl der Schenker diesen Betrag für die verschenkten Dinge ausgegeben haben musste, „weil es ja ohnehin gestohlen werden würde“. Randnummer 39
- d)Der Kläger war bei der Beklagten als Meister der Kabelmeisterei Mittelspannungskabel und in der Meisterei Gleichstromkabel tätig. Wie die Beklagte zu Recht ausführt, wusste der Kläger daher als absolut Fachkundiger sofort, welches Kabel ihm dort gezeigt wurde. Dies hat er nach erstem Ausweichen in der Vernehmung auch zugegeben (vgl. dazu Bl. 55 d. Vernehmungsakte, Bl. 203 R d. hiesigen Akte). Randnummer 40 Der Kläger wusste daher, dass ein Kabel vor sich hatte, was der Beklagten entwendet worden sein musste und hat sich dennoch bereit erklärt, für seinen Bekannten Herrn M. das Kabel zu lagern. Er hat damit zumindest bedingt vorsätzlich auch mit Bereicherungsabsicht zu Gunsten seines Bekannten Herrn M. gehandelt. Randnummer 41 2. Die Beklagte hat - wie auch insofern das Arbeitsgericht Berlin zutreffend entschieden hat - auch die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten. Randnummer 42
- a)§ 626 Abs. 2 BGB ist ein gesetzlich konkretisierter Verwirkungstatbestand. Nach allgemeinen Grundsätzen ist ein Anspruch oder Recht verwirkt, wenn der Berechtigte längere Zeit untätig geblieben ist und dadurch der Eindruck erweckt worden ist, er wolle das Recht nicht mehr geltend machen, sein Vertragspartner sich auf den dadurch geschaffenen Vertrauenstatbestand eingestellt hat und es ihm deshalb nicht mehr zugemutet werden kann, sich auf das verspätete Begehren des Berechtigten einzulassen. Sinn der Kündigungserklärungsfrist ist es, für den betroffenen Arbeitnehmer rasch Klarheit darüber zu schaffen, ob sein Arbeitgeber einen Sachverhalt zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung nimmt. Geht es um ein strafbares Verhalten des Arbeitnehmers, kann sich der Kündigungsberechtigte am Fortgang des Strafverfahrens orientieren. Dann kann er jedoch nicht zu einem beliebigen willkürlich gewählten Zeitpunkt außerordentlich kündigen. Für den gewählten Zeitpunkt bedarf es eines sachli-chen Grundes. Wenn etwa der Kündigungsberechtigte neue Tatsachen erfahren oder neue Beweismittel erlangt hat und nunmehr einen - neuen - ausreichenden Erkenntnisstand für eine Kündigung zu haben glaubt, kann er dies zum Anlass der Kündigung nehmen. Der Arbeitgeber kann daher den Aus- oder Fortgang des Strafverfahrens abwarten und zu einem nicht willkürlich gewählten späteren Zeitpunkt kündigen (vgl. zum Ganzen nur die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt etwa BAG 05.06.2008 - 2 AZR 234/07 - EzA § 620 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 7 Rz 17, 20 und 25 m. w. N. aus der Rechtsprechung und dem Schrifttum). Randnummer 43
- b)Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend die Kündigungserklärung nicht verfristet abgegeben worden: Randnummer 44 Die Beklagte hatte vor dem 07. April 2009 keine Kenntnis von der Einstellung des Strafverfahrens am 05. März 2009, da die Ermittlungsakte der nicht Kündigungsberechtigten Personalreferentin erst am 06. April 2009 im Büro der Prozessbevollmächtigten der Beklagten überreicht wurde. Sie hat mit der Zustellung der Kündigung noch am 16. April 2004 um 22.40 Uhr und damit den Zugang am 17. April 2004 die 14-tägige Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt. Auf eine Verlängerung der Betriebsratsanhörungsfrist kommt es deshalb nicht an. Randnummer 45 3. Hinsichtlich der in der zweiten Instanz nur noch pauschal gerügten Betriebsratsanhörung wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe der ersten Instanz auf S. 9 - 10 des Urteil Bl. 263 - 264 d. A. verwiesen. Die ausführliche 8-seitige Betriebsratsanhörung nebst Anlagen vom 08. April 2004 (vgl. Bl. 59 - 78 d. A.) genügen den Grundsätzen der höchstrichterlichen ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu zuletzt BAG 23.06.2009 - 2 AZR 474/07 - EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 8 m. w. N. in Rz 34). III. Randnummer 46 Der Kläger trägt daher die Kosten seiner erfolglosen Berufung gem. § 97 Abs. 1 ZPO bei einem Streitwert von 8.100,-- € (3 Monatsgehälter). IV. Randnummer 47 Für eine Zulassung der Revision bestand kein Anlass. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001007021