dem ZuwAngTVtr-O bei Altersteilzeit im Blockmodell Orientierungssatz 1.
AngTVtr-O) richtet sich die Höhe der Zuwendung
dem Umfang der vereinbarten Arbeitszeit im Monat September des jeweiligen Jahres. Dies hat zur Folge, dass ein Teilzeitbeschäftigter, der im September eines Jahres noch in Vollzeit tätig war und dessen Arbeitszeit erst ab dem
TZTV) für einen Altersteilzeitarbeitnehmer (Rn.42) unabhängig davon, ob er sich für das Teilzeitmodell oder für das Blockmodell entschieden hat. (Rn.44) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZR 379/10) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin, 29. Oktober 2009, 33 Ca 11891/09, Urteil
gehend BAG,
dem TV Zuwendung Ang-O auf der Basis der Vollzeittätigkeit des Klägers im Monat September
2 BAT-O, die dem Angestellten zugestanden hätte, wenn er während des gesamten Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte. … Randnummer 9 Protokollnotizen: Randnummer 10
zahlungen der in den Monaten April und Mai 2009 einbehaltenen Beträge in Höhe von insgesamt 223,33 EUR verlangt. Randnummer 17 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 18
dem Berechnungsmaßstab des § 2 Abs. 1 TV Zuwendung die Sonderzuwendung in Höhe der Urlaubsvergütung eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers erhalten habe. Dass die Summe der Sonderzuwendungen in einer Gesamtschau für den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit nicht größer sein dürfe als das exakte rechnerische Verhältnis zur reduzierten Arbeitszeit, ließe sich aus § 4 Abs. 2 TV ATZ nicht herleiten und widerspreche dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 TV Zuwendung. § 4 Abs. 2 TV ATZ unterwerfe auch Einmalzahlungen der Berechnungsmethode des § 4 Abs. 1 TV ATZ für das Entgelt der Beschäftigten in Altersteilzeit und stelle im Grundsatz auf das entsprechende Entgelt Teilzeitbeschäftigter ab. Auch ein Teilzeitbeschäftigter, der seine Arbeitszeit ab dem 1. Oktober 2003 reduziert hätte, hätte
1 TV Zuwendung für das Jahr 2003 einen Anspruch auf Sonderzuwendung unter Berücksichtigung der Höhe der Urlaubsvergütung bei Vollzeittätigkeit gehabt, ohne dass dadurch der Anspruch auf Sonderzuwendung zu einem späteren Zeitpunkt entfalle.
dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 TV Zuwendung richte sich die dem Kläger in den Jahren 2003 und 2008 zustehende Zuwendung jeweils
der Urlaubsvergütung, die ihm zugestanden hätte, wenn er während des gesamten Monats September des jeweiligen Jahres Erholungsurlaub gehabt hätte. Zwar könne die Regelung des § 2 Abs. 1 TV Zuwendung bei einem Wechsel von Vollzeit zur Teilzeit oder bei einer beginnenden Altersteilzeit zu eher zufälligen Ergebnissen führen. So hätte der Kläger, wenn die Altersteilzeit nicht am
Verlängerung der Begründungsfrist bis zum
diesen Grundsätzen habe in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell hinsichtlich der Vergütungsbestandteile eine spiegelbildliche Betrachtung der entsprechenden Zeiträume der Arbeitsphase einerseits und der Freistellungsphase andererseits stattzufinden. Während der Freistellungsphase sei das Guthaben auszuzahlen, welches der Teilzeitarbeitnehmer in der Arbeitsphase erarbeitet habe. Vorliegend ginge es zwar nicht darum, ob dem Kläger etwas ausgezahlt werden solle, das er in der Arbeitsphase erarbeitet habe. Jedoch gelte diese Rechtsprechung auch im Umkehrschluss in der Weise, dass, wenn ein Beschäftigter in der Arbeitsphase bereits etwas erhalten habe, das ihm wegen der Teilzeitvereinbarung insgesamt nicht zustehe, das zuviel Gezahlte in der spiegelbildlichen Zeit der Freistellungsphase anzurechnen sei.
1 und 2 TV ATZ solle dem Kläger während der Altersteilzeit insgesamt nur die Hälfte der Zuwendung zustehen. Da er jedoch im Jahr 2003 die volle Zuwendung erhalten habe und insoweit der Anspruch auf Zuwendung bereits während der Arbeitsphase in voller Höhe erfüllt worden sei, stehe ihm für das spiegelbildliche Jahr 2008 kein Anspruch auf Zuwendung zu. Randnummer 25 Das beklagte Land beantragt, Randnummer 26 das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom
GG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht i. S. v. § 64 Abs. 6, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist daher zulässig. Randnummer 32 II. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 33 Das Arbeitsgericht hat der Klage in Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Auslegung des normativen Teils von Tarifverträgen zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. Dass es dabei auf den für das Tarifgebiet West geltenden TV Zuwendung abgestellt hat statt auf den auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwendenden für das Tarifgebiet Ost geltenden TV Zuwendung Ang-O, ist ohne Belang, weil sich die tariflichen Regelungen hinsichtlich der im vorliegenden Rechtsstreit aufgeworfenen Rechtsfragen inhaltlich nicht unterscheiden. Ausgehend vom erstinstanzlichen Vorbringen des beklagten Landes auf Seite 6 seines Schriftsatzes vom 3. August 2009 (Bl. 20 d. A.) ist die an den Kläger im Jahr 2008 gezahlte Zuwendung auch auf der Grundlage des TV Zuwendung Ang-O berechnet worden. Randnummer 34 Das beklagte Land hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung der für das Jahr 2008 gezahlten Zuwendung. Es ist verpflichtet, dem Kläger die von der Vergütung für die Monate April und Mai 2009 einbehaltenen Beträge
zuzahlen. Der Kläger hat die Zuwendung mit Rechtsgrund erhalten. Ein Rückzahlungsanspruch
1 BGB besteht deshalb nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des angefochtenen Urteils (Bl. 54 - 58 d. A.) Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 ArbGG), welcher sich die Berufungskammer anschließt. Randnummer 35 Lediglich im Hinblick auf die von dem beklagten Land in der Berufungsinstanz vorgebrachten Argumente ist noch Folgendes auszuführen: Randnummer 36 1. Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 TV Zuwendung Ang-O hinsichtlich der Höhe der einem Angestellten - wie dem Kläger - jeweils zustehenden Zuwendung eindeutig ist.
1 Satz 1 TV Zuwendung Ang-O beträgt die Zuwendung jeweils einen bestimmten Prozentsatz der Urlaubsvergütung
2 BAT-O, die dem Angestellten zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Monats September des jeweiligen Jahres Erholungsurlaub gehabt hätte. Danach stand dem Kläger für das Jahr 2003 eine Zuwendung auf der Grundlage der Urlaubsvergütung bezogen auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis zu, da der Kläger im September 2003 noch in Vollzeit tätig war. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis ist erst mit Wirkung ab dem
1 TV ATZ erhält ein Altersteilzeitarbeitnehmer während der gesamten Zeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z. B. § 34 BAT/BAT-O) ergebenden Beträge bezogen auf die festen Bezügebestandteile. Lediglich Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/ Zuschlag zum Urlaubslohn einfliesen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen (sog. unständige Bezügebestandteile) werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gezahlt (vgl. BAG vom 04.10.2005 - 9 AZR 449/04 -, AP Nr. 16 zu § 3 ATG).
2 TV ATZ zählt auch die jährliche Zuwendung zu den Bezügen i. S. d. § 4 Abs. 1 TV ATZ. Randnummer 39
dem Willen der Tarifvertragsparteien soll ein Altersteilzeitarbeitnehmer - abgesehen von den in § 5 TV ATZ vorgesehenen Aufstockungsleistungen - hinsichtlich der Vergütung also so gestellt werden, wie ein entsprechender Teilzeitarbeitnehmer (vgl. BAG vom 11.04.2006 - 9 AZR 369/05 -, AP Nr. 7 zu § 2 ATG, Rz. 25). Dies kann, muss aber nicht bedeuten, dass ein Teilzeitarbeitnehmer, der wie der Kläger vor der Altersteilzeit in Vollzeit tätig war und dessen Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses dementsprechend 50 Prozent der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten beträgt, nur Anspruch auf die Hälfte der Bezüge eines Vollzeitbeschäftigten hat und deshalb dem Kläger für den gesamten Zeitraum des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auch nur die Hälfte der Zuwendung eines Vollzeitbeschäftigten zusteht. Vielmehr kommt es
1 TV ATZ darauf an, wie hoch die Bezüge eines Teilzeitbeschäftigten mit identischer Arbeitszeit bei ansonsten gleichen Verhältnissen wären. Dies wiederum hängt, wie der nur beispielhafte Verweis auf § 34 BAT/BAT-O in § 4 Abs. 1 TV ATZ zeigt, davon ab,
welchen tariflichen Vorschriften sich die Höhe der Bezüge eines Teilzeitbeschäftigten jeweils richtet. Randnummer 40 aa) Im Allgemeinen bestimmt sich die Höhe der Vergütung eines angestellten Teilzeitbeschäftigten
BAT/BAT-O.
1 Satz 1 BAT/BAT-O erhalten nichtvollbeschäftigte Angestellte von der Vergütung - bestehend aus Grundvergütung und Ortszuschlag (§ 26 BAT/BAT-O) - die für entsprechende vollbeschäftigte Angestellte festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Entsprechendes gilt
2 BAT/BAT-O für die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, soweit diese nicht nur für vollbeschäftigte Angestellte vorgesehen sind. Danach steht einem Teilzeitbeschäftigten mit 50 Prozent der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten im Grundsatz 50 Prozent der Vergütung eines Vollzeitbeschäftigten zu. Randnummer 41 bb) Dies gilt jedoch nicht ohne weiteres auch für die jährliche Zuwendung, da die Tarifvertragsparteien mit der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 TV Zuwendung Ang-O insoweit in zulässiger Weise eine besondere Berechnungsmethode gewählt haben, um die schnelle und praktikable Berechnung der Zuwendung und deren termingerechte Auszahlung zu ermöglichen (vgl. BAG vom 18.08.1999 - 10 AZR 424/98 -, AP Nr. 22 zu §§ 22, 23 BAT Zuwendungs-TV). Randnummer 42
1 Satz 1 TV Zuwendung Ang-O ebenso wie
1 Satz 1 TV Zuwendung richtet sich die Höhe der Zuwendung nicht
dem Umfang der vereinbarten Arbeitszeit im Auszahlungsmonat, sondern
dem Umfang der vereinbarten Arbeitszeit im Monat September des jeweiligen Jahres. Dies hat
dem eindeutigen Wortlaut der tariflichen Regelung, worauf bereits oben unter
1 TV ATZ für einen Altersteilzeitarbeitnehmer. Randnummer 43
dem Teilzeitmodell i. S. d. § 3 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ begründet, hätte dem Kläger für das Jahr 2003 ebenfalls eine Zuwendung auf der Basis seiner Vollzeittätigkeit im Monat September 2003 und für das Jahr 2008 auf der Basis seiner Teilzeittätigkeit im Monat September 2008 zugestanden. Dass dem Kläger, weil er sich nicht für das Teilzeitmodell, sondern das Blockmodell i. S. d. § 3 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ entschieden hat, eine insgesamt geringere Zuwendung zustehen soll, ist nicht begründbar und entspricht auch nicht dem in § 4 Abs. 1 TV ATZ zum Ausdruck kommenden Willen der Tarifvertragsparteien, Altersteilzeitarbeitnehmer unabhängig von dem gewählten Altersteilzeitmodell hinsichtlich der Bezüge Teilzeitbeschäftigten ohne Altersteilzeit gleichzustellen. Randnummer 45 bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der sog. Spiegelbildrechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Randnummer 46
dieser Rechtsprechung orientiert sich bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell die Höhe der monatlichen Vergütung während der Freistellungsphase spiegelbildlich an der dem Arbeitnehmer in der Arbeitsphase zustehenden Vergütung. Der Arbeitnehmer tritt mit der vollen Arbeitsleistung während der Arbeitsphase im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er erarbeitet sich dadurch Entgeltteile, welche dann in der Freistellungsphase zur Auszahlung kommen (vgl. zum Ganzen BAG vom 04.10.2005 - 9 AZR 449/04 -, AP Nr. 16 zu § 3 ATG; vom 24.06.2003 - 9 AZR 353/02 -, AP Nr. 1 zu § 4 ATG). Randnummer 47
1 TV Zuwendung Ang-O während der Arbeitsphase zustehenden Zuwendung zu zahlen wäre, ergäbe sich daraus ebenfalls kein Rückzahlungsanspruch des beklagten Landes. Vielmehr hätte der Kläger für das Jahr 2008 einen Anspruch auf Zuwendung grundsätzlich in der gleichen Höhe wie für das Jahr 2003 und damit auch für das Jahr 2008 einen Anspruch auf Zuwendung auf der Basis seiner Vollzeittätigkeit im Monat September 2003 (vgl. dazu LAG Köln vom 20.06.2008 - 11 Sa 499/08 -, ZTR 2009, 145). Randnummer 48 3.
alledem war die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen. Randnummer 49 III.
GG, § 97 Abs. 1 ZPO hat das beklagte Land die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Randnummer 50 IV. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Der Frage,
welchen Grundsätzen sich die Zuwendung im öffentlichen Dienst im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell richtet, wenn sich der Arbeitnehmer im ersten Jahr der Altersteilzeit im Bezugsmonat für die Berechnung der Zuwendung noch nicht in Altersteilzeit befand, kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001007321
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.