Verfolgungsbedingtheit bei Zwangsversteigerung (Nationalsozialismus) Orientierungssatz
(1)Eine Zwangsversteigerung kann danach insbesondere dann als verfolgungsbedingter Vermögensverlust eingestuft und damit als Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG angesehen werden, wenn die Zwangsversteigerung wegen Verbindlichkeiten betrieben wurde, die der Grundstückseigentümer gerade aufgrund seiner Verfolgungssituation eingehen musste oder die er deswegen nicht mehr erfüllen konnte (BVerwG, Beschluss vom
- August 2007 – 8 B 1.07 – juris). Randnummer 32 Dies lässt sich hier nicht feststellen. Randnummer 33 Da die historischen Zwangsversteigerungsakten nicht auffindbar sind, lässt sich nicht mit letzter Sicherheit feststellen, welcher Gläubiger die Zwangsvollstreckung betrieb. Es spricht allerdings sehr viel dafür - und davon gehen auch die Parteien aus -, dass dies die Gläubigerin der Hypotheken lfd. Nrn. 1, 2 und 4 war, denn diese hatte Ende 1935 vollstreckbare Ausfertigungen der notariellen Urkunden beantragt (vgl. Verwaltungsvorgang 71789, Bl. 102 ff.). Hierfür spricht auch, dass diese Forderungen aufgrund der Neuvereinbarung vom
- Mai 1933 bereits seit dem
- Juli 1935 in voller Höhe fällig waren (vgl. den genannten Verwaltungsvorgang, Bl. 87 ff.). Diese Hypotheken aber waren lange vor 1933 begründet worden, so dass eine Verfolgungsbedingtheit der Belastungen ausscheidet. Aber auch für das einzige nach Beginn der NS-Herrschaft begründete Recht - die Hypothek lfd. Nr. 9 (Vertrag vom
- Juni 1934) - ist nichts vorgetragen oder ersichtlich, was einen Zusammenhang mit der Verfolgungssituation darstellen könnte. Randnummer 34 Es lässt sich auch nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass die Eigentümer ihre Verbindlichkeiten gerade wegen der Verfolgungssituation nicht mehr erfüllen konnten. Dabei spricht schon viel dafür, dass es insoweit nur auf S.M. ankommt. Zwar blieben nach dem Vertrag vom
- November 1936 formal alle drei Geschwister zu gleichen Anteilen Eigentümer des Streitgrundstücks. Denn bei dieser Erbauseinandersetzung waren die Einheitswerte der drei anderen Grundstücke bereits durch die mit diesem Vertrag von S. M. allein übernommenen, auf den anderen Grundstücken lastenden Verbindlichkeiten zuzüglich bereits vor dem Tod des Erblassers gewährter Zuwendungen ausgeglichen. Jedoch liegt es sehr nahe, dass tatsächlich der zu diesem Zeitpunkt allein noch in Deutschland lebende S. M. auch für das Streitgrundstück allein verantwortlich war. Über eine verfolgungsbedingte Verschlechterung seiner Einkommenssituation vor dem Abschluss der Zwangsversteigerung im April 1938 ist jedoch nichts bekannt. Jedenfalls hatte er noch bis zum
- November 1938 seine Stelle als Bezirksrabbiner inne, so dass davon auszugehen ist, dass er hieraus Gehalt bezog. Zusätzlich standen ihm nach Übertragung der Anteile der Geschwister an den drei anderen Grundstücken auch eventuelle Überschüsse aus diesem übrigen Immobilienbesitz zur Verfügung. Schon deshalb können die Kläger aus der Anerkennung der Übertragung der Anteile an den drei anderen Grundstücken durch die Vereinbarung vom
- November 1936 als Schädigung gemäß § 1 Abs. 6 VermG im Bescheid des LAROV Berlin vom
- Januar 2003 für den vorliegenden Fall nichts herleiten. Denn auch wenn man unterstellt, dass eine „Querfinanzierung“ zwischen den vier Grundstücken stattgefunden hat, so hat sich an dieser wirtschaftlichen Situation durch die Erbauseinandersetzung nichts geändert. Es kommt hinzu, dass die Feststellung des Schädigungstatbestandes insoweit maßgeblich von der Verfolgungsvermutung gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 BK/O vom
- Juni 1949 beeinflusst ist. Denn insoweit handelte es sich - obwohl im Rahmen einer Erbauseinandersetzung - um eine Veräußerung in der Verfolgungszeit, bei der - da nach dem
- September 1935 erfolgt - die „verschärfte“ Verfolgungsvermutung gemäß Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 der BK/O eingriff. Hier waren zwar die Voraussetzungen zur Widerlegung der Verfolgungsvermutung gemäß Art. 3 Abs. 2 BK/O (angemessener Kaufpreis und freie Verfügung) erfüllt, fraglich war aber das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach Abs. 3 der Vorschrift (wäre das Rechtsgeschäft auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden?). Randnummer 35 Aber auch wenn man davon ausgeht, dass die auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten entsprechend der Eigentumslage weiterhin von allen drei Geschwistern bedient wurden, lässt sich nicht mit ausreichender Sicherheit belegen, dass dies gerade verfolgungsbedingt nicht mehr möglich war und in die Zwangsversteigerung führte. Bei E.M. ist festzustellen, dass jedenfalls keine verfolgungsbedingte Veränderung seiner Einkommensverhältnisse gegeben war. Denn er war bereits in den 20er Jahren nach Palästina ausgewandert. Feststellbar ist eine solche Veränderung nur hinsichtlich des Ehemannes der H.S., denn er hat in früheren Entschädigungsverfahren seine jährlichen Einkünfte für die Jahre 1930 bis 1933 mit 29.000 bis 35.000 RM beziffert. Die entsprechenden Angaben für die Jahre 1934 bis 1938 - nach der verfolgungsbedingten Auswanderung im September 1933 - ergeben Einkünfte von nur noch 200 bis 500 P£ (Palästinapfund), ausgehend von einem Wechselkurs des Pfundes zur Reichsmark von 1:20 umgerechnet also 4.000 bis 10.000 RM. Für ein eigenes Erwerbseinkommen der H.S. ist allerdings nichts ersichtlich; dies erscheint auch unwahrscheinlich, da sie in dieser Zeit vier kleinere Kinder hatte. Es lässt sich jedoch schon nicht feststellen, dass das Einkommen des Ehemannes jemals zur Bedienung der auf dem Streitgrundstück lastenden Verbindlichkeiten herangezogen worden ist oder hätte herangezogen werden können. Randnummer 36 Jedenfalls aber bleibt die Annahme, gerade dieser verfolgungsbedingte Einkommenseinbruch habe in die Zwangsversteigerung geführt, rein spekulativ. Dem steht nämlich gegenüber, dass das Grundstück überschuldet war. Denn die Summe der hypothekarisch gesicherten Forderungen belief sich auf 78.000 RM. Diese Nominalbeträge valutierten bei Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens noch in voller Höhe. Für die Hypotheken laufende Nrn. 1, 2, 4 und 7 ergibt sich dies aus der vom Erwerber H. erklärten Schuldübernahme vom
- Mai 1938 (Verwaltungsvorgang 59702, Band III, Bl. 757), für Nr. 7 unter Berücksichtigung der Teilrückzahlung von 3.150 RM und der Teilablösung aus dem Barbetrag von 5.000 RM. Für die Rechte laufende Nrn. 8 und 9 folgt dies aus der Tatsache, dass ihre Ablösung - entgegen der Annahme der Klägerseite - erst aus dem Barbetrag der Zwangsversteigerung erfolgte. Dies ergibt sich nämlich aus dem Schreiben des Vollstreckungsgerichts an das Grundbuchamt vom
- Juni 1938 (Verwaltungsvorgang 59702, Band II, Bl. 426), in dem „aufgrund des in Ausfertigung anliegenden Zuschlagsbeschlusses“ das Grundbuchamt ersucht wird, neben der Eigentumsumschreibung bei der Hypothek lfd. Nr. 7 einen Teilbetrag von 5.000 GM sowie die Hypotheken lfd. Nrn. 8 und 9 zu löschen. Dies korrespondiert im Übrigen mit dem Vorbringen der Erwerberseite im rückerstattungsrechtlichen Verfahren zum Grundstück T. Straße, die vorgetragen hatte, S.M. sei an einem hohen Barerlös interessiert gewesen, um seine Hypothekengläubiger zu befriedigen. Damit aber überstiegen die Belastungen deutlich den Einheitswert, der per
- Januar 1935 auf 67.400 RM festgesetzt worden war. Daran änderte auch die Teilrückzahlung in Höhe von 3.150 RM auf die Hypothek lfd. Nr. 7 noch vor Abschluss des Zwangsversteigerungsverfahrens nichts Entscheidendes. Diese Teilrückzahlung ist auch nicht geeignet, den Nachweis zu führen, das Grundstück wäre ohne die Verfolgung „wirtschaftlich gesund“ gewesen. Denn – wie erwähnt – war die Rückzahlung der gesamten, den Hypotheken Nrn. 1, 2 und 4 zugrunde liegenden Verbindlichkeiten in Höhe von 28.250 RM bereits seit
- Juli 1935 fällig. Randnummer 37 Es kommt hinzu, dass sich aus den vorliegenden Akten auch deutliche Indizien dafür ergeben, dass das Streitgrundstück bereits längere Zeit einen nicht unerheblichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsrückstand aufwies. Im Rückerstattungsverfahren hinsichtlich des Grundstücks T. Straße hatten die Erwerber nämlich geltend gemacht, der Ankauf sei von der Verkäuferseite von dem Erwerb auch des Streitgrundstücks aus der Zwangsversteigerung abhängig gemacht worden. Nach dem Erwerb des Streitgrundstücks habe man dort umfängliche Instandsetzungsarbeiten vornehmen lassen müssen. Hierzu wurde ein Schreiben des beim Verkauf der T. Straße tätigen Maklers vom
- September 1953 vorgelegt, in dem es u.a. heißt: „Unser Herr S., der damals den Verkauf vermittelte, kann sich an die Angelegenheit noch einigermaßen erinnern. Es ist ihm auch bekannt, dass bei dem Verkauf des Grundstücks T. Straße 12 das vollkommen devastierte und unter Zwangsverwaltung stehende Grundstück G.straße 103 mitübernommen werden musste“ (Verwaltungsvorgang 59702, Bd. II, Bl. 454). Randnummer 38 Es ist auch nicht möglich, wie die Kläger dies geltend machen, aus dem Umstand, dass für die anderen Teile des Immobilienbesitzes der Erbengemeinschaft jeweils eine Wiedergutmachung erfolgt ist, auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen beim Streitgrundstück zu schließen. Diese Umstände entbinden nicht von der Feststellung des Schädigungstatbestandes im konkreten Einzelfall. Ein derartiger Schluss verbietet sich auch deshalb, weil die in Rede stehenden Grundstücke zu ganz verschiedenen Zeitpunkten auf verschiedene Art und Weise verloren gegangen sind, was rechtlich zu ganz unterschiedlichen Konsequenzen geführt hat. Hinsichtlich der Erbauseinandersetzung vom
- November 1936 ist oben auf S. 10 schon ausgeführt worden. Auch für die beiden Verkaufsfälle T. Straße und K.straße griff die dort angesprochene Verfolgungsvermutung in Verbindung mit den verschärften Anforderungen an die Widerlegung dieser Vermutung ein, wobei die Rückübertragung des Grundstücks T. Straße auch lediglich aufgrund eines vor dem Landgericht Berlin geschlossenen Vergleichs erfolgte. Die Rückübertragung des ebenfalls zwangsversteigerten Grundstücks A.straße schließlich wurde maßgeblich damit begründet, die Vollstreckungsmaßnahmen seien unter Ausnutzung des Umstandes, dass der Eigentümer als ins Ausland geflüchteter Jude zur Wahrnehmung seiner Rechte nicht imstande war, erwirkt worden. Dies ist für den dort maßgeblichen Zeitpunkt der Zwangsversteigerung im Jahre 1940 schon deshalb allgemein anerkannt, weil die Schuldnerschutzvorschriften zu dieser Zeit unzweifelhaft zugunsten von jüdischen Eigentümern nicht mehr angewendet wurden (vgl. hierzu näher unten S. 13). Das Streitgrundstück wurde jedoch erheblich früher zwangsversteigert. Randnummer 39
(2)Der Schädigungstatbestand ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Zwangsvollstreckungsverfahren selbst. Die weit reichenden Möglichkeiten des Gläubigers in der Immobiliarzwangsvollstreckung sind grundsätzlich im vorliegenden Zusammenhang rechtlich nicht zu beanstanden, weil sie häufig nur Beugemittelcharakter dadurch haben, dass sie den Schuldner zur Erfüllung des titulierten Anspruchs anhalten. Ein Vermögensverlust im Rahmen einer Zwangsversteigerung hat seine Ursache aber in der staatlichen Verfolgungsmaßnahme und nicht in dem für sich betrachtet nicht zu beanstandenden Willen des privaten Gläubigers, sein Recht durchzusetzen, wenn die Zwangsversteigerung insgesamt unter Umständen stattfindet, die den Schluss nahe legen, dass in einem Normalfall die Gläubigerbefriedigung nicht zu einer Liquidierung des Grundvermögens geführt hätte. Auch in dem Fall, in dem ein Gläubiger durchaus korrekt lediglich zur Befriedigung seiner berechtigten Ansprüche und ohne Schädigungsabsicht gegenüber dem Grundstückseigentümer die Zwangsversteigerung betrieben hat, ist allerdings die Annahme möglich, dass der Vermögensverlust verfolgungsbedingt war. Dies ist der Fall, wenn der verfolgte Eigentümer nicht in der Lage war, die Zwangsversteigerung durch die freie und ungehinderte Ausübung von Rechten abzuwenden, die einem nicht verfolgten Eigentümer zur Verfügung gestanden hätten (BVerwG, Urteil vom
- Juni 2002 - 7 C 28.01 – a.a.O.). Randnummer 40 Es ist aber nicht feststellbar, dass die Eigentümer im hier zu beurteilenden Zwangsversteigerungsverfahren an der Ausübung ihrer Rechte gehindert worden wären. S.M. war bis zu seiner Verhaftung am
- November 1938 handlungsfähig. Er verfügte auch über wirksame Vollmachten seiner Geschwister. Im Versteigerungszeitpunkt galten auch noch keine das Zwangsversteigerungsverfahren regelnde Vorschriften, die jüdische Schuldner als solche diskriminierten. Insbesondere ist das Recht eines Eigentümers selbst ein Gebot zur Ersteigerung des Grundstücks abzugeben für jüdische Betroffene erst durch § 7 Abs. 3 der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom
- Dezember 1938 (RGBl. I, S. 1709) ausgeschlossen worden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Vermögensverlust deswegen eingetreten ist, weil den Eigentümern etwa Rechte nach der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom
- Mai 1933 (RGBl. I, S. 302) beschnitten worden wären. Zwar lässt sich ab Ende 1938 feststellen, dass zivil- und zwangsvollstreckungsrechtliche Schutznormen auf jüdische Bürger keine Anwendung mehr fanden, weil diese keine „Volksgenossen“ waren (Urteil der Kammer vom
- Juni 2003 – 29 A 246.99 – juris). Eine noch weiter gehende „Vorverlagerung“ dieses Zeitpunktes ist jedoch nicht möglich. Denn es gibt keine Belege für eine generell diskriminierende Rechtsanwendung vor diesem Zeitpunkt. Schon gar nicht lässt sich dies festmachen für eine Zwangsversteigerung, die – wie hier – noch vor Inkrafttreten der Anmeldeverordnung vom
- Mai 1938 abgeschlossen war. Auch die Kläger haben hierfür nichts vorgetragen.Auf die weitere, völlig offene Frage, ob die Schuldnerschutzvorschriften hier überhaupt anwendbar gewesen wären, kommt es damit nicht an. Randnummer 41 Auch die Tatsache, dass das Meistgebot - geringfügig (Barzahlung plus Übernahme der Rechte 1,2, und 4 = 66.750) - unter dem Einheitswert des Grundstücks in Höhe von 67.400 RM blieb, ist kein ausreichendes Indiz für die Annahme, das Zwangsversteigerungsverfahren sei diskriminierend verlaufen. Die Zwangsversteigerung ist von einer privaten Veräußerung zu unterscheiden. Der Zuschlag in einer Zwangsversteigerung kann letztlich aufgrund eines vergleichsweise niedrigen Gebots erfolgen, wenn höhere Gebote nicht abgegeben werden. Gewährleistet werden muss lediglich die Einhaltung des geringsten Gebots nach § 44 Abs. 1 ZVG, das sich nicht am Einheitswert orientiert. Dies war hier unstreitig der Fall. Auch die Dauer des Zwangsversteigerungsverfahrens von etwa 17 Monaten ab Einleitung der Zwangsvollstreckung bis zum Zuschlagsbeschluss spricht jedenfalls nicht für einen diskriminierenden Verfahrensablauf. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 3 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Berufung ist gem. § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der hierfür im Gesetz genannten Gründe vorliegt (vgl. §§ 132 Abs. 2 und 135 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001007330