dem BAT-O bzw. TV-Charité Orientierungssatz
gehend BAG,
zuholen. Zum
Abschluss ihres Studiums an der H.-Universität zu Berlin den Akademischen Grad „Diplom-Medizinpädagoge“. Anschließend war die Klägerin weiter als Fachschullehrerin in derselben Einrichtung tätig und führte diese Tätigkeit auch
Inkrafttreten des Einigungsvertrages fort. Wegen der Einzelheiten der der Klägerin 1994 übertragenen Aufgaben wird auf die Ablichtung der Beschreibung des Aufgabenkreises (BAK) vom
5 des Berliner Universitätsmedizingesetzes vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739) im Auftrag des Landes Berlin die Rechte und Pflichten der Träger der bisher bei der Beklagten bestehenden staatlich anerkannten Schulen und Ausbildungsstätten wahr. Die medizinische Fachschule, an der die Klägerin unterrichtete, gehört nunmehr zum Bereich Gesundheits-/Krankenpflege und Kinderkrankenpflege der Gesundheitsakademie und unterliegt der Fachaufsicht des Landesamtes für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz. Randnummer 7 Die Ausbildung im Bereich Gesundheits-/Krankenpflege und Kinderkrankenpflege richtet sich
dem Krankenpflegegesetz (KrPflG) sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) (im Folgenden: Ausbildungs- und PrüfungsVO), welche mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 an gemeinschaftsrechtliche Regelungen angepasst und neugefasst worden sind.
dem Krankenpflegegesetz müssen die Lehrkräfte über eine abgeschlossene Hochschulausbildung für den theoretischen und praktischen Unterricht verfügen (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 KrPflG), wobei Schulen die - wie die medizinische Fachschule, an der die Klägerin unterrichtete - bereits vor Inkrafttreten der Neufassung staatlich anerkannt waren, Bestandsschutz genießen (§ 24 KrPflG).
der Anlage 1 Buchstabe A zu § 1 Abs. 1 der Ausbildungs- und PrüfungsVO umfasst der theoretische und praktische Unterricht zwölf verschiedene Themenbereiche, darunter den Themenbereich „bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und in Gruppen und Teams zusammenarbeiten“. Innerhalb der einzelnen Themenbereiche sind mit unterschiedlichem Stundenanteil folgende Wissensgrundlage (WG) zu vermitteln: Randnummer 8 WG 1: Kenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie der Pflege- und Gesundheitswissenschaften, Randnummer 9 WG 2: Pflegerelevante Kenntnisse der Naturwissenschaften und der Medizin, Randnummer 10 WG 3: Pflegerelevante Kenntnisse der Geistes- und Sozialwissenschaften, Randnummer 11 WG 4: Pflegerelevante Kenntnisse aus Recht, Politik und Wirtschaft. Randnummer 12
der Ausbildungs- und PrüfungsVO muss dem Prüfungsausschuss mindestens eine Ärztin oder ein Arzt oder eine Diplommedizinpädagogin oder ein Diplommedizinpädagoge als Fachprüferin oder Fachprüfer angehören (§ 4 Nr. 3 b der Verordnung). Die Abnahme und Benotung der mündlichen Prüfung im Themenbereich „bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und in Gruppen und Teams zusammenarbeiten“ ist diesen vorbehalten (§ 14 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 3 und § 17 Abs. 2 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung). Randnummer 13 Die Beklagte beschäftigt im Bereich Gesundheit-/Krankenpflege und Kinderkrankenpflege etwa zwei Drittel Lehrkräfte mit Hochschulabschluss und etwa ein Drittel Lehrkräfte ohne Hochschulabschluss. Die Lehrkräfte ohne Hochschulabschluss unterrichten die in der Ausbildungs- und PrüfungsVO vorgesehene WG 1 und bestimmte Teile der WG 3 und 4 mit Schwerpunkt auf der WG
der bisher anzuwendenden Vergütungsordnung richtet, eine Überleitung in die im TV-Ch. vorgesehenen Entgeltgruppen erst zum 1. Januar 2009 stattfindet und es hinsichtlich der Eingruppierung bei der bisher anzuwendenden Vergütungsordnung bleibt, bis eine neue Entgeltordnung in Kraft tritt.
richtet sich die Überleitung in die Entgeltgruppen des TV-Ch. für Beschäftigte im Anwendungsbereich der Anlage 1b zum BAT/BAT-O
der Anlage 4 zum TVÜ-Ch. und für die übrigen Beschäftigten
der Anlage 2 zum TVÜ-Ch.. Beschäftigte in der Vergütungsgruppe Kr VII BAT/BAT-O mit Aufstieg
Vergütungsgruppe Kr VIII BAT/BAT-O werden in die Entgeltgruppe 9c und Beschäftigte in der Vergütungsgruppe II a BAT/BAT-O ohne Aufstieg
Vergütungsgruppe I b BAT/BAT-O in die Entgeltgruppe 13 übergeleitet. Randnummer 16 Mit Schreiben vom 8. August 2008 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Vergütung
Vergütungsgruppe II a der Vergütungsordnung zum BAT-O geltend. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom
Vergütungsgruppe II a BAT und ab dem 1. Januar 2009
Entgeltgruppe 13 TV-Ch. und hat sich u. a. auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Februar 2000 (10 AZR 739/98) berufen.
1 zum BAT-O seien auf die Klägerin die Besoldungsregeln des Landes Berlin anzuwenden. Sie sei in die Besoldungsgruppe A 13 einzustufen, welche
V. m. dem Einkommensangleichungsgesetz der Vergütungsgruppe II a BAT entspreche. Die Zuordnung zur Vergütungsgruppe Kr VIII der Anlage 1 b zum BAT-O sei schon deshalb nicht zutreffend, weil ihr Tätigkeitsspektrum deutlich weiter als das einer Unterrichtsschwester sei. Es komme auch nicht darauf an, ob es sich bei der Gesundheitsakademie um eine berufliche Schule i. S. des Landesschulrechts handele. Denn dies sei
dem Besoldungsrecht des Landes Berlin – anders als
dem Besoldungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt – keine Voraussetzung für die Einstufung in die Besoldungsgruppe A
dem Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT-O und dort
der Vergütungsgruppe Kr VII Fallgruppe 12 mit Bewährungsaufstieg
Vergütungsgruppe Kr VIII Fallgruppe 10. Bei dem Ausbildungsbereich Gesundheits-/Krankenpflege und Kinderkrankenpflege handele es sich um eine staatlich anerkannte Krankenpflegeschule im Sinne des Krankenpflegegesetzes. Sämtliches Lehrpersonal sei in den Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT-O eingruppiert. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass
der Neufassung des Krankenpflegegesetzes das Unterrichtspersonal über eine abgeschlossene Hochschulausbildung verfügen müsse. Abgesehen davon, dass die Vorschriften des Krankenpflegegesetzes und die der Ausbildungs- und PrüfungsVO für die Eingruppierung ohne Bedeutung seien, habe der Gesetzgeber durch die Gewährung des Bestandsschutzes auch zum Ausdruck gebracht, insofern zwischen dem Unterrichtspersonal
dem Krankenpflegegesetz alter Fassung und dem Unterrichtspersonal
dem Krankenpflegegesetz neuer Fassung nicht differenzieren zu wollen. Eine möglicherweise notwendig werdende Veränderung der Unterrichtsorganisation und eine damit einhergehende unterschiedliche Bewertung der Aufgabengebiete liege in ihrer Organisationsgewalt. Solange sie diese nicht vorgenommen habe, bleibe es bei der bisherigen Eingruppierung der Klägerin. Der dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom
Vergütungsgruppe II a BAT und ab dem 1. Januar 2009
Entgeltgruppe 13 des Tarifvertrages für die Ch.-Universitätsmedizin Berlin (TV-Ch.) zu vergüten. Randnummer 28 Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Randnummer 29 „3. Randnummer 30 Die Klägerin ist
3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 in Verbindung mit § 11 Satz 2 BAT-O und der Besoldungsordnung A zum Landesbesoldungsgesetz in der Vergütungsgruppe II a BAT-O eingruppiert. Sie ist Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen und fällt weder unter die besonderen Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT-O, noch unter die besonderen Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1b zum BAT-O, auf welche es
dem Sinn und Zweck der Regelung in § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 ebenfalls ankommt, auch wenn die Anlage 1b zum BAT-O nicht ausdrücklich erwähnt ist (vgl. BAG vom 23.02.2000 – 10 AZ 739/98 -, ZTR 2000, 513). Die Klägerin erfüllt auch, wenn sie in einem Beamtenverhältnis stünde, die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13. Die Besoldungsgruppe A 13 entspricht der Vergütungsgruppe II a BAT/BAT-O.
Vergütungsgruppe Kr VIII Fallgruppe 10 des Abschnitts A der Anlage 1b zum BAT-O einzugruppieren. Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit erfüllt nicht die dort genannten Eingruppierungsmerkmale. Randnummer 33 Die Klägerin ist zwar ausgebildete Säuglings- und Kinderkrankenschwester und wohl auch ausgebildete Krankenschwester im Sinne der Vergütungsgruppe Kr VII, Fallgruppe 12. Auch verfügt sie als ausgebildete Medizinpädagogin und Diplommedizinpädagogin über eine mindestens einjährige erfolgreich abgeschlossene Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern im Sinne der Protokollerklärung Nr. 22 zu den Vergütungsgruppen des Abschnitts A der Anlage 1b zum BAT-O und ist an einer Krankenpflegeschule tätig. Sie wird dort jedoch nicht als Unterrichtsschwester, sondern als Diplommedizinpädagogin eingesetzt. aa) Randnummer 34
der Protokollerklärung Nr. 17 zur Vergütungsgruppe Kr VII Fallgruppe 12 des Abschnitts A der Anlage 1b zum BAT-O sind „Unterrichtsschwestern“ Krankenschwestern, die mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit als Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe eingesetzt sind. Daraus folgt, dass Unterrichtsschwestern nur solche Lehrkräfte sind, die in ihrer Eigenschaft als ausgebildete Krankenpflegekräfte Unterricht an einer Krankenpflegeschule erteilen. Die Klägerin ist an der Gesundheitsakademie jedoch nicht als Lehrkraft in ihrer Eigenschaft als Krankenschwester, sondern in ihrer Eigenschaft als Diplommedizinpädagogin tätig. Denn während die „Unterrichtschwestern“ bei der Beklagten schwerpunktmäßig die WG 1 und Teile der WG 3 und 4
der Anlage 1 Buchstabe A zu § 1 Abs. 1 der Ausbildungs- und PrüfungsVO unterrichten und auch nur in diesen Bereichen Prüfungen abnehmen, unterrichtet die Klägerin sämtliche Wissensgrundlagen und schwerpunktmäßig die WG 2 „pflegerelevante Kenntnisse der Naturwissenschaften und der Medizin“ und prüft auch in allen Bereichen“. Insbesondere nimmt sie auch die mündliche Prüfung in dem in § 14 Abs. 1 Nr. 3 und § 17 Abs. 1 Nr. 3 der Ausbildungs- und PrüfungsVO genannten Themenbereich „bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und in Gruppen und Teams zusammenarbeiten“ ab, welche
VO ausschließlich Ärztinnen oder Ärzten bzw. Diplommedizinpädagoginnen oder Diplommedizinpädagogen vorbehalten ist. Randnummer 35 Soweit die Beklagte eingewandt hat, die Veränderung der Unterrichtsorganisation liege in ihrer Organisationsgewalt, ist dies zwar zutreffend. Jedoch hat sie eine solche Organisationsänderung offensichtlich längst vorgenommen und die Organisation des Unterrichts dem zum 1. Januar 2004 geänderten Krankenpflegegesetz schon soweit angepasst, als sie hinsichtlich des Einsatzes der Lehrkräfte zwischen „Unterrichtsschwestern“ ohne Hochschulausbildung und solchen, die wie die Klägerin als Diplommedizinpädagogin über eine Hochschulausbildung verfügen, unterscheidet und diesen jeweils unterschiedliche Lehrinhalte zur Vermittlung und Prüfung zuweist. bb) Randnummer 36 Der Umstand, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Lehrtätigkeit auch Wissensgrundlagen unterrichtet und prüft, welche bei der Beklagten nicht nur Lehrkräfte mit abgeschlossenem Hochschulstudium, sondern auch „Unterrichtsschwestern“ unterrichten und prüfen, führt nicht dazu, dass die Klägerin in der Vergütungsgruppe Kr VII Fallgruppe 12 mit Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe Kr VIII Fallgruppe 10 der Anlage 1b zum BAT-O eingruppiert ist. Insbesondere kommt es aufgrund der Art der Tätigkeit der Klägerin nicht darauf an, in welchem zeitlichen Umfang sie welche Wissensgrundlagen unterrichtet und prüft. Randnummer 37
2 UAbs. 1 und 2 BAT-O richtet sich die Eingruppierung zwar grundsätzlich danach, welche Tätigkeit ein Angestellter mindestens zur Hälfte seiner Arbeitszeit auszuüben. Dies gilt jedoch nur, wenn die Tätigkeit aus mehreren voneinander abgrenzbaren und rechtlich selbstständig zu bewertenden Arbeitsvorgängen besteht. Das vorliegend nicht der Fall.
der Protokollnotiz Nr. 1 zum Absatz 2 des § 22 BAT Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten) zu verstehen, die bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Der Begriff „Arbeitsvorgang“ ist von der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts weiterentwickelt worden und wird als eine unter Hinzuziehung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung
tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit des Angestellten verstanden (siehe z. B. BAG vom 31.07.2002 – 4 AZR 163/01 -, AP Nr. 292 zu §§ 22, 23 BAT 1975, und vom 30.09.1998 – 4 AZR 539/97 -, AP Nr. 257 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dabei bildet die gesamte Tätigkeit des Angestellten einen einheitlichen Arbeitsvorgang, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit dürfen nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (BAG, Urteil vom 30.09.1998 – 4 AZR 539/97 -, a. a. O., m. w. N.). Für die Frage, welche Arbeitsvorgänge in einer Tätigkeit anfallen, kommt es danach entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an (BAG, Urteil vom 08.09.1999 – 4 AZR 609/98 -, AP Nr. 270 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 10.12.1997 – 4 AZR 221/96 -, AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Randnummer 39 Bei so genannten Funktionsbezeichnungen oder Funktionsmerkmalen (z. B. Arzt, Kassenleiter, Rettungssanitäter oder auch Sportlehrer) ist die gesamte Tätigkeit des Angestellten in dieser Funktion als einheitlicher großer Arbeitsvorgang zu bewerten. Denn mit der Vereinbarung eines Funktionsmerkmals als Tätigkeitsmerkmal haben die Tarifvertragsparteien bestimmt, dass bei diesem tariflichen Tätigkeitsmerkmal alle Tätigkeiten tarifrechtlich einheitlich bewertet werden sollen und deshalb auch als ein Arbeitsvorgang anzusehen sind (BAG vom 7.6.2006 – 4 AZR 225/05 –, ZTR 2007, 35, m. w. N.). Randnummer 40 Abgesehen davon ist ein einheitlicher großer Arbeitsvorgang anzunehmen, wenn die gesamte Tätigkeit des Angestellten einem einheitlichen Arbeitsergebnis dient und insoweit Funktionscharakter hat (vgl. BAG vom 07.07.2004 – 4 AZR 507/03 -, AP Nr. 297 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 10.07.1996 – 4 AZR 139/95 -, AP Nr. 29 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter; sowie BAG vom 05.03.1997 – 4 AZR 482/95 –, AP Nr. 34 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter im Fall einer Erzieherin in der pädagogischen Betreuung, Anleitung und Förderung von Schülerinnen und Schülern im Freizeitbereich einer Sonderschule für lernbehinderte Kinder).
Wissensgrundlage nicht möglich. Die Tätigkeit der Klägerin dient vielmehr einem einheitlichen Arbeitsergebnis, das darin besteht, werdende Krankenpflegekräfte in Theorie und Praxis auszubilden. Soweit die Klägerin neben ihrer eigentlichen Lehrtätigkeit einschließlich Praxisbegleitung und sonstige Betreuung sowie Prüfungsabnahme und sonstige Einschätzungen noch andere Tätigkeiten wie administrative Tätigkeiten und Mitwirkung bei Bewerbungsgesprächen, in internen und externen Gremien und bei der Ausbildungsplanung auszuüben hat, gehören diese als Zusammenhangstätigkeiten zur Lehrtätigkeit der Klägerin. c) Randnummer 42 Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13
dem Besoldungsrecht des Landes Berlin. Als Lehrkraft im Sinne der Protokollnotiz zu Nr. 1 der SR 2l I BAT-O fällt sie, wenn sie in einem Beamtenverhältnis stünde, unter die
dem Landesbesoldungsgesetz für Lehrer geltende Besoldungsordnung A. Als Diplommedizinpädagogin verfügt sie über eine Lehrbefähigung für den berufstheoretischen Unterricht in einer beruflichen Fachrichtung. Dies ergibt sich schon daraus, dass Diplommedizinpädagoginnen in der Fußnote 6 zur Besoldungsgruppe 13 der Landesbesoldungsordnung A ausdrücklich aufgeführt sind. Randnummer 43 Die Klägerin wird an der Gesundheitsakademie der Beklagten entsprechend verwendet. Ob es sich bei der Gesundheitsakademie um eine berufliche Schule im Sinne des Landesschulrechts handelt, ist anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23. Februar 2000 – 10 AZR 739/98 – (ZTR 2000, 513) entschiedenen Fall unerheblich. Denn im Unterschied zum Besoldungsrecht des Landes Sachsen Anhalt, auf welches es in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ankam, ist die Verwendung an einer beruflichen Schule
dem Besoldungsrecht des Landes Berlin nicht Voraussetzung für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13. Die Verwendung an einer beruflichen Schule ist
der Fußnote 7 zur Besoldungsgruppe A 13 nur von Bedeutung für die Frage, ob die in der Fußnote 6 genannten Lehrkräfte unter bestimmten weiteren Voraussetzungen in die Laufbahn des Studienrats übernommen werden können. Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Für die Einstufung der Klägerin in die Besoldungsgruppe A 13 kommt es deshalb auch nicht darauf an, inwieweit die Gesundheitsakademie der Beklagten
wie vor organisatorisch eng mit dem Klinikum verbunden ist, oder ob es sich um eine weitgehend verselbstständigte Einrichtung handelt. d) Randnummer 44 Die Besoldungsgruppe A 13 entspricht
Januar 2009
1 TVÜ-Ch. i. V. m. mit der Anlage 2 des TVÜ-Ch. der Entgeltgruppe 13 des TV-Ch..
1 TV-Ch. verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten
Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
1 Satz 2 TV-Ch. wird die regelmäßige monatliche Vergütung jeweils am Monatsende fällig. Randnummer 47 Die Klägerin hat ihren Anspruch auf höhere Vergütung ab dem
Fälligkeit der Vergütung für den Monat Februar
Entgeltgruppe 13 des TV-Ch. auf demselben Lebenssachverhalt beruht.“ Randnummer 49 Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils unter II. 1 und 2 Bezug genommen. Randnummer 50 Gegen dieses ihr am
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum Montag, den
der Anlage 1b zum BAT-O, weil sie Angestellte im Pflegedienst sei. Denn die Klägerin sei ausgebildete Säuglings- und Kinderkrankenschwester, verfüge über die tariflich geforderte mindestens einjährige abgeschlossene Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern durch ihre Ausbildung zur Medizinpädagogin bzw. Diplom-Medizinpädagogin und sei an einer Krankenpflegeschule als Unterrichtsschwester tätig. Dieser Begriff sei tarif-legaldefiniert in der Protokollnotiz Nr. 17 zur Vergütungsgruppe Kr VII Fallgruppe 12 des Abschnitts A der Anlage 1b zum BAT-O. Randnummer 52 Weiter ist die Beklagte der Ansicht, die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Vergütung
Vergütungsgruppe II a BAT/BAT-O. Die Anlage 1a zum BAT-O bzw. deren Sonderregelung für Lehrkräfte aus § 2 des Änderungstarifvertrages zum BAT-O vom 8. Mai 1991 i. V. m. § 11 Satz 2 BAT-O könne deshalb keine Anwendung auf die Klägerin finden, weil die Klägerin zutreffend noch der Anlage 1b zum BAT-O eingruppiert sei. Die Tarifparteien des BAT/BAT-O hätten spezielle Tätigkeitsmerkmale für Unterrichtsschwestern geschaffen, die vorliegend erfüllt seien. Eine Eingruppierung
Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1a zum BAT-O oder
Lehrerrichtlinien schieden daher aus. Seien die speziellen Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsgruppe aus der Anlage 1b zum BAT/BAT-O erfüllt, so sei eine Eingruppierung
Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1a zum BAT/BAT-O ausgeschlossen. Insofern könne es dahinstehen, ob die Klägerin auch „Lehrkraft“ i. S. d. § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 i. V. m. § 11 Abs. 2 BAT-O sei. Randnummer 53 Die Beklagte behauptet, der zeitliche Anteil der Unterrichtung der WG 2 betrage nur 24 % an der anteiligen Unterrichtstätigkeit, welche 55 % der Gesamtaufgabenstellung
der BAK vom
Entgeltgruppe 13 des Tarifvertrages für die Ch.-Universitätsmedizin Berlin (TV-Ch.).
den Vergütungsgruppen des BAT-O, wobei
dem Abschnitt IIIa des TV-Ch. entsprechend dem Einkommensangleichungsgesetz des Landes Berlin die Vergütungstabellen für das Tarifgebiet West und damit die des BAT Anwendung fanden. Ab dem 1. Januar 2009 richtet sich die Vergütung
den Entgeltgruppen des TV-Ch.. Für die Überleitung der Beschäftigten in die Entgeltgruppen des TV-Ch. gelten die in § 4 des TVÜ-Ch. in Bezug genommenen Entsprechungstabellen der Anlagen 2 und 4 zum TVÜ-Ch.. Bis zum Inkrafttreten einer neuen Vergütungsordnung ist für die Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppen des BAT/BAT-O bzw. in die Entgeltgruppen des TV-Ch. weiterhin die Vergütungsordnung des BAT-O maßgeblich. 2. Randnummer 72 Für die Eingruppierung der Klägerin
der Vergütungsordnung des BAT-O sind folgende tarifliche und landesgesetzliche Bestimmungen relevant: Randnummer 73 a) § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom
näheren Maßgabe von Richtlinien - in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die
Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …“ Randnummer 79
der Anlage I - Landesbesoldungsordnungen A und B -. Randnummer 88
dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Lehrbefähigung. 7) Die in Fußnote 6) genannten Lehrkräfte, die
der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit mindestens zwei Jahre mit insgesamt 24 Jahreswochenstunden oder bei gleichzeitiger Beauftragung mit den Obliegenheiten eines Schulleiters oder Schulleiterstellvertreters mit der Hälfte der jeweiligen Unterrichtsverpflichtung an einer berufsbildenden Schule tätig waren und sich dort bewährt haben, können in die Laufbahn des Studienrats übernommen werden. 8) …“ Randnummer 96 Die Anlage 1b Abschnitt A zum BAT-O - Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst - enthält u. a. folgende Eingruppierungsmerkmale: Randnummer 97 Vergütungsgruppe Kr VI, Fallgruppe 18 „
fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe.“ (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2).“ Randnummer 100 Protokollerklärungen: Randnummer 101 „Nr. 2 …“ Randnummer 102 „Nr. 17 Unterrichtsschwestern sind Krankenschwestern, die mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit als Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe eingesetzt sind.“ Randnummer 103 „Nr. 22 Die Fachausbildung setzt voraus, dass mindestens 900 Stunden zumindest je 45 Unterrichtsminuten theoretischer Unterricht in spätestens 18 Monaten vermittelt werden.“ 3. Randnummer 104 Die Klägerin ist
3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 in Verbindung mit § 11 Satz 2 BAT-O und der Besoldungsordnung A zum Landesbesoldungsgesetz in der Vergütungsgruppe II a BAT-O eingruppiert. Sie ist Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen und fällt weder unter die besonderen Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT-O, noch unter die besonderen Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1b zum BAT-O, auf welche es
dem Sinn und Zweck der Regelung in § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 ebenfalls ankommt, auch wenn die Anlage 1b zum BAT-O nicht ausdrücklich erwähnt ist (vgl. BAG vom 23.02.2000 – 10 AZ 739/98 -, ZTR 2000, 513). Die Klägerin erfüllt auch, wenn sie in einem Beamtenverhältnis stünde, die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13. Die Besoldungsgruppe A 13 entspricht der Vergütungsgruppe II a BAT/BAT-O. Randnummer 105 Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden und ausführlichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils unter II. 3 und 4 Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Randnummer 106 Der Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Besoldungsgruppe 13 der Berliner Landesbesoldungsordnung A ist, dass der Lehrer mit einer Lehrbefähigung für den berufstheoretischen Unterricht in einer beruflichen Fachrichtung entsprechend verwendet wird, z. B. als Diplommedizinpädagoge (Fußnote 6). Randnummer 113 Nicht erforderlich ist, dass der Lehrer „an einer beruflichen Schule“ verwendet wird, wie es beispielsweise die Landesbesoldungsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vorschreibt. Denn diese Voraussetzung nennt die Berliner Landesbesoldungsordnung gerade nicht (vgl. ebenso LAG Berlin-Brandenburg, 19.03.10, 13 Sa 2835/09 ). C.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.