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VG Berlin 3. Kammer 3 L 712.10 Beschluss Hochschulzulassung; Aufnahmekapazität; Ermittlung der Lehrnachfrage Art 12 Abs 1 GG, § 123 Abs 1 VwGO, § 8 Ka

Obsah (6)§§ 8§ 13§ 10§ 5§ 7§ 4

Hochschulzulassung; Aufnahmekapazität; Ermittlung der Lehrnachfrage Orientierungssatz 1. Eine als unbesetzt anzusehende Stelle kann für die Dauer der Beurlaubung zur Verrechnung mit Lehraufträgen hera

§§ 8und 9 Kap

VO ist von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen. Randnummer 4 a) Die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Erziehungswissenschaft am Fachbereich Erziehungswissenschaft und Psychologie folgende Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren Stellen, § 8 KapVO ) angesetzt: Randnummer 5 - 13,5 Stellen für Professoren einschließlich einer S-(Stiftungs-)Professur (C 3 – C 4/W 3), Randnummer 6 - 3 Stellen für Juniorprofessoren (W 1, §§ 102 a , 102 b BerlHG ), von denen sich einer in der ersten Phase und zwei in der zweiten Phase des Dienstverhältnisses befinden, Randnummer 7 - 2 Stellen für wissenschaftliche Assistenten/ Hochschulassistenten (C 1), Randnummer 8 - 2 Stellen für Akademische Räte/Oberräte (A 13/ A 14), Randnummer 9 - 3 Stellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Randnummer 10 - 17 Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (BAT IIa). Randnummer 11 Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals beträgt

der Lehrverpflichtungsverordnung i.d.F. vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) – LVVO – für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), für Juniorprofessoren für die Dauer der ersten Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS und für die zweite Phase 6 LVS, für wissenschaftliche Assistenten 4 LVS, für auf Dauer angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter mit Vollzeitbeschäftigung 8 LVS, für Lehrkräfte für besondere Aufgaben 16 LVS und für vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen (Qualifikationsstellen) 4 LVS. Akademische Räte haben als unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter ein Lehrdeputat von 8 LVS (vgl. Beschlüsse der Kammer _____ vom 13. Januar 2009, VG 3 A 701.08 u.a., betreffend die Zulassung zum Studiengang Biochemie im WS 2008/2009). Randnummer 12

  1. aa)Den Beschlüssen der Kammer vom 14. Januar 2008 für das Wintersemester 2007/08 (VG 3 A 570.07 u.a.) folgend hat die Antragstellerin dabei die mit Prof. F_____ besetzte C 4-Stelle 89086 3 zutreffend der Lehreinheit Erziehungswissenschaft zugeordnet. Soweit sie hierfür jedoch nur ein hälftiges Deputat angesetzt hat, weil Prof. F_____ für die Wintersemester unter Fortfall der Bezüge beurlaubt wurde (vgl. zuletzt Schreiben des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 2. März 2010), kann ihr nicht gefolgt werden. In den das Wintersemester 2007/2008 betreffenden Beschlüssen vom 14. Januar 2008 (VG 3 A 570.07 u.a.) hatte die Kammer zwar ausgeführt, dass wegen der seinerzeit nur bis zum 31. März 2006 belegten Beurlaubung „nicht mehr“ von einer Deputatsreduzierung auszugehen sei. Daraus kann jedoch nicht hergeleitet werden, dass hiergegen grundsätzlich keine Einwände bestanden hätten. Auch den das Wintersemester 2008/2009 betreffenden Beschlüssen vom 18. Dezember 2008 (VG 3 A 537.08 u.a.) kann nichts Entsprechendes entnommen werden; denn hier hatte es die Kammer mangels Ergebnisrelevanz dahinstehen lassen, ob die Deputatsreduzierung mit dem abstrakten Stellenprinzip vereinbar ist. Wie die Kammer aber im Wintersemester 2009/2010 für den Studiengang Business Administration an der Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR) entschieden hat (Beschlüsse vom 16. März 2010 – VG 3 L 576.09 -), bietet die LVVO keine hinreichende Grundlage für eine Deputatsverminderung wegen Beurlaubung unter Fortfall der Dienstbezüge. Allenfalls könne eine für die Dauer der Beurlaubung als unbesetzt anzusehende Stelle gemäß § 10 Satz 2 KapVO zur Verrechnung mit Lehraufträgen herangezogen werden. Daran wird festgehalten. Randnummer 13
  2. bb)Für die

W 3 ausgewiesene Stelle 12004 0 (D_____) war nur ein Stellenanteil von 2 LVS zu berücksichtigen, da die Stelle aufgrund eines mit dem Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) geschlossenen Kooperationsvertrages als sogenannte S-(Stiftungs-)Professur eingerichtet wurde, und die Dienstaufgaben der Stelleninhaberin, deren Aufgabengebiet sich zu einem erheblichen Teil im DIW befindet, durch Schreiben des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2006 entsprechend konkretisiert wurden. Randnummer 14

  1. cc)Beanstandungsfrei hat die Antragsgegnerin die A 13-Stelle des Leiters des Praktikumsbüros (Stelle 12064 7; Stelleninhaber Dr. _____), einer gesonderten Einrichtung des Fachbereichs, dessen Lehrverpflichtung sie mit Schreiben vom 15. April 1999 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 LVVO auf 8 LVS festgesetzt hat (vgl. Kapazitätsunterlagen Sommersemester 2002), nur mit einem Stellenanteil von 6 LVS der Lehreinheit Erziehungswissenschaft zugeordnet (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 11. Mai 2004, VG 3 A 199.04 u.a., und vom 18. Dezember 2008, VG 3 A 608.08 u.a.), während der verbleibende Stellenanteil von 2 LVS der Lehreinheit Grundschulpädagogik zur Verfügung steht. Randnummer 15
  2. b)Aus dem Bestand von insgesamt 40,5 Stellen hat die Antragsgegnerin ein Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von 276,5 LVS errechnet. Damit hat sich gegenüber dem Wintersemester 2008/09, für das die Kammer die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für die Lehreinheit Erziehungswissenschaften zuletzt überprüft hat (vgl. Beschlüsse vom 18. Dezember 2008, VG 3 A 608.08 u.a.), das von der Kammer ermittelte Lehrangebot (306,50 LVS bei 50,5 Stellen) im Ergebnis um 30 LVS verringert. Randnummer 16
  3. aa)Nicht zu beanstanden ist die Streichung der C 2-Stelle 120334, der C 3-Stelle 120198, der C 4-Stelle 160590 sowie der halben BAT II a-Stellen 120893 und 120924 durch Kuratoriumsbeschluss Nr. 158/2008 vom 10. Dezember 2008, auf die bislang ein Lehrdeputat von insgesamt 28 LVS entfiel. Der Wegfall dieser Überhangstellen trägt den aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot (Art. 12 Abs. 1 GG) resultierenden Anforderungen an einen rationalen und grundrechtskonformen Planungs- und Abwägungsprozess hinreichend Rechnung. Mit der im Haushalt 2009 vorgenommenen Streichung der im Haushaltsplankapitel 08 - Sonderkapitel (Personalmanagementliste) - aufgeführten nicht besetzten bzw. frei gewordenen Stellen hat das gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 1 BerlHG zuständige Kuratorium der Antragsgegnerin ausweislich der Begründung des Beschlusses die Strukturplanung der Antragsgegnerin mit Zeithorizont 2009 umgesetzt. Damit wurde auf die vom Akademischen Senat der Antragsgegnerin sowie vom Kuratorium mit Zeithorizont 2009 beschlossene Struktur- und Entwicklungsplanung Bezug genommen, die unter anderem deshalb notwendig geworden war, weil die Antragsgegnerin durch den (mit dem Land Berlin bestehenden) Hochschulvertrag 2006 - 2009 Zuschusskürzungen erfahren hat, durch die sie sich zu einem erheblichen Stellenabbau gezwungen sieht. Dass diese Stellenstreichungen auf einem Abwägungsprozess beruhen, in den – bezogen auf jedes an der Antragsgegnerin vertretene Fach – sowohl die durch das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG bestimmten Belange künftiger Studienbewerber als auch die durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Belange der Antragsgegnerin einbezogen wurden, hat die Kammer bereits in ihren Beschlüssen vom 15. Mai 2006 (VG 3 A 115.06 u.a. - zu Wirtschaftswissenschaften) und vom 20. November 2006 (VG 3 A 494.06 u.a. - zu Psychologie) dargelegt. Randnummer 17
  4. bb)Entsprechendes gilt für die durch Kuratoriumsbeschluss Nr. 165/2009 vom 4. Juni 2009 gestrichene C 3-Stelle 120229, die BAT IIa/I b-Stelle 120715, die BAT II a-Stelle 120912, die halbe BAT II a-Stelle 120893 und die A 13-Stelle 927013 (vormals Dr. W_____ mit einer Lehrverpflichtung von nur 4 LVS, vgl. Beschlüsse vom 18. Dezember 2008, a.a.O.) mit einem Lehrdeputat von insgesamt 27 LVS. Randnummer 18
  5. cc)Soweit die durch denselben Kuratoriumsbeschluss gestrichenen A 13-Stellen 120623 (vormals R_____) und 120611 (vormals S_____) nicht wegen Ausscheidens der bisherigen Stelleninhaber, sondern wegen deren Umsetzung auf andere Stellen frei wurden, hat die Antragsgegnerin diesen Verlust jedenfalls kapazitätsrechtlich insoweit ausgeglichen, als sie den bisherigen Stelleninhaber R_____ weiter mit 8 LVS auf einer W 1-Stelle sowie den Stelleninhaber S_____ ebenfalls weiterhin mit 8 LVS auf einer BAT II a-Stelle führt, so dass die grundsätzlichen Bedenken gegen eine solche „Stellenverlagerung“ nicht zum Tragen kommen (vgl. Beschlüsse vom 18. Dezember 2009 – VG 3 L 540.09 u.a. – Publizistik Wintersemester 2009/10 betreffend). Randnummer 19 Gegen die (Rück)Verlagerung der A 14-Stelle 120567 durch Beschluss des Fachbereichs Erziehungswissenschaft vom 11. Februar 2010, die zu der Lehreinheit Grundschulpädagogik gehört und seit dem Wintersemester 2009/10 vorübergehend mit Lehrpersonal der Lehreinheit Erziehungswissenschaft (S_____) besetzt war, bestehen keine Bedenken. Randnummer 20
  6. dd)Dass die ausweislich der Kapazitätsunterlagen für das Wintersemester 2009/2010 noch bis 31. März 2011 zur Verfügung stehende befristete Frauenförderstelle 891245 vorzeitig in den Zentralen Stellenpool zurückverlagert und die Stelleninhaberin (Dr. C_____) auf die durch Fachbereichsbeschluss vom 11. Februar 2010 von der Lehreinheit Psychologie in die Lehreinheit Erziehungswissenschaften verlagerte Sollstelle 120402 umgesetzt wurde, bleibt im Ergebnis kapazitätsneutral. Randnummer 21
  7. ee)Die Umwandlung der A 14-Stelle 120555 (Lehrdeputat 8 LVS) in eine Stelle für eine Lehrkraft für besondere Aufgaben ist nicht zu beanstanden, da hierdurch zusätzliche Lehrkapazität von insgesamt 8 LVS zur Verfügung steht. Dies gilt ebenso für den Tausch der seit dem Wintersemester 2009/2010 aus dem Bereich des Zentralinstituts Sprachenzentrum zur Verfügung gestellten A 14-Stelle 540039 gegen die Stelle für eine Lehrkraft für besondere Aufgaben mit der Stellennummer 891061 (T_____). Randnummer 22
  8. ff)Weiterer Deputatzuwachs im Umfang von 9 LVS ergibt sich daraus, dass der Fachbereichsrat durch Beschluss vom 11. Februar 2010 die bisher der Lehreinheit Psychologie zur Verfügung stehende W 3-Stelle 120113 der Lehreinheit Erziehungswissenschaft zugewiesen hat. Randnummer 23
  9. gg)Die Umwandlung der C 1 -Stellen 120371, 120426 und 120463 zu BAT II a-Stellen ist kapazitätsneutral, da das Lehrdeputat mit jeweils 4 LVS unverändert bleibt. Randnummer 24 Aus dem Bestand von insgesamt 40,5 Stellen errechnet sich somit ein Bruttolehrangebot aus verfügbaren Stellen von 280 LVS . Randnummer 25 2. Die von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Verminderungen der Lehrverpflichtung sind in folgendem Umfang nicht zu beanstanden: Randnummer 26 - 2 LVS für den Vorsitzenden des Bachelorprüfungsausschusses Prof. K_____ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 LVVO (Bescheid des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 5. November 2009), Randnummer 27 - 1 LVS für den Vorsitzenden des Magisterprüfungsausschusses Prof. B_____ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 LVVO (Bescheid des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2008), Randnummer 28 - 4 LVS für Dr. B_____ für seine Tätigkeit in der Geschäftsführung des Zentrums für Lehrerbildung, bei der es um die Neuorganisation der Lehramtsstudiengänge

dem Bologna-Modell und damit um eine der Lehreinheit unmittelbar zugute kommende, seine Lehrtätigkeit ergänzende Funktion geht, gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LVVO (Bescheid des Präsidiums der Antragsgegnerin vom

  1. Mai 2009 und Schriftsatz der Antragsgegnerin vom
  2. Dezember 2007 in den Kapazitätsunterlagen für das Wintersemester 2007/08), Randnummer 29 - 2 LVS für Prof. D_____ zur Wahrnehmung der Funktion als Präsidentin des Weltrates für Sportwissenschaft und Leibes-/Körpererziehung gemäß § 10 LVVO (Bescheid des Präsidiums der Antragsgegnerin vom
  3. Februar 2007 mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom
  4. Februar 2007), Randnummer 30 - 4 LVS für Dr. R_____ gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LVVO für die Herausgebertätigkeit der Zeitschrift Erziehungswissenschaft, die im besonderen Interesse des Fachbereiches Erziehungswissenschaft liegt, da es sich um eine der wichtigsten erziehungswissenschaftlichen Zeitschriften in Deutschland mit hoher wissenschaftlicher Reputation handelt (Bescheid des Präsidiums der Antragsgegnerin vom
  5. August 2010), Randnummer 31 - 3 LVS für Prof. d_____ zur Wahrnehmung der Funktion des Vorsitzenden des Deutschen Nationalkomitees für die UN-Dekade „Bildung für

haltige Entwicklung“ der Deutschen UNESCO-Kommission gemäß § 10 LVVO (Bescheid des Präsidiums der Antragsgegnerin vom

  1. Februar 2010 mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom
  2. Januar 2010), Randnummer 32 - 2 LVS für Prof. H_____ für die Funktion des Vorstandes im Institut für Schulqualität der Länder Berlin und Brandenburg (sog. „An-Institut“) gemäß § 9 Abs. 4 LVVO (Bescheid des Präsidiums der Antragsgegnerin vom
  3. März 2010; Protokoll der Fachbereichsratssitzung vom
  4. Februar 2010, Anlage 34 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom
  5. Januar 2011). Für eine Anerkennung der Reduzierung spricht auch, dass die Antragsgegnerin im selben Umfang Lehraufträge vergibt, die sich in künftigen Kapazitätsberechnungen kapazitätserhöhend auswirken werden ( § 10 KapVO ). Randnummer 33 Gegen die Lehrverpflichtungsverminderung für den Vorsitzenden des Diplomprüfungsausschusses Prof. W_____ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 LVVO (Bescheid des Präsidiums der Antragsgegnerin vom
  6. April 2005) um 2,25 LVS bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die Antragsgegnerin hat insoweit

vollziehbar erläutert, dass die Anzahl der Absolventen des (auslaufenden) Diplomstudiengangs, die in einer Vielzahl von Einzelgesprächen und Beratungen durch den Prüfungsausschuss betreut würden, bislang nicht wesentlich zurückgegangen sei (vgl. Schriftsatz vom

  1. Januar 2011). Randnummer 34 Das Lehrangebot aus Stellen (281 LVS) vermindert sich damit um insgesamt (20,25) LVS auf 260,75 LVS . Randnummer 35
  2. Abweichend vom Ansatz der Antragsgegnerin sind Lehraufträge im Umfang von 45 LVS kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Randnummer 36 Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand

§ 13Abs. 1 Kap

VO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2009 und Wintersemester 2009/2010) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben (also auch tatsächlich durchgeführt wurden) und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Im Sommersemester 2009 wurden Lehraufträge im Umfang von 32 LVS erbracht, um die der Lehreinheit obliegenden Lehrleistungen für den Bachelorstudiengang Erziehungswissenschaft einschließlich des Moduls Allgemeine Berufsvorbereitung abzudecken. Im Wintersemester 2009/2010 wurden insoweit Lehraufträge im Umfang von 72 LVS vergeben. Randnummer 37 Hinzu treten 12 LVS Lehrauftragsstunden für das Wintersemester 2009/2010, die für den auslaufenden Diplom- und Magisterstudiengang bzw. den Lehramtsstudiengang Erziehungswissenschaft erbracht wurden. Soweit die Antragsgegnerin von den vergebenen Lehraufträgen diejenigen nicht berücksichtigt sehen will, die ausschließlich den auslaufenden Studiengängen zugeordnet werden können, sondern nur die, die für den seit dem Wintersemester 2004/2005 eingerichteten Bachelorstudiengang sowie die in den Bezugssemestern zur selben Lehreinheit gehörenden Masterstudiengänge in Betracht kommen, kann ihr nämlich nicht gefolgt werden.

Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 8. Mai 2009 – OVG 5 NC 84.08 – HUB Grundschulpädagogik Wintersemester 2007/2008) ist es kapazitätsrechtlich nicht angängig, bei einem derselben Lehreinheit zugehörigen auslaufenden Studiengang von einem gesonderten Studiengang auszugehen, der einer Anrechnung der für diese Ausbildung gedachten Lehraufträge entgegenstehen könnte. Somit sei es den Verwaltungsgerichten verwehrt, bei der Anrechnung der Lehraufträge danach zu differenzieren, ob diese für den Lehrbedarf der

altem Recht Studierenden zur Verfügung gestellt worden sind oder für Studierende des Bachelorstudiums. Zwar wies das Oberverwaltungsgericht in dem zu entscheidenden Fall auch darauf hin, dass die Hochschule nicht durchgehend danach unterschieden habe, ob die in Rede stehenden Lehraufträge ausschließlich für die Studierenden des auslaufenden Studiengangs zur Verfügung gestellt worden waren, oder auch für Studierende im Bachelorbereich eingesetzt wurden. Die Kammer versteht diesen Hinweis jedoch nicht so, als sollte die generelle Betrachtungsweise, den höheren Ausbildungsaufwand für einen auslaufenden Studiengang nicht durch eine Differenzierung bei den vergebenen Lehraufträgen, sondern ausschließlich durch eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses und ggf. eine Verminderung der Zulassungszahl gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 KapVO zu berücksichtigen, im Einzelfall zur Disposition stehen. Von daher vermag sie der im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom

  1. Januar 2011 vorgetragenen Darstellung nicht zu folgen, die in der Anlage 15 ihres Schriftsatzes vom
  2. Oktober 2010 entsprechend bezeichneten Lehraufträge seien ausschließlich für Studierende der auslaufenden Studiengänge angeboten worden und daher in der Kapazitätsberechnung nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch, soweit die Antragsgegnerin mit ihrem Hinweis, dass Studierende des Diplom- und Magister- bzw. Lehramtsstudiengangs, für die in den Bezugssemestern Lehraufträge angefallen waren, im Wintersemester 2010/2011 ihre Regelstudienzeit überschritten haben, die Frage aufwirft, ob die Lehraufträge in den Bezugssemestern hinreichenden Aufschluss über den auch künftig voraussichtlich durch Lehraufträge abzudeckenden Ausbildungsaufwand geben. Randnummer 38 Dies ergibt für diese Bezugssemester ein durchschnittliches Deputat aus Lehraufträgen von (32 + 72 + 12 = 116 : 2 =) 58 LVS . Randnummer 39 Die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom
  3. Oktober 2010 (Anlage 15) erklärte „Verrechnung“ unter

vollziehbarer inhaltlicher Zuordnung von Lehrauftragsstunden mit den bereits während der o.g. Bezugssemester bestehenden Stellenvakanzen

§ 10Satz 2 Kap

VO führt im Mittel zu einer Reduzierung des aus Lehrauftragsstunden resultierenden Deputats um 13 LVS (Sommersemester 2009: 4 LVS, Wintersemester 2009/2010: 22 LVS). Randnummer 40 Daher ist davon auszugehen, dass der Antragsgegnerin in den einzustellenden Semestern im Mittel (58 – 13 =) 45 LVS Lehraufträge zur Verfügung standen. Randnummer 41 4. In die Ermittlung des Lehrangebots ist grundsätzlich auch die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre ) einzubeziehen. Aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellung ergibt sich für den entsprechend § 10 S. 1 KapVO maßgeblichen Zeitraum Sommersemester 2009 und Wintersemester 2009/2010 ein zusätzliches Lehrangebot aus Titellehre von durchschnittlich 9 LVS (9 LVS im Sommersemester 2009 und 9 LVS im Wintersemester 2009/2010). Auch insoweit war das von der Antragsgegnerin den auslaufenden Studiengängen zugeschriebene Kontingent mit zu berücksichtigen, zumal bei Honorarprofessoren schon wegen deren fortbestehender Lehrverpflichtung ( § 117 Abs. 1 Satz 2 BerlHG ) von einem auch künftig im selben Umfang gegebenen Lehrangebot auszugehen sein dürfte, unabhängig davon, welchen Studierenden die von ihnen in der Vergangenheit durchgeführten Lehrveranstaltungen zugute kamen. Randnummer 42 Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich

alledem auf 314,75 LVS (260,75 LVS aus Stellen + 45 LVS Lehraufträge + 9 LVS Titellehre). Randnummer 43 5. Zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebots ist der von der Lehreinheit erbrachte Dienstleistungsexport ( § 11 KapVO ) von 158,8059 LVS abzuziehen. Randnummer 44 a) Die Lehreinheit Erziehungswissenschaft bietet den Studierenden der (auf unterschiedliche Fächer bezogenen) Bachelorstudiengänge mit Lehramtsoption Lehrleistungen an, die diese belegen und durch Prüfungsleistungen

weisen müssen, um ihr Studium in dem Modulangebot Ethik (vgl. Studienordnung für das 60-Leistungspunkte-Modulangebot Ethik vom

  1. Mai 2007, Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 61/2007 vom
  2. Oktober 2007) sowie im Rahmen des Studienbereichs „Lehramtsbezogene Berufswissenschaft“ (LBW; vgl. § 7 der „Studienordnung für den Studienbereich Lehramtsbezogene Berufswissenschaft im Rahmen von Bachelorstudiengängen mit Lehramtsoption“ - StO-LBW - vom
  3. September und
  4. November 2007, Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 8/2008 vom
  5. März 2008) vervollständigen zu können. Randnummer 45 Der Dienstleistungsbedarf wird

der Formel 2 in der Anlage 1 der KapVO 1994 E= ∑q CAq X Aq/2 berechnet, wobei Aq für die Anzahl der jährlichen Studienanfänger des der Lehreinheit nicht zugeordneten („

fragenden“) Studiengangs ( § 11 Abs. 2 KapVO ) steht. Randnummer 46 Nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin dabei für das Modulangebot Ethik die Zahl 67 zugrunde gelegt hat, da für das Wintersemester 2009/2010 in diesem Umfang Studierende des

  1. Fachsemesters der genannten lehramtsbezogenen Bachelorstudiengänge erfasst wurden, die dieses Modul gewählt hatten (vgl. Aufstellung in Anlage 20 des Schriftsatzes vom
  2. Oktober 2010), während zum jetzigen Zeitpunkt erst noch ermittelt werden müsste, wie viele Studienanfänger sich

ihrer Zulassung zum Studium im Kernfach für das Modul Ethik entschieden haben. Auch dagegen, dass für die

frage

Lehrleistungen im Bereich LBW eine im Wintersemester 2009/2010 erfasste Zahl von 544 jährlichen Studienanfängern angesetzt wurde, ist nichts einzuwenden. Die dazu als Anlage 21 des Schriftsatzes vom 7. Oktober 2010 zusammengestellten Einzelzahlen der in Betracht kommenden jeweiligen lehramtsbezogenen Studiengänge korrespondieren weitgehend mit den entsprechenden Zulassungszahlen der vorangegangenen Wintersemester, so dass der Dienstleistungsbedarf insoweit realitätsnah erfasst sein dürfte. Randnummer 47 Den jeweils zugrunde zu legenden Curricularanteil hat die Antragsgegnerin

vollziehbar ermittelt: Randnummer 48 aa)

§ 5Abs.

4 der Studienordnung für das 60-Leistungspunkte-Modulangebot Ethik (a.a.O.) sind im Rahmen des Studienbereichs „Handlungsfelder: Sozialwissenschaften“ folgende Module zu absolvieren, die den Studierenden von der Lehreinheit Erziehungswissenschaft angeboten werden: „Die Entwicklung des moralischen Bewusstseins“,

dem von der Antragsgegnerin vorgelegten, anhand der Modulbeschreibungen in Anlage 1 der Studienordnung

vollziehbar entwickelten Beispielstudienplan aus 2 SWS Vorlesung und 2 SWS Seminar bestehend, sowie die „Berufsbezogene Selbsterfahrung“,

dem Beispielstudienplan aus 2 SWS Vorlesung und 1 SWS Seminar bestehend. Randnummer 49 Der von der Antragsgegnerin für beide Module errechnete Curricularanteil von (0,0222 + 0,0667 + 0,0667 + 0,0333 =) 0,1889 ist nicht zu beanstanden. Hieraus ergeben sich (0,1889 (CA q ) x 33,5 (A q /2) x 1 = 6,3282 LVS . Randnummer 50 bb)

§ 7St

O-LBW (a.a.O.) müssen die Studierenden der Bachelorstudiengänge mit Lehramtsoption im Rahmen des Studienbereichs LBW die Pflichtmodule „Grundfragen von Erziehung, Bildung und Schule“, „Berufsfelderschließendes Praktikum: Lernort Schule“ und „Deutsch als Zweitsprache“ absolvieren. Der dafür anhand eines auf der Grundlage der Modulbeschreibungen in Anlage 1 der Studienordnung

vollziehbar entwickelten Beispielstudienplans errechnete Curricularanteil von 0,2722 begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Hieraus ergeben sich (0,2722 (CA q ) x 272 (A q /2) x 1 = 74,0384 LVS . Randnummer 51 b)

§ 7der Studienordnungen für den die Lehramtsmasterstudiengänge vom 26.

Februar 2007 in der Fassung vom

  1. Juni 2009 (Amtsblatt der Antragsgegnerin 39/2007 vom
  2. Juli 2007, S. 465 bzw. S. 558, und Nr. 46/2009 vom
  3. September 2009) sind im Rahmen des auf 120 LP („großer Lehramtsmaster“) bzw. 60 LP („kleiner Lehramtsmaster“) angelegten Studiums verschiedene erziehungswissenschaftliche Module zu absolvieren. Insoweit bietet die Lehreinheit Erziehungswissenschaft – jeweils aus Vorlesungen und Seminaren bzw. Hauptseminaren bestehende – Module im Umfang von 24 LP (vgl. § 7 der Studienordnung für den 120 LP-Lehramtsmasterstudiengang) und von 18 LP (vgl. § 7 der Studienordnung für den 60 LP-Lehramtsmasterstudiengang) an, für die die Antragsgegnerin zutreffend Curricularanteile von 0,3611 (für den 120 LP-Lehramtsmasterstudiengang) und 0,2833 (für den 60 LP-Lehramtsmasterstudiengang) ermittelt hat. Randnummer 52

§ 4Abs.

1 Satz 2 der Studienordnung für den 120 LP-Masterstudiengang stehen den Studierenden als Themen für die Masterarbeit die jeweilige Fachwissenschaft oder die Fachdidaktik des Kernfachs (§ 5), die jeweilige Fachwissenschaft oder die Fachdidaktik des Zweitfachs (§ 6) oder die Erziehungswissenschaft zur Auswahl. Jeder Studierende kann somit sowohl im Bereich seines Kernfachs als auch im Bereich seines Zweitfachs zwischen einem fachwissenschaftlichen und einem fachdidaktischen Thema wählen oder eine erziehungswissenschaftliche Arbeit schreiben. Damit bestehen für jeden Studierenden fünf Optionen (vgl. auch die Darstellung der Themenvorschläge in dem auf der Internetseite des Zentrums für Lehrerbildung der Antragsgegnerin verfügbaren Vordruck für den Antrag auf Zulassung zur Masterarbeit). Geht man mangels anderer Angaben von einer gleichmäßigen Verteilung bei der Themenwahl aus, ergibt sich ein auf die Lehreinheit Erziehungswissenschaft entfallender Anteil an der –

Angabe der Antragsgegnerin mit einem Curricularanteil von 0,3 bemessenen – Masterarbeit von 1/5 = 0,06. Randnummer 53 Bei einer Studienanfängerzahl im 120 LP-Masterstudiengang von 283 (Jahreszulassung) ergeben sich (0,3611 + 0,06 = 0,4211 CA q ) x 141,5 (A q /2) x 1 = 59,5857 LVS und für den 60 LP-Lehramtsmasterstudiengang bei einer Studienanfängerzahl 127 (Jahreszulassung) 0,2883 (CA q ) x 63,5 (A q /2) x 1 = 18,3071 LVS. Randnummer 54

  1. c)Für das im Sommersemester 2009 von Dr. H_____ für Studierende des Masterstudiengangs Grundschulpädagogik durchgeführte Hauptseminar „Forschungsfragen der Grundschulpädagogik“ aus dem Modul „Gemeinsames Modul Grundschulpädagogik“ (vgl. die Studienordnung vom 26. Februar 2007, a.a.O.) hat die Antragsgegnerin beanstandungsfrei einen CA von 0,1333 errechnet (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 22. Januar 2010, VG 3 L 493.10 u.a., betr. den Studiengang Grundschulpädagogik). Da die Lehrveranstaltung parallel 7x angeboten wurde, ergibt sich bei einer Studienanfängerzahl ein Dienstleistungsbedarf insoweit von (0,1333 : 7 =) 0,0190 (CA) x 33,5 (A q /2) x 1 = 0,6365 LVS. Randnummer 55 Der Ansatz dieses Dienstleistungsbedarfs führt zu einem bereinigten Lehrangebot von (314,75 - 6,3282- 74,0384- 59,5857- 18,3071 LVS - 0,6365=) 155,8541 LVS . Randnummer 56 6. Die dem wie oben errechneten bereinigten Lehrangebot gegenüber zu stellende Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Erziehungswissenschaft wird durch den Curricularnormwert (CNW) ausgedrückt, der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt ( § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO ). Randnummer 57 Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind grundsätzlich die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden ( § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO ). Für den durch die Studienordnung und die Prüfungsordnung vom 27. Mai 2004 (Amtsblatt der Antragsgegnerin 74/2004 vom 20. Dezember 2004, S. 2 und S. 29) in der Fassung der Änderung vom 7. Juli 2005 (Amtsblatt der Antragsgegnerin 7/2006 vom 31. Januar 2006, S. 2 und 3) des zum Wintersemester 2004/05 eingerichteten Bachelorstudiengangs Erziehungswissenschaft, der sich auf das Kernfach Erziehungswissenschaft, auf das Studium affiner Bereiche und auf allgemeine Berufsvorbereitung erstreckt (§§ 7 bis 9 der Studienordnung) ist jedoch (noch) kein Curricularnormwert festgesetzt worden. Andererseits dürfte der für den früheren Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft/Pädagogik festgesetzte CNW von 3,0 (Abschnitt I, Buchstabe
  2. e)Nr. 1 der Anlage 2 KapVO i.d.F. vom 23. April 2002, GVBl. S. 130) die Lehrnachfrage des neuen Bachelorstudiengangs nicht zutreffend wiedergeben. Randnummer 58 Die Antragsgegnerin hat für den Bachelorstudiengang Erziehungswissenschaft einen Curricularwert von 3,2888 ermittelt, der

der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden ist. Hierbei hat sie anhand des „Exemplarischen Studienverlaufsplans“ (Anlage 2 der Studienordnung) und eines daraus entwickelten Beispielstudienplans sämtliche Lehrveranstaltungen einbezogen, die den gemäß §§ 7 bis 9 dieser Studienordnung zu absolvierenden und in detaillierten Modulbeschreibungen (Anlage 1 der Studienordnung) erläuterten Pflichtmodulen zugeordnet sind. Bei den für die einzelnen Lehrveranstaltungsarten verwendeten Anrechnungsfaktoren und angesetzten Betreuungsrelationen ist sie offenbar den Vorgaben der Entschließung des

  1. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom
  2. Juni 2005 („Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen“), III. Abschnitt (Berechnung des Lehraufwands), S. 5 ff., gefolgt. Damit wird den besonderen Anforderungen der im Zuge der Einführung einer gestuften Studienstruktur zunehmend eingerichteten Bachelor-Studiengänge Rechnung getragen. Diese Anforderungen, die zu einer Reduzierung der Abbrecherquoten und zu kürzeren Studienzeiten führen sollen, zielen auf eine Intensivierung der Ausbildung, die

den Vorstellungen der HRK (a.a.O.) wiederum nur durch Lehrveranstaltungen mit kleineren Gruppengrößen und eine Ausweitung des Anteils dieser Lehrveranstaltungen am Curriculum zu erreichen ist. Randnummer 59 7. Von dem so errechneten Curricularwert von 3,2888 sind gemäß § 13 Abs. 4 KapVO Fremdanteile ( Dienstleistungsimport ) für die von anderen Lehreinheiten erbrachten Lehrleistungen abzusetzen. Zum einen sind dies Lehrleistungen der Lehreinheit Psychologie für das

§ 8Nr.

1 der Studienordnung vorgeschriebene Studium im Rahmen der „Affinen Bereiche“, soweit (

dem Exemplarischen Studienverlaufsplan im

  1. und
  2. Fachsemester) Module im Umfang von 20 LP aus der Psychologie zu belegen sind. Insoweit ist ein Curricularanteil von 0,42 anzusetzen (vgl. Beschlüsse vom
  3. Dezember 2004, VG 3 A 725.04 u.a., Studiengang Psychologie, Wintersemester 2004/05). Zum anderen sind als Fremdanteil die Lehrleistungen abzusetzen, die von verschiedenen anderen Lehreinheiten erbracht werden müssen, um den Studierenden der Erziehungswissenschaft das

§ 8Nr.

2 ihrer Studienordnung vorgeschriebene Studium in einem – unter den dort genannten Gebieten zur Wahl stehenden – weiteren affinen Bereich (Kunstgeschichte, Musikwissenschaft, Philosophie etc.) zu ermöglichen. Gegen den insoweit anhand eines beispielhaft dargestellten Grundlagen- und Aufbaumoduls errechneten Curricularanteil von 0,3444 ist nichts einzuwenden. Randnummer 60 Ausgehend davon ergibt sich ein für die Kapazitätsberechnung maßgeblicher Curriculareigenanteil der Lehreinheit Erziehungswissenschaft von 2,

  1. Randnummer 61
  2. Da der Lehreinheit Erziehungswissenschaft neben dem Bachelorstudiengang Erziehungswissenschaft auch der zum Wintersemester 2010/11 neu eigerichtete 120 LP umfassende (konsekutive) Masterstudiengang Bildungswissenschaft(Studienordnung vom
  3. März 2010, Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 35/2010 vom
  4. August 2010, S. 678) zugeordnet ist, der die bisherigen Masterstudiengänge „Bildung, Kultur und Wissensformen“ und „Forschung und Entwicklung in sozialen und pädagogischen Organisationen“ ablöst, muss zunächst ein gewichteter Curricularanteil der beiden Studiengänge gebildet werden. Den auf den genannten Masterstudiengang entfallenden Curricularwert hat die Antragsgegnerin mittels eines Beispielstudienplans anhand des Exemplarischen Studienverlaufsplans in Anlage 2 und der detaillierten Modulbeschreibungen in Anlage 1 der Studienordnung [a.a.O.] mit 1,7000

vollziehbar ermittelt. Dass dabei die Masterarbeit, auf die gemäß § 4 Abs. 1 der Prüfungsordnung 30 von 120 LP entfallen, mit einem Anteil von 0,5 berücksichtigt wurde, ist nicht zu beanstanden (vgl. bereits Beschlüsse der Kammer vom

  1. Dezember 2009 – VG 3 L 540.09 u.a. -, Publizistik Wintersemester 2009/2010). Randnummer 62 Die Multiplikation des Curricularwertes für den Bachelorstudiengang Erziehungswissenschaft (2,5244) und dem Curricularwert für den Masterstudiengang (1,7000) mit den für diese Studiengänge beanstandungsfrei festgelegten Anteilquoten (0,55 und 0,45) und die Zusammenrechnung der Ergebnisse dieser Multiplikationen (vgl. Formel 4 der Anl. 1 zur KapVO) ergibt einen gewichteten Curricularanteil der genannten Studiengänge von (2,5244 x 0,55 + 1,7000 x 0,45 =) 2,1534 . Randnummer 63
  2. Bei Verdopplung des bereinigten Lehrangebots (2 x 155,8541 = 311,7082 LVS), Division durch den gewichteten Curriculareigenanteil (311,7082 : 2,1534 = 144,75) und anschließender Multiplikation mit der für den Bachelorstudiengang festgelegten Anteilquote von 0,55 (Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO 1994) ergibt sich für diesen Studiengang eine Basiszahl von 79,
  3. Randnummer 64
  4. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen ( § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO ). Durchgreifende Bedenken gegen den von der Antragsgegnerin mit 0,9620 errechneten Schwundfaktor sind

summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Die Basiszahl dividiert durch diesen Schwundfaktor ergibt eine Zahl von 82,7582, (auf)gerundet 83 Studienplätzen. Randnummer 65

dem die Antragsgegnerin bereits 83 Studierende (inklusive zwei Beurlaubter; vgl. die Einschreibstatistik der Antragsgegnerin vom 30. November 2010) zugelassen hat, ist kein zusätzlicher Studienplatzvorhanden. Randnummer 66 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 Abs. 2 des GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001007564

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