Zuordnungsfähiges Vermögen im Sinne des VZOG Orientierungssatz 1. Zum zuordnungsfähigen Vermögen im Sinne des VZOG gehören auch Verbindlichkeiten sowie Rechte und Pflichten aus Schuldverhältnissen, so
§ 6Abs. 1 Vw
GO der Vorsitzende als Einzelrichter entscheiden konnte, ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom
- Oktober 2007 ist in der Gestalt, die er durch den Schriftsatz der Beklagten vom
- Februar 2008 gefunden hat, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Randnummer 14 Die Beklagte hat der Klägerin zu Recht die Abfindungszahlungen für die Mitarbeiter des Saatguts (57 Zahlungsvorgänge) und der landwirtschaftlichen Flächen (vier Mitarbeiter) zugeordnet.
§ 1a Abs.
1 S. 2 VZOG gehören zum zuordnungsfähigen Vermögen im Sinne des VZOG auch Verbindlichkeiten sowie Rechte und Pflichten aus Schuldverhältnissen, soweit sie Gegenstand der Zuteilung nach den in § 1 des Gesetzes bezeichneten Vorschriften, nämlich den Art. 21 und 22 Einigungsvertrag sind.
§ 2Abs.
1 a S. 2 VZOG können Teile der Entscheidung gesondert erfolgen, wenn sie die Bescheidung anderer Teile nachhaltig verzögern.
§ 6Abs. 6 a S. 2 Verm
G, der im Vermögenszuordnungsrecht entsprechend anzuwenden ist (BVerwG, Urteil vom
- Juli 2007 – 3 C 19.06 - zitiert nach Juris), erfolgt die Rückgabe eines Unternehmens gegen Zahlung eines Betrages in Höhe der dem Vermögensgegenstand direkt zurechenbaren Verbindlichkeiten des Verfügungsberechtigten, zu dessen Vermögen der Vermögensgegenstand ab
- Juli 1990 gehört oder gehört hat. Randnummer 15 Bei der mit den Bescheiden des Präsidenten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben vom
- März 1995 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom
- November 1995 und mit Bescheid vom
- Dezember 1997 angeordneten Zuordnung der landwirtschaftlichen Flächen des ehemaligen Stadtguts S sowie von Veräußerungserlösen veräußerter Flächen handelt es sich um eine Trümmerrestitution i.S.v. § 6 Abs. 6 a S. 1 VermG. Das ehemalige Stadtgut war in einem weit größeren volkseigenen Betrieb aufgegangen, der nach der Wende als GmbH weitergeführt wurde, die sich im Zeitpunkt der Rückübertragung in Liquidation befand. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass dem Konnexitätsgrundsatz entsprechend in diesem Fall die Kommunen nicht die Rückübertragung von Flächen im Wege der Singularrestitution, sondern nur die Unternehmensreste ihrer ehemaligen Stadtgüter verlangen können. Aus den genannten Vorschriften des Vermögens- und Vermögenszuordnungsrechts ergibt sich, dass dies auch die Zuordnung von Verbindlichkeiten des Unternehmens, etwa geleistete Abfindungszahlungen, beinhaltet, die auch nachträglich erfolgen kann (BVerwG, Urteil vom
- Juli 2007 – 3 C 19.06 – Rn. 11, zitiert nach Juris). Randnummer 16 Die Zuordnungsbehörde entscheidet dabei nur über die Zuordnung der Verbindlichkeit dem Grunde nach (VG Berlin, Urteil vom
- November 2008 - VG 27 A. 77.02 –). Etwaige Einwendungen müssen von den Zivilgerichten geprüft werden. Die Angabe der Höhe der Verbindlichkeit erfolgt nur zum Zwecke der Kennzeichnung der Schuld. Der Beklagten obliegt jedoch dabei eine Substantiierungslast hinsichtlich des Grundes der Verbindlichkeit. Dieser Substantiierungslast ist die Beklagte nachgekommen. Randnummer 17 Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom
- August 2008 eine Kopie mit den Abfindungszahlungen für die vier Mitarbeiter der Stadtgutflächen in Höhe von 40.056 DM eingereicht. Mit Schriftsätzen vom
- Februar 2009 und
- Juni 2010 hat die Beigeladene Ablichtungen über 57 Abfindungszahlungen in Höhe von insgesamt 285.776 DM eingereicht. Der bei der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen mit der Abwicklung des Stadtgutes befasste Berater, Prof. Dr. Z., hat, in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt, erläutert, dass die Zuordnungen der 57 Zahlungsvorgänge für die Saatgutanlage und der Zahlungen für die vier Mitarbeiter der Stadtgutflächen in Besprechungen mit dem damaligen Geschäftsführer und der Hauptbuchhalterin nach dem tatsächlichen Einsatz der Mitarbeiter auf den zugeordneten Flächen vorgenommen worden sind. Gegen diesen rechtlichen Ansatz ist von Seiten des Gerichts nichts zu erinnern. Auch die Klägerin hat hiergegen in der mündlichen Verhandlung keine Einwendungen erhoben. In tatsächlicher Hinsicht hat die Beklagte damit die Zugehörigkeit der Abfindungszahlungen zu den resultierten Unternehmensflächen ausreichend substantiiert, ohne dass die Klägerin dies durch entkräftende Gegenbehauptungen infrage stellen konnte. Randnummer 18 Auf Verjährung kann sich die Klägerin nicht berufen. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 a S. 2 VZOG ermöglicht eine gesonderte Bescheidung der zuzuordnenden Verbindlichkeiten ausdrücklich und setzt hierfür keine Frist. Einer diesbezüglichen nachträglichen Bescheidung kann daher allein der Einwand der Verwirkung entgegengehalten werden, für dessen tatsächliche Voraussetzungen (Umstands- und Zeitmoment) aber nichts erkennbar ist. Wollte man gleichwohl Verjährbarkeit des Festsetzungsrechts annehmen, könnte allenfalls die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2008 – 3 C 37.07 – zitiert nach Juris), die aber noch nicht abgelaufen ist. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO), da diese einen Antrag gestellt hat und damit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Berufung gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG). Die Revision ist mangels Zulassungsgrundes nach §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001008951