GG 1979 Nr. 2, zu B II 3 b aa der Gründe). Hier beruft sich der Wahlvorstand auf sein Recht aus § 2 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung 2001), wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Wahlvorstand die für die Erstellung der Wählerliste notwendigen Auskünfte zu erteilen. Randnummer 35
VG 2001 Nr. 8, zu C I 1 der Gründe). Randnummer 37 Die von der Verfassung gewährte selbständige Regelungs- und Verwaltungsbefugnis der K. erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch auf ihre "Vereinigungen, die sich nicht die allseitige, sondern nur die partielle Pflege des religiösen oder weltanschaulichen Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt haben. Voraussetzung ist aber, dass der Zweck der Vereinigung gerade auf die Erreichung eines solchen Zieles gerichtet ist. Das gilt ohne weiteres für organisatorisch oder institutionell mit K. verbundene Vereinigungen wie kirchliche Orden, deren Daseinszweck eine Intensivierung der gesamtkirchlichen Aufgaben enthält. Es gilt aber auch für andere selbständige oder unselbständige Vereinigungen, wenn und soweit ihr Zweck die Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder ist. Maßstab für das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Ausmaß der institutionellen Verbindung mit einer Religionsgemeinschaft oder die Art der mit der Vereinigung verfolgten Ziele sein" (BVerfGE 24, 236, 246 f.; 46, 73, 86 f.; 53, 366, 391 f.). Für die Zuordnung einer Einrichtung zur K. kommt es deshalb auf ihre Zugehörigkeit zur K.verwaltung nicht entscheidend an; es genügt, wenn die Einrichtung der K. so nahe steht, dass sie teilhat an der Verwirklichung eines Stücks Auftrag der K. im Geist christlicher Religiosität, im Einklang mit dem Bekenntnis der christlichen K. und in Verbindung mit den Amtsträgern der K.. Die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der K. im Staat schließt ein, dass sich die K. zur Erfüllung ihres Auftrags auch der Organisationsformen des staatlichen Rechts bedienen kann, ohne dass dadurch die Zugehörigkeit der auf dieser Rechtsgrundlage gegründeten Einrichtung zur K. aufgehoben würde. In der Mitwirkung von Laien an der Verwaltung solcher Einrichtungen kann keine Lockerung der Zuordnung zur K. gesehen werden (vgl. BAG 9. Februar 1982 - 1 ABR 36/80 - AP Nr. 24 zu § 118 BetrVG 1972 =
VG 1972 Nr. 33, zu B II 1 der Gründe). Randnummer 38 Für die Zuordnung einer rechtlich selbständigen Einrichtung zur K. ist es danach zunächst erforderlich, dass die Einrichtung ihrem Zweck nach auf die Verwirklichung eines kirchlichen Auftrags gerichtet ist. Der Begriff der "karitativen Einrichtung" in § 118 Abs. 2 BetrVG ist nach dem Selbstverständnis der K. zu bestimmen. Dies folgt aus dem den K. durch Art. 140 GG iVm. § 137 Abs. 3 WRV garantierten Selbstverwaltungsrecht. Dieses umfasst auch die Befugnis der K., selbst darüber zu entscheiden, durch welche Mittel und Einrichtungen sie ihren Auftrag in dieser Welt wahrnehmen und erfüllen will. Die Beurteilung, ob eine Betätigung "Caritas" ist, obliegt daher allein der K.. Eine Vorgabe staatlicher Organe, welche Art kirchlicher Betätigung karitativ ist, wäre ein unzulässiger Eingriff in das verfassungsrechtlich garantierte Selbstverwaltungsrecht der K.. Die verfassungsrechtlich gebotene Respektierung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts hat allerdings nicht zur Folge, dass überhaupt keine Kontrolle der staatlichen Gerichte für Arbeitssachen darüber stattfinden kann, ob das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung findet. Ihre Prüfungskompetenz erstreckt sich jedenfalls darauf festzustellen, welchen Inhalt die Religionsgemeinschaft dem Begriff "karitativ" iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG gibt und ob die jeweilige Einrichtung diese Vorgaben bei ihrer Tätigkeit erfüllt. Dazu sind die erforderlichen Tatsachen sowohl zum Inhalt von Caritas als auch zur konkreten Betätigung der Einrichtung festzustellen (vgl. BAG 23. Oktober 2002 - 7 ABR 59/01 - AP Nr. 72 zu § 118 BetrVG 1972 = NZA 2004, 334 =
VG 2001 Nr. 1, zu B II 4 b der Gründe). Randnummer 39 Aus dem Verhältnis von § 118 Abs. 2 BetrVG zu Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV folgt daneben noch die Notwendigkeit einer ausreichenden institutionellen Verbindung zwischen der durch Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV geschützten Religionsgemeinschaft und der Einrichtung. Diese setzt ein Mindestmaß an Ordnungs- und Verwaltungstätigkeit der Religionsgemeinschaft über die Einrichtung voraus. Erst die verwaltungsmäßige Verflechtung zwischen der Religionsgemeinschaft und “ihrer” Einrichtung rechtfertigt den Ausschluss des staatlichen Mitbestimmungsrechts. Die für die Zuordnung iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG notwendige institutionelle Verbindung liegt vor, wenn die K. über ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten verfügt, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung der Einrichtung mit kirchlichen Vorstellungen gewährleisten zu können. Dabei bedarf der ordnende Einfluss der K. zwar keiner satzungsmäßigen Absicherung. Die K. muss aber in der Lage sein, einen etwaigen Dissens in religiösen Angelegenheiten zwischen ihr und der Einrichtung zu unterbinden. Bestehen danach ausreichende inhaltliche und personelle Einflussmöglichkeiten der K. auf die religiöse Tätigkeit der Einrichtung, ist das tatsächliche Maß der Einflussnahme oder Kontrolle durch die AmtsK. ohne Bedeutung für die Zuordnung iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG. Es gehört zu den Wesensmerkmalen der verfassungsrechtlich gewährleisteten K.autonomie, Anlass und Intensität ihrer Kontrolle und Einflussnahme auf ihre Einrichtungen in eigener Verantwortung zu bestimmen. Sie muss nur sicherstellen können, dass die religiöse Betätigung der Einrichtung in Übereinstimmung mit ihren eigenen religiösen Vorstellungen erfolgt. Die den Religionsgemeinschaften durch Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV verliehene Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsgarantie hat auch insoweit nicht zur Folge, dass die Zuordnung einer Einrichtung zu einer Religionsgemeinschaft iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG einer Kontrolle durch die Gerichte für Arbeitssachen entzogen ist. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht umfasst alle Maßnahmen, die in Verfolgung der vom kirchlichen Grundauftrag her bestimmten karitativ-D. Aufgaben zu treffen sind. Hierzu gehören von Verfassungs wegen etwa Vorgaben struktureller Art, die Personalauswahl und die mit diesen Entscheidungen untrennbar verbundene Vorsorge zur Sicherstellung der religiösen Dimension des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses. Die Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten stellt die notwendige rechtlich selbständige Gewährleistung dar, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der K. die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unerlässliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt. Nicht von dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht umfasst ist die Entscheidung darüber, ob zwischen der verfassten K. und einer Einrichtung die für die Zuordnung erforderliche institutionelle Verbindung besteht. Das für die Zugehörigkeit nach Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV erforderliche Ausmaß der Ordnungs- und Verwaltungstätigkeit der K. über die Einrichtung unterliegt der Kontrolle durch die staatlichen Gerichte. Diese haben in einer zweistufigen Prüfung darüber zu befinden, ob überhaupt eine verwaltungsmäßige Verflechtung zwischen der K. und der Einrichtung besteht und ob die K. auf Grund dieser Verbindung über ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten verfügt, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung der Einrichtung mit ihren Vorstellungen gewährleisten zu können. Grundlage für die Beurteilung der Zuordnung ist die in den Statuten festgeschriebene Zweckbestimmung und die Struktur der Einrichtung (vgl. BAG 5. Dezember 2007 - 7 ABR 72/06 - AP Nr. 82 zu § 118 BetrVG 1972 = NZA 2008, 653 =
VG 2001 Nr. 8, zu C I 2, 3 der Gründe). Randnummer 40 Das Vorliegen einer institutionellen Verbindung zwischen der K. und der Einrichtung beurteilt sich demnach insbesondere nach dem Einfluss der verfassten K. in den Organen der Einrichtung, der sich aus einer konfessionellen Ausrichtung ihrer geschäftsführenden Mitglieder ergeben kann, aus der Aufgabenerfüllung durch Angehörige der K. sowie ihrer Einflussnahme auf die Tätigkeit der Einrichtung und auf Änderungen des Statuts. Darüber hinaus können Wirtschaftsführung , die Gewinnverwendung sowie dem Anfall des Gesellschaftsvermögens bei Auflösung oder Erfüllung des in der Satzung vorgesehenen Zwecks berücksichtigt werden. Schließlich ist für die Zuordnung der Zeitraum der in der Vergangenheit liegenden Einbindung der Einrichtung in die kirchliche Glaubensgemeinschaft von Bedeutung (vgl. BAG 5. Dezember 2007 - 7 ABR 72/06 - AP Nr. 82 zu § 118 BetrVG 1972 = NZA 2008, 653 =
VG 2001 Nr. 8, zu C I 3 c der Gründe). Randnummer 41
VG 1972 Nr. 33, zu B II 2 der Gründe). Die tätige Nächstenliebe ist eine wesentliche Aufgabe für Christen und wird von den christlichen K. als kirchliche Grundfunktion verstanden (BVerfGE 53, 366, 392 f.). Dem entspricht es, wenn es in § 2 des Gesellschaftsvertrages der Antragstellerin heißt, dass Gesellschaftszweck die Unterstützung hilfebedürftiger Personen im Bewusstsein der Tradition christlicher Nächstenliebe ist und in der Satzung ihres Gesellschafters, dass sich der J. eV als Teil der E. Christenheit betrachtet, zu dessen Aufgaben der Dienst am Nächsten gehört, insbesondere auch der Rettungsdienst. Entsprechende Aussagen finden sich in der Satzung des J.ordens (siehe dazu ua Barz, Die Satzung des J.ordens). Nach den Quellen geht der J.orden auf eine Einrichtung in Jerusalem für arme und kranke Pilger zurück. Insoweit hat sich das Aufgabenspektrum der Notfallrettung bis heute sicher etwas verändert, nicht aber der karitative Hintergrund. Randnummer 44 Der Umstand, dass es sich bei dem Rettungsdienst auch um eine staatliche Aufgabe handelt, ist nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts irrelevant. Maßgeblich ist allein die Entscheidung der jeweiligen K., ob sie sie zu ihrer karitativen Aufgabe und entsprechendem Betätigungsfeld macht. Eine Vielzahl solcher kirchlichen Aufgaben betreffen die Daseinsvorsorge und stellen damit zugleich staatliche Aufgaben dar. Der Vertreter der Arbeitgeberin wies in der Anhörung insoweit zutreffend darauf hin, dass sonst auch die Übernahme von Aufgaben im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips einer Anwendung des § 118 Abs. 2 BetrVG entgegenstünde. Das ist ersichtlich nicht gewollt und wäre auch mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Randnummer 45 Es ist danach auch nicht mehr von Bedeutung, ob es sich bei dem Bereich des Rettungsdienstes um einen selbständigen, organisatorisch abgrenzbaren Bereich handelt. Voraussetzung für die Wahl eines Betriebsrats für die Rettungsstellen der Arbeitgeberin wäre es allerdings gewesen, dass es sich insoweit um einen Betrieb oder jedenfalls um einen selbständigen Betriebsteil iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG handelte. Darauf wäre es aber nur angekommen, wenn es sich bei dem Rettungsdienst nicht um eine karitative Aufgabe des J.ordens gehandelt hätte. Randnummer 46 bb) Durch den Einfluss des J.ordens auf den J. eV als sein Ordenswerk und die Alleingesellschafterstellung des J. eV bei der Arbeitgeberin sind sowohl die Verflechtung mit der E. als auch die notwendige kirchliche Einflussmöglichkeit institutionell abgesichert. Randnummer 47 Der J.orden ist Bestandteil der E. K. (siehe oben unter III 2 b aa). Der J. eV gehört als Fachverband dem D. Werk der E. an. Für den J. eV sind auf allen Ebenen Pfarrer ehrenamtlich tätig. Der Geschäftsführer der Arbeitgeberin ist Mitglied des J.ordens. Randnummer 48 In allen Organen des Ordenswerks sind Mitglieder des J.ordens vertreten. Die Mehrheit der Mitglieder des Bundesvorstands, der den J. eV unter eigener Verantwortung führt, müssen nach § 11.1 der Satzung Mitglieder des J.ordens sein. Auch Präsident und Vizepräsident des Präsidiums müssen nach der Satzung Mitglieder des J.ordens sein. In § 1.1 der Satzung ist das Weisungsrecht des Herrenmeisters des J.ordens verankert. Auch nach der Satzung des J.ordens kommt dem Herrenmeister mehr als eine Richtlinienkompetenz zu. Er regelt die Befugnisse ( Barz, Die Satzung des J.ordens, 143 ). Der J. eV ist wiederum alleiniger Gesellschafter der Arbeitgeberin. Randnummer 49 Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist das tatsächliche Maß der Einflussnahme oder Kontrolle durch die AmtsK. bzw. den Orden ohne Bedeutung für die Bewertung des Rettungsdienstes als kirchliche Einrichtung. Es gehört zu den Wesensmerkmalen der verfassungsrechtlich gewährleisteten K.nautonomie, Anlass und Intensität ihrer Kontrolle und Einflussnahme auf ihre Einrichtungen in eigener Verantwortung zu bestimmen. Sie muss nur sicherstellen können, dass die religiöse Betätigung der Einrichtung in Übereinstimmung mit ihren eigenen religiösen Vorstellungen erfolgt. Das ist hier gewährleistet. Für das Ausmaß der kirchlichen Einflussmöglichkeiten ist es unerheblich, ob die Arbeitgeberin mit ihren Mitarbeitern die Geltung der Arbeitsvertragsrichtlinien des D. Werkes vereinbart hat. Dazu ist sie nach der Übernahme von Einrichtungen regelmäßig einseitig schon rechtlich gar nicht in der Lage. Im Übrigen kommt es auch nicht darauf an, in welchem Maß und in welcher Intensität die Arbeitgeberin den evangelisch-christlichen Charakter des Rettungsdienstes nach außen in Erscheinung treten lässt. Dies unterliegt als Ausfluss des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts ihrer Entscheidung. Die kirchliche Prägung der Arbeit des Rettungsdienstes würde nicht einmal allein durch eine fehlende Offenlegung der K.zugehörigkeit aufgehoben. So kommt es für die Beurteilung der kirchlichen Einflussmöglichkeiten zB. auch nicht darauf an, ob die Arbeitgeberin bei der Einstellung von Mitarbeitern deren Konfessionszugehörigkeit erfragt oder von Sanktionen bei Verstößen gegen die kirchliche Lebensordnung absieht. § 118 Abs. 2 BetrVG schützt seinem Zweck nach nicht das Bestehen einer christlich motivierten Dienstgemeinschaft. Die Vorschrift trägt ausschließlich dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrecht der K. Rechnung, die in eigener Verantwortung darüber zu befinden haben, ob und inwieweit Verstöße gegen die kirchliche Lebensordnung hingenommen werden können (vgl. BAG 30. April 1997 - 7 ABR 60/95 - AP Nr. 60 zu § 118 BetrVG 1972 = NZA 1997, 1240 =
VG 1972 Nr. 66, zu B 3 c cc der Gründe). Randnummer 50 Demnach sind die Rettungsstellen ohne Rücksicht darauf, ob sich die Mehrzahl der dort tätigen Arbeitnehmer bereits arbeitsvertraglich zu den besonderen Zielen der Arbeit einer kirchlichen Einrichtung bekannt hat, allein dadurch zu einer karitativen Einrichtung der K. im Sinne von § 118 Abs. 2 BetrVG geworden, dass sie von der Arbeitgeberin als einer der K. zugeordneten Trägerin zu dem Zweck übernommen worden sind, dort in Gestalt der Unfallhilfe tätige Nächstenliebe zu üben und damit ein Stück Auftrag der K. in dieser Welt wahrzunehmen (vgl. BAG 9. Februar 1982 - 1 ABR 36/80 - AP Nr. 24 zu § 118 BetrVG 1972 =
VG 1972 Nr. 33, zu B II 3 der Gründe). Randnummer 51 Aufgrund der Fortführung der Rettungsstellen durch einen kirchlichen Träger haben die Arbeitnehmer betriebliche Mitbestimmungsrechte verloren. Maßgeblich ist nun Mitarbeitervertretungsrecht (vgl. dazu BAG 9. Februar 1982 - 1 ABR 36/80 - AP Nr. 24 zu § 118 BetrVG 1972 =
VG 1972 Nr. 33, zu B II 4 der Gründe). IV. Randnummer 52 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die Kammer konnte die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts zu den relevanten Rechtsfragen zugrunde legen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001010322
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