← Deutschland

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen OVG 61 PV 10.09 Beschluss Beteiligtenstellung im personalvertretungs

Beteiligtenstellung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren Orientierungssatz Beteiligter ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nur derjenige, der von der zu erwartenden Entscheidung in seiner personalvertretungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen oder berührt wird, was anhand der jeweiligen, das streitige Rechtsverhältnis regelnden Vorschriften des Personalvertretungsrechts festzustellen ist. Ein Dienststellenleiter hat gemäß § 61 Abs. 3 Satz 1 PersVG den Personalrat von beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten und seine Zustimmung zu beantragen. Daraus folgt, dass nur der Dienststellenleiter durch diesbezügliche Entscheidungen des Personalrats in seiner personalvertretungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen wird. (Rn.28) Verfahrensgang vorgehend VG Potsdam,

  1. Mai 2009, 21 K 495/09.PVL, Beschluss Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu
  2. und
  3. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom
  4. Mai 2009 wird als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist, soweit er die Beschwerde des Beteiligten zu
  5. betrifft, unanfechtbar. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob in Zusammenhang mit dem Eintritt der Beschäftigten S. (von dem Verwaltungsgericht als Beteiligte zu
  6. bezeichnet) und F. (von dem Verwaltungsgericht als Beteiligter zu
  7. bezeichnet) in die Dienste der Beteiligten zu
  8. die Rechte des Antragstellers verletzt wurden. Randnummer 2 Frau D. und Herr M. waren bei dem Amt Oderberg als Kämmerin bzw. Bauamtsleiter mit einer Vergütung nach Entgeltgruppe 11 TVöD beschäftigt. Das Amt wurde zum
  9. Januar 2009 aufgelöst, die amtsangehörige Gemeinde Hohensaaten in die Beteiligte zu
  10. eingegliedert. Der Eingliederungsvertrag sah unter anderem vor, dass die Beteiligte zu
  11. zwei Beschäftigte der Gemeinde Hohensaaten nach den jeweils für sie geltenden rechtlichen Bestimmungen übernimmt. Randnummer 3 Unter Bezugnahme hierauf beantragte der Beteiligte zu
  12. mit Schreiben vom
  13. Dezember 2008 bei dem Antragsteller die Zustimmung zur Einstellung der vorgenannten Beschäftigten. Der Antragsteller verweigerte seine Zustimmung. Daraufhin schloss die Beteiligte zu
  14. am
  15. Dezember 2008 mit Frau D. und Herrn M. unbefristete Arbeitsverträge, die deren Einstellung zum
  16. Januar 2009 als Sachgebietsleiter unter Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 TVöD vorsahen. Randnummer 4 Am
  17. Mai 2009 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Antragstellers festgestellt, dessen Rechte seien im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens verletzt worden. Die Beteiligte zu
  18. habe Frau D. und Herrn M. entgegen § 63 Abs. 1 Nr. 1 Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (PersVG) ohne Zustimmung des Antragstellers eingestellt. Die Verweigerung der Zustimmung durch den Antragsteller sei nicht unbeachtlich gewesen. Randnummer 5 Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu
  19. und
  20. am
  21. August 2009 zugestellt worden. Er hat mit am Montag, dem
  22. September 2009 eingegangenem Schriftsatz „namens und in Vollmacht der Beteiligten zu
  23. Berufung“ gegen den Beschluss eingelegt. Am
  24. Oktober 2009 hat er - auf richterlichen Hinweis, gegen den Beschluss sei die Beschwerde gegeben - „zur Begründung der Beschwerde“ vorgetragen, die Arbeitsverhältnisse der beiden Beschäftigten seien nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BbgKVerf, § 613 a BGB auf die Beteiligte zu
  25. übergegangen. Bei den Arbeitsverträgen vom
  26. Dezember 2009 handele es sich um bloße Änderungsverträge, die letztlich auf der ministeriellen Organisationsentscheidung der Auflösung des Amtes Oderberg beruhten, was ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 62 Abs. 6 PersVG entfallen lasse. Randnummer 6 Nach weiterem richterlichen Hinweis hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu
  27. und
  28. mit am
  29. November 2009 eingegangenem Schriftsatz geltend gemacht, richtigerweise habe die Beschwerdeschrift dahingehend lauten sollen, dass namens und in Vollmacht der Beteiligten zu
  30. und
  31. Beschwerde eingelegt werde. Er habe sich vor dem Verwaltungsgericht unter Beifügung einer Vollmacht zum Bevollmächtigten beider Beteiligter bestellt. Die Nichterwähnung des Beteiligten zu
  32. in der Beschwerdeschrift gehe auf einen offensichtlichen Schreibfehler zurück. In der Beschwerdebegründung vom
  33. Oktober 2009 sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass dem Antragsteller nicht nur gegen die Beteiligte zu 2., sondern auch gegen den Beteiligten zu
  34. kein Mitbestimmungsrecht zustehe. Randnummer 7 Die Beteiligte zu
  35. wiederum sei durch den erstinstanzlichen Beschluss beschwert. Dies gelte schon angesichts ihrer Erwähnung im dortigen Rubrum. § 146 VwGO lasse gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts die Beschwerde zu. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses habe nicht darauf hingewiesen, dass die Beteiligte zu
  36. ein Rechtsmittel nicht einlegen könne. Sie müsse die Folgen etwaiger Fehler des Beteiligten zu
  37. bei der Beteiligung des Antragstellers tragen, etwa die Durchführung der Personalmaßnahme unterlassen und für die Verfahrenskosten des Beteiligten zu
  38. aufkommen. Randnummer 8 Die Beteiligten zu
  39. und
  40. beantragen, Randnummer 9 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom
  41. Mai 2009 abzuändern und den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 10 Der Beteiligte zu
  42. beantragt ferner, Randnummer 11 die Beschwerde auch für ihn zuzulassen. Randnummer 12 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 13 die Berufung der Beteiligten zu
  43. und
  44. zurückzuweisen, Randnummer 14 hilfsweise, Randnummer 15 die Beschwerde der Beteiligten zu
  45. und
  46. zurückzuweisen. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Randnummer 17
  47. Der Antrag des Beteiligten zu
  48. auf Zulassung der Beschwerde ist unzulässig. Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren kennt keine Zulassung der Beschwerde durch das Beschwerdegericht. Randnummer 18 Die Beschwerde des Beteiligten zu
  49. ist ebenfalls unzulässig. Sie ist verfristet, da der Beteiligte zu
  50. sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelegt hat. Randnummer 19 Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu
  51. am
  52. August 2009 zugestellt worden. Die Einlegung der Beschwerde am
  53. November 2009 wahrt nicht die Monatsfrist des § 95 Abs. 2 PersVG i.V.m. §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Randnummer 20 Die Beschwerde ist nicht bereits durch den am
  54. September 2009 eingegangenen Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu
  55. eingelegt worden. Der Verfahrensbevollmächtigte hat dort ersichtlich nur für die ebenfalls von ihm vertretene Beteiligte zu
  56. gehandelt, indem er „namens und in Vollmacht der Beteiligten zu
  57. Berufung“ eingelegt hat. Zwar hat er mit Schriftsatz vom
  58. November 2009 vorgetragen, er habe die Beschwerde „richtigerweise“ auch namens und in Vollmacht des Beteiligten zu
  59. erheben wollen, seine anderweitige Verfahrensweise gehe auf einen offensichtlichen Schreibfehler zurück. Dies ergibt sich jedoch aus der Beschwerdeschrift nicht. Es folgt auch nicht aus sonstigen, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingetretenen Umständen. Insbesondere war der Beschwerdeschrift keine Vollmacht des Beteiligten zu
  60. beigefügt, die den Schluss zugelassen hätte, dass der Verfahrensbevollmächtigte entgegen dem Wortlaut seines Schriftsatzes auch für den Beteiligten zu
  61. habe handeln wollen. Die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Vollmacht wiederum bezieht sich nach ihrem Wortlaut auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und lässt nicht erkennen, dass sie auch das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht umfassen soll. Zudem nennt sie als Vertretene nur die Beteiligte zu
  62. Der Beteiligte zu
  63. ist nicht als Vertretener, sondern als Vertretungsberechtigter für die Beteiligte zu
  64. aufgeführt. Randnummer 21 Unergiebig ist der Hinweis des Beteiligten zu
  65. auf den Schriftsatz vom
  66. Oktober 2009, in dem sein Verfahrensbevollmächtigter vorgetragen habe, dem Antragsteller stehe kein Mitbestimmungsrecht gegen die Beteiligten zu
  67. und
  68. zu. Der Schriftsatz ist außerhalb der Beschwerdefrist eingegangen und enthält an der genannten Stelle Ausführungen nur zur materiellen Rechtslage, ohne zu erkennen zu geben, dass (auch) der Beteiligte zu
  69. Beschwerdeführer sein soll. Randnummer 22
  70. Die Beschwerde der Beteiligten zu
  71. ist ebenfalls unzulässig. Randnummer 23 Die Beteiligte zu
  72. hat Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom
  73. Mai 2009 eingelegt. Zwar ist in dem Rechtsmittelschriftsatz vom
  74. September 2009 von „Berufung“ die Rede. Nach richterlichem Hinweis, wonach die Beschwerde gegeben sei, hat sie in dem Schriftsatz vom
  75. Oktober 2009 jedoch die „Beschwerde“ begründet. Insoweit ist nicht am Wortlaut ihrer ersten Erklärung zu haften, sondern ihr wirklicher Wille zu ermitteln, der ausweislich ihres weiteren Vortrags dahin geht, dass die angefochtene Entscheidung abzuändern sei. Richtiges Rechtsmittel ist insoweit die Beschwerde (§ 95 Abs. 2 PersVG i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG). Randnummer 24 Die Beteiligte zu
  76. ist indes zu Unrecht am Verfahren beteiligt worden und daher nicht beschwerdebefugt. Ihre Beschwerde ist unzulässig (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
  77. Juni 1986 - BVerwG 6 P 4.83 -, NVwZ 1987, 137; anders Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom
  78. Februar 1986 - 6 ABR 5.85 -, AP Nr. 2 zu § 5 BetrVG 1972 Rotes Kreuz: unbegründet) Randnummer 25 Ihre Beteiligtenstellung folgt nicht daraus, dass sie in der Antragsschrift als „Beklagte zu 2.“ bezeichnet worden ist. Das Beschlussverfahren kennt den Begriff des Antragsgegners oder Beklagten nicht. Eine dahingehende Benennung durch den Antragsteller ist daher weder erforderlich, noch hat sie rechtliche Bedeutung. Sie verleiht der so bezeichneten Person oder Stelle keine prozessualen Rechte (Matthes, in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG,
  79. Aufl., § 83 Rn. 14). Randnummer 26 Ebenso wenig ist die Beteiligte zu
  80. beschwerdebefugt, weil das Verwaltungsgericht sie am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat. Ein zu Unrecht Hinzugezogener kann nicht die Stellung eines Beteiligten erlangen und gegebenenfalls rechtsmittelbefugt sein (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom
  81. März 1984 - 1 ABR 49.82 -, NZA 1984, 172, 173; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom
  82. Dezember 1978 - BVerwG 6 P 13.78 -, ZBR 1980, 59, 60). Die Beteiligung wird nicht durch einen Akt des Gerichts begründet, sondern ergibt sich unmittelbar aus dem materiellen Recht. Randnummer 27 Die Beteiligung folgt ferner nicht aus der erstinstanzlichen Stellung eines Sachantrags. Abgesehen davon, dass die Beteiligte zu
  83. vor dem Verwaltungsgericht keinen Antrag gestellt hat, könnte es sich höchstens um einen Zurückweisungsantrag gehandelt haben, wodurch sie indes nicht Beteiligte geworden wäre, da das Beschlussverfahren keinen Zurückweisungsantrag kennt (vgl. Matthes, a.a.O., § 89 Rn. 3, § 81 Rn. 51). Randnummer 28 Beteiligter ist nach alledem - abgesehen von dem Antragsteller (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom
  84. Oktober 1986 - BVerwG 6 P 14.84 -, BVerwGE 75, 62, 63 f.) - nur derjenige, der von der zu erwartenden Entscheidung in seiner personalvertretungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen oder berührt wird (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom
  85. März 1984, a.a.O, S. 172; Matthes, a.a.O., § 89 Rn. 3), was anhand der jeweiligen, das streitige Rechtsverhältnis regelnden Vorschriften des Personalvertretungsrechts festzustellen ist. Im hiesigen Fall ist maßgebliche Vorschrift § 7 Abs. 1 Satz 1 PersVG. Danach handelt für die Dienststelle ihr Leiter oder dessen ständiger Vertreter (Dienststellenleitung). Er hat gemäß § 61 Abs. 3 Satz 1 PersVG den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme zu unterrichten und seine Zustimmung zu beantragen. Daraus folgt, dass der Dienststellenleiter durch die Entscheidung des Personalrats in seiner personalvertretungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen wird. Hingegen ergeben sich aus dem PersVG keine Anhaltspunkte für eine solche Stellung der Beteiligten zu
  86. Ihr Hinweis auf ihre tatsächliche Betroffenheit, die sie daraus herleitet, dass sie die Folgen etwaiger Fehler des Beteiligten zu
  87. bei der Beteiligung des Antragstellers tragen müsse, geht fehl, da die Beteiligtenstellung, wie ausgeführt, eine personalvertretungsrechtliche Betroffenheit erfordert. Randnummer 29 Die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts, die Beteiligte zu
  88. am erstinstanzlichen Verfahren zu beteiligen, dürfte auf den Vortrag des Antragstellers zurückgehen, die Beteiligte zu
  89. sei für den Fall vorsorglich in den Rechtsstreit einzubeziehen, dass im Eingliederungsvertrag bereits über die Einstellung der beiden Beschäftigten entschieden worden sein sollte, was die Beteiligungsrechte des Antragstellers aus § 92 PersVG verletzt hätte. Es oblag der Beteiligten zu
  90. jedoch nicht im Sinne von § 92 Abs. 1 Satz 1 PersVG durch Gesetz oder Hauptsatzung, über die Einstellung der betroffenen Beschäftigten zu entscheiden. Randnummer 30 Ihre Beschwerdebefugnis kann die Beteiligte zu
  91. auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts (nur) dahingehend lautet, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts könne Beschwerde eingelegt werden. Die Rechtsmittelbelehrung braucht keine Belehrung über die Beschwerdeberechtigung zu enthalten (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom
  92. Februar 1986, a.a.O.; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom
  93. Februar 1982 - BVerwG 6 P 43.80 -, GE 65, 33, 37 f.; Matthes, a.a.O., § 89 Rn. 4). Randnummer 31 Der Beschluss ist hinsichtlich der Beschwerde des Beteiligten zu
  94. unanfechtbar, § 95 Abs. 2 PersVG, § 89 Abs. 3 Satz 2,
  95. Halbsatz ArbGG. Hinsichtlich der Beschwerde der Beteiligten zu
  96. ist die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen, § 95 Abs. 2 PersVG, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001010484

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.