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LArbG Berlin-Brandenburg 11. Kammer 11 Sa 2349/09 Urteil Auslegung einer Altersteilzeitvereinbarung - Tariferhöhung während der Passivphase des Alters

Auslegung einer Altersteilzeitvereinbarung - Tariferhöhung während der Passivphase des Altersteilzeitverhältnisses Orientierungssatz Für die Bemessung der Alterszeitvergütung während der Freistellungs

§ 3ATG).

Das während der Freistellungsphase auszuzahlende Entgelt stellt daher lediglich eine Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase geleistete Arbeit dar, die über die verringerte Arbeitszeit hinaus geht. Die während der Freistellungsphase gezahlte Vergütung wird spiegelbildlich für die entsprechenden Monate der Arbeitsphase geleistet (BAG 9 AZR 353/o2 vom 24. Juni 2oo3, BAGE 1o6 Seite 353; BAG 9 AZR 647/o3 vom 19. Oktober 2oo4, NZA 2oo5 Seite 527; BAG 9 AZR 449/o94vom 4. Oktober 2oo5, AP-Nr.

§ 3ATG).

Während der Altersteilzeit leistet der Arbeitnehmer insgesamt nur die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 S. 2 ATG), arbeitet allerdings im Blockmodell während der ersten Hälfte in unveränderten Umfang weiter. Daher beläuft sich sein Wertguthaben exakt auf die Hälfte des für die Arbeit verdienten Regelarbeitsentgeltes (Rolfs NZS 2oo4 Seite 561). Dies wird inzident bestätigt durch die Regelung in § 9 Abs. 3 TV ATZ; denn dort ist allein für das Blockmodell geregelt, wie der Arbeitnehmer bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu entschädigen ist. Dies ist nur dann sinnhaft, wenn nach den Vorstellungen der Tarifvertragsparteien etwas vorhanden ist, für dessen Verlust etwas zu entschädigen ist. Im Blockmodell handelt es sich dabei typischerweise um die durch Vorarbeit erworbenen, jedoch noch nicht ausgezahlten Vergütungen (BAG 9 AZR 353/o2 vom

  1. Juni 2oo3, BAGE 1o6 Seite 353). Dies hat zur Folge, dass während der Freistellungsphase eintretende Lohnerhöhungen, ein Einfrieren oder eine Kürzung von Zuwendungszahlungen und das Absolvieren eines Bewährungsaufstieges keinen Einfluss auf die Höhe des dem Arbeitnehmer zustehenden Entgeltes haben. Ihm ist vielmehr das auszuzahlen, was er erarbeitet hat. Allerdings bleibt es den Tarifvertragsparteien oder den Arbeitsvertragsparteien unbenommen, für den Arbeitnehmer günstige Regelungen zu treffen und etwa einen Bewährungsaufstieg auch während der Freistellungsphase zuzulassen, jedoch entspricht dies nicht dem tariflichen Grundmodell (BAG 9 AZR 449/o4 vom
  2. Oktober 2oo5, AP-Nr.

§ 3ATG; Ziemann, Juris PR-Arb

R 19/2oo6 Anmerkung 5). bb) Randnummer 32 Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich der Zahlungsanspruch der Klägerin als unbegründet.

(1)Randnummer 33 Wie sich dem Rundschreiben I Nr. 4o/2oo8 vom 18. Juli 2oo8 (Blatt 23 der Akte) entnehmen lässt, erfolgte die Leistung der Einmalzahlung aus Anlass des Scheiterns der Tarifverhandlungen. Dieser Einmalbetrag verfolgte damit ein ähnliches Ziel, wie die ausgebliebene Tariflohnerhöhung, so dass die voranstehenden Überlegungen auch auf diese Leistung zu übertragen sind.
(2)Randnummer 34 Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Hinweises der Klägerin auf die nach ihrer Auffassung bestehende Maßgeblichkeit der tariflichen Eingruppierung. Randnummer 35 Dabei ist ihr darin zu folgen, dass das Bundesarbeitsgericht in der mehrfach zitierten Entscheidung vom 4. Oktober 2oo5 (9 AZR 449/o4, AP-Nr.

§ 3

ATG) ausgeführt hat, dass für die Bemessung der Alterszeitvergütung während der Freistellungsphase grundsätzlich spiegelbildlich dieselbe tarifliche Vergütungsgruppe zugrunde zu legen ist, nach der während der Arbeitsphase die Vergütung bemessen worden war. Randnummer 36 Mit diesem Leitsatz wird aber lediglich die Besonderheit des dort entschiedenen Falles angesprochen, die darin bestand, dass die Eingruppierung der Klägerin während eines Absinkens der Durchschnittsbelegung in der Kindertagesstätte, in der sie tätig war, während der Freistellungsphase einer niedrigeren Vergütungsgruppe als bisher zugeordnet war. Randnummer 37 Bei näherer Betrachtung kam es aber für die Höhe des der dortigen Klägerin zugesprochenen Zahlungsbetrages nicht auf die Eingruppierung, sondern auf die Frage an, welches Entgelt sie während der Arbeitsphase erarbeitet hatte. Die tarifliche Eingruppierung während der zweiten Phase des Blockmodells war in diesem Fall nicht entscheidungsrelevant.

  1. b)Randnummer 38 Für den Anspruch der Klägerin ist aber auch keine sonstige Grundlage ersichtlich. Randnummer 39 Insbesondere findet sie sich nicht in I Ziffer 3 Satz 1 des Rundschreibens I Nr. 4o/2oo8: Randnummer 40 „Voraussetzung für den Anspruch auf die Einmalzahlung ist ein Entgeltanspruch (Vergütung/Lohn, Ausbildungsvergütung, Urlaubsvergütung/Urlaubslohn oder Krankenbezüge) des Arbeitnehmers für mindestens einen Tag des Zahlungsmonats.“ Randnummer 41 Wie das Arbeitsgericht zutreffend näher ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Betrag, den die Klägerin im Monat Oktober 2oo8 ausgezahlt erhalten hat, nämlich einen verzögert ausgezahlten Teil des bereits während der Arbeitsphase verdienten Entgeltes.
  2. c)Randnummer 42 Sonstige Grundlagen für den von der Klägerin verfolgten Anspruch sind nicht ersichtlich. Soweit das Arbeitsgericht im Hinblick auf eine mögliche Begründung des Anspruchs aus der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im erstinstanzlichen Urteil nähere Ausführungen gemacht und dabei auf fehlenden Sachvortrag hingewiesen hat, ist eine Ergänzung durch die Klägerin in der Berufungsinstanz nicht erfolgt. 2. Randnummer 43 Mit Recht hat das Arbeitsgericht aber auch den von der Klägerin zu Ziffer 2 verfolgten Feststellungsantrag zurückgewiesen.
  3. a)Randnummer 44 Bedenken gegenüber seiner Zulässigkeit bestehen nicht. Insbesondere bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes kann davon ausgegangen werden, dass er ein Feststellungsurteil gegen sich gelten lässt. Im Hinblick auf die noch ausstehenden Leistungen bis zum Ablauf der Freistellungsphase hätte zwar an sich an eine Klage nach § 259 ZPO gedacht werden können, jedoch bestehen Bedenken gegenüber dem Vorliegen eines ausreichenden Rechtsschutzbedürfnisses. Denn auch im Falle des Erfolges einer solchen Klage wäre mit diversen Einwendungen aus tatsächlichen Gründen zu rechnen, die weitere Verfahren nach sich ziehen müssten. Angesichts dessen ist die Erhebung einer Feststellungsklage die ökonomisch sinnvollere Art der Prozessführung (BAG 4 AZR 1o4/o7 vom 9. April 2oo8, AP-Nr. 43 zu § 1 TVG).
  4. b)Randnummer 45 Der Feststellungsantrag ist aber ebenso wie der zu Ziffer 1 verfolgte Leistungsantrag unbegründet.
  5. aa)Randnummer 46 Im Hinblick auf seine tarifvertragliche Ableitung kann auf die Ausführungen unter I. 1.
  6. a)verwiesen werden.
  7. c)Randnummer 47 Nichts anderes gilt aber auch insoweit, als die Klägerin ihren Anspruch auf § 1 Abs. 1 des Altersteilzeitvertrages der Parteien stützt.
  8. aa)Randnummer 48 Dabei ist ihr zunächst darin zu folgen, dass der von ihr angezogene Satz 2 dieser Bestimmung zunächst den Schluss darauf zulässt, dass der Lohn- und Vergütungstarifvertrag Nr. 1 zum Anwendungs-Tarifvertrag Land Berlin vom 12. November 2oo8 davon erfasst sein könnte. bb)

(1)Randnummer 49 Allerdings spricht gegen diese Auslegung die Systematik der Vereinbarung. Randnummer 50 Die Dynamik des Anwendungs-Tarifvertrages Land Berlin ist nämlich bereits in Satz 1 der Altersteilzeitvereinbarung erfasst, so dass Satz 2 bei verständiger Betrachtung einen anderen Anwendungsbereich haben muss. Randnummer 51 Dieser Gedanke wird von der Interpretation dieser Vertragspassage durch das beklagte Land deutlich besser erfasst als bei der isolierten Heranziehung von Satz 2 der Regelung durch die Klägerin.
(2)Randnummer 52 Zur Begründetheit des Anspruchs führt aber auch nicht eine Heranziehung der Unklarheitenregel des § 3o5 c Abs. 2 BGB. Darauf darf nämlich nur zurückgegriffen werden, wenn nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel bleiben (BAG 9 AZR 159/o7 vom
  1. April 2oo8, AP-Nr. 38 zu § 1 TVG Altersteilzeit; BAG 4 AZR 812/o6 vom
  2. Oktober 2oo7, AP-Nr. 9 zu § 53 BAT; BAG 9 AZR 482/o8 vom
  3. August 2oo9, ZTR 2oo9 Seite 641). Randnummer 53 Für eine Anwendung der Unklarheitenregel ist jedoch angesichts des für einen verständigen Vertragspartner des beklagten Landes eindeutigen Auslegungsergebnisses kein Raum (BAG 9 AZR 145/o8 vom
  4. Mai 2oo9, nicht veröffentlicht; BAG 6 AZR 76/o7 vom
  5. September 2oo8, AP-Nr. 11 zu § 3o5 c BGB; BAG 9 AZR 482/o8 vom
  6. August 2oo9, ZDA 2oo9 Seite 641). Denn für den Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes muss klar sein, dass dieser grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tariflich zusteht (BAG 4 AZR 487/o3 vom
  7. Januar 2oo5, AP-Nr. 31 zu §§ 22, 23 BATO; BAG 4 AZR 62/99 vom
  8. Februar 2ooo, BAGE 93 Seite 34o). Randnummer 54 Dies hat zur Folge, dass angesichts der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages am
  9. Januar 2oo4 bereits feststehenden Spiegelbild-Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für den normalen Angehörigen des öffentlichen Dienstes kein Zweifel daran bestehen konnte, dass während der Freistellungsphase eintretende Veränderungen der Vergütungshöhe sich auf das während dieser Zeit an ihn zu leistende Entgelt nicht auswirken sollte. II. Randnummer 55 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO. III. Randnummer 56 Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG. Der von den Parteien abgeschlossene Altersteilzeitarbeitsvertrag beruht auf einem im Lande Berlin verbreiteten Formular, zudem bereits eine Reihe von Rechtsstreitigkeiten anhängig sind, zudem gibt es eine Vielzahl von Mitarbeitern mit entsprechenden Verträgen, bei denen ebenfalls mit Klagen zu rechnen ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001010512

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