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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat L 11 V 42/08 Urteil Beschädigtenversorgung: Beurteilung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit

Beschädigtenversorgung: Beurteilung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grades der Schädigungsfolgen bei zuvor bestandskräftiger Anerkennung einer bestimmten Gesundheitsstörung; Beu

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MedV mit einem Grad der MdE bzw. einem GdS von 100 v. H. zu bewerten. Denn ebenso wie bereits in den AHP 1977 ist auch in den nachfolgenden AHP (zuletzt Ausgabe 2008 – AHP 2008, Nr. 26.18, S. 123) und

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MedV, Teil B Nr. 18.14 (S. 97) für den Verlust beider Beine im Unterschenkel bei beidseitig ungünstigen Stumpfverhältnissen ein MdE/GdS-Wert von 100 v. H. aufgeführt. Der von dem Beklagten festgestellte Verlust beider Unterschenkel im mittleren Drittel entspricht dem Verlust beider Beine im Unterschenkel im Sinne der vorgenannten AHP bzw.

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MedV. Zudem bezieht sich die von dem Beklagten in den Bescheiden vom

  1. Juli 1952 und
  2. Oktober 1997 getroffene Feststellung ungünstiger Stumpfverhältnisse sinngemäß auf beide Stümpfe, wie sich aus den dieser Feststellung zu Grunde liegenden versorgungsärztlichen Stellungnahmen ergibt. So lag der erstmaligen Feststellung ungünstiger Stumpfverhältnisse mit Bescheid vom
  3. Juli 1952 maßgeblich die versorgungsärztliche Einschätzung zu Grunde, dass infolge der Narben an beiden Amputationsstümpfen und des Muskelschwundes an beiden Beinen ungünstige Stumpfverhältnisse gegeben seien. Damit in Übereinstimmung führt die Ärztin Dr. B in ihrer dem Bescheid vom
  4. Oktober 1997 maßgeblich zu Grunde liegenden Stellungnahme vom
  5. September 1997 nach körperlicher Untersuchung des Klägers aus, das bisher anerkannte Versorgungsleiden könne bestehen bleiben. Randnummer 42 Hat der Beklagte demnach ungünstige Stumpfverhältnisse an beiden Amputationsstümpfen rechtsverbindlich festgestellt, steht ihm nach Auffassung des Senats bei der Beurteilung des Grades der MdE bzw. GdS grundsätzlich kein Spielraum zu. Denn weder die vorstehend aufgeführten AHP noch die Anlage zu § 2 VersMedV sehen für den Verlust beider Beine im Unterschenkel bei beidseitig ungünstigen Stumpfverhältnissen eine Beurteilungsspanne vor (vgl. dazu AHP 2008 Nr. 26.1 Abs. 1, S. 37; Anlage zu § 2 VersMedV, Teil B Nr.
  6. a), S. 18), in deren Rahmen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung getragen werden könnte (ebenso LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
  7. Januar 2008 – L VI 11/05 –, zitiert nach juris). Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob und ggf. seit wann die Unterschenkelstümpfe des Klägers – wie der Beklagte in dem angegriffenen Bescheid vom
  8. Mai 2005 ausgeführt hat – reizlos und gut belastbar waren sowie eine „normale“ Prothesenfähigkeit aufwiesen. Denn diese Feststellungen sind lediglich geeignet, das tatsächliche Vorliegen ungünstiger Stumpfverhältnisse in Frage zu stellen; bei rechtsverbindlich festgestellten ungünstigen Stumpfverhältnissen können sie jedoch nicht zu einer von den AHP bzw.

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MedV abweichenden Beurteilung des Grades der MdE bzw. des GdS führen. Auch sonstige Umstände, die möglicherweise ausnahmsweise eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind hier nicht ersichtlich. Randnummer 43 Einer Höherbewertung der anerkannten ungünstigen Stumpfverhältnisse mit einem Grad der MdE bzw. einem GdS von 100 v. H. steht auch § 48 Abs. 3 SGB X nicht entgegen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift darf für den Fall, dass ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden kann und eine Änderung zugunsten des Betroffenen eingetreten ist, die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Nach Satz 2 gilt dies entsprechend, wenn einem rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden kann. Zwar könnte der Bescheid vom

  1. Oktober 1997, unabhängig davon, ob die Feststellung ungünstiger Stumpfverhältnisse an beiden Unterschenkelstümpfen bereits zum Zeitpunkt der entsprechenden erstmals abschließenden Feststellung mit Bescheid vom
  2. Juli 1952 bzw. zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vom
  3. Oktober 1997 rechtswidrig war, jedenfalls schon deshalb nicht mehr zurückgenommen werden, weil die Rücknahmefrist nach § 45 Abs. 3 SGB X von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes abgelaufen ist. Jedoch ist seit dem letzten bestandskräftigen Neufeststellungsbescheid vom
  4. Oktober 1997 keine Änderung zu Gunsten des Klägers eingetreten. So haben sich die Schädigungsfolgen nach den vorliegenden Befunden, insbesondere dem Gutachten des Arztes Dr. B vom
  5. April 2008, seit dem
  6. Oktober 1997 nicht verschlimmert, auch sind keine neuen Schädigungsfolgen hinzugetreten. Ebensowenig haben sich nach dem Bescheid vom
  7. Oktober 1997 die rechtlichen Verhältnisse zu Gunsten des Klägers verändert. Denn die insoweit maßgeblichen Änderungen waren bereits – wie bereits ausgeführt – im Zuge der Änderungen der AHP im Jahr 1977 eingetreten. Randnummer 44 Ob der Beklagte rückwirkend die Rechtswidrigkeit der Feststellung ungünstiger Stumpfverhältnisse feststellen kann, um die Voraussetzungen für die Anwendung des § 48 Abs. 3 SGB X herzustellen (vgl. BSG, Urteil vom
  8. Dezember 1995 – 9 RV 26/94 –, Urteil vom
  9. Januar 1989 – 2 RU 16/88 –, Urteil vom
  10. Juni 1988 – 9/9a RV 46/86 –, zitiert nach juris), braucht hier nicht entschieden zu werden, weil der Beklagte eine solche Feststellung nicht getroffen hat. Randnummer 45 Im Übrigen ist die Klage jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Beschädigtenversorgung nach einem Grad der MdE von 100 bzw. einem GdS von 100 für den Zeitraum vor dem
  11. Januar
  12. Dass der Anspruch auf höhere Leistung erst für den Zeitraum ab
  13. Januar 2001 besteht, ergibt sich aus § 44 Abs. 4 SGB X, wonach Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des SGB längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht werden, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen ist. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme vom Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (vgl. dazu u. a. BSG, Urteil vom
  14. Oktober 2008 – B 9 VH 1/07 – zitiert nach juris). Danach hat der Kläger einen Anspruch auf höhere Beschädigtenversorgung nur für den Zeitraum ab
  15. Januar 2001, weil er den vorliegend streitgegenständlichen Überprüfungsantrag erst im Februar 2005 gestellt hat. Auf die früheren Überprüfungs- bzw. Neufeststellungsanträge des Klägers kann insoweit nicht abgestellt werden, weil der Beklagte diese bestandskräftig abgelehnt hat. Randnummer 46 Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus § 60 Abs. 1 und Abs. 2 BVG, weil nach dem Inhalt der vorliegenden Akten nichts dafür ersichtlich ist, dass der Kläger aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen daran gehindert war, den hier streitgegenständlichen Überprüfungsantrag zu einem früheren Zeitpunkt zu stellen; ebenso wenig ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er ohne Verschulden daran gehindert war, gegen die früheren bestandkräftig gewordenen Ablehnungsbescheide Rechtsmittel einzulegen. Randnummer 47 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Randnummer 48 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001010817

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