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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 31. Senat L 31 R 818/08 Urteil Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - be

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung - VE Kombinat Sekundärrohstofferfassung - gleichgestellter Betrieb - Vereinigung volkseigener B

§ 8Nr.

7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist für den Zeitraum vom

  1. Januar 1981 bis zum
  2. April 1988 nicht der Fall. Randnummer 15 Zwar ergibt eine Prüfung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen, dass die Vorschriften des AAÜG grundsätzlich auf den Kläger Anwendung finden, was zwischen den Beteiligten auch nach den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom
  3. Juni 2010 (Urteile des Bundessozialgerichts vom
  4. Juni 2010 Az. B 5 RS 2/09 R, Az. B 5 RS 6/09 R, Az. B 5 RS 9/09 R, Az. B 5 RS 10/09 R, Az. B 5 RS 16/09 R und Az. B 5 RS 17/09 R) - wieder - unstreitig ist. Randnummer 16 Die nunmehr geltend gemachten Zeiträume sind aber keine Pflichtbeitragszeiten im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 AAÜG, weil der Kläger in diesen nicht die Voraussetzungen für eine obligatorische Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllt hat. Zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem bedarf es des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese gegebenenfalls durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungsbestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Texte ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG) und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG zu bestimmen (vgl. dazu das Urteil des BSG vom
  5. April 2002, Az.: B 4 RA 42/01 R, zitiert nach juris). Wie die Versorgungsordnungen und die Durchführungsbestimmungen durch Stellen der DDR ausgelegt und angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen (vgl. die Entscheidungen des BSG vom
  6. März 1998, Az.: B 4 RA 27/97 R,

§ 5Nr.

3, und vom

  1. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, SGb 1998, S. 526 f. [Kurzwiedergabe], Volltext in Juris). Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der einschlägigen Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage als berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesicherten faktischen Beurteilungsgrundlage gerade nicht willkürfrei entscheiden (vgl. das Urteil des BSG vom
  2. Juni 2001, Az.: B 4 RA 117/00 R,

§ 5Nr.

6). Randnummer 17 Im streitbefangenen Zeitraum gehörte der Kläger nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren. Ob jemand aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten Beschäftigung zum Kreis der durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten zu zählen ist, lässt sich durch die Heranziehung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom

  1. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) allein nicht klären. Dort heißt es in § 1 nur, für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben werde über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Dass es - unter anderem - zur Konkretisierung des nur vage umrissenen Begriffs der Angehörigen der technischen Intelligenz und damit des Kreises der Begünstigten noch näherer Bestimmungen bedurfte, war dem Verordnungsgeber offenbar bewusst, denn § 5 zufolge waren durch das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die Ausfüllung des Begriffs „Angehörige der technischen Intelligenz“, das heißt die Definition des von der Verordnung erfassten Personenkreises, dem die zusätzliche Versorgungsversicherung zugute kommen sollte, findet sich in der hier ebenfalls heranzuziehenden
  2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom
  3. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), durch welche die vom
  4. September 1950 datierende
  5. Durchführungsbestimmung (GBl. DDR S. 1043) außer Kraft gesetzt wurde. Randnummer 18 Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die Randnummer 19
  6. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, Randnummer 20
  7. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und Randnummer 21
  8. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb Randnummer 22 tätig waren. Bei dem Kläger lag im streitigen Zeitraum jedenfalls die dritte, das heißt die betriebsbezogene Voraussetzung nicht vor. Er war vom
  9. Januar 1981 bis zum
  10. April 1988 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens, sondern im VEB Kombinat Sekundärrohstofferfassung beschäftigt, dem nicht die Produktion das überwiegende Gepräge gab. Randnummer 23 Wie das Bundessozialgericht jedoch bereits in seinen Urteilen vom 09 und
  11. April 2002 (Az. B 4 RA 41/01 R und B 4 RA 10/02 R, zitiert nach Juris) ausgeführt hat, war der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale Randnummer 24
  12. Betrieb Randnummer 25
  13. volkseigen und Randnummer 26
  14. Produktion (Industrie oder Bauwesen) Randnummer 27 gekennzeichnet. Er erfasst nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens, war also nicht nur auf den Ausschluss privater Betriebe gerichtet. Randnummer 28 Vorliegend fehlt es unter Beachtung dieser vom BSG aufgestellten Grundsätze jedenfalls an der dritten Voraussetzung, dem Produktions betrieb. Randnummer 29 Eine Voraussetzung ist, dass der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein muss. Randnummer 30 Der Kläger war im streitigen Zeitraum bei keinem Betrieb beschäftigt, der nach dem versorgungsrechtlichen Sprachgebrauch (und der Staatspraxis) der DDR am
  15. Juni 1990 als „Produktionsbetrieb“ bezeichnet wurde, weil der Hauptzweck des Betriebes nicht in der industriellen Fertigung von Sachgütern bestand. Eine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb lässt sich insbesondere aus dem Statut des VE Kombinat Sekundärrohstofferfassung vom
  16. Januar 1981 nicht erkennen. In § 2 des Statuts werden die Aufgaben des Kombinates definiert. Danach war (Abs. 1) das Kombinat die Wirtschaftseinheit der DDR für die Sicherung der maximalen Erfassung von Sekundärrohstoffen aus Haushalten der Bevölkerung und durch die gesellschaftlichen Kräfte im Zusammenwirken mit den örtlichen Räten sowie aus den Anlaufstellen der Volkswirtschaft im Rahmen des bestätigten Erfassungsprogramms. Auf der Grundlage einer planmäßigen bedarfsgerechten Entwicklung des Erfassungsnetzes, einer rationellen Erfassungsorganisation und effektiver Technologien zur Erschließung aller Rohstoffreserven sicherte das Kombinat die Bereitstellung der aufbereiteten Rohstoffe für die stabile kontinuierliche Versorgung der Verbraucher von Sekundärrohstoffen in der Volkswirtschaft (Abs. 2). Das Kombinat schaffte alle Voraussetzung dafür, dass die Sammel- und Abgabebereitschaft der Bevölkerung und aller gesellschaftlichen Kräfte zur maximalen Stärkung der Rohstoffbasis der Volkswirtschaft voll genutzt und weiterbefördert wurde (Abs. 3). Zur Sicherung der Stabilität und Kontinuität in der Erfassung war eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit des bestehenden Annahmestellennetzes und dessen gezielte Erweiterung vor allem in Berlin, Hauptstadt der DDR, in den Bezirksstädten und in den Kreisstädten, insbesondere in den Neubaugebieten und in zu rekonstruierenden Wohngebieten gemeinsam mit den zuständigen Räten durchzusetzen (Abs. 4). Das Kombinat hatte zur Sicherung des erforderlichen Leistungszuwachses und seiner intensiven Reproduktion die Durchsetzung einer einheitlichen wissenschaftlich-technischen Politik bei der Rationalisierung und Intensivierung der Erfassungs-, Aufbereitungs-, Umschlags- und Versorgungsprozesse zu sichern. Der Bau von zweigspezifischen Rationalisierungsmitteln war entscheidend zu steigern. Leistungsfähige eigene Bau- und Reparaturkapazitäten waren zur Sicherung der notwendigen Rekonstruktion- und Instandhaltungsmaßnahmen, insbesondere des Annahmestellennetzes, zu entwickeln (Abs. 5). Dass eine Produktion von Sachgütern Hauptzweck des VE Kombinat Sekundärrohstofferfassung war, lässt sich aus alledem nicht entnehmen. Dem entsprach auch die Zuordnung des Kombinates zur Wirtschaftsgruppe 61152 (wirtschaftsleitende Organe des Handels ). Randnummer 31 Es handelt sich bei dem VEB Kombinat Sekundärrohstofferfassung auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb. Nach § 1 Abs. 2
  17. Durchführungsbestimmung werden den volkseigenen Betrieben wissenschaftliche Institute, Forschungsinstitute, Versuchstationen, Laboratorien, Konstruktionsbüros, technische Hochschulen, technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen, Bergakademie und Bergbauschulen, Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens, Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie), Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien gleichgestellt. Kombinate werden in dieser Vorschrift nicht genannt. Das VE Kombinat Sekundärrohstofferfassung stellt auch keine Vereinigung volkseigener Betriebe (VVB) im Sinne dieser Vorschrift dar. Randnummer 32 Der - soweit erkennbar - letzte maßgebliche staatliche Sprachgebrauch der DDR zu dem Begriff „VVB“ ist in der Kombinats-VO 1973 enthalten. Denn §§ 33 ff dieser Verordnung sind nicht durch die Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und VVB vom
  18. November 1979 (Kombinats-VO 1979, GBl. DDR I S. 355) aufgehoben worden (§ 43 Abs. 2 Kombinats-VO 1979). § 34 Abs. 1 Kombinats-VO 1973 definiert die VVB als ein wirtschaftsleitendes Organ, dem VEB, Kombinate und Einrichtungen unterstellt sind (BSG, Urteil vom
  19. Oktober 2004, Az. B 4 RA 23/04 R, zitiert nach Juris; Urteil vom
  20. Februar 2005, Az. B 4 RA 47/04 R, zitiert nach Juris). Im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben, Rechte und Pflichten ist sie für die Durchsetzung der Wirtschaftspolitik des Staates im Industriezweig verantwortlich (§ 34 Abs. 1 Kombinats-VO 1973). Die Leitungstätigkeit der VVB war darauf zu richten, dass der Beitrag des Industriezweiges für die Steigerung der Effektivität der gesamten Volkswirtschaft ständig erhöht wird (§ 34 Abs. 3 Kombinats-VO 1973). Hieran anknüpfend wird die VVB im ökonomischen Lexikon (
  21. Aufl. 1979, Verlag Die Wirtschaft Berlin) als juristisch selbstständiges und ökonomisch eigenverantwortliches wirtschaftsleitendes Organ eines Industriezweiges definiert. Gemäß § 35 Abs. 1-VO 1973 ist die VVB rechtsfähig. Sie führt einen eigenen Namen und tritt unter diesem Namen im Rechtsverkehr auf. Sie ist einem Ministerium oder einem anderen zentralen Staatsorganen unterstellt. Über die Bildung, Auflösung und Zusammenlegung von VVB entscheidet der Ministerrat. Gemäß § 47 Abs. 3 Kombinats-VO 1973 hat die VVB ein Statut und ist in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen. Selbst wenn das VE Kombinat Sekundärrohstofferfassung diese Voraussetzungen sinngemäß erfüllt, fehlt es an der Bezeichnung des Kombinates als VVB, denn die Kombinats-VO 1973 unterschied zwischen Kombinaten und VVB. Die Kombinats-VO 1979 hat diese Unterscheidung nicht aufgehoben, denn sie enthält Regelungen für Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigene Betriebe lässt dabei aber die Regelungen für die VVB, die in §§ 34 bis 47 der Kombinats-VO 1973 enthalten sind ausdrücklich bestehen. So wird das volkseigene Kombinat in § 1 Abs. 1 Satz 1 Kombinats-VO 1979 als grundlegende Wirtschaftseinheit der materiellen Produktion als eine moderne Form der Leitung und Organisation in Industrie und Bauwesen sowie weiteren Bereichen der Volkswirtschaft auf der Grundlage des einheitlichen staatlichen Volkeigentums beschrieben. § 34 der auch weiterhin geltenden Kombinats-VO 1973 stellt dagegen fest, dass der VVB als wirtschaftsleitendem Organ die volkeigenen Betriebe, Kombinate und Einrichtungen unterstellt sind. Hat also der maßgebliche letzte Sprachgebrauch der DDR zwischen VVB und Kombinaten unterschieden, so ist hieran anzuknüpfen. Randnummer 33 Nach diesen Kriterien erweist sich der VE Kombinat Sekundärrohstofferfassung nicht als gleichgestellter Betrieb, denn er war kein VVB (vergleiche zur Abgrenzung der Kombinate von den Vereinigungen volkseigener Betriebe ausführlich: Wolfgang Gößmann, Die Kombinate in der DDR, Berlin 1987), auch wenn der Misserfolg der VVB der Grund für Kombinatsbildungen gewesen sein mag (so Gößmann, a. a. O., S. 34). Randnummer 34 Da der Kläger in der Zeit vom
  22. Januar 1981 bis zum
  23. April 1988 keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem gegen die Beklagte hat, kann er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte haben, denn die letztgenannte Feststellung setzt die erstgenannte voraus. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. Randnummer 36 Der Senat hat die Revision zugelassen, da das Bundessozialgericht zwar bereits entschieden hat, dass die später eingerichteten Kreisbetriebe für Landtechnik den in der
  24. Durchführungsbestimmung genannten Maschinenausleihstationen und damit den volkseigenen Produktionsbetrieben nicht gleich zu stellen sind, eine entsprechende Entscheidung hinsichtlich der in der
  25. Durchführungsbestimmung ebenfalls genannten Vereinigungen volkseigener Betriebe und den Kombinaten – soweit ersichtlich – jedoch noch nicht vorliegt. Folgt man den Gedanken von Gößmann zum Misserfolg der VVB als zumindest einer der wirtschaftlichen Ursachen der späteren Kombinatsbildungen, so ist ein nachvollziehbarer Grund für die versorgungsrechtliche Privilegierung der gescheiterten VVB nicht mehr ersichtlich. Die Anknüpfung an den – in der Sache überholten – Sprachgebrauch im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (s. o.) führt deshalb zu nicht minder schwer nachvollziehbaren Ergebnissen, wie die zu vermutende, heute aber nicht mehr beweisbare Staatspraxis der DDR, Einbeziehungen ohnehin ohne Bindung an die Voraussetzungen des jeweiligen Versorgungssystems vorzunehmen, was dann auch eine Überarbeitung der Einbeziehungsvoraussetzungen der Versorgungssysteme nach den aktuellen wirtschaftlichen Gegebenheiten der DDR überflüssig machte. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001010825

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