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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 25. Senat L 25 AS 670/10 B PKH Beschluss Versagung von Prozesskostenhilfe für ein unzulässiges Beschwerdeverfah

Versagung von Prozesskostenhilfe für ein unzulässiges Beschwerdeverfahren Orientierungssatz Der die Anhörungsrüge bzw. Gegenvorstellung zurückweisende Beschluss des Sozialgerichts ist unanfechtbar. Ist ein Rechtsmittel nicht statthaft, so ist auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels bestehender Erfolgsaussicht ausgeschlossen. Anhörungsrüge und Gegenvorstellung sind als außerordentliche Rechtsbehelfe allein auf die Selbstkontrolle des entscheidenden Gerichts angelegt. Damit verbietet sich eine Überprüfung durch die im Instanzenzug übergeordnete Beschwerdeinstanz, mit der Folge, dass PKH für ein etwaiges Beschwerdeverfahren nicht zu bewilligen ist. (Rn.1) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,

  1. März 2010, S 26 AS 16382/09, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Anhörungsrüge bzw. Gegenvorstellung durch den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
  2. März 2010 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Anhörungsrüge bzw. Gegenvorstellung ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Denn ebenso wie der die Anhörungsrüge bzw. Gegenvorstellung zurückweisende Beschluss des Sozialgerichts vom
  3. März 2010 nach § 178 a Abs. 4 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) unanfechtbar ist (vgl. BSG, Beschluss vom
  4. August 2005 – B 1 A 1/04 S -; Beschluss vom
  5. April 2009 – B 11 AL 2/09 –, jeweils zitiert nach juris), gilt dies auch für die erstinstanzliche Entscheidung im Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe. Denn wegen der Natur des außerordentlichen Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge bzw. Gegenvorstellung, die allein auf die Selbst kontrolle des entscheidenden Gerichts angelegt ist, verbietet sich eine – wenn auch im Prozesskostenhilfeverfahren nur mittelbare – Prüfung durch die im Instanzenzug übergeordnete Beschwerdeinstanz. Insoweit kann der Instanzenzug im Nebenverfahren nicht weiterreichen als in der Hauptsache (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
  6. April 2009 – 1 S 749/09 –, zitiert nach juris). Randnummer 2 Nach dem Vorstehenden ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Beschwerdeverfahren abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung von Anfang an keine hinreichende Erfolgsaussicht geboten hat, § 73 a SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Randnummer 3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Randnummer 4 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001010828

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