Gewerbemietvertrag: Anspruch des Vermieters auf Heizkostenvorschuss bei Funktionsunfähigkeit der Heizungsanlage Leitsatz
(3)des notariellen Kaufvertrages eine Ermächtigung nach § 185 Abs.1 BGB dar, die Vermieterrechte der Voreigentümerin ab dem 26.4.2007 bis zur Grundbuchumschreibung auszuüben. In einem solchen Fall kann der Käufer die Kündigung wirksam in eigenem Namen aussprechen, da er wie ein Vermieter agieren darf (BGH, Urteil vom 10.12.1997 – XII ZR 119/96 -, NJW 1998, 896; KG, Urteil vom 4.2.2008 – 8 U 167/07 -, ZMR 2008, 365). Randnummer 50
- bb)Die den Prozessbevollmächtigten der Klägerin erteilte Prozessvollmacht umfasst auch die Abgabe derjenigen materiellrechtlichen Erklärungen, die zur Erreichung des Prozessziels erforderlich sind. Deshalb ist ein mit der Durchführung eines Räumungsverfahrens beauftragter Rechtsanwalt auch zum Ausspruch einer oder mehrerer Kündigungen bevollmächtigt (Schmidt-Futterer, a. a. O., § 542 Rn.46). Randnummer 51
- cc)Die Kündigung war auch nach § 6 Nr. 1 des Mietvertrages und § 543 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3 BGB begründet, weil der Beklagte im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 22.11.2007 mit mindestens einem Betrag in Höhe zweier Monatsmieten, nämlich mit der Restmiete in Höhe von 1.083,17 EUR für Juni 2007 sowie den Mieten für Oktober und November 2007 im Rückstand war. Dass der Beklagte die Miete für November 2007 vor dem 22.11.2007 gezahlt hat, ist von ihm nicht vorgetragen worden, insbesondere verhält sich die Klageerwiderung vom 29.11.2007 dazu nicht. Randnummer 52
- dd)Ein Zurückbehaltungsrecht konnte der Beklagte nicht geltend machen, weil dieses gemäß § 15 des Mietvertrages davon abhängig ist, dass der Mieter den Vermieter vor Fälligkeit der Mietforderung über die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts schriftlich benachrichtigt. Eine solche Klausel ist auch wirksam (Schmidt-Futterer, a. a. O. § 536 Rn. 427). Randnummer 53
- b)Hinsichtlich des Zahlungsanspruchs in Höhe von 4.805,20 EUR für die Monate April, Mai, Juni, August und Oktober 2007 war die Klage und auch die Berufung der Klägerin unbegründet, denn – wie bereits ausgeführt - schuldete der Beklagten den Heizkostenvorschuss nicht. IV. Randnummer 54 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Randnummer 55 Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001011099