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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat OVG 11 S 17.10 Beschluss Abfallrecht - Stilllegung einer Abfallentsorgungsanlage; Vollziehbarkeit

Abfallrecht - Stilllegung einer Abfallentsorgungsanlage; Vollziehbarkeit der Grundverfügung; Wechsel des Zwangsmittels; Anhörung; Androhung; Festsetzung; Ermessen; (kein) schutzwürdiges Vertrauen; Verhältnismäßigkeit; insbes.: drohende Insolvenz; Verletzung des rechtlichen Gehörs Orientierungssatz

  1. Macht ein Verfahrensbeteiligter von der gem. § 100 VwGO bestehenden Möglichkeit, Einsicht in die danach ersichtlich auch für das hiesige Verfahren maßgeblichen und zum Verfahrensgegenstand gemachten Verwaltungsvorgänge zu nehmen, keinen Gebrauch, schließt dies die Verwendung von sich aus diesen Verwaltungsvorgängen ergebenden Erkenntnissen durch das Verwaltungsgericht nicht aus (kein Gehörsverstoß). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist das Gericht gem. § 86 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 VwGO nur verpflichtet, die jeweiligen Schriftsätze an die Beteiligten zu übersenden, und hat nicht zusätzlich dafür Sorge zu tragen, den Verfahrensbeteiligten alle relevanten Vorgänge aus den Beiakten zuzuleiten. (Rn.11)
  2. Ein Wechsel von der Androhung eines Zwangsgeldes auf eine Stilllegung des Geschäftsbetriebes ist möglich. (Rn.15)
  3. Der Anlagenbetreiber ist für die (Wieder-)Herstellung und Wahrung genehmigungskonformer Verhältnisse auf ihrem Betriebsgelände jedenfalls rechtlich verantwortlich. Das Fehlen finanzieller Mittel für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage vermag einen illegalen Betrieb nicht zu rechtfertigen. (Rn.19) Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt (Oder),
  4. März 2010, 5 L 364.09, Beschluss Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom
  5. März 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 622.500 EUR festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin betreibt seit Mitte der 90er Jahre mehrere immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Abfallentsorgungsanlagen, und zwar neben einer Bauschuttrecycling- und einer Kompostierungsanlage sowie einem Erdstofflager eine am
  6. Februar 1996 genehmigte Sortierungsanlage für gemischte Abfälle nebst Vorhaltelager (Zwischenlager). Randnummer 2 Der Antragsgegner hatte bereits unter dem
  7. August 2005 unter Hinweis auf Abweichungen des Anlagenbetriebs von der Genehmigung u.a. verfügt, dass die Annahme von (gemischten) Abfällen mit bestimmten Schlüsselnummern (ASN) einzustellen sei, bis der genehmigte Umfang des Zwischenlagers von 15.600 t unterschritten sei, und dass die darüber hinaus gelagerten Abfälle bis
  8. März 2006 zu beräumen seien, sowie die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung verfügt. In der Folge eines im September 2005 auf dem Gelände der Antragstellerin ausgebrochenen Großbrandes kam es zu verschiedenen Änderungen und Ergänzungen der Verfügung (Bescheid v.
  9. September 2005) sowie im November 2005 zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, in dem sich die Antragstellerin - im Gegenzug für die Aussetzung der Vollstreckung - u.a. verpflichtete, die Überbestände von gemischten Abfällen im Haufwerk 14 und nördlich der Sortierhalle mit Ausnahme des Haufwerks 15, zu deren ordnungsgemäßer Entsorgung die Antragstellerin verpflichtet bleibe, bis Ende Februar 2006 abzubauen. Tatsächlich hat die der Antragstellerin, diese Verpflichtungen nicht erfüllt. Im Rahmen einer vor dem Oberverwaltungsgericht getroffenen Einigung (Protokoll des Erörterungstermins vom
  10. Oktober 2006 zu den Verfahren OVG 11 S 37.05, 11 S 43.05, 11 S 45.05 und 11 S 50.05) erklärte der Antragsgegner sich wegen verschiedener, seit Erlass seiner Bescheide eingetretener tatsächlicher Veränderungen (wie z.B. der Erfüllung der den Bauschuttbereich betreffenden Anordnungen durch die Antragstellerin) bereit, „unter der Voraussetzung, dass die Antragstellerin die Menge der vorhandenen Abfälle nicht erhöht“, jedenfalls bis zur Entscheidung über die Widersprüche der Antragstellerin gegen die Bescheide vom
  11. August und
  12. September 2005 von einer Vollstreckung abzusehen. Bis dahin sollte die Antragstellerin „maximal 300 Tonnen“ gemischter Abfälle zur Aufbereitung annehmen dürfen, die „grundsätzlich innerhalb eines Tages abgearbeitet werden“ sollten. Durch Bescheid vom
  13. Juni 2007 wurde der Antragstellerin die Genehmigung erteilt, die Recyclinganlage unter im Einzelnen geregelten Auflagen und Bedingungen wesentlich zu verändern. Randnummer 3 Mit Widerspruchsbescheid vom
  14. Dezember 2008 änderte der Antragsgegner die Bescheide vom
  15. August und
  16. September 2005 in der Nr. I.1.1 dahingehend ab, dass die Annahme von Mischabfällen bestimmter Abfallschlüsselnummern in die Sortieranlage für gemischte Abfälle einzustellen sei, bis die Anforderungen aus dem Genehmigungsbescheid von
  17. Juni 2007 erfüllt seien, und in der Nr. I.1.2 u.a. dahingehend, dass die die in der Sortierhalle über 300 t hinaus lagernden Abfälle bis zum
  18. Februar 2009, die im Schüttbunker, im Quarantänelager und neben dem Haufwerk 15 lagernden Abfälle bis zum
  19. März 2009, die Abfälle im Haufwerk 14 bis zum
  20. Dezember 2010 und im Haufwerk 15 bis zum
  21. Dezember 2011 vollständig beräumt sein müssten. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und die Festsetzung von Zwangsgeldern angedroht. Über eine gegen die Stillegungs- und Beseitigungsanordnung in Gestalt des Widerspruchsbescheides erhobene Klage der Antragstellerin (7 K 35/09) ist bisher nicht entschieden; der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht (Beschluss v.
  22. Februar 2010 - 5 L 365/09 -) und vor dem Oberverwaltungsgericht (Beschluss v.
  23. August 2010 - OVG 11 S 10.10 -) ohne Erfolg. Randnummer 4 Mit Blick auf die im Ermessen des Antragsgegners stehende Anwendung von Vollstreckungsmaßnahmen hatte dieser im Widerspruchsbescheid bereits darauf hingewiesen, dass es vom Verhalten der Antragstellerin abhänge, ob und in welchem Umfang Vollstreckungsmaßnahmen tatsächlich durchgeführt würden. Verfolge die Antragstellerin die als vordringlich angesehene Beseitigung der Abfälle aus der Sortierhalle, dem Schüttbunker, dem Abfalllager neben dem Haufwerk 15, dem Quarantänelager und dem Haufwerk 14 konsequent, so werde in Aussicht gestellt, dass bei einer erneuten Annahme von Abfällen in begrenztem Umfang auch dann keine Zwangsmittel angewendet würden, wenn zunächst noch kein genehmigungskonformer Anlagenbetrieb erreicht sei. Würden die mit dem Widerspruchsbescheid getroffenen Festlegungen jedoch nicht eingehalten, müsse nicht nur mit einer Festsetzung der angedrohten Zwangsgelder gerechnet werden, sondern es könne auch eine erneute Androhung und Festsetzung des unmittelbaren Zwangs in Betracht kommen. Randnummer 5 Im Zuge erneuter Vergleichsverhandlungen setzte der Antragsgegner bei Einhaltung bis dahin zu beachtender Maßgaben die Vollziehung bis zum
  24. März 2009 aus. Nachdem die Verhandlungen zu keinem Ergebnis geführt hatten und bei Vor-Ort-Kontrollen im August 2009 (Protokolle v.
  25. August 2009 und v.
  26. August 2009, Bl. 10 f. der Widerspruchsakte 115.2 063/09) festgestellt worden war, dass die Abfallbestände u.a. auf der Fläche neben dem Haufwerk 15, im ehemaligen Quarantänelager und im Schüttbunker gegenüber den Ergebnissen der Kontrolle vom Dezember 2008 erheblich angewachsen und zudem noch weitere neue Lagerflächen entstanden waren, wurde der Antragstellerin im Rahmen einer mündlichen Anhörung am
  27. August 2009 (Protokoll v.
  28. September 2009, Bl. 12 ff. Widerspruchsakte 115.2 063/09) angekündigt, dass der Antragsgegner aufgrund der vorgefundenen aktuellen Situation nicht weiter von einer Vollstreckung des Widerspruchsbescheides absehen werde. Da die Festsetzung des festgelegten Zwangsgeldes in Anbetracht der schlechten wirtschaftlichen Situation der Antragstellerin nicht mehr sinnvoll erscheine, werde erwogen, unmittelbaren Zwang in Form der Anlagenversiegelung anzudrohen und ggf. festzusetzen. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
  29. September 2009 drohte der Antragsgegner für den Fall, dass die Teilstilllegungsverfügung in der Fassung der Ziffer I.1.
  30. des Widerspruchsbescheides nicht befolgt werde, nunmehr die Versiegelung der Sortieranlage an und erklärte die insoweit unter Ziff. I.1.3.1 des Widerspruchsbescheides erfolgte Zwangsgeldandrohung für erledigt. Hiergegen legte die Antragstellerin am
  31. September 2009 Widerspruch ein. Randnummer 7 Mit Ordnungsverfügung vom
  32. Dezember 2009 setzte der Antragsgegner die angedrohte Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Versiegelung der Sortier- und Lageranlage für gemischte Abfälle fest, da während der gemeinsam mit dem LKA durchgeführten Kontrollen am
  33. und
  34. Dezember 2009 festgestellt worden sei, dass der Annahmestopp nicht eingehalten und der Anlage weiter Abfälle zugeführt worden seien. Am
  35. Dezember 2009 legte die Antragstellerin auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Randnummer 8 Den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Bescheide vom
  36. September und
  37. Dezember 2009 lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom
  38. März 2010 ab. Soweit die Antragstellerin sich gegen die Rechtmäßigkeit der zu vollziehenden und aufgrund entsprechender Anordnung sofort vollziehbaren Grundverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  39. Dezember 2008 wende, sei diese im Verfahren gegen die Vollstreckungsmaßnahmen nicht (nochmals) zu prüfen. Da die Antragstellerin der Verpflichtung, die Annahme von Abfällen in der Sortieranlage zu unterlassen, nicht nachgekommen sei, habe der Antragsgegner die Stilllegungsverfügung mit Zwangsmitteln durchsetzen dürfen. Sie sei daran nicht durch eigenes vorhergehendes Tun gehindert gewesen, denn das zeitweise Absehen von einer Vollstreckung habe im konkreten Fall kein schutzwürdiges Vertrauen auf einen endgültigen Verzicht auf Befolgung begründen können. Die Entscheidung für das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs anstelle der zunächst angedrohten Zwangsgeldfestsetzung lasse keine Ermessensfehler erkennen. Androhung und Festsetzung entsprächen den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsrechts und seien auch nicht unverhältnismäßig. Der Antragsgegner habe die erheblichen negativen wirtschaftlichen Folgen der Anwendung des unmittelbaren Zwangs für die Antragstellerin berücksichtigt und gegen die mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende enorme Belastung der Allgemeinheit abgewogen, die entstehe, wenn die Antragstellerin weiter Abfälle annähme, ohne diese einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Dies sei selbst dann nicht zu beanstanden, wenn die Antragstellerin durch die zwangsweise Stilllegung der Sortieranlage möglicherweise Insolvenz anmelden müsse. Die mit der Untersagung des ungenehmigten Anlagenbetriebs verbundenen Nachteile stellten deshalb auch keine unbillige Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO dar. Es sei nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner, in anderen Fällen illegalen Anlagenbetriebs sachwidrig nicht eingeschritten sei und das ihm zustehende Ermessen deshalb missbräuchlich ausgeübt habe. Auch sei die konkrete Form des angedrohten und festgesetzten unmittelbaren Zwangs nicht zu beanstanden, denn der Antragsgegner habe die zur Verhinderung der weiteren Annahme von Abfällen geeignete Versiegelung ausdrücklich auf die Sortieranlage beschränkt. Andere Betriebsteile der Antragstellerin würden nicht beeinträchtigt. Randnummer 9 Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer fristgemäß erhobenen und begründeten Beschwerde. II. Randnummer 10 Die zulässige Beschwerde hat auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) allein maßgeblichen Beschwerdevortrages in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 11
  40. Zunächst ist nicht festzustellen, dass das Verwaltungsgericht dadurch das rechtliche Gehör der Antragstellerin verletzt haben könnte, dass es in seiner Entscheidung auf Bestandteile der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen hat, die - wie die Antragstellerin meint - ihr völlig unbekannt und auch nicht zuvor übersandt worden seien. Dies vermag keinen Verfahrensfehler zu begründen, denn auf die mit der Eingangsverfügung vom
  41. Dezember 2009 erfolgte Bitte des Verwaltungsgerichts um Übersendung der Verwaltungsvorgänge hatte der Antragsgegner erstinstanzlich mit der Antragserwiderung vom
  42. Januar 2010 die Verwaltungsakten zu den eingelegten Widersprüchen gegen die Androhungsverfügung vom
  43. September 2009 und die Festsetzungsverfügung vom
  44. Dezember 2009 übersandt und im Übrigen mitgeteilt, dass die weiteren Verwaltungsvorgänge bereits zum anhängigen Hauptsacheverfahren 5 K 35/09 übersandt worden seien bzw. - soweit nach Oktober 2009 neu entstanden - zum Hauptsacheverfahren nachgesandt würden. Dieser Schriftsatz wurde der Antragstellerin ausweislich der Gerichtsakte am
  45. Januar 2010 per Fax übermittel, hierauf nimmt die Antragstellerin im Schriftsatz vom
  46. Juni 2010 auch ausdrücklich Bezug. Von der gem. § 100 VwGO bestehenden Möglichkeit, Einsicht in die danach ersichtlich auch für das hiesige Verfahren maßgeblichen und zum Verfahrensgegenstand gemachten Verwaltungsvorgänge zu nehmen, hat die anwaltlich vertretene Antragstellerin zwar keinen Gebrauch gemacht. Dies schließt die Verwendung von sich aus diesen Verwaltungsvorgängen ergebenden Erkenntnissen durch das Verwaltungsgericht indes nicht aus. Denn angesichts der Möglichkeit, gem. § 100 VwGO Einsicht in die beigezogenen Verwaltungsvorgänge zu nehmen und sich zu diesen zu äußern, begründet die Berücksichtigung derartiger Unterlagen durch das Gericht auch ohne vorherige Übersendung entsprechender Auszüge oder Kopien an die Beteiligten keinen Gehörsverstoß. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist das Gericht gem. § 86 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 VwGO nur verpflichtet, die jeweiligen Schriftsätze an die Beteiligten zu übersenden, und hat nicht zusätzlich dafür Sorge zu tragen, den Verfahrensbeteiligten alle relevanten Vorgänge aus den Beiakten zuzuleiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  47. Oktober 1995 - 6 B 39.95 -, zit. nach juris, Rn. 6). Auch im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin weder von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Einsicht in die beigezogenen Verwaltungsvorgänge zu nehmen, noch dargelegt, welche entscheidungserheblichen Gesichtspunkte sie bei rechtzeitiger Kenntnis der vom Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen in Bezug genommenen Unterlagen etwa weiter vorgetragen hätte. Randnummer 12
  48. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Rechtmäßigkeit der mit den hier verfahrensgegenständlichen Vollstreckungsanordnungen umgesetzten Stilllegungsverfügung in der Form des Widerspruchsbescheides vom
  49. Dezember 2008 angesichts deren für das Vollstreckungsverfahren gem. § 15 Abs. 1 VwVGB allein maßgeblicher Vollziehbarkeit - die nach Ablehnung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom
  50. Februar 2010 (VG 5 L 365/09) durch den Beschluss des Senats vom
  51. August 2010 (OVG 11 S 10.10) andauert - nicht weiter zu prüfen sei, ist auch angesichts des diesbezüglichen, wenig substantiierten und kaum nachvollziehbaren Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Randnummer 13
  52. Die Antragstellerin rügt weiter, dass das Verwaltungsgericht nicht ihren gesamten Sachvortrag berücksichtigt und insbesondere außer Acht gelassen habe, dass sie auch nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides mit Wissen des Antragsgegners sämtliche dort genannten Abfälle für die Sortieranlage habe annehmen dürfen. Die Antragstellerin habe sich an das mit dem Antragsgegner im Januar 2009 vereinbarte Abwicklungsprozedere gehalten und bei den regelmäßigen Untersuchungen des Anlagenbetriebs habe es keinerlei Beanstandungen der Fortsetzung des Geschäftsbetriebes gegeben. Auch im Bescheid vom
  53. September 2009 sei eigentlich nicht reklamiert worden, dass die Antragstellerin ihren Anlagenbetrieb das ganze Jahr über aufrecht erhalten habe. Erst durch die wiederkehrende Schabenproblematik und einen größeren Sanierungsaufwand an der Sortieranlage sei es zu einer Problemsituation gekommen, die zum Erlass des Bescheides geführt habe. Die in diesem Bescheid aufgeführten Beanstandungen seien mit Ausnahme einer geringen Restmenge bis Dezember 2009 beseitigt gewesen, weshalb sich die Stillegungsverfügung auch nicht mehr auf die damaligen Beanstandungen beziehe, sondern auf völlig neue Haufwerke. Randnummer 14 Auch dies vermag ihrer Beschwerde indes nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dem Vorbringen ist schon nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, inwiefern der geltend gemachte Umstand geeignet sein könnte, die Vollstreckungsmaßnahmen des Antragsgegners als rechtswidrig zu erweisen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das in Ausübung des durch § 15 Abs. 1 VwVG BB eingeräumten Ermessens erfolgte zeitweise Absehen von einer Vollstreckung im konkreten Fall kein schutzwürdiges Vertrauen auf einen endgültigen Verzicht auf Befolgung habe begründen können, wird dadurch jedenfalls nicht in Zweifel gezogen. Insofern ist hier nur ergänzend darauf zu verweisen, dass für die Antragstellerin bereits aufgrund des diesbezüglichen Hinweises im Widerspruchsbescheid vom
  54. Dezember 2008 unzweifelhaft erkennbar war, dass der Antragsgegner bei einer erneuten Annahme von Abfällen in begrenztem Umfang vor Erreichung eines genehmigungskonformen Anlagenbetriebes nur dann und nur so lange von der Anwendung von Zwangsmitteln absehen würde, wie die Antragstellerin jedenfalls die als vorrangig beurteilte Beseitigung der Abfälle aus der Sortierhalle, dem Schüttbunker, dem Abfalllager neben dem Haufwerk 15, dem Quarantänelager und dem Haufwerk 14 konsequent verfolgt. Angesichts dieses bereits im Widerspruchsbescheid enthaltenen Hinweises des Antragsgegners auf die für die Ausübung seines Ermessens hinsichtlich eines vorläufigen Verzichts auf Verwaltungszwang maßgeblichen Umstände konnte die Antragstellerin sich jedenfalls nach den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle vom
  55. August 2009, bei der ausweislich des Protokolls (Bl. 10 der Widerspruchsakte 115.2 063/09) gegenüber dem Zustand im Dezember 2008 nicht nur erhebliche Zunahmen der Lagerbestände an gepressten Kunststoffballen (auf der Fläche neben dem Haufwerk 15, im ehemaligen Quarantäne-Lager und direkt neben der Sortierhalle) und an losen Sortierresten (im Schüttbunker), sondern zudem auch Abfälle auf neuen, im Dezember 2008 noch nicht vorhandenen Lagerflächen (für Klingelschrott auf der Fläche neben Haufwerk 15 und für Teppiche, Matratzen und Sperrmüll gegenüber der Sortierhalle vor dem ehemaligen Quarantänelager) festgestellt wurden, weder darauf verlassen, dass der Antragsgegner weiter von Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung des Annahmeverbots absehen würde, noch darauf, dass er bei einem Abbau nur dieser neu aufgebauten Rückstände auf eine Fortsetzung der Vollstreckung verzichten würde. Denn durch die fortdauernde Annahme neuer Abfälle in Mengen, die ihre seinerzeitigen, u.a. durch den erneuten Schabenbefall und die Probleme mit der Sortieranlage beschränkten Verarbeitungsmöglichkeiten offensichtlich deutlich überschritten und zu einem weiteren Anwachsen der ungenehmigten Lager geführt haben, hat die Antragstellerin zum wiederholten Male dokumentiert, dass sie ohne Zwangsmittel jedenfalls in immer wieder auftretenden Problemsituationen nicht bereit ist, ihr Interesse an der Erzielung von Einnahmen durch die Annahme dieser Abfälle den durch die - vollziehbaren und damit auch vor Eintritt der Bestandskraft bereits zu beachtenden - Bescheide des Antragsgegners in der Gestalt des Widerspruchsbescheides konkretisierten gesetzlichen Anforderungen an die Herstellung eines genehmigungskonformen Anlagenbetriebs unterzuordnen. Die im Bescheid vom
  56. September 2009 im Rahmen der Ermessensausübung eingestellte Einschätzung des Antragsgegners, dass es angesichts der Erfolglosigkeit des bisherigen Vorgehens der angedrohten Anlagenversiegelung bedürfe, um dem Zweck der Grundverfügung und des Gesetzes Nachdruck zu verleihen, ist danach ersichtlich ebenso wenig zu beanstanden, wie die Festsetzung des unmittelbaren Zwangs mit Bescheid vom
  57. Dezember 2009, die maßgeblich auf die am
  58. und
  59. Dezember 2009 beobachteten Verstöße gegen den jedenfalls nach der Androhung vom
  60. September 2009 unmissverständlich und ausnahmslos einzuhaltenden Annahmestopp gestützt wurde. Da dies allein bereits die fehlende Schutzwürdigkeit eines etwaigen Vertrauens der Antragstellerin auf eine fortdauernde Duldung der Annahme weiterer Abfälle durch den Antragsgegner begründet, kommt es auf eine etwaige Genehmigungsfähigkeit der anlässlich der Kontrollen im Dezember 2009 gefundenen weiteren Haufwerke auf dafür nicht genehmigten Flächen jedenfalls nicht entscheidungserheblich an. Randnummer 15
  61. Soweit die Antragstellerin meint, dass es „abwägungsfehlerhaft“ sei, wenn das Verwaltungsgericht den Wechsel von der Androhung eines Zwangsgeldes auf eine Stilllegung des Geschäftsbetriebes ohne weiteres neues Anhörungsverfahren nicht beanstandet habe, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. Randnummer 16 Selbst wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG für ein Absehen von einer Anhörung hier nicht vorgelegen haben sollten - was die Antragstellerin schon nicht nachvollziehbar dargelegt hat -, so würde dies hier jedenfalls zu keinem anderen Ergebnis führen, weil der Antragsgegner die Antragstellerin tatsächlich angehört hat. Er hat die Geschäftsführerin der Antragstellerin anlässlich des Vor-Ort-Termins am
  62. August 2009 über den beabsichtigten Wechsel des Zwangsmittels hin zur Androhung einer Anlagenversiegelung in Kenntnis gesetzt und Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Woche gegeben. Dass die Antragstellerin die ihr eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme nicht genutzt, sondern über ihren Prozessbevollmächtigten lediglich eine Fristverlängerung beantragt hat, ändert daran nichts, denn die Antragstellerin trägt nichts dafür vor, weshalb der Antragsgegner hier gehalten gewesen sein könnte, die gesetzte Anhörungsfrist zu verlängern. Angesichts der konkreten Umstände - insbesondere der allen Beteiligten seit Jahren auch aus bereits vorangegangenen Verfahren bekannten Gesamtproblematik und der Ankündigung eines entsprechenden Vorgehens bereits im Widerspruchsbescheid vom
  63. Dezember 2008 - erscheint diese nicht unangemessen. Randnummer 17 Der in diesem Zusammenhang weiter vorgebrachte Einwand der Antragstellerin, dass der gedankliche Ansatz zum Wechsel des Zwangsmittels, wonach die Zwangsgeldfestsetzung der Antragstellerin finanzielle Mittel zum Abbau von Übermengen nehme, nicht nachvollziehbar und abwägungsfehlerhaft sei, da die Stilllegung des Anlagenbetriebes der Antragstellerin die Einnahmen durch die Neuannahme der Abfälle entziehe und ihr so jede Möglichkeit zum Abbau der Haufwerke nehme, trifft ebenfalls nicht zu. Denn der Antragsgegner hat nur den Verzicht auf das zunächst angedrohte Zwangsgeld in der genannten Weise begründet. Maßgebliches Argument für die stattdessen angedrohte Anlagenversiegelung war ausweislich des Bescheides vom
  64. September 2009 vielmehr, dass diese zwar - was der Antragsgegner sehr wohl gesehen und gewürdigt hat - ebenfalls erheblich negative wirtschaftliche Folgen habe, angesichts der Erfolglosigkeit der bisherigen Maßnahmen aber allein geeignet und erforderlich erscheine, der Grundverfügung Nachdruck zu verleihen und ein weiteres Anwachsen der Abfallmengen zu verhindern. Randnummer 18
  65. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Androhung und Festsetzung des unmittelbaren Zwangs im Einklang stehen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, ist aus den mit der Beschwerde vorgebrachten Gründen nicht zu beanstanden. Randnummer 19 Die Rüge der Antragstellerin, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht darauf abstelle, dass sie nach September 2009 noch weitere Abfälle angenommen habe, weil die Anlage fortwährend mit Wissen und Willen des Antragsgegners weiter betrieben worden sei und es fern liege, dass der Antragsgegner nunmehr gerade wegen der Annahme weiterer Abfälle zum Handeln gezwungen gewesen sei, geht fehl. Die Antragsteller verkennt - wie bereits unter
  66. ausgeführt -, dass die vom Antragsgegner bereits im Widerspruchsbescheid benannte wesentliche Voraussetzung für das vorläufige Absehen von Vollzugsmaßnahmen, der konsequente Abbau der ungenehmigt gelagerten Abfälle, angesichts des im August 2009 festgestellten erneuten Anwachsens der Überlagerbestände auf dem Betriebsgelände tatsächlich nicht mehr erfüllt war. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass die Androhung und nachfolgende Festsetzung unmittelbaren Zwangs in Form der Anlagenversiegelung dazu führe, dass ein Abbau der beanstandeten Übermengen, insbesondere des Brandhaufwerks, im Rahmen des von der Antragstellerin vorgeschlagenen, auf eine längere Frist angelegten Abbaukonzepts und auf der Grundlage eines entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrages ausgeschlossen werde, 80 Mitarbeiter ihren Arbeitsplatz verlören und die öffentliche Hand die Abfallbeseitigung auf dem Betriebsgelände selbst durchführen müsse, mag dies zwar zutreffen. Diese Gesichtspunkte hat das Verwaltungsgericht, auf dessen Ausführungen (S. 7 f. des Beschlusses) insoweit verwiesen wird, jedoch bereits gewürdigt und angenommen, dass diese die mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende enorme Belastung der Allgemeinheit, die entstehe, wenn die Antragstellerin weiter Abfälle annähme, nicht überwöge. Der Umstand, dass die Antragstellerin die maßgeblichen Gesichtspunkte anders bewertet als das Verwaltungsgericht und der Antragsgegner, vermag weder einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch eine „unbillige Härte“ i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu begründen. Auch darauf, ob und ggf. inwieweit die Antragstellerin die von ihr auf „das Schaben- und Brandproblem 2005“ zurückgeführte Situation ursprünglich „verschuldet“ hat, kommt es insoweit nicht an. Als Anlagenbetreiberin ist die Antragstellerin für die (Wieder-)Herstellung und Wahrung genehmigungskonformer Verhältnisse auf ihrem Betriebsgelände jedenfalls rechtlich verantwortlich und das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Fehlen finanzieller Mittel für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage einen illegalen Betrieb nicht zu rechtfertigen vermag. Randnummer 20 Soweit die Antragstellerin beanstandet, dass das Verwaltungsgericht sich nicht mit der Genehmigungsfähigkeit der in Bezug genommenen weiteren, bisher nicht bekannten illegalen Ablagerungen von Kunststoffabfällen habe, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht diese bei Durchsuchungen des Betriebsgeländes im Dezember 2009 gefundenen Haufwerke in den Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme überhaupt nicht erwähnt. Im angegriffenen Beschluss werden sie vielmehr nur im Rahmen der vorangegangenen Prüfung erörtert, ob das Vertrauen der Antragstellerin auf einen dauerhaften Verzicht des Antragsgegners auf Einhaltung der Teilstilllegungsverfügung schutzwürdig war. Auch insoweit kommt es auf diese Haufwerke, ihr Alter und ihre mögliche Genehmigungsfähigkeit aber - wie bereits unter
  67. ausgeführt - jedenfalls nicht entscheidungserheblich an, weshalb den diesbezüglichen Rügen hier nicht weiter nachzugehen war. Randnummer 21
  68. Schließlich ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die konkrete Form des angedrohten und festgesetzten Zwangsmittels angesichts der ausdrücklichen Beschränkung auf den Betrieb der Sortieranlage nicht zu beanstanden sei, nicht aus den diesbezüglich angeführten Gründen fehlerhaft. Randnummer 22 Der Vortrag der Antragstellerin, dass die Versiegelung der auch für das Erdstofflager benötigten Waage auch dessen Betrieb beeinträchtige, trifft nach dem Vermerk über die Durchführung des unmittelbaren Zwangs durch Versiegelung (v.
  69. Dezember 2009, Ordner 20B) tatsächlich nicht zu, denn der Antragsgegner hat nicht etwa durch Anbringung von Plomben o.ä. die Waage selbst unbenutzbar gemacht, sondern lediglich ein Dienstsiegel anbringen lassen, dass auf den für die Sortier- und Lageranlage für gemischte Abfälle geltenden Annahmestopp hinweist und die davon betroffenen Abfallschlüsselnummern aufführt. Inwiefern dadurch eine Nutzung der Waage für Erdstofflieferungen behindert werden könnte, ist nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin meint, dass die Stilllegung der Sortieranlage die anderen Betriebsbereiche deshalb beeinträchtige, weil die Sortieranlage die größte Erwerbsquelle der Antragstellerin darstelle und ein alleiniger Weiterbetrieb der anderen Anlagenteile ausscheide, ist dies ersichtlich nicht der konkreten Form und Anwendung des zulässigerweise festgesetzten Zwangsmittels zuzurechnen, sondern lediglich eine Konsequenz der vorstehend bereits als unbeachtlich bezeichneten ungünstigen wirtschaftlichen Situation der Anlagenbetreiberin. Randnummer 23
  70. Die abschließende pauschale Bezugnahme der Antragstellerin auf ihren gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag ist bereits unbeachtlich, da die den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Darlegungsanforderungen nicht genügt. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Hinsichtlich der Gründe folgt der Senat den diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts. Randnummer 25 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001011128

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