KG habe widerrufen werden können, weil er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber öffentlich-rechtlichen Gläubigern seit geraumer Zeit in erheblichem Umfange nicht
gekommen sei. Das der Behörde zustehende Ermessen sei durch Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über den Zugang zum Güterkraftverkehr in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder
einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (EWG Nr. 881/92) des Rates vom
einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. L 95 vom
2, 1. Spiegelstrich VO EWG 881/92 entziehen die zuständigen Behörden die Gemeinschaftslizenz, wenn der Inhaber die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 und 3 VO EWG 881/92 nicht mehr erfüllt.
2 VO EWG 881/82 wird die Gemeinschaftslizenz gemäß den Art. 5 und 7 VO EWG 881/92 jedem gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmer erteilt, der in einem Mitgliedstaat
den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und des Mitgliedstaates über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist.
KG gilt die Gemeinschaftslizenz
VO EWG 881/92 für Unternehmer, deren Unternehmenssitz im Inland liegt, als Erlaubnis
KG.
KG wird die Erlaubnis einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von fünf Jahren erteilt, wenn der Unternehmer und die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person zuverlässig sind (Nr. 1), die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist (Nr. 2) und der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist (Nr. 3). Nähere Regelungen zur persönlichen Zuverlässigkeit, zur finanziellen Leistungsfähigkeit sowie zur fachlichen Eignung finden sich in den §§ 1 bis 3 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr – GBZuGV – vom 21. Juni 2000 (BGBl. I S. 918), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407). Randnummer 4 Danach hat das Verwaltungsgericht den Antragsteller aufgrund der aufgelaufenen Steuerschulden und Beitragsrückstände bei Krankenkassen zu Recht als unzuverlässig und nicht leistungsfähig angesehen und damit die Widerrufsvoraussetzungen bejaht.
KG kann die Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn - unter anderem – eine der Erteilungsvoraussetzungen
Absatz 2
träglich entfallen ist. Zu den Erteilungsvoraussetzungen gehören sowohl die Zuverlässigkeit des Unternehmers (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GüKG) als auch die finanzielle Leistungsfähigkeit seines Unternehmens (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GÜKG), die als gegeben anzusehen sind, wenn der Unternehmer die Gewähr dafür bietet, dass das Unternehmen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geführt wird und die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens vor Schäden oder Gefahren bewahrt bleibt, und die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen, insbesondere verkehrssicheren Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. d) GBZugV sind hingegen schwere Verstöße gegen die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, ein Anhaltspunkt für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers.
V ist die finanzielle Leistungsfähigkeit zu verneinen, wenn die Zahlungsfähigkeit nicht gewährleistet ist oder erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden. Angesichts der noch im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bestehenden Zahlungsrückstände besteht kein Zweifel am Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen. Zur Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abgestellt (ständige Rechtsprechung zur allgemeinen Unzuverlässigkeit im Gewerberecht, grundlegend: BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1 ff., zitiert
juris Rn. 14; Senatsbeschluss vom
juris Rn. 15). Randnummer 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 47.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004. Randnummer 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001011638
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