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VG Berlin 2. Kammer 2 K 93.09 Urteil Zugang zu Räumen für nicht verbotene Parteien Art 3 GG, Art 21 GG, § 5 PartG, § 36 Abs 1 VwVfG

Zugang zu Räumen für nicht verbotene Parteien Leitsatz

  1. Eine Nebenbestimmung darf nach § 36 Abs. 1 VwVfG einem Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, nur beigefügt werden, wenn sie das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes sicherstellen will; das Anknüpfen an zukünftige Ereignisse ist grundsätzlich unzulässig. (Rn.42)
  2. Bei einer Änderung der Vergabepraxis zu einem Zeitpunkt, zu dem eine politische Partei bereits die Zulassung zur Nutzung eines öffentlichen Raumes beantragt hat, gebietet es der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien, dass der Antrag noch nach der alten Praxis beschieden wird. (Rn.48)
  3. Eine Änderung der Vergabepraxis, die darauf abzielt, nicht verbotene Parteien vom Zugang zu Räumen auszuschließen, weil sie eine bestimmte politische Meinung vertreten oder sich in bestimmter Weise politisch äußern, die nicht strafbar ist, verstößt gegen das Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG. (Rn.50) Tenor Es wird festgestellt, dass die Ablehnung der Überlassung des Foyers des Ernst-Reuter-Saales mit Bescheid des Bezirksamts Reinickendorf von Berlin vom
  4. April 2009 rechtswidrig war. Es wird festgestellt, dass die Nebenbestimmungen in Ziffer
  5. und
  6. des Bescheides des Bezirksamts Reinickendorf von Berlin vom
  7. April 2009 rechtswidrig waren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin erstrebt Rechtsschutz gegen Einschränkungen in einem Raumüberlassungsbescheid. Randnummer 2 Der Beklagte unterhält verschiedene Veranstaltungssäle in Berlin, u.a. das Fontane-Haus und den Ernst-Reuter-Saal in Reinickendorf. Die Klägerin ist eine politische Partei. Mit Schreiben vom
  8. Februar 2009 begehrte sie beim Bezirksamt Reinickendorf von Berlin die Überlassung des Fontane-Hauses am
  9. und
  10. April 2009 - ersatzweise am
  11. und
  12. April 2009 - zur Durchführung ihres Bundesparteitages. Dabei teilte sie mit, sie benötige „vor dem Eingangsbereich des Saales Platz für die Aufstellung verschiedener Präsentationsstände, sowie die Nutzung der Publikumsgarderobe.“ Dieser Antrag blieb erfolglos. Am
  13. Februar 2009 beantragte die Klägerin deshalb unter Bezugnahme auf das Schreiben vom
  14. Februar 2009, ihr entweder den Ernst-Reuter-Saal am
  15. und
  16. April 2009 oder das Fontane-Haus am
  17. und
  18. April 2009 für die Durchführung ihres Bundesparteitages zur Verfügung zu stellen. Randnummer 3 Am
  19. März 2009 fasste das Bezirksamt folgenden Beschluss: „Parteien und Wählergemeinschaften stellt das Bezirksamt seine Objekte im Rahmen der Verfügbarkeit nur für Veranstaltungen der im Bezirk gebildeten Kreisverbände oder Bezirksgruppen zur Verfügung“. Randnummer 4 Nachdem der Beklagte im Hinblick auf diesen Beschluss auch dem Anliegen der Klägerin aus dem Schreiben vom
  20. Februar 2009 zunächst nicht nachgekommen war, wandte sich die Klägerin mit der Bitte um vorläufigen Rechtsschutz an das Verwaltungsgericht Berlin. Mit Beschluss der Kammer vom
  21. März 2009 - VG 2 L 38.09 - verpflichtete dieses den Beklagten unter Bezugnahme auf das klägerische Schreiben vom
  22. Februar 2009, der Klägerin „zur Durchführung ihres Bundesparteitages am
  23. und
  24. April 2009 den Ernst-Reuter-Saal im Rathaus Reinickendorf, Eichborndamm 215 - 239, 13437 Berlin, zu den für die Vergabe von Räumen üblichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen.“ Eine hiergegen gerichtete Beschwerde des Beklagten blieb vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erfolglos (Beschluss vom
  25. April 2009 - OVG 3 S 36.09 -). Randnummer 5 Mit Bescheid des Bezirksamts Reinickendorf von Berlin vom
  26. April 2009 überließ der Beklagte der Klägerin daraufhin gegen Entgelt den „Ernst-Reuter-Saal ohne Foyer“ am
  27. April 2009 in der Zeit von 8.00 Uhr bis 24.00 Uhr und am
  28. April 2009 in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Dabei führte er aus, der Bescheid stehe unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Ein solcher Widerruf könne erfolgen, Randnummer 6 „wenn: Randnummer 7
  29. … Randnummer 8
  30. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass während der Veranstaltung von der Nutzerin oder von Teilnehmern der Veranstaltung Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen werden, oder während der Veranstaltung von der Nutzerin oder von Teilnehmern der Veranstaltung Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen werden, Randnummer 9
  31. von der Nutzerin oder von Teilnehmern der Veranstaltung Gründe gesetzt werden, aufgrund derer eine Überlassung der Objekte nicht erfolgt wäre; insbesondere Randnummer 10 - die Veranstaltung einen rassistischen, antisemitischen und antidemokratischen Inhalt hat oder nimmt, Randnummer 11 - durch Wort oder in Schrift oder durch angebotene Medien die Freiheit und die Würde des Menschen verächtlich gemacht und verletzt sowie Randnummer 12 - Krieg und Gewalt verherrlicht oder Randnummer 13 - zur Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland aufgerufen wird, Randnummer 14
  32. … Randnummer 15
  33. konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Zusammenhang mit der Veranstaltung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet ist (z.B. durch Gegenveranstaltungen).“ Randnummer 16 Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerrufsvorbehalt sei erforderlich, um im öffentlichen Interesse sicherzustellen, dass die überlassenen Objekte nur zu den beantragten und für das Bezirksamt entscheidungserheblichen Überlassungsbedingungen genutzt würden. Außerdem unterzeichneten die Beteiligten eine Nutzungsvereinbarung, in der die Einzelheiten der Überlassung geregelt wurden. Randnummer 17 Mit der am
  34. Juni 2009 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Einschränkungen des Überlassungsbescheides in räumlicher Hinsicht und in Bezug auf die erwähnten Nebenbestimmungen. Sie macht geltend, die Ziffern
  35. und
  36. des Überlassungsbescheides verstießen gegen das Gebot der Gleichbehandlung der Parteien und Art. 5 des Grundgesetzes (GG). Durch eine Änderung seiner Vergabepraxis hätte es der Beklagte sonst in der Hand, auf den politischen Inhalt der Veranstaltung Einfluss zu nehmen. Sie trägt vor, ein Feststellungsinteresse sei gegeben. Sie wolle auch zukünftig Parteitage und andere Veranstaltungen in Räumen des Beklagten durchführen. Hierbei müsse sie mit ähnlichen Einschränkungen in den Überlassungsbescheiden rechnen. Außerdem sei sie in ihren Grundrechten verletzt worden. Randnummer 18 Die Klägerin beantragt, Randnummer 19 festzustellen, dass die Ablehnung der Überlassung des Foyers und die Nebenbestimmungen Nr. 5 und 8 im Bescheid des Bezirksamts Reinickendorf von Berlin vom
  37. April 2009 rechtswidrig waren. Randnummer 20 Der Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Er bezweifelt das Vorliegen eines Feststellungsinteresses. Er macht geltend, der Überlassungsbescheid sei rechtlich nicht zu beanstanden und entspreche dem Beschluss der Kammer vom
  38. März
  39. Dass das Bezirksamt Reinickendorf die Einhaltung der Nutzungsbedingungen durch den Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs absichere, sei rechtlich nachvollziehbar und sachgerecht. Die räumliche Beschränkung der Überlassung sei nicht zu beanstanden. Die Kammer habe mit Beschluss vom
  40. März 2009 (- VG 2 L 32.09 -) in anderer Sache entschieden, dass die Zulassung zur Raumnutzung von der Annahme eines vorformulierten Nutzungsvertrages abhängig gemacht werden dürfe und vergleichbare Einschränkungen im Nutzungsvertrag bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden seien. Eine Auslegung der Bestimmungen ergebe hier, dass nur dasjenige Verhalten untersagt sein solle, welches nicht dem Schutz der Meinungsfreiheit unterfalle, weil es keine Meinung mehr darstelle. Randnummer 23 Der Beklagte hat auf gerichtliche Nachfrage mitgeteilt, dass er seine Vergabepraxis Anfang März 2009 anlässlich des Bezirksamtsbeschlusses vom
  41. März 2009 durch Beschluss der zuständigen Dezernentin, Frau Bezirksstadträtin S., weiterverändert habe. Seitdem werde das hier der Klägerin unterbreitete Vertragsformular verwendet. Er hat Unterlagen zu den vor März 2009 geltenden Überlassungsmodalitäten eingereicht. Insoweit wird auf Bl. 80 bis 87 der Streitakte verwiesen. Er hat insoweit dargetan, für den Fall der Überlassung seien nach alter Vergabepraxis keine förmlichen Bescheide angefertigt worden; Nebenbestimmungen habe es schon deshalb nicht gegeben. Randnummer 24 Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, anderen Parteien, die um Überlassung des Ernst-Reuter-Saales nebst Foyer bitten, werde auch das Foyer zuerkannt. Bei der Klägerin habe es an einem Antrag auf Überlassung des Foyers gefehlt. Für die Durchführung von Bundesparteitagen würden die Räumlichkeiten des Bezirks nach dem Beschluss des Bezirksamts vom
  42. März 2009 nicht mehr vergeben. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die beigezogene Akte VG 2 L 38.09 Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Die Klage hat Erfolg. Randnummer 27 I. Sie ist zulässig. Randnummer 28
  43. Die Klägerin erstrebt die gerichtliche Feststellung, dass die Ablehnung der Überlassung des Foyers sowie die dem Überlassungsbescheid vom
  44. April 2009 beigefügten Nebenbestimmungen in den Ziffern
  45. und
  46. rechtswidrig waren. Für diese Anliegen steht der Klägerin die Fortsetzungsfeststellungsklage zur Verfügung. Hat sich das Begehren auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts oder hat sich ein belastender Verwaltungsakt vor Klageerhebung erledigt, so spricht das Gericht analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom
  47. September 2009 - BVerwG 2 C 31.08 -, NVwZ 2010, 251; Urteil vom
  48. März 1998 - BVerwG 4 C 14.96 -, BVerwGE 106, 295 [296]; Urteil vom
  49. Juli 1999 - BVerwG 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203 [207]). Randnummer 29
  50. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO setzt ein berechtigtes Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung voraus. Ein solches Feststellungsinteresse liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rehabilitationsinteresse gegeben ist oder der Gefahr der Wiederholung gleichartiger Verwaltungsentscheidungen vorgebeugt werden soll (BVerwG, Urteil vom
  51. August 1993 - BVerwG 6 C 7.93 -, DVBl. 1994, 168). Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist hier gegeben. Randnummer 30 a. Hinsichtlich der Nebenbestimmungen in den Ziffern
  52. und
  53. kann sich die Klägerin auf eine Wiederholungsgefahr berufen. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Wiederholungsgefahr setzt die konkrete Gefahr voraus, dass die Verwaltungsbehörde in naher Zukunft auf einen gleichartigen Antrag hin eine auf gleichartigen Erwägungen beruhende negative Entscheidung treffen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom
  54. August 1993, a.a.O.). Randnummer 31 So liegt der Fall hier. Die Klägerin will auch zukünftig Veranstaltungen in den Räumlichkeiten des Beklagten durchführen. Die Klägerin muss anlässlich der danach für die Zukunft zu erwartenden Raumvergabe damit rechnen, Nebenbestimmungen der hier angegriffenen Art ausgesetzt zu werden. Denn diese Nebenbestimmungen entsprechen der im März 2009 geänderten Vergabepraxis des Beklagten, die dieser seinem Bescheid vom
  55. April 2009 zugrunde gelegt hat und weiter anwenden will. Randnummer 32 Der Annahme der Wiederholungsgefahr steht vorliegend nicht entgegen, dass der Vertreter des Beklagten vorgetragen hat, durch die geänderte Vergabepraxis solle künftig eine Vergabe bezirklicher Räume für Bundesparteitage ausgeschlossen sein. Denn die Klägerin will nicht nur Bundesparteitage, sondern auch andere Veranstaltungen in den Räumlichkeiten des Beklagten durchführen. Randnummer 33 Einer Wiederholungsgefahr kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Beklagte seit Anfang März 2009 seine Räume nur noch an Parteien vergibt, die im Bezirk gebildete Kreisverbände oder Bezirksgruppen haben. Denn die Frage, ob diese Praxis rechtmäßig ist, ist noch nicht abschließend geklärt. Vielmehr hat die Kammer sie in ihrem Beschluss vom
  56. März 2009 - VG 2 L 38.09 - als rechtswidrig angesehen; das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Frage mit Beschluss vom
  57. April 2009 - OVG 3 S 36.09 - offen gelassen. Randnummer 34 b. Hinsichtlich der abgelehnten Überlassung des Foyers hat die Klägerin ein Rehabilitationsinteresse. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom
  58. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99, 1337, 1777/00 -, BVerfGE 104, 220 [233]) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom
  59. März 1999 - BVerwG 1 C 12.97 -, NVwZ 1999, 991; vgl. ferner Urteil vom
  60. Januar 2008 - BVerwG 6 A 1.07 -, BVerwGE 130, 180 [184 f.]) kommt ein schutzwürdiges ideelles Interesse an der Rechtswidrigkeitsfeststellung nicht nur in Fällen in Betracht, in denen abträgliche Nachwirkungen der erledigten Verwaltungsmaßnahme fortbestehen. Vielmehr kann es auch die Art des Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erforderlich machen, das Feststellungsinteresse anzuerkennen. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet es, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht fortwirkender Grundrechtseingriffe auch dann die Rechtmäßigkeit des Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. Randnummer 35 So liegt der Fall hier. Unabhängig davon, dass die Maßnahme des Beklagten auch große Beachtung in der Öffentlichkeit gefunden hatte, ist das erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin bereits unabhängig vom Bestehen abträglicher Nachwirkungen zu bejahen. Bei der Ablehnung der Überlassung des Foyers für die Durchführung des Parteitags stand nämlich ein Eingriff in das Gebot der Gleichbehandlung der Parteien (Art. 21 i.V.m. Art. 3 GG) in Frage. Rechtsschutz hiergegen war in der bis zum Beginn des Parteitages zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu erlangen. Randnummer 36 II. Die Klage ist auch begründet. Die im Bescheid des Bezirksamts Reinickendorf von Berlin vom
  61. April 2009 verfügte Ablehnung der Überlassung des Foyers und die dort aufgeführten Nebenbestimmungen in Ziffer
  62. und
  63. waren rechtswidrig. Randnummer 37
  64. Die Klägerin hatte gegen den Beklagten einen Anspruch auf Überlassung auch des Foyers. Der Anspruch folgte aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der Vergabepraxis des Beklagten und der dadurch eingetretenen Selbstbindung (siehe zur Grundlage des Überlassungsanspruchs Beschluss der Kammer vom
  65. März 2009 - VG 2 L 38.09 -). Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er das Foyer des Ernst-Reuter-Saales politischen Parteien überlasse, wenn diese die Überlassung des Foyers beantragen. Die Klägerin kann beanspruchen, ebenso wie die anderen Parteien behandelt zu werden. Sie hatte entgegen der durch den Beklagten im Verhandlungstermin geäußerten Auffassung auch um Überlassung des Foyers gebeten. Dies folgt aus ihrem Schreiben vom
  66. Februar 2009, das auf das Schreiben vom
  67. Februar 2009 Bezug nahm. Im Schreiben vom
  68. Februar 2009 war ausdrücklich aufgeführt worden, dass „vor dem Eingangsbereich des Saales Platz für die Aufstellung verschiedener Präsentationsstände“ und damit eine Nutzung des Foyers benötigt werde. Der Beklagte kann sich demgegenüber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass hiervon in früheren Anträgen noch keine Rede gewesen sei. Denn er musste spätestens nach dem Beschluss der Kammer vom
  69. März 2009 davon ausgehen, dass für die Überlassung des Ernst-Reuter-Saales am
  70. und
  71. April 2009 der Antrag vom
  72. Februar 2009 maßgeblich war. Randnummer 38 Der Umstand, dass die Kammer mit Beschluss vom
  73. März 2009 nicht ausdrücklich auch zur Überlassung des Foyers verpflichtet hatte, steht dem Anspruch nicht entgegen. Unabhängig davon, dass dieser Beschluss keine Einschränkung der Verpflichtung zur Raumüberlassung enthielt und auf den auch das Foyer umfassenden Antrag der Klägerin vom
  74. Februar 2009 Bezug nahm, ist für den Erfolg der Fortsetzungsfeststellungsklage alleine der Umfang des klägerischen Anspruchs maßgeblich. Randnummer 39
  75. Die Nebenbestimmungen in den Ziffern
  76. und
  77. des Überlassungsbescheides sind rechtswidrig. Randnummer 40 Vom Standpunkt eines verständigen Erklärungsadressaten enthalten die Ziffern
  78. und
  79. des Überlassungsbescheides vom
  80. April 2009 konstitutive Widerrufsvorbehalte und nicht bloße Hinweise auf die Widerrufsmöglichkeit des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln. Denn die Klägerin musste den Zusätzen
  81. und
  82. im Überlassungsbescheid entnehmen, dass ihr jedes Vertrauen auf den Fortbestand der Überlassung für die dort genannten Fälle genommen werden sollte. Die Regelung zielte mithin auf die besondere Rechtsfolge ab, die konstitutive Widerrufsvorbehalte gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln mit Blick auf § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwVfG und § 49 Abs. 6 Satz 1 VwVfG (jeweils i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln) haben (vgl. BVerwG, Urteil vom
  83. Dezember 2000 - BVerwG 6 C 5.00 -, BVerwGE 112, 263 [265]). Randnummer 41 a. Die Nebenbestimmungen sind mit den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts nicht vereinbar. Randnummer 42 Rechtsgrundlage für Nebenbestimmungen zu einem Verwaltungsakt ist § 36 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln. § 36 VwVfG unterscheidet zwischen Verwaltungsakten, auf die ein Anspruch besteht, und solchen, die im Ermessen der Behörde stehen. Vorliegend bestand ein Anspruch der Klägerin auf Überlassung des Ernst-Reuter-Saales (Beschluss der Kammer vom
  84. März 2009). Nach § 36 Abs. 1 VwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Randnummer 43 Diese Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 VwVfG lagen hier nicht vor. Die Nebenbestimmungen sind nicht durch eine spezielle Rechtsvorschrift gedeckt. Sie sollten auch nicht sicherstellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Überlassung erfüllt werden. Denn diese Voraussetzungen lagen unabhängig von den hier angegriffenen Nebenbestimmungen vor. Randnummer 44 § 36 Abs. 1 VwVfG bezieht sich mit seinem Erfordernis der Sicherstellung der Anspruchsvoraussetzungen für den begehren Verwaltungsakt auf dessen Erlasszeitpunkt. Die Vorschrift setzt mithin voraus, dass die Nebenbestimmung die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des begehrten Verwaltungsakts im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts sichern will (BSG, Urteil vom
  85. Juni 1987 - 7 Rar 105/85 -, DVBl. 1988, 449; BVerwG, Urteil vom
  86. Juli 1980 - BVerwG 3 C 136.79 -, BVerwGE 60, 269 [276 f.]; U. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
  87. Aufl. 2008, Rn. 122 zu § 36; Kopp/Ramsauer, VwVfG,
  88. Aufl. 2010, Rn. 45 zu § 36). Die Sicherstellungsfunktion erstreckt sich demgegenüber nicht auf den Fortbestand dieser Voraussetzungen (a.A. für Dauerverwaltungsakte VGH Bad.-Württ., Urteil vom
  89. November 1987 - 6 S 2319/86 -, Juris [LS]; Henneke in: Knack/Henneke, VwVfG,
  90. Aufl. 2010, Rn. 19 zu § 36). Denn anderenfalls dürfte die Verwaltung ihre Bescheide immer schon dann mit einem Widerrufsvorbehalt versehen, wenn die bloße Möglichkeit einer späteren Rechts- oder Tatsachenänderung besteht. Sie dürfte sich praktisch die Aufhebung jeder Leistungsbewilligung oder anderen Begünstigung vorbehalten, da jeder Sachverhalt, der einen Leistungs- oder Begünstigungsanspruch begründet, sich in einer den Anspruch berührenden Weise verändern kann (vgl. BSG, a.a.O.). Für die Regelung des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG bliebe dann kein Raum mehr. Außerdem könnte die Verwaltung über derartige Widerrufsvorbehalte den Entschädigungsanspruch nach § 49 Abs. 6 Satz 1 VwVfG ausschließen. Randnummer 45 Die hier angegriffenen Nebenbestimmungen wollten nicht im danach erforderlichen Sinne das Vorliegen der Überlassungsvoraussetzungen bei Erlass des Bescheides sichern. Sie knüpften vielmehr ausschließlich an Umstände an, die nach erfolgter Überlassungsentscheidung eintreten konnten, sei es, dass während der Veranstaltung von Veranstaltungsteilnehmern bestimmte Themen behandelt und Meinungen vertreten, sei es, dass sich durch neue Tatsachen konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ergeben würden. Randnummer 46 b. Die Nebenbestimmungen verstoßen auch gegen höherrangiges Recht. Randnummer 47 aa. Für den konkreten Anspruch der Klägerin auf Überlassung des Ernst-Reuter-Saales am
  91. und
  92. April 2009 war die Vergabepraxis bei Antragstellung - hier am
  93. Februar 2009 - maßgeblich. Der Überlassungsbescheid vom
  94. April 2009 steht hinsichtlich der Nebenbestimmungen in den Ziffern
  95. und
  96. hiermit nicht im Einklang. Randnummer 48 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom
  97. März 1969 - BVerwG VII C 49.67 -, BVerwGE 31, 368 [370]) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom
  98. April 2009 - OVG 3 S 36.09 -, Juris; Beschluss vom
  99. Juni 2010 - OVG 3 S 40.10 -), der die Kammer folgt (vgl. zuletzt Beschluss vom
  100. Juni 2010 - VG 2 L 72.10 -), müssen Änderungen der Vergabepraxis zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Partei die Überlassung von Räumlichkeiten bereits beantragt hat, unberücksichtigt bleiben. Dies findet seine Rechtfertigung in dem strikten Gleichbehandlungsgebot, dem die Gemeinden oder sonstigen Träger öffentlicher Gewalt nach Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 GG und § 5 Abs. 1 PartG unterliegen, wenn sie ihre Einrichtungen auch politischen Parteien zur Verfügung stellen. Hieraus ergibt sich zugleich eine Neutralitätsverpflichtung der Träger öffentlicher Gewalt im Sinne von § 5 Abs. 1 PartG, die es nicht zulässt, die Vergabe öffentlicher Räumlichkeiten zum Teil des politischen Meinungskampfes zu machen. Schon um den allein aus der zeitlichen Geschehensabfolge nahegelegten Verdacht einer Änderung der Vergabepraxis ohne anzuerkennenden allgemeinen Grund und damit jeglichen „bösen Schein“ einer politisch motivierten Einflussnahme auszuschließen, ist es danach geboten, einen bereits gestellten Überlassungsantrag nach den bisher geltenden Grundsätzen zu bescheiden. Randnummer 49 Nach der am
  101. Februar 2009 noch geltenden Vergabepraxis des Bezirksamts Reinickendorf von Berlin wurden den Parteien Räume ohne Nebenbestimmungen zur Verfügung gestellt. Die Klägerin hätte ebenso behandelt werden müssen. Randnummer 50 bb. Die Nebenbestimmungen in Ziffer
  102. und
  103. des Überlassungsbescheides vom
  104. April 2009 verstoßen auch im Übrigen - unabhängig vom Zeitpunkt der Änderung der Vergabepraxis - gegen höherrangiges Recht. Die den Nebenbestimmungen zugrundeliegende Änderung der Vergabepraxis ist nicht vereinbar mit dem Parteienprivileg bzw. Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien. Randnummer 51

(1)Eine Einschränkung des Widmungszwecks dahingehend, dass politische Parteien bestimmte politische Meinungen nicht vertreten und äußern dürfen, wie sie in Ziffer
  1. des Überlassungsbescheides vom
  2. April 2009 zum Ausdruck kommt, verstößt gegen das Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG. Randnummer 52 Nach Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG entscheidet über die Frage der Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei das Bundesverfassungsgericht. Dieses sog. Parteienprivileg schützt die Partei in ihrem Bestand, bis das Bundesverfassungsgericht ihre Verfassungswidrigkeit festgestellt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt darf die Partei in ihrer politischen Tätigkeit nicht behindert werden (BVerfG, Beschluss vom
  3. Januar 1978 - 2 BvR 487/76 -, BVerfGE 47, 130 [139]). Eine nicht verbotene Partei darf sich mithin so darstellen, wie es ihrem Selbstverständnis entspricht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom
  4. Mai 1995 - 1 S 1283/95 -, DVBl. 1995, 927; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom
  5. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, BVerfGE 40, 287 [292]). Sie hat das Recht, auf eine Beteiligung an der politischen Willensbildung hinzuwirken und hierzu politische Zielvorstellungen zu formulieren. Sie darf versuchen, den Bürger von deren Richtigkeit zu überzeugen. Es ist ihr auch erlaubt, hierfür ihre eigenen Vorstellungen durch Behauptungen, Wertungen und Argumente in Wort, Schrift und Bild zu erläutern, wobei unerheblich ist, ob diese Vorstellungen auf eine Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung abzielen, solange die Partei nicht nach Art. 21 Abs. 2 GG für verfassungswidrig erklärt worden ist. Auch eine Partei, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger auf eine Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgeht, ist, solange keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über ihre Verfassungswidrigkeit ergangen ist, berechtigt, ihre Ziele in der erwähnten Weise zu verfolgen (BVerfG, Beschluss vom
  6. Januar 1978, a.a.O., S. 140 f.). Randnummer 53 Dabei erstreckt sich das Privileg des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG auch auf die parteioffizielle bzw. parteiverbundene Tätigkeit der Funktionäre und Anhänger einer Partei, soweit diese mit allgemein erlaubten Mitteln arbeiten (BVerfG, Urteil vom
  7. März 1961 - 2 BvR 27/60 -, BVerfGE 12, 296 [306 f.]). Nicht geschützt sind damit nur Tätigkeiten von Parteimitgliedern und -anhängern, die darauf gerichtet sind, die politischen Ziele der Partei unter Überschreitung des von den verfassungsgemäßen Gesetzen gezogenen Rahmens durch den Angriff auf anderweitig geschützte Rechtsgüter zu verwirklichen, insbesondere Tätigkeiten, die gegen die allgemeinen Strafgesetze verstoßen (BVerfG, Beschluss vom
  8. Januar 1978, a.a.O., S. 141). Randnummer 54 Ausweislich Ziffer
  9. des Überlassungsbescheides vom
  10. April 2009 zielt die zukünftige Vergabepraxis des Beklagten darauf ab, nicht verbotene Parteien vom Zugang zu öffentlichen Räumen auszuschließen, wenn sie bestimmte politische Meinungen vertreten oder sich in bestimmter Weise äußern. Sie sollen künftig keine rassistischen, antisemitischen und antidemokratischen Thesen mehr vertreten, nicht die Würde des Menschen verächtlich machen und verletzen, Krieg und Gewalt verherrlichen oder zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland aufrufen dürfen. Eine Auslegung von Ziffer
  11. dahingehend, dass der Widerruf nur bei strafbaren Meinungsäußerungen erfolgen soll, ist nicht möglich. Denn dann liefe Ziffer
  12. angesichts der Nebenbestimmung in Ziffer 5 des Überlassungsbescheides leer, da bereits Ziffer
  13. den Widerruf für den Fall strafbaren Verhaltens regelt. Randnummer 55 Die danach vom Beklagten für die Zukunft beabsichtigte Vergabepraxis, nicht verbotene Parteien wegen der erwähnten Meinungskundgaben unterhalb der Strafbarkeitsschwelle vom Zugang zu öffentlichen Räumen auszuschließen, verletzt Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG. Sie lässt sich auch nicht mit der Verfassungsbindung des Beklagten rechtfertigen. Vielmehr entspricht es gerade der Bindung des Beklagten an Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG, vor einem Parteiverbot nicht nach politischen Meinungen zu differenzieren, sofern diese nicht die Schwelle der Strafbarkeit erreichen. An der gegenteiligen Auffassung im Beschluss vom
  14. März 2009 (- VG 2 L 32.09 -) hält die Kammer nicht mehr fest. Randnummer 56
(2)Die in Ziffer
  1. des Überlassungsbescheides zum Ausdruck kommende Einschränkung der Vergabe öffentlicher Räume an nicht gefahrgeneigte politische Veranstaltungen ist mit dem Gebot der Gleichbehandlung der Parteien (Art. 21, 3 GG) nicht vereinbar. Randnummer 57 Nach Ziffer
  2. des Überlassungsbescheides soll zukünftig ein Widerruf möglich sein, wenn „konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Zusammenhang mit der Veranstaltung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet ist (z.B. durch Gegenveranstaltungen)“. Die hierin zum Ausdruck kommende Einschränkung des Widmungszwecks auf Veranstaltungen, die keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, etwa durch Dritte, hervorrufen, verstößt gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der politischen Parteien. Der aus diesem Grundsatz folgende Zugangsanspruch zu öffentlichen Räumen darf grundsätzlich nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass die Widmung dieser Räume auf nicht gefahrgeneigte politische Veranstaltungen beschränkt wird (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom
  3. Mai 1995 - 1 S 1283.95 -, DVBl. 1995, 927 [928]). Der Schutz der öffentlichen Einrichtung vor drohenden Beschädigungen und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere auch im Zusammenhang mit Gegendemonstrationen, kann nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur ausnahmsweise dann zur Verweigerung der Raumüberlassung führen, wenn eine ernste Gefahr droht und Schäden auf andere Weise nicht abgewehrt werden können (VGH Bad.-Württ., a.a.O.; Bay. VGH, Beschluss vom
  4. Juni 1993 - 4 CE 93.1966 -, BayVBl. 1993, 567; OVG Lüneburg, Beschluss vom
  5. Juni 1985 - 2 B 36.85 -, NJW 1985, 2347 [2348]; vgl. auch BVerwG, Urteil vom
  6. Juli 1969 - BVerwG VII C 56.68 -, BVerwGE 32, 333 [337]). Eine hierüber hinausgehende Einschränkung der Vergabepraxis und damit der Widmung der öffentlichen Einrichtung, wie sie in Ziffer
  7. des Überlassungsbescheides vom
  8. April 2009 zum Ausdruck kommt, ist unzulässig. Randnummer 58 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Randnummer 59 IV. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, insbesondere der Rechtsfrage zu § 36 Abs. 1 VwVfG, zuzulassen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001011659

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