(1)Eine Einschränkung des Widmungszwecks dahingehend, dass politische Parteien bestimmte politische Meinungen nicht vertreten und äußern dürfen, wie sie in Ziffer
- des Überlassungsbescheides vom
- April 2009 zum Ausdruck kommt, verstößt gegen das Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG. Randnummer 52 Nach Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG entscheidet über die Frage der Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei das Bundesverfassungsgericht. Dieses sog. Parteienprivileg schützt die Partei in ihrem Bestand, bis das Bundesverfassungsgericht ihre Verfassungswidrigkeit festgestellt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt darf die Partei in ihrer politischen Tätigkeit nicht behindert werden (BVerfG, Beschluss vom
- Januar 1978 - 2 BvR 487/76 -, BVerfGE 47, 130 [139]). Eine nicht verbotene Partei darf sich mithin so darstellen, wie es ihrem Selbstverständnis entspricht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom
- Mai 1995 - 1 S 1283/95 -, DVBl. 1995, 927; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, BVerfGE 40, 287 [292]). Sie hat das Recht, auf eine Beteiligung an der politischen Willensbildung hinzuwirken und hierzu politische Zielvorstellungen zu formulieren. Sie darf versuchen, den Bürger von deren Richtigkeit zu überzeugen. Es ist ihr auch erlaubt, hierfür ihre eigenen Vorstellungen durch Behauptungen, Wertungen und Argumente in Wort, Schrift und Bild zu erläutern, wobei unerheblich ist, ob diese Vorstellungen auf eine Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung abzielen, solange die Partei nicht nach Art. 21 Abs. 2 GG für verfassungswidrig erklärt worden ist. Auch eine Partei, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger auf eine Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgeht, ist, solange keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über ihre Verfassungswidrigkeit ergangen ist, berechtigt, ihre Ziele in der erwähnten Weise zu verfolgen (BVerfG, Beschluss vom
- Januar 1978, a.a.O., S. 140 f.). Randnummer 53 Dabei erstreckt sich das Privileg des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG auch auf die parteioffizielle bzw. parteiverbundene Tätigkeit der Funktionäre und Anhänger einer Partei, soweit diese mit allgemein erlaubten Mitteln arbeiten (BVerfG, Urteil vom
- März 1961 - 2 BvR 27/60 -, BVerfGE 12, 296 [306 f.]). Nicht geschützt sind damit nur Tätigkeiten von Parteimitgliedern und -anhängern, die darauf gerichtet sind, die politischen Ziele der Partei unter Überschreitung des von den verfassungsgemäßen Gesetzen gezogenen Rahmens durch den Angriff auf anderweitig geschützte Rechtsgüter zu verwirklichen, insbesondere Tätigkeiten, die gegen die allgemeinen Strafgesetze verstoßen (BVerfG, Beschluss vom
- Januar 1978, a.a.O., S. 141). Randnummer 54 Ausweislich Ziffer
- des Überlassungsbescheides vom
- April 2009 zielt die zukünftige Vergabepraxis des Beklagten darauf ab, nicht verbotene Parteien vom Zugang zu öffentlichen Räumen auszuschließen, wenn sie bestimmte politische Meinungen vertreten oder sich in bestimmter Weise äußern. Sie sollen künftig keine rassistischen, antisemitischen und antidemokratischen Thesen mehr vertreten, nicht die Würde des Menschen verächtlich machen und verletzen, Krieg und Gewalt verherrlichen oder zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland aufrufen dürfen. Eine Auslegung von Ziffer
- dahingehend, dass der Widerruf nur bei strafbaren Meinungsäußerungen erfolgen soll, ist nicht möglich. Denn dann liefe Ziffer
- angesichts der Nebenbestimmung in Ziffer 5 des Überlassungsbescheides leer, da bereits Ziffer
- den Widerruf für den Fall strafbaren Verhaltens regelt. Randnummer 55 Die danach vom Beklagten für die Zukunft beabsichtigte Vergabepraxis, nicht verbotene Parteien wegen der erwähnten Meinungskundgaben unterhalb der Strafbarkeitsschwelle vom Zugang zu öffentlichen Räumen auszuschließen, verletzt Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG. Sie lässt sich auch nicht mit der Verfassungsbindung des Beklagten rechtfertigen. Vielmehr entspricht es gerade der Bindung des Beklagten an Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG, vor einem Parteiverbot nicht nach politischen Meinungen zu differenzieren, sofern diese nicht die Schwelle der Strafbarkeit erreichen. An der gegenteiligen Auffassung im Beschluss vom
- März 2009 (- VG 2 L 32.09 -) hält die Kammer nicht mehr fest. Randnummer 56