dem Schweizerischen Krankenversicherungsgesetz - Verpflichtung zum
weis eines Krankenversicherungsschutzes in der Schweiz - keine Pflichtversicherung iS von § 106 Abs 1 SGB 6 Leitsatz Der deutsche Rentenversicherungsträger ist
SGB 6 verpflichtet, einem in der Schweiz lebenden Rentenempfänger einen Zuschuss zu den Aufwendungen seiner obligatorischen Krankenpflegeversicherung iS von Art 3 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zu zahlen. (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) für die Kranken- oder Pflegeversicherung zu erbringen. Der Kläger sei in der Schweiz obligatorisch krankenversichert. Randnummer 4 Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom
wie vor bestehe die gesetzliche Verpflichtung, einer öffentlichen oder anerkannten privaten Versicherung beizutreten. Daher biete die obligatorische Krankenversicherung des Klägers nicht die Grundlage für einen Beitragszuschuss zu den Aufwendungen für die Kranken bzw. Pflegeversicherung
Randnummer 6 Mit Schreiben vom 19. Mai 2001 teilte der Kläger mit, dass er den Ausführungen der Beklagten nicht folgen könne, da es in der Schweiz keine gesetzliche Krankenversicherungspflicht gebe. Es bestehe lediglich die Pflicht gegenüber seiner Wohnortgemeinde die Versicherung
zuweisen. Die Beklagte bleibe die Antwort schuldig, wovon jemand, der eine Rente der Beklagten in der Schweiz beziehe, die Beiträge an die Krankenversicherung kompensieren solle. Randnummer 7 Mit Widerspruchsbescheid vom
SGB VI erhielten Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert seien, einen Zuschuss zu ihren Kosten der Krankenversicherung. Dieser Anspruch bestehe nicht, wenn derjenige gleichzeitig in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sei. Die Zahlung eines Beitragszuschusses sei bei einem gewöhnlichen Aufenthalt des Rentenbeziehers in der Schweiz gemäß §§ 111 Abs. 2, 319 Abs. 1 SGB VI i. V. m. Nr. 9 j Abs. 3 des Schlussprotokolls zu dem Abkommen vom
schweizerischen Rechtsvorschriften verpflichtet sein, sich gegen Krankheit zu versichern, und nicht
deutschen Rechtsvorschriften in der Krankenversicherung der Rentner versicherungspflichtig sein. In der Schweiz sei am
dem KVG unterworfen. Dem Versicherungsausweis des Klägers könne entnommen werden, dass er in der Schweiz obligatorisch krankenversichert sei. Bei Vorliegen eines Krankenversicherungsobligatoriums sei durch Art. 14 DSSVA in der Fassung des
weisen. Hierzu genüge jedoch auch eine in Deutschland abgeschlossene Versicherung. Wäre er nicht in der Schweiz versichert, stünde ihm als Bezieher einer Altersrente aus Deutschland ein Beitragszuschuss zu. Zudem habe ihm zwischenzeitig die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) mitgeteilt, dass er die Möglichkeit habe, sich in der Krankenversicherung der Rentner zu versichern. Randnummer 9 Mit Einverständnis der Beteiligten hat das Sozialgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden und mit Urteil vom
dem KVG unterworfen seien. Eine Ausnahme bestehe hiernach nur für Bundesbedienstete oder auf Gesuch für ehemalige Beamte und Beamte internationaler Organisationen.
Ziff. 9 j Abs. 3 des Schlussprotokolls zum DSSVA fänden die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung keine Anwendung, wenn die betreffende Person
den schweizerischen Vorschriften verpflichtet sei, sich gegen Krankheit zu versichern. Diese Regelungen fänden Anwendung im Rahmen des Art. 14 des DSSVA. Selbst wenn die dort genannte Voraussetzung gegeben sei, dass der Kläger allein
deutschem Recht eine Rente beziehe, stehe der Zahlung eines Zuschusses jedenfalls entgegen, dass der Kläger in der Schweiz krankenversicherungspflichtig sei. Ein anderes Ergebnis ergebe sich auch nicht aus dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999, welches am 1. Juni 2002 in Kraft getreten sei.
des Abkommens regeln die Vertragsparteien die Koordinierung des Systems der sozialen Sicherheit, um insbesondere die Gleichbehandlung zu gewährleisten und die anzuwendenden Rechtsvorschriften klarzustellen. In Anhang 2 Art. 3 Abschnitt A werde auf die Verordnung EWG Nr. 1408/71 Bezug genommen.
1 der Verordnung EWG Nr. 1408/71 habe ein Rentner einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss, soweit ansonsten §§ 111 Abs. 1, 112 SGB VI entgegenstünden.
SGB VI bestehe der Anspruch auf einen Beitragszuschuss jedoch auch für in Deutschland lebende Rentner ausschließlich im Falle einer freiwilligen Versicherung. Randnummer 10 Am
Anhörung des Klägers dessen Rente mit Wirkung ab dem
1 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sollten Bescheide ab dem Zeitpunkt der Veränderung – gegebenenfalls auch für die Vergangenheit - aufgehoben werden, wenn eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eintrete, die beim Erlass eines Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vorgelegen hatten. Randnummer 12 Der Kläger hat das Verfahren hinsichtlich der Zuschüsse zur Krankenversicherung für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2006 für erledigt erklärt. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe er jedoch auch
diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen seiner Krankenversicherung. Zwar habe er seit Ende 2006 auch die Zusatzversicherung für die Zahnbehandlung gekündigt,
wie vor unterhalte er jedoch die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Für diese habe er 2007 355,90 SFr, 2008 356,10 SFr und 2009 358,30 SFr monatliche Beiträge gezahlt. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung werde von privaten Versicherungsgesellschaften angeboten, die Beiträge differierten um bis zu 60 v. H. Im Übrigen stehe es ihm auch frei, sich bei einer Gesellschaft in der Schweiz oder der Bundesrepublik Deutschland freiwillig zu versichern, was dem Obligatorium genügen würde. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14
dem KVG. Für die Pflichtversicherung
dem KVG bestehe auch
Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens ab dem 1. Juni 2002 kein Anspruch auf Beitragszuschuss
Zwar könne aufgrund der Gebietsgleichstellung
1408/71 grundsätzlich ein Beitragszuschuss in die Schweiz gezahlt werden, nicht aber zu einer obligatorischen Krankenversicherung. Dieser fehle eindeutig die geforderte Freiwilligkeit im Sinne des § 106 SGB VI. Das schweizerische Recht kenne neben dem KVG durchaus versicherungsvertragliche Ausgestaltungen, denen die entsprechende Freiwilligkeit zugewiesen werden könne. Dies seien etwa die Zusatzversicherungen, welche über den zwingend vorgeschriebenen Schutz des KVG hinausgingen. Ebenso wenig komme in Betracht, einen Beitragszuschuss
Schon rein von der Terminologie her befasse sich diese Regelung nicht mit der Gewährung eines „Zuschusses“, sondern mit der gesetzlichen Zuweisung, wer bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug für die Tragung der Beiträge zuständig sei. Hiernach trügen Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Träger der Rentenversicherung die
der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass sich die Höhe der Pflichtbeiträge konkret an der Höhe der Rentenleistung orientiere. Pflichtbeiträge, welche völlig unabhängig von der Höhe der Rente gezahlt würden, fielen jedoch nicht unter § 249 a SGB V. Bei den Krankenversicherungsbeiträgen zum schweizerischen Krankenversicherungs-Obligatorium sei jedoch genau dies der Fall, die Beiträge würden unabhängig vom Einkommen und damit auch von der Rente erhoben. Randnummer 20 Der Verwaltungsvorgang der Beklagten hat vorgelegen und ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diesen sowie den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Der Senat durfte ohne mündliche Verhandlung
2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da sich der Kläger mit Schreiben vom
Januar 2006. Für den davor liegenden Zeitraum hat der Kläger das Verfahren für erledigt erklärt,
dem die Beklagte ihm durch den Bescheid vom
aufgehoben worden ist, sind
1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, da sie die ursprünglich angefochtenen Bescheide, durch welche die Zahlung eines Zuschusses zur Krankenversicherung abgelehnt wurde, abändern bzw. ersetzen. Durch den Bescheid vom
Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens erlassen worden sind, auf Klage zu entscheiden. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger im Schreiben vom
Januar 2006. Die Beklagte war nicht berechtigt, bei der Berechnung des Zuschusses
3 SGB VI ausschließlich die vom Kläger gezahlten Beiträge für die freiwillige Zusatzversicherung zu berücksichtigen, sondern musste (auch) die Beiträge für die obligatorische Krankenversicherung berücksichtigen. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit aufzuheben und die Beklagte zur Gewährung eines höheren Beitragszuschusses zu verpflichten. Das Urteil des Sozialgerichts vom 12. Dezember 2005 ist hinsichtlich des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2005 gegenstandslos,
dem der Kläger das Klageverfahren insoweit für erledigt erklärt hat. Soweit das Urteil für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2006 einen Anspruch des Klägers auf einen Zuschuss seiner Krankenversicherung verneint hat, ist es aufzuheben. Randnummer 24
1 SGB VI erhalten Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt
S. 2 nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. Der Beitrag wird
Abs. 3 S. 1 in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der monatliche Zuschuss ist
Abs. 3 S. 2 auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Randnummer 25 Dass der Kläger bei der Hermes Krankenkasse / Groupe Mutuel und damit bei einem Unternehmen, welches nicht der deutschen, sondern der schweizerischen Versicherungsaufsicht untersteht, krankenversichert ist, steht seinem Anspruch auf einen Beitragszuschuss nicht entgegen. Auch die Beklagte hat mit der Gewährung des Beitragszuschusses im Zeitraum vom
des Abkommens koordinieren die Mitgliedsstaaten ihre Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Anhang II. Anhang II Art. 1 Abschnitt A verweist insoweit auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.
1408/71 dürfen Geldleistungen bei Alter nicht gekürzt, geändert oder entzogen werden, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (Urteil vom
a SGB V bejaht, bei der der Beitrag direkt an die betreffende Krankenversicherung gezahlt wird. Die Leistung könne einem Berechtigten nicht allein deshalb entzogen werden, weil er seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedsstaat habe und dort der Versicherungspflicht unterliege. Randnummer 26 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger nicht pflichtversichert im Sinne von § 106 Abs. 1 S. 2 SGB VI. Zwar hat er die
dem KVG obligatorische Krankenversicherung
dem Schweizerischen Krankenversicherungsgesetz mit der Hermes Krankenkasse, welche Teil der Groupe Mutuel ist, abgeschlossen, indes handelt es sich hierbei nicht um eine Pflichtversicherung im Sinne von § 106 Abs. 1 SGB VI. Denn das Attribut „freiwillig“ in S. 1 der Vorschrift („Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, …, versichert sind, …“) bezieht sich allein auf ein freiwilliges Versicherungsverhältnis in einer gesetzlichen Krankenversicherung. Dies ergibt sich aus S. 2, wonach ein Anspruch auf einen solchen Zuschuss dann nicht besteht, wenn der Rentenbezieher gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist. Bei der Hermes Krankenkasse handelt es sich nicht um eine gesetzliche Krankenversicherung im Sinne von § 106 Abs. 1 SGB VI.
1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innerhalb von drei Monaten „für Krankenpflege versichern lassen“.
KVG kann der Versicherte unter den Versicherern
KVG frei wählen.
KVG wird die obligatorische Krankenpflegeversicherung durch Krankenkassen
Es muss innerhalb von § 106 SGB VI differenziert werden, ob jemand lediglich verpflichtet ist, einen bestimmten Krankenversicherungsschutz
zuweisen bzw. vorzuhalten, oder ob jemand aufgrund gesetzlicher Vorschriften automatisch in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist. Randnummer 27 Die Rechtslage hinsichtlich der obligatorischen Krankenversicherung in der Schweiz gleicht im Übrigen weitestgehend der Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. Januar 2009. Seitdem müssen gemäß § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) alle Personen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland zumindest eine Krankenversicherung mit einem privaten Versicherungsunternehmen
dem so genannten Basistarif, welchen vorzuhalten diese
Kein Zweifel dürfte daran bestehen, dass durch diese Regelung die privaten Krankenversicherungen nicht zu gesetzlichen Krankenkassen geworden sind. Randnummer 28 Im Lichte von Art. 10 VO EWG Nr. 1408/71 (ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2), auf welchen das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit verweist, darf die obligatorische Krankenversicherung in der Schweiz daher nicht als Pflichtversicherung im Sinne von § 106 Abs. 1 S. 2 SGB VI angesehen werden. Denn
1 S. 2 SGB VI ist zwar ein Zuschuss ausgeschlossen, wenn Rentenbezieher gleichzeitig in einer in- oder ausländischen Krankenversicherung pflichtversichert sind, in diesem Fall greift jedoch die Pflicht zur hälftigen Beitragstragung durch den Träger der Rentenversicherung
Bei der Anwendung von § 106 SGB VI in den Fällen von Rentenbeziehern, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem insoweit gleichgestellten Staat haben, ist zu beachten, dass das Krankenversicherungssystem in anderen Ländern unter Umständen von der in der Bundesrepublik Deutschland üblichen Teilung in die Pflichtversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse, die freiwillige Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse und die Krankenversicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen abweicht. Solche Eigenheiten des Krankenversicherungssystems der jeweiligen Mitgliedsstaaten dürfen jedoch nicht den Anspruch eines Rentenbeziehers auf einen Zuschuss zu der Krankenversicherung
SGB VI ausschließen, da anderenfalls die Exportierbarkeit eines Teiles der Rentenleistung in Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. der Schweiz als insoweit gleichgestellten Staat verhindert würde. Der Kläger hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ihm sein Anspruch auf Leistungen zur Krankenversicherung, sei es als Pflicht, die Beiträge hälftig zu tragen
a SGB V, sei es als Zuschuss
Randnummer 29 Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger ab dem
der Kündigung war die Beklagte verpflichtet, dem Kläger einen höheren als den durch Bescheid vom 18. August 2006 bewilligten Zuschuss zu den Aufwendungen seiner Krankenpflegeversicherung zu zahlen. Die Beklagte musste nämlich
dem oben Gesagten bei der Berechnung bzw. Begrenzung des Zuschusses
3 S. 2 SGB VI in jedem Fall die Beiträge zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung berücksichtigen. Der Kläger hat mit seinem Schriftsatz vom 3. März 2009 Beiträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
gewiesen, welche mehr als doppelt so hoch waren wie der Zuschuss in Höhe von 23,57 EUR, den die Beklagte ihm in diesem Zeitraum für die Aufwendungen zu seiner Zahnbehandlungsversicherung gewährt hat. Da die Beklagte insoweit nicht berechtigt gewesen ist, die Bewilligung des Zuschusses
SGB X aufzuheben, durfte sie auch nicht
Randnummer 31 Soweit der Kläger erstmals vor dem Landessozialgericht neben dem Zuschuss zu seiner Krankenversicherung noch Zinsen geltend macht, ist die Klage bereits nicht zulässig. Als Anspruchsgrundlage kommt ausschließlich § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) in Betracht. Hiernach sind Ansprüche auf Geldleistungen
Ablauf eines Kalendermonats
dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Insoweit fehlt es jedoch bereits an der zwingend vor dem sozialgerichtlichen Verfahren erforderlichen Entscheidung der Beklagten sowie dem Widerspruchsverfahren. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache. Randnummer 33 Gründe für die Zulassung der Revision
2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001011816
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