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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat L 3 U 219/06 Urteil Gesetzliche Unfallversicherung: Anforderungen an die Annahme eines Arbeitsunfalls

Gesetzliche Unfallversicherung: Anforderungen an die Annahme eines Arbeitsunfalls bei einem gewollten Bewegungsablauf; Kausalität einer Wirbelsäulenverletzung in Form einer Wurzelreizsymptomatik für e

§ 589Nr.

10;

§ 548Nr. 75; Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R – in Soz

R 4-2700 § 8 Nr. 15). Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (

§ 589Nr.

10; Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R – a. a. O.). Randnummer 28 Gesichtspunkte für die Beurteilung der besonderen Beziehung einer versicherten Ursache zum Erfolg sind neben der versicherten Ursache bzw. dem Ereignis als solchem, einschließlich der Art und des Ausmaßes der Einwirkung, die konkurrierende Ursache unter Berücksichtigung ihrer Art und ihres Ausmaßes, der zeitliche Ablauf des Geschehens - aber eine Ursache ist nicht deswegen wesentlich, weil sie die letzte war -, weiterhin Rückschlüsse aus dem Verhalten des Verletzten nach dem Unfall, den Befunden und Diagnosen des erstbehandelnden Arztes sowie der gesamten Krankengeschichte. Ergänzend kann der Schutzzweck der Norm heranzuziehen sein (vgl.

§ 548Nr. 4; BSG in Soz

R 4-2200 § 589 Nr. 1). Randnummer 29 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fehlt es zwar für ein Unfallereignis am

  1. August 1980 am Vollbeweis. Denn eine nach den Vorschriften der DDR erforderliche Feststellung (Anerkennung) eines Arbeitsunfalles vom
  2. August 1980 durch die Betriebsgewerkschaftsleitung (BGL) des VEB (K) Bau K W (vgl. § 222 Arbeitsgesetzbuch der DDR vom
  3. Juni 1977 <GBl. I S. 185> i. V. m. § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten – SVO – vom
  4. November 1974 <GBl. I Nr. 58 S. 531>) liegt nicht vor. Zudem reicht allein der Umstand, dass der Zeuge P H in seiner schriftlichen Erklärung vom
  5. Juni 2003 bestätigt, dass der Kläger an diesem Tag beim Waggonentladen einen Arbeitsunfall hatte, hierfür nicht aus. Schließlich wird dessen Aussage durch die zeitnah zu dem behaupteten Unfallgeschehen erstellten Dokumente, wie die Aufzeichnungen in der Patientenakte der Nervenklinik T sowie die darin enthaltene Unfallmeldung des Betriebes vom
  6. August 1980, widerlegt. Der Senat sieht die vom Kläger (und dem Zeugen P H) im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zunächst vorgenommene zeitliche Zuordnung des Unfallgeschehens zum
  7. August 1980 als dem Zeitablauf und der durch fehlenden Besitz von Unfalldokumentationen erschwerten Erinnerungsvermögen geschuldet an, zumal der
  8. August 1980 als Beginn der Behandlung in der Nervenklinik T und der Arbeitsunfähigkeit (vgl. SVA) sich als Anknüpfungspunkt für die Erinnerung anbot. Randnummer 30 Jedoch sind nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 SGG) die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Feststellung eines Arbeitsunfalles des Klägers am
  9. August 1980 erfüllt. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats insbesondere aus den zeitnah erstellten Dokumenten in der Patientenakte des Klägers der ehemaligen Nervenklinik T. Randnummer 31 Zunächst liegt eine ordnungsgemäße Unfallmeldung (amtlicher Vordruck des Staatssekretariats für Arbeit und Löhne beim Ministerrat der DDR) des Arbeitgebers - VEB (K) Bau K W - vom
  10. August 1980, gerichtet an den Bezirksvorstand des FDGB – Arbeitsschutzinspektion – L vor. Darin wird als Zeitpunkt des Unfalls der
  11. August 1980 um 15:20 Uhr bei einem Arbeitsbeginn des Klägers um 14:00 Uhr und als Beginn der Arbeitsunfähigkeit der
  12. August 1980 aufgeführt. Zum Unfallhergang wird dort geschildert: „Im Rahmen der Wochenendentladebereitschaft wurden durch Mitglieder der Brigade S am
  13. August 1980 (Sonntag) 40 t Gasbetonmontagesteine (Gewicht pro Stück ca. 20 kg) per Hand entladen. Bei der Entladung eines Steines rutschte ich ab, trat zurück und verspürte plötzlich in der linken Hüfte einen durchziehenden Schmerz, der durch das linke Bein bis zum Fuß seine Fortsetzung fand. Zur Zeit der Verunfallung war nicht abzusehen, dass dieser Unfall zu einer Krankschreibung führen würde. Die Entladearbeit wurde bis gegen 22:00 Uhr durchgeführt.“ Als Unfallursache wird mitgeteilt: „Unebenheit der Standfläche durch Entladeabfall.“ Als Zeugen sind „Brigadier H S und Maurer W R“ und als Verantwortlicher für die Unfalluntersuchung „O S OBL II Bauleiter“ benannt. Unterschrieben ist die Unfallmeldung von Herrn S, den Zeugen S und R und einer nicht zu entziffernden weiteren Person, dem Kläger sowie dem Betriebsleiter (Name ist nicht erkennbar). Randnummer 32 Zwar fehlt es auch für das zuvor geschilderte Geschehen an einer – eindeutigen - Feststellung (Anerkennung) eines Arbeitsunfalles durch die BGL des VEB (K) Bau K W, denn die Rubrik 23 der Unfallmeldung „Als Arbeitsunfall – anerkannt – nicht anerkannt (von der BGL bzw. von der Verwaltung zu entscheiden)“ ist von einer nicht näher identifizierbaren Person unterschrieben, ohne dass das Nichtzutreffende durchgestrichen worden ist. Dies steht einer eigenständigen Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles durch das Gericht bzw. den Unfallversicherungsträger aber nicht entgegen. Die weiteren, vor Eingang der Unfallmeldung erfolgten Aufzeichnungen in der Patientenakte der Nervenklinik T bestätigen ein Unfallgeschehen beim Waggonentladen am
  14. August
  15. So wird in den handschriftlichen Aufzeichnungen der behandelnden Ärzte vom
  16. August 1980 als Ursache der Beschwerden nach der Schilderung des Klägers aufgeführt: „Am
  17. August 1980 beim Waggonabladen plötzlich einschießende Schmerzen, Bereich linkes Gesäß, linkes Bein bis linker Oberschenkel, Wade, Fuß … Beschwerden bis jetzt unverändert. …. 1970/72 als Dreher gearbeitet – wegen Rückenbeschwerden Beruf gewechselt.“ Ebenso findet sich bei den handschriftlichen Notizen zur Aufnahmeuntersuchung vom
  18. August 1980 die Darstellung: „Am
  19. August 1980 beim Abladen von Gasbetonsteinen bzw. beim Anheben eines Steines plötzlich scharfer einschießender Schmerz in der LWS, Gesäß, …. Die Schmerzen seien nicht abgeklungen, hätten in den nächsten 3 Wochen noch an Intensität zugenommen, am
  20. August 1980 starke Zunahme der Schmerzen, habe kaum noch aufstehen können.“ Randnummer 33 Unter Zugrundelegung dieser zeitnahen Angaben, insbesondere in der von Zeugen des Geschehens unterschriebenen offiziellen Unfallmeldung vom
  21. August 1980, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall am
  22. August 1980 als erfüllt anzusehen: Randnummer 34 Zweifellos gehörte das Entladen von Baumaterialien (Gasbetonsteinen mit einem Gewicht von 20 kg pro Stück) im Rahmen der Wochenendbereitschaft am
  23. August 1980 zu den Arbeitsaufgaben des Klägers, d. h. seiner versicherten Tätigkeit (§ 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO) als Bauleiter beim VEB (K) Bau K W, was durch die Angaben des Zeugen P H im Erörterungstermin des SG Potsdam vom
  24. Februar 2009 im Verfahren S 12 U 145/02 nochmals bekräftigt wird. Hierbei ereignete sich auch ein Unfall, d. h. ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis. Denn für einen Unfall ist kein besonderes, ungewöhnliches Geschehen erforderlich, so dass auch alltägliche Vorgänge genügen können. Die Definition des von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisses dient vor allem der Abgrenzung zu inneren Ursachen, wie Herzinfarkt, Kreislaufkollaps usw., wenn diese während der versicherten Tätigkeit auftreten, sowie zur vorsätzlichen Selbstschädigung (vgl. BSG, Urteile vom
  25. April 2005 - B 2 U 27/04 R – und
  26. Mai 2006 – B 2 U 26/04 R -, jeweils in juris). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass grundsätzlich auch das gewollte Anheben einer schweren Last – wie hier das Anheben, Tragen und Absetzen von 20 kg schweren Gasbetonsteinen -, welches zu einer Gesundheitsschädigung führt, ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis im Sinne des Unfallbegriffes des § 548 Abs. 1 RVO bzw. des § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII sein kann (vgl. Ziegler in LPK-SGB VII,
  27. Aufl., Randnr. 29 zu § 8). Vorliegend kommt erschwerend hinzu, dass gemäß der Unfallmeldung vom
  28. August 1980 der Kläger beim Entladen eines Gasbetonsteines wegen der Unebenheit der Standfläche abrutschte. Beim Kläger bestand, wie von den behandelnden Ärzten in der Nervenklinik T aufgrund der Ergebnisse ihrer Untersuchungen vom
  29. August und
  30. August 1980 und den hierbei erfolgten Angaben des Klägers diagnostiziert, ab dem
  31. August 1980 eine Wurzelreizsymptomatik der Nervenwurzeln L5 und S1 links, d. h. ein Gesundheits(erst)schaden. Es ist auch hinreichend wahrscheinlich, dass dieses lumbale Wurzelreizsyndrom durch den Abladevorgang mit Abrutschen unter Last wesentlich verursacht worden ist. Dafür spricht zum Einen schon der enge zeitliche Zusammenhang, denn es zeigte sich sofort nach dem Abrutschen mit der Last und dem dadurch bedingten „Zurücktreten“ (Ausgleichsbewegung) ein in die linke Hüfte einschießender bis in den linken Fuß ziehender Schmerz, der zu einer zunehmender Bewegungseinschränkung führte. Zum Anderen sind auch die behandelnden Ärzte von der Nervenklinik T aufgrund der Ergebnisse ihrer Untersuchungen zeitnah zu dem Ergebnis gelangt, dass bereits am
  32. August 1980 durch den geschilderten Entladevorgang die Wurzelreizsymptomatik der Nervenwurzeln L5 und S1 links verursacht worden ist (vgl. Arztbriefe vom
  33. November 1980 und
  34. Januar 1981). So heißt es im Arztbrief vom
  35. Januar 1981: ..„auf Veranlassung unseres ehemaligen Patienten … sowie Einsicht in den Unfallmeldebogen vom
  36. August 1980 teilen wir mit, dass Herr G wegen einer akuten lumbalen Wurzelreizsymptomatik der Nervenwurzeln L5 und S1 links bei röntgenologisch nachgewiesener Bandscheibenschädigung LWK 5/S1 vom
  37. August bis zum
  38. November 1980 arbeitsunfähig war. Nach der Anamnese ist die akute Schmerzsymptomatik – nicht die Bandscheibenschädigung – mit relativer Wahrscheinlichkeit auf die hebenden und drehenden Körperbewegungen beim Waggonabladen am 03.08.80 bzw. beim Abrutschen bei der Entladung eines ca. 20 kg schweren Gasbetonmontagesteins – wie es in der Unfallmeldung heißt – zurückzuführen gewesen….“. Randnummer 35 Bleibende Unfallfolgen des Arbeitsunfalles vom
  39. August 1980 können dagegen nicht festgestellt werden. Die nach dem
  40. November 1980 aufgetretenen Gesundheitsstörungen im Bereich der LWS, insbesondere die im CT vom
  41. November 1986 sich zeigende Bandscheibenschädigung in Form eines Nucleus pulposus Prolaps links lateral in Höhe L5/S1, sind nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall vom
  42. August 1980 zurückzuführen. Randnummer 36 So war der durch den Arbeitsunfall vom
  43. August 1980 bedingte Gesundheits(erst)schaden in Form einer Wurzelreizsymptomatik, wie den Arztbriefen der Nervenklinik T vom
  44. November 1980 und
  45. Januar 1981 sowie dem BB des Neurologen Dr. P vom
  46. Oktober 2005 unzweifelhaft zu entnehmen ist, nach konservativer stationärer Behandlung, wenn auch langsam, abgeklungen und der Kläger seit dem
  47. November 1980 wieder voll arbeitsfähig als Bauleiter. Anhaltspunkte für eine über diesen Zeitpunkt hinaus fortdauernde Wurzelreizsymptomatik lassen sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Behandlungen und/oder Arbeitsunfähigkeit wegen Lumbalbeschwerden sind im SVA nach dem in der DDR zur Anwendung kommenden Diagnoseschlüssel ICD-9 (Fassung ab 1979) nur wie folgt verzeichnet: Behandlung vom
  48. August bis zum
  49. November 1980 (mit Arbeitsunfähigkeit vom
  50. August bis
  51. November 1980) wegen „724.4“ (= Thorakale oder lumbosakrale Neuritis oder Radikulitis ohne nähere Angaben), am
  52. Mai 1984 (mit Arbeitsunfähigkeit vom
  53. Mai bis zum
  54. Mai 1984) wegen „724.2“ (= Lumbago) und vom
  55. August bis zum
  56. September 1986 (mit Arbeitsunfähigkeit vom
  57. August 1986 bis zum ?) wegen „724.3“ (= Ischialgie); die späteren stationären Behandlungen sind ohne Diagnoseschlüssel eingetragen. Demzufolge hatte bis Mai 1984 keinerlei ärztliche Behandlung wegen Lumbalbeschwerden und dann nur kurzzeitig stattgefunden. Zudem hatte der Kläger bei seiner Wiederaufnahme in die Nervenklinik T am
  58. August 1986 gemäß den handschriftlichen Notizen des aufnehmenden Arztes angegeben, nach der Entlassung 1980 nicht ernsthaft erkrankt gewesen zu sein, insbesondere sei kein stationärer Krankenhauaufenthalt notwendig gewesen, er habe körperliche Arbeiten gemieden. Seit dem Frühjahr 1986 verspüre er zunehmend Schmerzen in der LWS, der linken Gesäßhälfte und im linken Unterschenkel. Nach diesen Angaben kann schon keine zeitliche Verknüpfung der ab dem Frühjahr 1986 aufgetretenen Wurzelreizsymptomatik bzw. der im CT vom
  59. November 1986 sich zeigenden Bandscheibenschädigung in Form eines Nucleus pulposus Prolaps links lateral in Höhe L5/S1 mit dem Arbeitsunfall vom
  60. August 1980 erfolgen. Zudem fehlt es am Nachweis von Brückensymptomen in Form von behandlungsbedürftigen lumbosacralen Nervenwurzelreizzuständen. Ein frischer Bandscheibenvorfall im Bereich der LWS war nach dem Unfall vom
  61. August 1980 nicht festzustellen. Die Befunde zu den in der Nervenklinik T 1980 gefertigten Röntgenaufnahmen geben dazu nichts her. Vielmehr zeigen diese degenerative bzw. anlagebedingte Veränderungen im Bereich der LWS auf. Soweit neben dem deutlichen Achssprung bei L4/L5 und den mäßigen arthrotischen Veränderungen auch Bandscheibenveränderungen für den Bereich L5/S1 (erniedrigter Zwischenraum) beschrieben werden, ist dieser Bandscheibenschaden nicht durch den Arbeitsunfall vom
  62. August 1980 verursacht worden. Darauf haben bereits die damals behandelnden Ärzte der Nervenklinik T in ihrer Stellungnahme vom
  63. Januar 1981 ausdrücklich hingewiesen. Dies steht auch in Übereinstimmung mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen, wie sie in der unfallmedizinischen Literatur veröffentlicht sind (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
  64. Aufl. 2010, Kap. 8.3.2.6.2). Danach entstehen traumatische Bandscheibenschäden meistens mit Wirbelkörperfrakturen. Die Bandscheibenbeteiligung ist eine häufige Begleitverletzung des Wirbelkörperbruchs. Ein Wirbelkörperbruch ist nach den vorliegenden Befunden jedoch ausgeschlossen. Nach der unfallmedizinischen Literatur ist weiter zu beachten, dass traumatische Bandscheibenvorfälle aus anatomischen Gründen stets mit begleitenden minimalen knöchernen oder Bandverletzungen einhergehen (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., Kap. 8.3.2.6.3). Denn vor einer unfallbedingten mechanischen Schädigung der Bandscheibe müssen die die Bandscheiben sichernden, gelenkigen und ligamentären Strukturen verletzt werden. Erst beim Überschreiten der durch einen intakten Bandapparat vorgegebenen Grenzen normaler Bewegung mit Durchtrennen der Bänder treten Bandscheibenschäden ein. Diese Ausführungen gelten nicht nur für Bandscheibenvorfälle, sondern für jegliche Bandscheibenschäden. Die genannten Veränderungen sind bei dem Kläger jedoch ebenfalls nicht gesichert. Es sind weder Bandverletzungen noch Risse im Faserring oder eine Fraktur der Deckplatten, die bei einer Kompressionsbelastung eintritt, beschrieben. Abgesehen von der schon fehlenden engen zeitlichen Verknüpfung kann der im November 1986 im CT gesicherte und operativ behandelte Bandscheibenvorfall in Höhe L5/S1 wie auch die danach aufgetretenen Lumbalbeschwerden auch aus diesem Grund nicht mit Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom
  65. August 1980 zurückgeführt werden. Da der Kläger vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sein will und die Eintragungen im SVA der Annahme einer wesentlichen Beschwerdefreiheit nicht entgegenstehen, scheidet die Diskussion einer unfallursächlichen Verschlimmerung einer Gesundheitsschädigung aus. Randnummer 37 Soweit Dr. P von der Landesklinik T in seiner neurologischen Stellungnahme vom
  66. Oktober 2005 die Vermutung äußert, am
  67. August 1980 sei es zu einer - nicht näher definierten – Bandscheibenschädigung auf der Grundlage vorbestehender degenerativer Veränderungen gekommen, fehlt es – wie er selbst ausführt – an einem konkreten Nachweis einer frischen Bandscheibenschädigung. Zudem setzt sich Dr. P nicht mit den unfallmedizinischen Kriterien für eine traumatische Bandscheibenschädigung auseinander. Selbst nach seiner Auffassung ist eine direkte und bleibende Unfallfolge nicht festzustellen. Hinsichtlich der von ihm diskutierten Möglichkeit einer Verschlimmerung der degenerativen Veränderungen der Bandscheiben durch das Unfallgeschehen und damit einer (mittelbaren) Mitverursachung des 1986 festzustellenden Bandscheibenvorfalls in Höhe L5/S1 bewegt er sich im spekulativen Bereich. Eine an Hand der unfallmedizinischen Kriterien nachvollziehbare Begründung, insbesondere eine Auseinandersetzung mit den vorhandenen anlagebedingten und degenerativen Veränderungen (Skoliose, Achssprung L4/L5 etc.) liefert er nicht. Randnummer 38 Daher war die Berufung im Übrigen zurückzuweisen. Randnummer 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Randnummer 40 Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001011826

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