geworfen, die Börsenkurse geringwertiger Aktien durch falsche Angaben in seinen Kaufempfehlungen in die Höhe getrieben zu haben, bevor sie dann aufgrund von Geschäftsberichten der betroffenen Gesellschaften eingebrochen seien. Randnummer 2 Verschiedene private Anleger, die meinen, aufgrund der Informationen und Empfehlungen des Angeschuldigten Geld verloren zu haben, beantragen Einsicht in die Strafakten. II. Randnummer 3 Die Anträge sind zurückzuweisen . Sie sind weder durch § 406e Abs. 1 StPO noch durch § 475 Abs. 1 StPO gerechtfertigt. Randnummer 4
PO, 26. Aufl. 2008, § 172 Rn. 54; Schöch, in: AK-StPO, 1996,
9). Randnummer 6 Die Verletzteneigenschaft und damit der Anspruch auf Akteneinsicht stehen danach nur demjenigen zu, der durch die behauptete Tat - ihre tatsächliche Begehung unterstellt - unmittelbar in einem Rechtsgut verletzt ist (Meyer-Goßner, aaO.; LG Mühlhausen wistra 2006, 76; LG Stralsund, aaO.). Randnummer 7 Hierbei ist maßgeblich auf den Schutzbereich der verletzten Strafrechtsnorm abzustellen. Verletzter im Sinne der §§ 406d ff. StPO kann danach nur sein, wer in einem rechtlich geschützten Interesse durch eine Straftat beeinträchtigt wird, soweit die verletzte Strafrechtsnorm dabei auch seinem Schutz dient (Stöckel, in: KMR-Kommentar zur StPO, Stand: April 2008,
PO, 3. Aufl. 2001, § 406d Rn. 2; Velten, in: Systematischer Kommentar zur StPO, Stand: Februar 2008,
5; Schöch, a.a.O.,
10). Randnummer 8 Soweit die Staatsanwaltschaft Berlin dem Angeschuldigten in ihrer Anklage einen Verstoß gegen das Verbot der Marktmanipulation (§ 20a WpHG) zur Last legt, steht den Antragstellern kein Schadenersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 20a WpHG zu. Denn § 20a WpHG, der § 88 BörsG alter Fassung entspricht, ist kein Schutzgesetz im Sinne dieser
schrift (vgl. auch KG Beschluss vom 11. November 2009 - 1 Ws 150/09). Schutzgesetzcharakter im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB können die
schriften des WpHG nur haben, soweit sie nicht lediglich aufsichtsrechtlicher Natur sind, sondern ihnen auch eine anlegerschützende Funktion zukommt (vgl. BVerfG NJW 2003, 501, 502; BGHZ 160, 134, 139; BGH NJW 2008, 1734, 1735 zu § 32 WpHG; Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 826 Rdn. 78). In dieser
schrift steht allgemein die Zuverlässigkeit und Wahrheit der Preisbildung an Börsen und Märkten mit ihrer für das gesamte Wirtschaftsleben weit reichenden Bedeutung im
dergrund. Die Norm bezweckt deshalb nach dem Willen des Gesetzgebers in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit. Zwar wirkt sich der Schutz der Allgemeinheit mittelbar auch zu Gunsten des einzelnen Kapitalanlegers aus. Damit erstrebt das Gesetz aber noch keinen besonderen Schadensersatzanspruch zum Schutze der Individualinteressen des Einzelnen (vgl. BT-Drucks. 10/318, Seite 45 f.; BGHZ 160, 134; 125, 366 und 84, 312, 314). Randnummer 9 Da die hier in Rede stehende Strafnorm mithin nicht den Schutz der Kapitalanleger bezweckt, sind die Anleger auch nicht „Verletzte“ eines etwa gegen diese
schrift verstoßenden Verhaltens. Randnummer 10 b) Eine erweiternde Auslegung des Verletztenbegriffs in § 406e Abs. 1 StPO erscheint weder sachgerecht noch geboten. Randnummer 11 Die Interpretation der
schrift durch eine andere Kammer des Landgerichts Berlin (vgl. WM 2008, 1470-1475), wonach auch diejenigen Geschädigten als Verletzte im Sinne von § 406e Abs. 1 StPO einzuordnen seien, die aufgrund eines strafrechtlich relevanten Verhaltens nur einen zivilrechtlichen Anspruch aus § 826 BGB geltend machen könnten, verdient unbeschadet ihrer verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit (vgl. BVerfG ZIP 2009, 1270-1272) auch mit Blick auf den Funktionszusammenhang der Norm keine Zustimmung. Randnummer 12
liegenden Art einem unübersehbaren Kreis von Kapitalanlegern eine Beteiligung am Strafverfahren, ohne dass die Zugangsvoraussetzungen hinreichend klar definiert wären. Anders als bei den individuelle Rechtsgüter schützenden Strafnormen erscheint gänzlich unklar, wann ein möglicherweise gegen § 20a WpHG verstoßendes Verhalten im Einzelfall die besonderen Anforderungen einer „
sätzlich sittenwidrigen Schädigung“ erfüllt. Obergerichtliche Rechtsprechung zu Schadensersatzansprüchen etwaiger Kapitalanleger in Fällen
geworfener Kursmanipulation ist nicht ersichtlich. Randnummer 14
liegenden Art wegen der mit ihnen verbundenen erheblichen Verfahrensverzögerung auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers regelmäßig zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignen (vgl. § 406 Abs. 1 Satz 4 und 5 StPO). Randnummer 16 2. Den Antragstellern kann auch nach § 475 Abs. 1 StPO keine Akteneinsicht gewährt werden. Randnummer 17 a) Gegen die Einsicht in die Strafakten spricht bereits, dass der Gesetzgeber im Falle des Akteneinsichtsbegehrens eines Zeugen, der nicht Verletzter ist, den Strafverfolgungszwecken
rang eingeräumt hat (§ 477 Abs. 2 Satz 1 StPO). Hier kommen sämtliche Anspruchsteller als Zeugen jedenfalls in Betracht.Die damit aus einer Bewilligung von Akteneinsicht resultierende Gefahr der Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung kann grundsätzlich nicht hingenommen werden. Dieser Grundsatz muss auch dann gelten, wenn (wie hier angesichts der tatbestandlichen Ausgestaltung des § 20a WpHG) eine Vernehmung der Anspruchsteller in der Hauptverhandlung nicht sehr wahrscheinlich ist. Randnummer 18 b) Insbesondere fällt ins Gewicht, dass die begehrte Akteneinsicht in das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende Recht des Beschuldigten auf informationelle Selbstbestimmung eingreift (vgl. BVerfG – Kammer – NJW 2007, 1052). Die
schrift des § 406e StPO zeigt, dass der Gesetzgeber im schwierigen Spannungsverhältnis zwischen Datenschutz, Verteidigungsinteressen, Wahrheitsfindung, Funktionsinteressen der Strafrechtspflege und dem legitimen, verfassungsrechtlich abzuleitenden Informationsanspruch des Verletzten einen vertretbaren Ausgleich (LR-Hilger, StPO
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.