PO zuständige Gericht beschließt über die verfahrenssichernde Anordnung von Amts wegen. (Rn.12) (Rn.16) (Rn.18) (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend AG Tiergarten,
PO. Die laufenden Fahndungsmaßnahmen haben noch nicht zur Ergreifung der Beschuldigten geführt. Randnummer 3 Im Hinblick auf das am
PO n.F. folgenden Inhalts zu erlassen : Randnummer 4 „ ... I. Randnummer 5
PO in Verbindung mit § 304 StPO statthaft. Ihr mangelt es aber an dem für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis . Es ist ein allgemein anerkanntes Rechtsprinzip, dass jede an einen Antrag (hier die Beschwerdeeinlegung) gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt (vgl. BVerfGE 61, 126, 135; BVerfG NStZ 2009, 166, 167). Diese allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung wird abgeleitet aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB), dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns (vgl. BVerfG NStZ 2009, 166, 167). Randnummer 12
PO können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden, soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr erforderlich ist. Gemäß § 119 Abs. 6 Satz 1 StPO gilt Absatz 1 der Vorschrift auch, wenn gegen einen Beschuldigten, gegen den Untersuchungshaft angeordnet worden ist, eine andere freiheitsentziehende Maßnahme
PO vollstreckt wird. Randnummer 16 aa) Bereits der Text der Vorschrift legt nahe, dass der Beschuldigte inhaftiert sein muss, wenn ihm die Beschränkungen auferlegt werden sollen. Aus der Systematik der Normen des neunten Abschnitts des ersten Buchs der StPO ergibt sich nichts anderes.
PO teilen das Gericht beziehungsweise die Staatsanwaltschaft der für den Beschuldigten zuständigen Vollzugsanstalt Entscheidungen und sonstige Maßnahmen
PO mit. Neu ist in dieser Vorschrift lediglich, dass die Anordnungen
PO nicht mehr - wie bisher üblich - in das Aufnahmeersuchen aufgenommen werden sollen. Die Mitteilungspflicht hat der Gesetzgeber in § 114d StPO geregelt, weil dieser an die
Erlass eines Haftbefehls bestehenden Bekanntgabe-, Belehrungs- und Benachrichtigungspflichten der §§ 114a bis 114c StPO anschließt (vgl. BT-Drucksache 16/11644, S. 18), wobei diese Vorschriften die Festnahme (Verhaftung) des Beschuldigten voraussetzen. Randnummer 17 Der Kammer ist kein Fall aus der bisherigen Praxis bekannt, in dem eine verfahrenssichernde Anordnung
PO a.F. vor der Entscheidung über die Invollzugsetzung des Haftbefehls getroffen worden ist.
PO hat das zuständige Gericht den Beschuldigten zu vernehmen (Abs. 3) und anschließend (Abs. 4) zu entscheiden, ob der Haftbefehl aufrechtzuerhalten, aufzuheben (§ 120 Abs. 1 StPO) oder außer Vollzug zu setzen (§ 116 StPO) ist (vgl. Graf in Karlsruher Kommentar, StPO 6. Aufl., § 115 Rdn. 14; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl., § 115 Rdn. 10). Wird der Haftbefehl aufrechterhalten, so ist der Beschuldigte über seine Rechtsbehelfsmöglichkeiten
PO zu belehren (§ 115 Abs. 4 StPO). Wird der Haftbefehl hingegen nicht in Vollzug gesetzt, bedeutet der von der Staatsanwaltschaft beschrittene Weg lediglich einen vermeidbaren Arbeitsaufwand für die Gerichte. Randnummer 18 bb) Das
PO zuständige Gericht muss deshalb in jedem Einzelfall (vgl. BT-Drucksache 16/11644, S. 45; Bittmann NStZ 2010, 13, 16) von Amts wegen , ohne dass die Staatsanwaltschaft dies gesondert beantragen muss, eine Entscheidung über die Anordnung verfahrenssichernder Maßnahmen treffen und hat dabei unverändert stets auch die Unschuldsvermutung und die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten im Auge zu behalten (vgl. BT-Drucksache 16/11644, S. 24). Hierfür soll es sich aufgrund der Vorführung und Vernehmung des Beschuldigten
PO einen unmittelbaren persönlichen Eindruck verschaffen, der in die Bewertung, ob und welche Maßnahmen erforderlich sind, einfließen soll. Soweit es eine Anordnung erlässt oder einen diesbezüglichen Antrag der Staatsanwaltschaft ablehnt, hat das zuständige Gericht im Hinblick auf §§ 34, 119 Abs. 5 Satz 1 StPO (vgl. BT-Drucksache 16/11644, S. 24) schriftlich zu begründen, warum es seine Entscheidung für geboten erachtet (vgl. Schultheis in Karlsruher Kommentar, § 119 StPO Rdn. 10ff.; Meyer-Goßner, § 119 StPO Rdn. 8 ff.). Randnummer 19 c) Der Beschuldigte ist vor dem Erlass einer verfahrenssichernden Anordnung anzuhören (§ 33 StPO), beispielsweise während der Vorführung. Die Ausnahmevorschrift des § 33 Abs. 4 Satz 1 StPO kommt hierbei nicht zur Anwendung, da der Zweck der Anordnung insoweit niemals durch eine Anhörung gefährdet werden kann. Vielmehr ist der Beschuldigte anschließend ausdrücklich über die getroffene Entscheidung
PO zu unterrichten. Randnummer 20 3. Eine verfahrenssichernde Anordnung vor der Entscheidung über die Invollzugsetzung des Haftbefehls ist auch dann nicht erforderlich, wenn der Beschuldigte auswärts, insbesondere im Ausland verhaftet wird. Randnummer 21 a) Kann der Beschuldigte
seiner Festnahme (Verhaftung) nicht rechtzeitig dem
PO zuständigen Gericht vorgeführt werden, so ist er
PO dem nächsten Amtsgericht vorzuführen. Das nächste Amtsgericht im Sinne des § 115a StPO ist
PO für die Anordnung verfahrenssichernder Maßnahmen unzuständig . Es kann den Beschuldigten lediglich dazu anhören oder eine vorläufige Anordnung der Staatsanwaltschaft bekannt geben. Randnummer 22 Für den Zeitraum zwischen der Aufrechterhaltung des Haftbefehls durch das nächste Amtsgericht und der Verschubung des Beschuldigten in die für ihn zuständige Vollzugsanstalt, ggf. seiner Vorführung vor dem zuständigen Gericht, kann gemäß § 119 Abs. 1 Satz 4 StPO die Staatsanwaltschaft oder die Vollzugsanstalt eine vorläufige Anordnung über verfahrenssichernde Maßnahmen treffen. Die Staatsanwaltschaft und das
PO zuständige Gericht werden durch die Polizei sofort von der Festnahme des Beschuldigten unterrichtet. Die Anhörung kann anlässlich der Vorführung vor das nächste Amtsgericht oder durch die Vollzugsanstalt erfolgen. Ist sie in besonderen Eilfällen (zum Beispiel am Wochenende und an Feiertagen) nicht durchführbar, so kann sie anschließend (vgl. BVerfGE 18, 399, 404; 9, 89, 106; Maul in Karlsruher Kommentar, § 33 StPO Rdn. 14), auch im Wege der gerichtlichen Entscheidung
PO,
geholt werden. Randnummer 23 Ein Erfordernis einer verfahrenssichernden Anordnung vor Entscheidung über den Vollzug des Haftbefehls kann auch nicht aus dem Verweis in § 115a Abs. 3 Satz 2 StPO auf die Belehrungspflicht aus § 115 Abs. 4 StPO in Verbindung mit § 119 Abs. 5 StPO gefolgert werden. Sie bezieht sich lediglich auf den Fall, dass eine verfahrenssichernde Anordnung überhaupt erlassen wird. Denn hätte eine solche Anordnung schon vor der Vorführung
PO vorliegen sollen, so hätte der Gesetzgeber eine entsprechende Belehrungspflicht
PO bereits in § 114b StPO aufgenommen. Randnummer 24 b) Im Bereich der internationalen Rechtshilfe ist eine verfahrenssichernde Anordnung vor der Überstellung des Beschuldigten an die deutschen Behörden und seine anschließende Vorführung
den §§ 115, 115a StPO sinnlos. Denn eine
deutschem Strafverfahrensrecht ergangene Anordnung bindet Gerichte ausländischer Staaten nicht. Solange das Auslieferungsverfahren andauert und sich der Beschuldigte im Ausland in Auslieferungshaft befindet, richtet sich das anzuwendende Recht ausschließlich
dem Recht des Staates, welcher die Auslieferungshaft vollzieht. Anordnungen an ausländische Gerichte sind auf jeden Fall untunlich. Randnummer 25 4. Die Kammer weist darauf hin, dass das Amtsgericht Tiergarten, falls es
der Verhaftung der Beschuldigten den Haftbefehl aufrechterhält, von Amts wegen erneut über die Anordnung verfahrenssichernder Maßnahmen zu entscheiden haben wird, da der angefochtene Beschluss ohne Rechtsgrund ergangen und damit gegen- standslos ist. Eine Prüfung der Begründetheit erscheint gegenwärtig nicht angezeigt. Bei vorläufiger Bewertung der beantragten Maßnahmen
Aktenlage wäre gegen die von der Staatsanwaltschaft beantragten Maßnahmen in der Sache allerdings nichts zu erinnern. III. Randnummer 26 Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001011851
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