Sozialgerichtliches Verfahren - Entschädigung eines Sachverständigen - Herabsetzung der Vergütung - Nichtgeltung des Verschlechterungsverbotes - Unmöglichkeit der Erstattung eines Sachverständigenguta
§ 8, Rn 8.10 m.
w. N.). Vorliegend ist nach § 9 Abs. 1 JVEG i. V. m. Anlage 1 ein Stundensatz von 75,00 Euro nach Honorargruppe 6 für die Bewertung von Immobilien abrechenbar. Genauso wie es bei dem Stundensatz der eigentlich für das Gutachten vorgesehenen Vergütung bleibt, bleibt es auch bei den ansonsten im Gesetz vorgesehenen Grundsätzen der Vergütungsfestsetzung. Damit richtet sich auch die Bemessung der Vergütung der vorbereitenden Arbeiten nach § 8 Abs. 2 JVEG. Es kann daher nur die erforderliche Zeit, die ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung und durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt (a. a. O. Rn 8.48), berücksichtigt werden. Randnummer 20 Vorliegend gehört es zur sachgemäßen Auftragserledigung zur Vorbereitung des Gutachtens und der Ortsbesichtigung die einschlägigen Unterlagen von den zuständigen Behörden anzufordern. Darauf hat der Beschwerdeführer zu Recht in seinen Schreiben vom
- Juni 2006 und
- August 2006 hingewiesen. Für den Senat besteht daher kein Zweifel, dass diese Unterlagen bei der Besichtigung am
- Januar 2006 vorgelegen haben. Dies ergibt sich auch aus dem Schreiben an das Gericht vom
- Januar
- Damit steht aber fest, dass dem Beschwerdeführer vor der Ortsbesichtigung bekannt war, dass eine Eigentumswohnung im Rechtssinne als Begutachtungsgegenstand nicht existent war. Vor diesem Hintergrund entsprach die Besichtigung einer rechtlich nicht existenten Eigentumswohnung nicht mehr der sachgemäßen Auftragserledigung und kann daher bei der Berechnung der erforderlichen Zeit i. S. des § 8 Abs. 2 JVEG nicht berücksichtigt werden. Dem entspricht § 407 a Abs. 3 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Danach soll der Sachverständige Zweifel am Inhalt und Umfang des erteilten Auftrags unverzüglich mit dem Gericht klären, um unnötige Ermittlungen und Kosten zu vermeiden (a. a. O. Rn 8.10). Randnummer 21 Damit war es vorliegend unzweifelhaft erforderlich, das Grundbuchblatt anzufordern und nach Einsichtnahme in den eindeutigen und selbst für den kundigen Laien leicht zu bewertenden Inhalt dem Gericht mitzuteilen, dass ein Gutachten mangels Eigentumswohnung nicht erstattet werden könne. Die vom Senat vorgenommene Berücksichtigung von 3 Stunden für diesen einfachen Vorgang nebst Schreiben ist bereits großzügig. Daneben waren die Schreibauslagen und die Mehrwertsteuer zu vergüten. Über die vom Senat berücksichtigten 3 Stunden hinaus ist erforderliche Zeit i. S. des § 8 Abs. 2 JVEG nicht angefallen. Damit ergibt sich: Randnummer 22 3 x 75,00 Euro = 225,00 Euro Schreibauslagen: 3,75 Euro zzgl. 16% MWSt: 36,60 Euro 265,35 Euro Randnummer 23 Für die Anwendung der Grundsätze für die Vergütung medizinischer Gutachten, die das Sozialgericht herangezogen hat, bestand vorliegend keine Veranlassung. Ein Aktenstudium ist schon deshalb nicht angefallen, weil das Sozialgericht dem Beschwerdeführer unter Wahrung des Sozialdatenschutzes keine Akten übersandt hat. Für die Bewertung einer Immobilie sind die Rechtsbeziehungen eines Klägers zur Bundesagentur für Arbeit ohne Bedeutung. Im Übrigen hat es sich bei den vergüteten Schreiben des Beschwerdeführers nicht um ein medizinisches Gutachten gehandelt, für das die objektivierenden Grundsätze zur Bewertung der erforderlichen Zeit allein aufgestellt wurden. Randnummer 24 Der Senat sah sich auch durch den Grundsatz der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) nicht daran gehindert, die Vergütung im Vergleich zum Beschluss des Sozialgerichts herabzusetzen. Denn dieser Grundsatz gilt im Beschwerdeverfahren nach dem JVEG nicht (a. a. O.
§ 4.18).
Eine Beschwerde berechtigt und verpflichtet das Gericht zur Überprüfung des Gesamtansatzes (Hartmann, Kostengesetze,
- Auflage, JVEG § 4 Rn. 26). Die hier mit Schreiben vom
- März 2010 erfolgte Anhörung ist erforderlich, wenn das Gericht – wie hier – die Vergütung zu Ungunsten eines Betroffenen herabsetzen will (Hartmann, a. a. O. Rn. 28). Randnummer 25 Das Verschlechterungsverbot ist in den jeweiligen Verfahrensordnungen geregelt, wenn der Gesetzgeber verhindern wollte, dass ein Rechtsmittelführer durch die Einlegung desselben Nachteile in Kauf nehmen müsste (vgl. z. B. § 528 ZPO für die Berufung). Im JVEG findet sich keine Anordnung eines Verschlechterungsverbotes. Die Beschwerde ist in § 4 Abs. 3 – 5 JVEG einheitlich für alle Gerichtsbarkeiten geregelt. Die Vorschrift geht den in anderen Verfahrensordnungen enthaltenen Beschwerdebestimmungen vor (Meyer/Höver/Bach, a. a. O.,
§ 4Rn.
4.14 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Für eine analoge Anwendung von Bestimmungen anderer Verfahrensanordnungen ist daher kein Raum. Das Verschlechterungsverbot ist auch keine zwingende Konsequenz aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. z. B. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, MDR 1985, S. 79-80), so dass seine Anwendung auch nicht von Verfassungswegen geboten ist. Allein der Gesetzgeber entscheidet über die Wohltat eines Verschlechterungsverbots (vgl. z. B. Meyer-Goßner, StPO, vor § 304 Rn 5). Randnummer 26 Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG). Randnummer 27 Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001012083