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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat L 9 KR 423/07 Beschluss Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Versicherungsfreiheit wegen Gering

Obsah (11)§ 153§ 26§ 211§ 126§ 27§ 23§ 1§ 5§ 8§ 75§ 34

Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit - Versicherungsfreiheit wegen Bezugs einer Vollrente wegen Alters - ausländische Altersrente - Bezug einer polni

§ 153Abs.

4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet sowie eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält und die Beteiligten vorher angehört worden sind. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der von ihr getragenen Beiträge zur Rentenversicherung im Zeitraum vom 1. November 1994 bis 30. Juni 1996 hat. Randnummer 15

§ 26Abs.

2 des Sozialgesetzbuchs/Viertes Buch (SGB IV) sind zu Unrecht erstattete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat. Ein solcher Anspruch auf Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung gegen die Beklagte scheitert zum einen daran, dass diese für die Erstattung nicht zuständig ist (hierzu unter 1), zum anderen daran, dass die Beiträge im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu Unrecht entrichtet wurden (hierzu unter 2). Randnummer 16 1.) Die Beklagte ist

§ 211

Satz 1 des Sozialgesetzbuchs/Sechstes Buch (SGB VI) in Verbindung mit den von den Spitzenverbänden der Krankenkassen, dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Bundesanstalt für Arbeit am 31. Mai 2000 vereinbarten „Gemeinsamen Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“ (Gemeinsame Grundsätze) für die Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge nicht zuständig. Dies obliegt vielmehr

§ 126SGB VI dem Rentenversicherungsträger.

Randnummer 17

§ 126

SGB VI ist grundsätzlich der Rentenversicherungsträger für die Durchführung der Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung, die auch die Erstattung von Beiträgen umfasst, zuständig. Die Beklagte kann als Einzugsstelle für die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Rentenversicherung

§ 211Satz 1 Nr.

1 SGB VI nur dann zuständig sein, wenn der Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist, die Beiträge vom Träger der Rentenversicherung noch nicht beanstandet worden sind und die Träger der Rentenversicherung dies mit den Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart haben. Nach Nr. 3.3.1 Satz 1 der Gemeinsamen Grundsätze ist für die Bearbeitung eines Erstattungsantrages grundsätzlich die Einzugsstelle zuständig, soweit sich aus den Abschnitten 3.3.

  1. und 3.3.
  2. nichts anderes ergibt. Nach Pkt. 3.3.2 Satz 1 Bstb. a) der Gemeinsamen Grundsätze bleibt der Rentenversicherungsträger für die Bearbeitung des Antrags ausschließlich zuständig, wenn seit Beginn des Erstattungszeitraums Leistungen (Leistungen zur Rehabilitation oder Rente) beantragt, bewilligt oder gewährt worden sind; dies gilt nicht für Rentenversicherungsbeiträge, die für Zeiten nach Beginn einer innerstaatlichen Vollrente wegen Alters gezahlt wurden. Die Klägerin begehrt die Erstattung von Beiträgen ab November
  3. Da der Rentenversicherungsträger ihr die Altersrente für Zeiträume ab dem
  4. Juli 1996 gewährte, sind im Sinne der Gemeinsamen Grundsätze nach Beginn des Erstattungszeitraums Leistungen bewilligt worden. Der Ausnahmetatbestand, dass eine innerstaatliche Vollrente wegen Alters gezahlt wurde, liegt gerade nicht vor. Randnummer 18 Darüber hinaus verblieb die Zuständigkeit auch

Pkt. 3.3.2 Bstb. d) der Gemeinsamen Grundsätze deshalb beim Rentenversicherungsträger, weil der Erstattungsanspruch zumindest teilweise verjährt ist.

§ 27Abs.

2 SGB IV verjährt der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind.

§ 23Abs.

1 S. 2 SGB IV in der bis zum

  1. Dezember 1994 geltenden Fassung werden Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Damit sind die Beiträge auf Grund abhängiger Beschäftigung für den Monat November 1994 am
  2. Dezember 1994 fällig geworden, so dass der Anspruch auf Erstattung dieser Beiträge mit Ablauf des Kalenderjahres 1998 verjährt ist. Der erste auf Erstattung der Beiträge gerichtete Antrag der Klägerin, der die Verjährung unterbrochen oder gehemmt haben könnte, stammt aus dem Jahre 1999, so dass dieser den Ablauf der Verjährungsfrist für die Erstattung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für den Monat November 1994 nicht mehr hätte unterbrechen bzw. hemmen können. Somit war zumindest ein Teil des Erstattungsanspruchs verjährt. Randnummer 19 2.) Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der Beiträge zur Rentenversicherung

§ 26Abs.

2 S. 1 SGB IV, da diese im Zeitraum vom

  1. November 1994 bis
  2. Juni 1996 nicht zu Unrecht entrichtet wurden. Denn die Klägerin war in diesem Zeitraum gegen Arbeitsentgelt beschäftigt und damit

§ 1S. 1 Nr.

1 SGB VI versicherungspflichtig. Sie war weder wegen geringfügiger Ausübung der Beschäftigung

§ 5Abs.

2 Nr. 1 SGB VI (hierzu unter a), noch wegen Bezugs einer Vollrente wegen Alters

§ 5Abs.

4 Nr. 1 SGB VI (hierzu unter b) versicherungsfrei. Randnummer 20 a.) Die Klägerin war im genannten streitgegenständlichen Zeitraum nicht geringfügig beschäftigt im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der bis

  1. März 1999 geltenden Fassung. Nach dieser Vorschrift lag eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als fünfzehn Stunden in der Woche ausgeübt wurde und das Arbeitsentgelt regelmäßig ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, bei höherem Arbeitsentgelt ein Sechstel des Gesamteinkommens nicht überstieg. Ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße betrug im Kalenderjahr 1994: 560,- DM, im Kalenderjahr 1995: 580,- DM und im Kalenderjahr 1996: 590,- DM. Aus der Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1) bezog die Klägerin ein Einkommen von 620,- DM bzw. 630,- DM, so dass die Grenze überschritten wurde. Soweit die Klägerin in einzelnen Monaten weniger verdiente, weil für einen Teil des Monats kein Entgeltanspruch bestand, wie z.B. in den Monaten Januar und Februar 1995, so war die Geringfügigkeitsgrenze insoweit anteilig zu mindern, so dass sie weiter überschritten wurde. Dass das Entgelt aus der Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1) ein Sechstel des Gesamteinkommens der Klägerin nicht überschritt, ist insbesondere unter Berücksichtigung der von ihr bezogenen niedrigen polnischen Rente nicht ersichtlich. Randnummer 21 Die beiden weiteren Beschäftigungen bei den Beigeladenen zu 2) und 3) waren im Zeitraum vom
  2. März 1996 bis
  3. August 1996 ebenfalls nicht geringfügig ausgeübt worden, da die Entgelte aus beiden Beschäftigungen

§ 8Abs.

2 S. 1 SGB IV zusammenzurechnen waren und insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Dies hatte die Beklagte mit den bestandskräftigen Bescheiden vom

  1. August 1996 und
  2. Januar 1996 (gemeint: 1997), die Tatbestandswirkung entfalten, festgestellt. Mit diesen Bescheiden steht für die Beteiligten verbindlich fest, dass die Beschäftigungen Versicherungspflicht in der Sozialversicherung begründeten. Randnummer 22 b.) Die Klägerin war entgegen ihrer Auffassung in dem streitgegenständlichen Zeitraum aber auch nicht

§ 5Abs.

4 Nr. 1 SGB VI wegen Bezugs einer Vollrente wegen Alters versicherungsfrei. Denn sie bezog die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erst ab dem

  1. Juli
  2. Da § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI nur den tatsächlichen Bezug einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erfasst (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB VI, § 5 Rn. 38), führte weder der Bezug der polnischen Altersrente noch der Umstand, dass sie einen (nicht realisierten) Anspruch auf die deutsche Altersrente hatte, zur Versicherungsfreiheit. Randnummer 23 aa.) Der Versicherungsfreiheit der in § 5 Abs. 4 SGB VI geregelten Fälle liegt die Erwägung zu Grunde, dass ein Sicherungsbedürfnis in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr besteht, weil das Sicherungsziel bereits erreicht ist oder aber nicht mehr erreicht werden kann. § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI konkretisiert dies dahingehend, dass eine Versicherungspflicht nicht mehr besteht, wenn eine Vollrente wegen Alters bezogen wird. Denn dann sind entrichtete Beiträge zur Rentenversicherung nutzlos, da sie für den Versicherten bei einer Rentenleistung nicht mehr berücksichtigungsfähig sind.

§ 75Abs.

1 SGB VI werden Entgeltpunkte für Beiträge nach Beginn einer Altersrente nicht berechnet. Gleichzeitig ist

§ 34Abs.

4 Nr. 3 SGB VI der Wechsel von einer Altersrente in eine andere ausgeschlossen, so dass eine Berücksichtigung von Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters - abgesehen von dem Ausnahmefall der §§ 66 Abs. 1 Nr. 8, 76d, 75 Abs. 1 SGB VI, der die Berücksichtigung von Beiträgen während des Bezugs einer Teilrente betrifft - nicht möglich ist. Randnummer 24 Bei einer ausländischen Altersrente liegt dies jedoch anders. Soweit nach deren Beginn Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, so können diese für eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung anspruchssteigernd berücksichtigt werden. Insoweit besteht auch kein Anlass, Bezieher einer ausländischen Altersrente von der Versicherungspflicht auszunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Berücksichtigung dieser Beiträge im Einzelfall günstig auswirkt. Für den Fall, dass der Betroffene bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze überhaupt nicht versichert war oder eine Beitragserstattung aus seiner Versicherung erhalten hat (z.B. wegen Nichterfüllung der Wartezeit nach § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI), ordnet § 5 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI gesondert die Versicherungsfreiheit des betreffenden Personenkreises an, da auch hier ein Sicherungsbedürfnis nicht mehr besteht. Die Klägerin erfüllte jedoch diesen Tatbestand der Versicherungsfreiheit nicht, da sie vor Vollendung des

  1. Lebensjahres rentenversichert war und eine Beitragserstattung, insbesondere nach § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI, nicht erfolgte. Randnummer 25 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus über- oder zwischenstaatlichem Recht. Zwar bestimmte z.B. Art. 14d Abs. 3 der bis
  2. April 2010 geltenden Verordnung (EWG) 1408/71, dass Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates, nach denen ein Rentenberechtigter, der eine Erwerbstätigkeit ausübt, der Pflichtversicherung aufgrund dieser Tätigkeit nicht unterliegt, auch für den nach Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedsstaates zum Bezug einer Rente Berechtigten gelten. Damit wird ausdrücklich angeordnet, dass eine aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bezogene Rente einer deutschen gleichgestellt ist. Die Verordnung (EWG) 1408/71 ist jedoch in Bezug auf Polen erst seit dem
  3. Mai 2004 anwendbar und erfasst daher nicht den streitgegenständlichen Zeitraum vom
  4. November 1994 bis
  5. Juni
  6. Das zuvor geltende deutsch-polnische Abkommensrecht sah dagegen eine derartige Gleichstellung nicht vor. Randnummer 26 bb.) Dass die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum einen Anspruch auf die deutsche Vollrente wegen Alters hatte, führt zu keinem anderen Ergebnis, da bereits nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI nur der tatsächliche Bezug, nicht aber der dem Grunde nach bestehende, aber nicht realisierte Anspruch auf die Rente zur Versicherungsfreiheit führt. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 4 SGB VI (vgl. unter aa.). Denn wenn die Vollrente wegen Alters während der Ausübung der Beschäftigung nicht bezogen wurde, können die erworbenen Beitragszeiten bei dem späteren Beginn noch berücksichtigt werden, so dass sie nicht nutzlos aufgewendet sind. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherte nicht in der erforderlichen Weise über die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Rente informiert worden ist, wie die Klägerin es hier geltend macht. Dies kann bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch und dazu führen, dass die Rente entgegen der Vorschrift des § 99 SGB VI für Zeiten vor Antragstellung gezahlt werden muss. Ohne tatsächlichen Bezug – ggf. auf Grund des genannten Herstellungsanspruchs – tritt die Versicherungsfreiheit dagegen nicht ein. Randnummer 27 3.) Soweit sich die Klägerin im Berufungsverfahren auf die rückwirkende Neuberechnung der ihr gewährten Altersrente ohne Berücksichtigung der seit 1991 gezahlten Rentenversicherungsbeiträge, die Minderung des Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI, eine fehlende Verzinsung des Rentennachzahlungsbetrages sowie die Unrichtigkeit der Verrechnung der Nachzahlung mit der polnischen Rente beruft, muss sie sich in einem gesonderten Verfahren an den Rentenversicherungsträger wenden. Im hiesigen Berufungsverfahren kann sie damit nicht gehört werden. Dies gilt auch hinsichtlich der erwähnten Erstattung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung, soweit solche im Zeitraum von November 1994 bis Juni 1996 gezahlt worden sein sollten. Diesbezüglich muss sie sich an die Agentur für Arbeit wenden. Randnummer 28 4.) Die Kostenentscheidung beruht auf des § 193 Abs. 1 SGG und berücksichtigt, dass die Berufung erfolglos blieb. Randnummer 29 5.) Die Revision wird nicht zugelassen, da ein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001012144

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